{"status":"available","doknr":"OLD266929","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0124.7L1808.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"7 L 1808/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen hat, von seiner tschechischen \nFahrerlaubnis nicht mehr Gebrauch machen zu dürfen, bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom \n14. Dezember 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend \ndarauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung \nunabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten \nDrogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 \nzu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien \nzur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für \nStraßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller \nKokain konsumiert (hat), wird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich auch \naus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. B. N. (Institut \nfür Rechtsmedizin der Universität Bonn) vom 5. September 2006, demzufolge \nder Antragsteller am 30. Juli 2006 90 ng/ml Kokain im Blut hatte. Außerdem \nwurde das Stoffwechselprodukt dieses Betäubungsmittels (>1000 ng/ml) \nnachgewiesen. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass seine Blutprobe \nvertauscht oder dass die Begutachtung fehlerhaft durchgeführt worden ist. \nVielmehr hat der Antragsteller selbst eingeräumt, jedenfalls am 27. Juli 2006 \nKokain konsumiert zu haben. Seine Einlassung, er habe bei seiner Autofahrt \nvom 30. Juli 2006 nicht (mehr) unter dem Einfluss von Kokain gestanden, \ndürfte angesichts der gegenteiligen Aussage des rechtsmedizinischen \nGutachtens widerlegt sein. Hierauf kommt es indes - wie ausgeführt - nicht an. \nGänzlich unerheblich ist, dass der Antragsteller keinen Verkehrsunfall \nverursacht hat. Der Antragsgegner war vor diesem Hintergrund auch nicht \ngehalten, den Ausgang des Bußgeldverfahrens abzuwarten. Soweit der \nAntragsteller vorträgt, er sei nicht drogensüchtig, führt dies zu keiner anderen \nBewertung. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend,\n\n6\n\nso auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 \n- 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG \nBrandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, \nBeschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; \noffenlassend OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2005 - 16 B 198/05 \nund 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 - ; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom \n14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.\n\n7\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint - auch wenn er am 30. Juli 2006 keinen Unfall verursacht hat - zu \ngroß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen \nwerden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des \nAntragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine \nsofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür \nerforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,- Euro wegen des nur \nvorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-24/7-l-1808-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-24/7-l-1808-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266929","retrieved":"2026-07-09 02:35:17.115321+00:00"}}