{"status":"available","doknr":"OLD266927","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0124.10K3711.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"10 K 3711/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 2. Juli 2003 werden \ninsoweit aufgehoben, als eine 4.237,50 EUR übersteigende Gebühr \nfestgesetzt worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu \n3/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Berechtigung der \nBaugenehmigungsgebühr für die Errichtung eines Aldi-\nLebensmittelmarktes.\n\n3\n\nMit Bauantrag vom 6. Juni 2002, beim Beklagten eingegangen am 17. \nJuni 2002, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftes (Aldi) in E. -O. , \nN. Straße. Den Bruttorauminhalt des zu errichtenden Gebäudes gab die \nKlägerin mit 8.125,19 m³ an. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. Oktober 2002 erteilte der Beklagte der Klägerin die \nbeantragte Baugenehmigung mit einer Abweichung nach § 73 BauO NRW \nunter Ziffer 1002 der Baugenehmigung. \n\n5\n\nMit dem hier angefochtenen Gebührenbescheid vom 29. Oktober 2002 \nsetzte der Beklagte Verwaltungsgebühren für die Erteilung der \nBaugenehmigung in Höhe von 10.569,00 EUR und für die Erteilung der \nAbweichung in Höhe von 500,00 EUR, insgesamt 11.069,00 EUR, fest. Dabei \nging der Beklagte von einer Rohbausumme in Höhe von 812.519,00 EUR, \ngerundet 813.000,00 EUR, aus, auf die er einen Gebührensatz von 13 v.T. \nanwandte. \n\n6\n\nMit ihrem Widerspruch im Schreiben vom 30. Oktober 2002 wandte sich \ndie Klägerin dagegen, dass die vom Beklagten angesetzten \ndurchschnittlichen Rohbaukosten mit 813.000,00 EUR zu hoch seien; die \ntatsächlichen Rohbaukosten betrügen lediglich 220.000,00 EUR. Außerdem \ndifferenziere die vom Beklagten zugrundegelegte Ziffer 15 der Anlage I zum \nAllgemeinen Gebührentarif nicht zwischen eingeschossigen und \nmehrgeschossigen Läden, was aber erforderlich sei, weil die eingeschossige \nBauweise von den Rohbaukosten her nicht so aufwendig sei wie eine \nmehrgeschossige Bauweise. Im Übrigen sei wohl die Ziffer 22 der Anlage I \n(Hallenbau) die zutreffende Gebäudeart, nach der die Verwaltungsgebühr zu \nberechnen sei. Auch der von der Klägerin, in ähnlicher Art, gebaute Lidl-Markt \nin E. , U.-------straße 28, sei bei der Gebührenabrechnung als Hallenbau \neingestuft worden. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung B1. wies den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nMit ihrer am 29. Juli 2003 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin im \nWesentlichen das bereits Vorgetragene.\n\n9\n\nNachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre zunächst auf \nvolle Anfechtung des Gebührenbescheides ausgerichtete Klage teilweise \nzurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 2. \nJuli 2003 aufzuheben soweit mehr als 4.237,50 Euro festgesetzt werden. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen \nAusgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend \nvor, es sei nicht mehr nachvollziehbar, warum der von der Klägerin erwähnte \nLidl-Markt als Hallenbau eingestuft worden sei.\n\n14\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nBezirksregierung B1. ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \ngemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.\n\n17\n\nDie verbleibende Klage ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 2. \nJuli 2003, soweit mehr als 4.237,50 EUR an Gebühr festgesetzt worden sind, \nist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n19\n\nEine Rechtsgrundlage für eine 4.237,50 EUR übersteigende Erhebung \nvon Verwaltungsgebühren liegt hier nicht vor. Zwar kann sich der Beklagte zu \nRecht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 \n(GV.NRW. Seite 262) stützen, soweit es um die Kostenschuld dem Grunde \nnach geht. Diese entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW mit Eingang \ndes Bauantrages bei der Behörde, das war hier der 17. Juni 2002. Für diesen \nZeitpunkt gilt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung \nder 1. Änderungsverordnung vom 30. Oktober 2001 (GV.NRW. Seite 748). \nDanach ist die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines \nGebäudes im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW - hier die Nr. 4 der \nVorschrift: Verkaufsstätte mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche - nach Ziffer \n2.4.1.3 des auf der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 1 AVerwGebO \nNRW beruhenden Allgemeinen Gebührentarifs gebührenpflichtig. Was eine \nVerkaufsstätte in diesem Sinne ist richtet sich nach § 2 Abs. 1 der \nVerkaufsstättenverordnung (VkVO) vom 8. September 2000 (GV.NRW. \nSeite 639). Danach sind Verkaufsstätten Gebäude oder Gebäudeteile, die \nganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen \nVerkaufsraum haben und keine Messebauten sind. Das trifft auf das \nVorhaben der Klägerin zu. \n\n20\n\nSoweit der Beklagte unter Ziffer 1002 der Baugenehmigung vom 17. \nOktober 2002 eine Abweichung nach § 73 BauO NRW wegen fehlender \nBrandabschnittsunterteilung nach § 32 Abs. 1 BauO NRW zugelassen hat, \nfolgt die Gebührenpflicht aus Ziffer 2.5.3.1 des Allgemeinen \nGebührentarifs.\n\n21\n\nDie Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Baugenehmigung ist jedoch \nder Höhe nach unzutreffend festgesetzt worden, soweit es um einen 3.737,50 \nEUR übersteigenden Betrag geht. Die Höhe einer Verwaltungsgebühr bemisst \nsich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nach dem Zeitpunkt der \nBeendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, hier der Erteilung der \nBaugenehmigung und der Abweichung vom 17. Oktober 2002. Danach ist die \n2. Änderungsverordnung zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom \n11. Juni 2002 (GV.NRW. Seite 223) einschlägig. \n\n22\n\nNach der Tarifstelle 2.4.1.3 beträgt die Gebühr 13 v.T. der \nRohbausumme, jedoch mindestens 50,00 EUR. Die Einzelheiten für die \nBerechnung der Rohbausumme ergeben sich aus Ziffer 2.1.2 des \nGebührentarifes. Danach errechnet sich die Rohbausumme für die in der \nAnlage I zum Allgemeinen Gebührentarif genannten Gebäudearten aus der \nVervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen \nRohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt. Die Rohbauwerte der Anlage I \nbasieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im \nJahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen \nAngelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die \nregelmäßig fortgeschrieben werden. Die Rohbausumme ist auf volle 500,00 \nEUR aufzurunden.\n\n23\n\nDie Einstufung des Bauvorhabens der Klägerin unter Ziffer 15 der Anlage \nI zum Allgemeinen Gebührentarif, wie der Beklagte es getan hat, ist \nunzutreffend. Die Ziffer 15 erfasst ein- und mehrgeschossige Läden \n(Verkaufstätten) bis 2.000 m² Verkaufsfläche, soweit das Vorhaben nicht unter \nNr. 22 der Anlage I fällt. Letzteres ist hier der Fall. Die Ziffer 22 erfasst \nHallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und \nTennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten, wobei nach leichter, mittlerer \nund schwerer Bauart unterschieden wird. Das Zusammenspiel der Ziffer 15 \nmit der Ziffer 22 der Anlage I zeigt, dass auch Verkaufsstätten Hallenbauten in \ndiesem Sinne sein können, soweit sie keine oder nur geringe Einbauten \naufzuweisen haben.\n\n24\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2002 - 25 K 1603/01 -, JURIS \n(rechtskräftig); OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2004 - 9 A 3814/02 \n-, NRW-Rechtsprechungsdatenbank (http://www.justiz.nrw.de). \n\n25\n\nDas Vorhaben der Klägerin stellt einen Hallenbau mittlerer Bauart dar. Es \nbesteht im Wesentlichen aus einem großen Verkaufsraum ohne \nZwischenwände, an der einen Längsseite befinden sich zwei schmale \nLagerräume, die untereinander durch ein Gitter und zum Verkaufsraum hin \ndurch eine F90-Wand getrennt sind. Ansonsten sind ein WC, ein \nPausenraum, ein Heizungsraum sowie ein kleines Büro vorgesehen; die \ntragenden Wände bestehen aus Kalksandstein, die nichttragenden Wände \naus Gipskarton. Die Außenwände sind im Stahlbetonstützensystem mit \nMauerwerksausfachung projektiert, die Außenwand in Klinker, die Stützen aus \nSichtbeton, die Decken bestehen aus Alupaneelen, die Böden aus \nSteinzeugfliesen, das Tragwerk des Daches aus Holzwerkfachbinder und die \nDachhaut aus Betondachpfannen. Damit liegt eine Konstruktion wie ein \nHallenbau vor, lediglich ein verschwindend geringer räumlicher Teil ist für \nBüronutzung, Pausenraum und WC vorgesehen. Jede einfache Sport- oder \nTennishalle hat mindest ähnliche Einbauten. Dass eine solche Bauweise die \nAnnahme einer Anlage im Sinne von Nr. 22 der Anlage I zum Allgemeinen \nGebührentarif nicht nur ausschließt, sondern vielmehr gerade typisch für \nderartige Anlagen ist, folgt aus den in der Fußnote zu Nr. 22 b) der Anlage I \nenthaltenen Anmerkungen über die drei Bauarttypen „leicht\", „mittel\" und \n„schwer\". Darin wird im Einzelnen unterschieden nach leichter und schwerer \nWandausführung sowie leichter und schwerer Dacheindeckung.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2004, a.a.O..\n\n27\n\nHier kommt eine mittlere Bauausführung zum tragen. Die aufgeführten \nKonstruktionsmerkmale des Bauvorhabens der Klägerin entsprechen den \nBeispielen in der Fußnote 2 zu Ziffer 22 b) der Anlage I.\n\n28\n\nDanach berechnet sich der Rohbauwert für das Vorhaben der Klägerin \nwie folgt:\n\n29\n\nFür die ersten 3.000 m³ umbauten Raumes \nmittlerer Bauart 41,00 EUR/m³ 123.000,00 EUR.\n\n30\n\nFür die weiteren 5.125,19 m³ mittlerer \nBauart 32,00 EUR/m³ 164.006,08 EUR.\n\n31\n\nDas ergibt in der Summe 287.006,08 EUR.\n\n32\n\nAufgerundet 287.500,00 EUR.\n\n33\n\nDavon 13 v.T. 3.737,50 EUR.\n\n34\n\nFür eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW nach Tarif 2.5.3.1 des \nAllgemeinen Gebührentarifs hat der Beklagte zu Recht nach der von ihm nicht \nzu beanstandenden internen Staffelung (siehe Schreiben des Beklagten an \ndie Klägerin vom 12. November 2002) 500,00 EUR angesetzt. \n\n35\n\nZusammen ergibt dies eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 4.237,50 \nEUR. Der darüber hinausgehende festgesetzte Gebührenbetrag in dem \nangefochtenen Gebührenbescheid entbehrt - wie ausgeführt - der \nRechtsgrundlage.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-24/10-k-3711-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-24/10-k-3711-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266927","retrieved":"2026-07-09 02:35:16.960572+00:00"}}