{"status":"available","doknr":"OLD266928","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0124.10K6670.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"10 K 6670/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Berechtigung von Verwaltungsgebühren \nfür die Erteilung einer Baugenehmigung. \n\n3\n\nMit Bauantrag vom 28. Februar 2003, Eingang beim Beklagten am 13. \nMärz 2003, beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung für den Umbau und Modernisierungsmaßnahmen sowie \nInterimslösungen hinsichtlich der Hauptmensa am W.---------weg 85 in E. . \n\n4\n\nAm 18. August 2003 erteilte der Beklagte die beantragte \nBaugenehmigung und erließ am 19. August 2003 den hier angefochtenen \nGebührenbescheid über 101.751,00 EUR auf der Grundlage tatsächlicher \nHerstellungskosten von 7.827.000,00 EUR. \n\n5\n\nMit seinem Widerspruch vom 5. September 2003 begehrte der Beklagte \ndie Ermittlung der Gebühr auf der Basis der Rohbaukosten für \nVersammlungsstätten in Höhe von 112,48 EUR/m³ umbauten Raumes, was \neine Rohbausumme von insgesamt 3.196.216,00 EUR ergebe.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2003 wies die \nBezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers als unbegründet \nzurück.\n\n7\n\nMit seiner Klage vom 15. Dezember 2003 nimmt der Kläger zunächst auf \ndas Widerspruchsvorbringen Bezug und ist ergänzend der Auffassung, dass \nin seinem Falle die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vorlägen. \nDanach seien von Verwaltungsgebühren befreit das Land und die juristischen \nPersonen des öffentlichen Rechts, die nach dem Hausplan des Landes für \nRechnung des Landes verwaltet werden. Der Kläger als Studentenwerk \nunterliege der umfassenden Aufsicht des Landes, große Teile des \nAnlagevermögens seien ihm vom Land unentgeltlich übereignet, ein \nwesentlicher Aspekt seines Aufgabenbereichs, nämlich die BAföG-\nVerwaltung, erfolge im Auftrage und mit voller Kostenerstattung, die der \nGebührenerhebung zugrundeliegende Baumaßnahme sei zu 80 % aus dem \nLandeshaushalt finanziert und im Übrigen sei eine Abwälzung auf Dritte nicht \nmöglich (§ 8 Abs. 2 GebG NRW). Außerdem verstoße die Erhebung der \nGebühr gegen § 3 des GebG NRW, weil die Höhe der Gebühr in keinem \nVerhältnis zu dem Verwaltungsaufwand des Beklagten stehe. Schließlich sei \neine Ermäßigung oder Befreiung von der Gebühr gemäß § 6 GebG NRW zu \nbedenken, weil die Belastung des Studentenwerkes, das öffentliche Aufgaben \nerfülle, so gering wie möglich gehalten werden müsse. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. August 2003 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 10. November 2003 \naufzuheben,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nunter Aufhebung der genannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, \nden Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Meinung, die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit beim \nKläger lägen nicht vor; er werde nicht für Rechnung des Landes nach dessen \nHaushaltsplan verwaltet. Der Beklagte verweist insoweit auf eine \nStellungnahme des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und \nTechnologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2005, worin die \nAuffassung vertreten wird, dass Studentenwerke in Nordrhein-Westfalen nicht \nnach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet \nwerden, sondern als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Anstalten des \nöffentlichen Rechts lediglich staatliche Zuschüsse nach Maßgabe des \nLandeshaushaltes erhalten (Blatt 52 der Gerichtsakte).\n\n15\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nBezirksregierung Arnsberg ergänzend verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig, aber \nunbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. August \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. \nvom 10. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nErmächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 2 Abs. 1 \nGebG NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV.NRW. Seite 262). Hinsichtlich der \nKostenschuld dem Grunde nach, die sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG \nNRW nach dem Eingang des Bauantrages beim Beklagten (13. März 2003) \nbeurteilt, ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der \n2. Änderungsverordnung vom 11. Juni 2002 (GV.NRW. Seite 223) \nmaßgeblich. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr, die sich nach dem Zeitpunkt \nbemisst, zu dem die gebührenpflichtige Amtshandlung - hier die Erteilung der \nBaugenehmigung am 18. August 2003 - beendet war, ist die \n4. Änderungsverordnung zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom \n22. Juli 2003 (GV.NRW. Seite 428) maßgeblich.\n\n20\n\nZur Frage der Kostenschuld dem Grunde nach zählt auch das Vorliegen \nbzw. Nichtvorliegen persönlicher Befreiungsgründe nach § 8 GebG NRW. \nDeshalb kommt es insoweit auf den Zeitpunkt an, zu dem der Bauantrag \ngestellt wurde. Nach der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Fassung des § 8 \nAbs. 1 Nr. 2 GebG NRW sind von Verwaltungsgebühren befreit das Land und \ndie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem \nHaushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden. \n\n21\n\nDer Kläger, das Studentenwerk E. , ist gemäß § 1 Abs. 1 des \nGesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen \n(Studentenwerksgesetz - StWG -) in der Fassung der hier einschlägigen \nBekanntmachung vom 4. Januar 1994 (GV.NRW. Seite 36) eine rechtsfähige \nAnstalt des öffentlichen Rechts und damit eine juristische Person des \nöffentlichen Rechts im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW. Das \nStudentenwerk E. wird allerdings nicht nach dem Haushaltsplan des \nLandes für Rechnung des Landes verwaltet, wie es die weitere \nVoraussetzung der Vorschrift für das Vorliegen einer persönlichen \nGebührenfreiheit verlangt. Die Regelung knüpft allein an eine bestimmte Art \nder haushaltstechnischen Führung der jeweiligen juristischen Person an.\n\n22\n\nVgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 9 A 4623/03 -, \nJURIS.\n\n23\n\nDie haushaltstechnische Führung der Studentenwerke in Nordrhein-\nWestfalen ist dergestalt, dass die mit dem Recht auf Selbstverwaltung \nausgestatteten Studentenwerke nicht für Rechnung des Landes, sondern für \neigene Rechnung wirtschaften und auch nicht in den Haushaltsplan des \nLandes eingegliedert sind. Gemäß § 12 StWG in der hier maßgeblichen \nFassung bestimmen sich die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen \nder Studentenwerke nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsbetriebe \nund Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen die Gesamtkosten \nunter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei Gewinnverzicht \ndecken. Nach Abs. 2 der Vorschrift stellen die Studentenwerke vor Beginn \ndes Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan einschließlich einer \nStellenübersicht auf, die für das Studentenwerk verbindlich sind. Nach § 10 \nAbs. 1 Satz 3 des z.Zt. geltenden Studentenwerksgesetzes in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 3. September 2004 (GV.NRW. Seite 518) findet die \nLandeshaushaltsordnung mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen \nBehandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes - worum es hier nicht geht - keine \nAnwendung. Aus dieser Vorschrift wird letztendlich deutlich, dass die \nStudentenwerke in Nordrhein-Westfalen nicht nach dem Hausplan des \nLandes für Rechnung des Landes verwaltet werden. Zwar galt diese \nRegelung im hier maßgeblichen Zeitpunkt unter Geltung des § 12 Abs. 1 \nStWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1994 noch nicht, \njedoch wird aus der Begründung zu § 12 Abs. 1 des Gesetzentwurfs zur \nÄnderung des Studentenwerksgesetzes vom 2. Februar 2004 \n(Landtagsdrucksache 13/4998) deutlich, dass die Ergänzung des § 12 Abs. 1 \num Satz 3 lediglich etwas klarstellt, was auch schon vorher gegolten hat. In \ndem genannten Gesetzentwurf heißt es, dass im Hinblick auf die bereits mit \nder Novellierung des Studentenwerksgesetzes zum 1. Januar 1994 verfolgte \nAbsicht, den Studentenwerken als nach kaufmännischen Grundsätzen \nhandelnden Dienstleistungsunternehmen weitgehende wirtschaftliche \nEigenverantwortung und Gestaltungsfreiheit zu gewähren, die Anwendung \nder Vorschriften der Landeshaushaltsordnung - abgesehen von der \nausdrücklich geregelten Ausnahme - ausgeschlossen wird. Dies entspreche \nder vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Rechtsverordnungen \nüber die Errichtung der Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen \nRechts vom 1. Dezember 2000.\n\n24\n\nZu den oben angesprochenen Rechtsverordnungen über die Errichtung \nder Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in zwei \nEntscheidungen vom 2. Februar 2005 - 9 A 3590/03 - und 24. Februar 2005 \n- 9 A 4623/03 -, jeweils JURIS, ausgeführt, dass in den angesprochenen \nRechtsverordnungen die selbständige Wirtschaftsführung der \nUniversitätskliniken ohne Eingliederung in den Landeshaushalt bei zugleich \nbloßer Gewährträgerschaft des Landes festgelegt sei und deshalb die \nVoraussetzungen für eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW \nnicht vorlägen.\n\n25\n\nNichts anderes gilt für den Kläger. Allein der Umstand, dass die \nStudentenwerke nach § 13 StWG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n4. Januar 1994 (heute § 11 StWG) für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zuschüsse \nnach Maßgabe des Landeshaushaltes erhalten, macht aus den \nStudentenwerken keine nach dem Haushaltsplan des Landes für dessen \nRechnung verwaltete Anstalten, sondern zeigt im Gegenteil vielmehr auf, \ndass die Studentenwerke für eigene Rechnung wirtschaften, weil es im \nanderen Falle der Zuschussregelung im Studentenwerksgesetz nicht bedurft \nhätte. \n\n26\n\nDer demnach nicht der Gebührenfreiheit nach § 8 GebG NRW \nunterfallende Kläger ist auch ansonsten dem Grunde nach für die Erteilung \nder Baugenehmigung gebührenpflichtig. Das beurteilt sich nach § 1 Abs. 1 \nAVerwGebO NRW i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs. \nDanach fallen für die Entscheidung der Behörde über die Erteilung der \nBaugenehmigung für eine bauliche Änderung Verwaltungsgebühren an. Hier \nhandelt es sich um eine bauliche Änderung und um keine bauliche \nErweiterung, weil Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten \nWände des Mensagebäudes sowie dessen Nutzung nicht verändert werden \nsollen.\n\n27\n\nDie Höhe der Gebühr richtet sich nach der Tarifstelle Ziffer 2.4.2.3 i.V.m. \n2.4.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs. Danach fallen für Gebäude im Sinne \nvon § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW Gebühren i.H.v. 13 v.T. der \nHerstellungssumme, jedoch mindestens 50,00 EUR an. Das Mensagebäude, \num dessen bauliche Änderung es vorliegend geht, ist ein solches Gebäude im \nSinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW, weil es um bauliche Anlagen \nund Räume mit mehr als 1.600 m² Grundfläche (hier ca. 6000 m²) geht.\n\n28\n\nDie Herstellungskosten betragen nach den Angaben des Klägers in \nAnlage 8 der Bauvorlagen (ohne küchentechnische Anlagen) gerundet (vgl. \nZiffer 2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs) 7.827.000,00 EUR. 13 v.T. \ndavon sind 101.751,00 EUR, also die vom Beklagten festgesetzte \nVerwaltungsgebühr. \n\n29\n\nIn der Erhebung der hier streitigen Gebühr ist eine von dem Kläger \ngerügte Verletzung des Äquivalenzprinzipes nicht ersichtlich. Dieser in § 3 \nGebG NRW verankerte Grundsatz, welcher eine konkrete Ausprägung des \nallgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips darstellt, besagt, dass eine Gebühr \nnicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher \nVerwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Die Gebührenhöhe wird \nallerdings nicht von Verfassungs wegen durch die Kosten der Leistung der \nöffentlichen Hand in der Weise begrenzt, dass Gebühren diese Kosten nicht \nübersteigen dürften. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist nicht gehindert, \nneben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den \nGebührenmaßstäben den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen. \nDas Äquivalenzprinzip ist nicht mit dem Kostendeckungsprinzip identisch.\n\n30\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 -, Buchholz \n451.211 GtA Nr. 2; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 -, \nBVerfGE 85, 337, 346.\n\n31\n\nEin grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Beklagten und der \nfestgesetzten Genehmigungsgebühr für den Umbau der Hauptmensa kann \nhier nicht festgestellt werden. Die Leistung des Beklagten liegt in der Prüfung, \nob dem Vorhaben des Klägers öffentlich-rechtliche Vorschriften \nentgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) und in der Freigabe der \nBauausführung (§ 75 Abs. 5 BauO NRW). Der Wert dieser Leistung hat für \nden Kläger erhebliche Bedeutung. Die Feststellung, dass das Vorhaben mit \nden von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen \nVorschriften in Einklang steht, entfaltet zugunsten des Bauherrn eine \nmaterielle Schutzfunktion,\n\n32\n\nvgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - 4 C 23.77 -, BVerwGE 58, 124, \n127.\n\n33\n\nEr hat nunmehr die Sicherheit, dass die geplante finanzielle Investition \naus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich sein wird. Überdies hat die \nfestgesetzte Baugenehmigungsgebühr einen Anteil an den \nHerstellungskosten i.H.v. nur 1,3 %. Eine Gebühr in dieser Höhe ist ganz \noffensichtlich nicht krass überhöht, geschweige denn, dass ihr eine \nerdrosselnde Wirkung zukommen würde.\n\n34\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, \nOVGE 46, 235, 255.\n\n35\n\nDer auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag des Klägers (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO) geht offensichtlich ins Leere, weil die \nGebührenerhebung nach dem Gebührengesetz NRW nicht in das Ermessen \nder Behörde gestellt ist.\n\n36\n\nFalls der Kläger die in das Ermessen der Behörde gestellte Gewährung \nvon Ermäßigung oder Befreiung nach § 6 GebG NRW meinen sollte, so wäre \nder Hilfsantrag mangels Vorliegens eines entsprechenden Antrages beim \nBeklagten und einer dahingehenden Verwaltungsentscheidung bereits \nunzulässig. Der Beklagte war nicht von Amts wegen verpflichtet, die \nVoraussetzungen für eine Ermäßigung oder Befreiung bereits in dem \nGebührenbescheid zu prüfen, weil eine solche Entscheidung gemäß § 3 Abs. \n1 AVerwGebO NRW vom 3. Juli 2001, der die konkrete Ausgestaltung der in § \n6 GebG NRW enthaltenen Ermächtigung beinhaltet, nur auf Antrag ergeht. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1981 - 2 A 307/80 -, JURIS.\n\n38\n\nEinen solchen Antrag hat der Kläger aber bislang nicht gestellt, und ein \nsolcher kann auch nicht in der Klagebegründung, soweit diese überhaupt \neinen Antrag im Verwaltungsverfahren ersetzen kann, gesehen werden, weil \ndie Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 17. Juni 2005 (Blatt 38 Gerichtakte) keinen \nAntrag enthalten, sondern offensichtlich voraussetzen, dass der Beklagte \nauch ohne Antrag die Möglichkeit einer Ermäßigung oder Befreiung in seiner \nGebührenentscheidung hätte in Betracht ziehen müssen, was aber nach den \nobigen Ausführungen nicht veranlasst war. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-24/10-k-6670-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-24/10-k-6670-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266928","retrieved":"2026-07-09 02:35:17.037693+00:00"}}