{"status":"available","doknr":"OLD266881","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0125.7K2651.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"7 K 2651/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nFür die Klägerin erfolgte mit Datum vom 5. Januar 2004 rückwirkend zum \n26. November 2003 eine Gewerbeanmeldung für die J. . 60 in C. \nmit den Geschäftsführern Q. K. und O. H. . Auf Anfrage des \nBeklagten vom 4. März 2004, dass offenbar ein Gewerbe unter dieser \nAnschrift nicht mehr ausgeübt werde, wurde mit Gewerbe-Ummeldung zum \n19. März 2004 die Verlegung der Betriebsstätte in die I. . 15 angezeigt. \n\n3\n\nIm April 2004 wurde dem Beklagten durch die Stadt X. mitgeteilt, \ndass Herrn Q. K. die Gewerbeausübung sofort vollziehbar untersagt und \nein von diesem angestrengter gerichtlicher Rechtsschutzantrag im Dezember \n2003 rechtskräftig abgelehnt worden sei. \n\n4\n\nEine daraufhin am 25. Juni 2004 in der I1.-------straße durchgeführte \nBetriebsermittlung ergab nach Aktenlage, dass nach Auskunft von Herrn K. \ndie Firma seit dem 1. Juni 2004 nicht mehr tätig sei und der Firmensitz \n„nächste Woche\" verlegt werde. Daraufhin meldete der Beklagte die Klägerin \nam 19. Juli 2004 von Amts wegen ab und teilte dies mit Schreiben des selben \nDatums Herrn K. mit.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. Juli 2004 legte die Klägerin gegen die Abmeldung \nWiderspruch ein und wies auf ihre neue Anschrift „S. -G. -Str. 4\" hin. Mit \nSchreiben vom 5. August 2004 erläuterte der Beklagte die Hintergründe der \nAbmeldung, stellte eine neue Gewerbeanmeldung anheim und wies darauf \nhin, dass der noch im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer K. \nwegen der vollziehbaren Gewerbeuntersagung nicht mehr gewerblich tätig \nwerden dürfe; ggfs käme auch ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die \nKlägerin in Betracht. Mit Schreiben vom 31. August 2004 übersandte die \nKlägerin eine neue Gewerbeanmeldung vom 28. August 2004 rückwirkend \nzum 19. Juli 2004 und teilte mit, dass Herr K. als Geschäftsführer abberufen \nworden sei. Mit Schreiben vom 7. September 2004 bestätigte der Beklagte die \nGewerbeanmeldung, äußerte aber Zweifel an ihrer Richtigkeit, da eine \ngewerbliche Tätigkeit unter der angegebenen Anschrift nicht feststellbar \ngewesen sei.\n\n6\n\nSchon zuvor am 9. August 2004 ermittelte der Beklagte, dass die Klägerin \nnach Auskunft des Finanzamtes C. ca. 10.500 EUR Steuerrückstände \nhaben sollte und die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni 2003 \nbis Juli 2004 fehlen sollten. Weitere Anfragen bei öffentlichen Gläubigern \nergaben, dass Rückstände bei der Krankenkasse ( ) in Höhe von \nüber 8.000 EUR (20. September 2004), bei der Deutschen BKK von ca. 550 \nEUR (5. Oktober 2004) und beim Finanzamt C. von ca. 6.450 EUR (27. \nSeptember 2004) bestanden und (teilweise) erforderliche Erklärungen und \nZahlungen nicht oder verspätet vorgenommen worden waren. Bei der \nBerufsgenossenschaft war das Konto (verspätet) ausgeglichen worden.\n\n7\n\nZu einer Gewerbeuntersagung mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 \ngemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVerfG NRW) angehört \ngab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. \nNovember 2004.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 8. Oktober 2004 teilte die „ \nBetriebskrankenkasse\" ( ) mit, dass bei ihr Beiträge rückständig seien. \nAuf Nachfrage wurden diese mit fast 5.800 EUR beziffert und mitgeteilt, dass \nKontenpfändungen erfolglos geblieben seien.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 21. Oktober 2004 erhob die um Stellungnahme \ngebetene Handwerkskammer keine Einwendungen gegen eine \nGewerbeuntersagung und teilte weiter mit, dass ein angebotenes Gespräch \nvon der Klägerin nicht wahrgenommen worden sei. \n\n10\n\nDaraufhin untersagte der Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung \nvom 27. Oktober 2004 der Klägerin die angemeldete und jede andere \ngewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. \nZu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. \n4.900 EUR, bei der von über 8.000 EUR, bei der Deutschen BKK von gut \n550 EUR und bei der von knapp 5.800 EUR. Die Klägerin habe die \nGelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt. Hinsichtlich der weiteren \nEinzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung \nBl. 96 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.\n\n11\n\nMit Fax vom 4. November 2004 teilte die Handwerkskammer N. mit, \ndass inzwischen doch ein Gespräch mit der Geschäftsführerin der Klägerin \nstattgefunden habe. Diese habe erklärt, dass beim Finanzamt nur noch eine \nRestforderung von ca. 2.000 EUR bestehe, die vereinbarungsgemäß Mitte \nNovember gezahlt werden solle. Alle anderen Verbindlichkeiten seien \nbeglichen. Bei dieser geänderten Sachlage werde gebeten zunächst \nabzuwarten. Eine daraufhin erfolgte telefonische Nachfrage des Beklagten bei \nden Gläubigern ergab, dass die Rückstände beim Finanzamt, der Deutschen \nBKK und unverändert, bei der auf über 9.170 EUR angestiegen \nwaren und mit dem Finanzamt eine Stundungs- oder \nRatenzahlungsvereinbarung nicht getroffen worden war.\n\n12\n\nMit zwei Schreiben vom 2. und 5. November 2004 beantragte die Klägerin \ndie Aufhebung der Ordnungsverfügung schon deshalb, weil sie vor der ihr zur \nStellungnahme gesetzten Frist erlassen worden sei und deshalb ein Verstoß \ngegen geltendes Verwaltungsverfahrensrecht vorliege. Auch bestünden keine \nBeitragsrück-stände bei der Deutschen BKK; ebenso seien die \nSteuerrückstände falsch beziffert. Steuererklärungen lägen im Übrigen vor \noder seien nicht einmal vom Finanzamt angemahnt. Durch die rechtswidrige \nAbmeldung von Amts wegen seien Rechnungskürzungen von 15 % erfolgt; \ndie vorenthaltenen Beträge überstiegen die Rückstände beim Finanzamt um \nein Vielfaches.\n\n13\n\nMit Datum vom 11. November 2004 bestätigte der Beklagte den Eingang \nder als Widerspruch gewerteten Schreiben und entschuldigte sich dafür, dass \nversehentlich die Stellungnahmefrist nicht abgewartet worden sei. Die \nGewerbeuntersagung sei aber deshalb nicht rechtswidrig, da weitere \nStellungnahmen der Klägerin noch berücksichtigt würden, bevor über den \nWiderspruch entschieden werde. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 wies \nder Beklagte die Klägerin auf die aktuellen Rückstände beim Finanzamt \n(3.600 EUR), bei der (7.000 EUR) und bei der (10.300 EUR) \nhin.\n\n14\n\nMit Datum vom 15. Dezember 2004 teilte die Klägerin mit, dass die \nForderungen des Finanzamtes ausgeglichen seien und mit der und der \n Vereinbarungen getroffen worden seien, dass per 15. Dezember 2004 \njeweils noch Beträge von ca. 3.000 EUR offen seien, welche bis zum 15. \nJanuar 2005 ausgeglichen würden. Weil Zahlungen auch über dritte liefen, \nkönnten ggfs. die Buchungen später erfolgen.\n\n15\n\nNachdem der Beklagte am 21. Januar 2005 ermittelt hatte, dass die \nRückstände beim Finanzamt getilgt, bei der (9.400 EUR) und der \n(12.700 EUR) jedoch angestiegen und die behaupteten \nZahlungsvereinbarungen nicht getroffen worden waren, legte er den \nWiderspruch der Bezirksregierung N. mit der Bitte um Entscheidung vor. \nAls im Februar 2005 die Düsseldorf ( ) um Auskunft bat und dort \nRückstände von über 28.000 EUR bekannt wurden, reichte der Beklagte \ndiese Information der Bezirksregierung weiter. Entsprechend verfuhr er, als im \nJuni 2005 Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen bei der BKK \n (BKK) in Höhe von ca. 21.500 EUR bekannt wurden. \n\n16\n\nAls im Juni 2005 die Bezirksregierung N. die Akte an den Beklagten \nzurückgab, weil angeblich Zahlungen erfolgt und Vereinbarungen mit der \nund der getroffen worden sein sollten, ermittelte der Beklagte aktuelle \nRückstände von ca. 105.000 EUR ( 43.200 EUR, BKK 22.500 EUR, \n20.500 EUR, 13.600 EUR, Berufsgenossenschaft 6.000 EUR) und bat \nerneut um Entscheidung.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005, zugestellt am 20. Juli 2005, \nwies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück, wobei sie sich im \nWesentlichen auf die vom Beklagten ermittelten Rückstände von ca. 105.000 \nEUR bei den verschiedenen Gläubigern bezog. Hinsichtlich der weiteren \nEinzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides Bl. 148 ff der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.\n\n18\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 22. August 2005, einem Montag, die \nvorliegende Klage erhoben.\n\n19\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen und zusammengefasst vor, \ndass die Untersagungsverfügung schon deshalb rechtswidrig sei, weil sie vor \nder ihr zur Stellungnahme gesetzten Frist erlassen worden sei. Auch sei \noffenbar die Stellungnahme der Handwerkskammer nicht berücksichtigt \nworden. Die angeblichen Steuer- und Beitragsrückstände seien insgesamt \nunzutreffend, zumal auch bestehende Gegenansprüche nicht berücksichtigt \nworden seien. Im Übrigen habe sie wegen fehlender konkreter Angaben dazu \nkeine Möglichkeit gehabt, im Einzelnen Überprüfungen vorzunehmen. Wegen \nder dargestellten rechtswidrigen Maßnahmen des Beklagten wie der falschen \nGewerbeabmeldung habe sie immer wieder Nachteile gehabt, die auch zu \nverspäteten Zahlungen geführt hätten. Sie habe sich immer wieder bemüht, \nall ihren Verpflichtungen nachzukommen, und habe dies auch immer wieder \ngeschafft. Zum Teil seien Zahlungsverzögerungen auch dadurch entstanden, \ndass ihr Hauptauftraggeber wegen eigener Vermögensprobleme nicht gezahlt \nhätte; diese Schwierigkeiten seien allerdings jetzt behoben. Sie beschäftige \nca. 20 Arbeitnehmer, die sonst arbeitslos würden.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2004 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Juli 2005 \naufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass zwar formelle Fehler \nbei Erlass der Untersagungsverfügung passiert seien, diese aber nicht zur \nRechtswidrigkeit führten. Im übrigen müssten der Klägerin die Forderungen \nder jeweiligen Gläubiger schon deshalb bekannt gewesen seien, weil diese \nvergeblich versucht hätten, die Rückstände beizutreiben. Die auch während \ndes Klageverfahrens ermittelten Rückstände in unterschiedlicher und immer \nwieder ansteigender Höhe ließen erkennen, dass der Klägerin eine \nBereinigung offenbar nicht auf Dauer möglich sei.\n\n25\n\nNach vom Gericht informatorisch eingeholten Auskünften der \nverschiedenen Gläubiger beliefen sich die Gesamtrückstände der Klägerin \nwährend des Klageverfahrens im März 2006 auf ca. 30.000 EUR, im Mai auf \nca. 13.000 EUR, im Juli auf ca. 27.000 EUR und im November 2006 kurz vor \nder mündlichen Verhandlung auf ca. 68.500 EUR. \n\n26\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 15. Februar 2006 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen; diese sind Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 gewesen, in der die \nParteien zu Protokoll auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet \nhaben.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie fristgerecht erhobene und auch ansonsten zulässige \nAnfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), über die \nim Einverständnis der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung \nentschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet, da die \nangefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht in \nihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n29\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes \nganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe \ndartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im \nBetrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt \nwerden. \n\n30\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung\n\n31\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n32\n\nbei Erlass des Widerspruchsbescheides Mitte Juli 2005 erfüllt. Insoweit \nfolgt das Gericht im Grundsatz der Begründung der angefochtenen Bescheide \nund kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe \nabsehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 \nGewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen \nGewerbe sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n33\n\nIm Hinblick auf das Widerspruchs- und Klagevorbringen ist ergänzend \nauszuführen, dass der von der Klägerin zu Recht gerügte vorzeitige Erlass \nder hier streitigen Untersagungsverfügung - dafür hat sich im Übrigen der \nBeklagte mit Schreiben vom 11. November 2004 entschuldigt und weitere \nFristen zur Stellungnahme gewährt - gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW \nrechtlich unbeachtlich ist, weil die Anhörung der Klägerin einschließlich der \nBerücksichtigung der (zweiten) Stellungnahme der Handwerkskammer N. \nvom 4. November 2004 im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist. \nAuch soweit die Widerspruchsbehörde die Klägerin zu den erst nach Erlass \nder Untersagungsverfügung bekannt gewordenen Rückständen bei der \nund der BKK - jedenfalls nach der hier bekannten Aktenlage - nicht angehört \nhat, dürfte zwar ein Verfahrensfehler vorliegen. Aber auch dieser ist gemäß § \n46 VwVfG NRW rechtlich unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass in der \nSache keine andere Entscheidung als die Zurückweisung des Widerspruches \nhätte getroffen werden können. Denn die Rückstände der übrigen Gläubiger \nvon ca. 40.000 EUR zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung belegten \nohnehin in Verbindung mit der Vorgeschichte, dass die Klägerin als \nunzuverlässig im Sinne § 35 Abs. 1 GewO anzusehen war. Im Übrigen dürften \nauch diese Sachverhalte der Klägerin hinlänglich bekannt gewesen sein, da \noffenbar mehrfach Vollstreckungsversuche (auch) dieser Gläubiger \n(ergebnislos) erfolgt waren.\n\n34\n\nSoweit die Klägerin zusätzlich vorträgt, die Höhe der angeblichen \nRückstände sei falsch gewesen und sie habe wegen fehlender konkreter \nAngaben keine Möglichkeit gehabt, diese richtig zustellen, auch seien zu ihren \nGunsten bestehende Verrechnungsmöglichkeiten unberücksichtigt geblieben, \nführt auch dies nicht weiter. Denn die Klägerin hätte nach dem \nAnhörungsschreiben im Oktober 2004 bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides im Juli 2005 mehrfach die Möglichkeit gehabt, durch \neigene konkrete Zahlen und Belege ihre pauschalen Behauptungen zu \nuntermauern. Darüber hinaus spricht nach den Jahrzehnte langen \nErfahrungen der Kammer mit Auskünften öffentlicher Gläubiger in \nGewerbeuntersagungsverfahren wenig dafür, dass solche amtlich eingeholten \nAuskünfte im Grundsatz falsch sind. Weiterer Erhebungen dazu bedurfte es \ndeshalb nicht.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin weiter vorträgt, dass zeitweilig ihr Hauptauftraggeber \nnicht gezahlt und deshalb auch sie Zahlungsprobleme gehabt habe, die \nallerdings nunmehr überwunden seien, kann auch dies zu keinem anderen \nErgebnis führen. Vielmehr machen die zum Teil erheblich schwankenden \nRückstände bei den verschiedenen Gläubigern deutlich, dass die Klägerin \noffenbar ohne konkretes „Sanierungskonzept\" arbeitet und es lediglich schafft, \nimmer wieder das eine oder andere Loch zu stopfen, ohne das Aufreißen \nneuer Löcher verhindern zu können und eine tragfähige Basis für eine \nkontinuierliche wirtschaftliche Sicherung ihres Betriebes zu erreichen. Selbst \nim Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt noch \neingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten \ndurchaus üblich und im Frühjahr 2006 auch vom Gericht zunächst angeregt - \neine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer \nvergleichsweisen Regelung führen konnte.\n\n36\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen \nzu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines \nordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden \nerwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit \nohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten \nseinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n37\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.\n\n38\n\nDer Ausschluss der Klägerin aus dem Wirtschaftsverkehr steht bei diesen \nGegebenheiten auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, \nund zwar selbst dann, wenn ihre Mitarbeiter zunächst arbeitslos werden \nsollten.\n\n39\n\nVgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, \nGewA 1991, 226.\n\n40\n\nAllerdings darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass es zur \nGewerbeuntersagung u.a. deshalb gekommen ist, weil die Klägerin über \nlängere Zeiträume für ihre Mitarbeiter weder Krankenkassen- noch \nSozialversicherungsbeiträge regelmäßig und ordnungsgemäß gezahlt hat, so \ndass der Hinweis auf deren mögliches Schicksal ohnehin fragwürdig \nerscheint. Nicht der Beklagte sondern die Klägerin hat im Ergebnis die \nArbeitsplätze ihrer Mitarbeiter gefährdet.\n\n41\n\nNach alledem ist die Klage deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-25/7-k-2651-05","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-25/7-k-2651-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266881","retrieved":"2026-07-09 02:35:12.588649+00:00"}}