{"status":"available","doknr":"OLD267003","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0122.15K4047.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-22","aktenzeichen":"15 K 4047/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid vom 24. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit eine \nAbwasserabgabe von mehr als 326.695,06 Euro festgesetzt worden ist.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Höhe der Abwasserabgabe für die Einleitung von \nin der Kläranlage W. -I. behandeltem Schmutzwasser in den I1. .\n\n3\n\nDie Einleitung wurde dem Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidenten \nE. vom 9. August 1988 erlaubt. Einem - gegen andere Regelungen des \nErlaubnisbescheides - eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29. Juli 1988 half \nder Regierungspräsident Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1992 \nab.\n\n4\n\nDas Landesumweltamt (LUA) setzte die hier streitige Abgabe für das \nVeranlagungsjahr 1992 mit Bescheid vom 29. Januar 1994 auf 801.684,00 DM fest. \nEs ging dabei u.a. davon aus, daß die einzuhaltende Abwassermenge von \n1.440 m3/2 h am 11. November 1992 mit 2.200 m3/2 h um 52,77 % überschritten \nworden sei. Dementsprechend erhöhte es die Zahl der Schadeinheiten aller \nabgaberelevanten Parameter um 26,38 % (52,77 % : 0,5), den Wert des Parameters \nBlei wegen Überschreitung des Überwachungswertes um 120 %.\n\n5\n\nMit dem dagegen unter dem 23. Februar 1994 eingelegten Widerspruch wies der \nKläger darauf hin, daß der Abwasserdurchfluß auf der Kläranlage W. -I. im \nZulauf gemessen werde. Auch bei Regen werde der gesamte Abwasserzufluß dem \nKombinationsbecken zugeführt. Der bei der Erhöhung zugrundegelegte Durchfluß \nhabe überwiegend aus Niederschlagswasser bestanden. Angesichts der \nzusätzlichen Erhebung von Abwasserabgabe für Niederschlagswasser bestehe in \ndiesem Fall eine Doppelveranlagung.\n\n6\n\nDas LUA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 \nzurück. Die Messung der Höchstabwassermenge im Zulauf entspreche dem \nwasserrechtlichen Bescheid vom 9. August 1988, da das geforderte \nDurchflußmeßsystem im Ablauf noch nicht in Betrieb gewesen sei. Gegen die \nVerwertbarkeit des Meßergebnisses spreche auch nicht, daß der Durchfluß \nüberwiegend aus Niederschlagswasser bestanden habe. Der Begriff Abwasser \numfasse sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser.\n\n7\n\nMit der am 9. Juli 2004 erhobenen Klage wendet sich der Kläger dagegen, daß \nzur Berechnung der Schmutzwasserabgabe die im Kläranlagenzulauf gemessene \nAbwassermenge zugrundegelegt worden sei. Die Zuflußmessung in der Venturirinne \nhabe seinerzeit gegebenenfalls das über einen Zuflußkanal mit einer Kapazität von \n2.400 l/s insgesamt der Kläranlage zugeführte „Mischwasser\" (mit Schmutzwasser \nvermischtes Regenwasser) nach mechanischer und chemischer Behandlung erfaßt. \nDer biologischen Behandlung sei jedoch nach entsprechenden Entlastungen in den \nVorfluter nur eine Abwassermenge von Q max = 160 l/s zugeleitet worden.\n\n8\n\nInsoweit sei der Zufluß nicht mit dem Abfluß, auf den sich die festgelegte \nHöchstabwassermenge von 1.440 m3 (2 h) beziehe, identisch gewesen. Die \nfestgelegte Höchstabwassermenge beziehe sich aber auf den Abfluß aus der letzten \nBehandlungsstufe der Kläranlage. Richtigerweise hätte deshalb an der selben Stelle, \nan der die Qualität der Abwasserbehandlung in Gestalt der Ablaufkonzentration \ngemessen worden sei, auch die Menge der so behandelten Abwässer gemessen \nwerden müssen. Im übrigen sei der Anspruch der Beklagten auf die \nAbwasserabgabe wegen des über 10 Jahre nicht betriebenen \nWiderspruchsverfahrens verwirkt. Ohnehin sei die Zuständigkeit des LUA zur \nErhebung der Abwasserabgabe mangels Einhaltung der dazu durch die \nLandesverfassung vorgesehenen Voraussetzungen nicht gegeben.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt (schriftsätzlich),\n\n10\n\nden Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 24. Januar 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 aufzuheben, soweit eine \nAbwasserabgabe von mehr als 326.695,06 Euro festgesetzt worden ist.\n\n11\n\nDie Beklagte, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. \nS. 622) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Vollzugsaufgaben nach dem \nAbwasserabgabengesetz des aufgelösten Landesumweltamtes übernommen hat, \nbeantragt (schriftsätzlich),\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie stellt darauf ab, daß die Abwasserabgabe entsprechend den Vorgaben der \nwasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt sei. Wenn der Kläger davon ausgehe, daß die \nMessung der Höchstabwassermenge nicht an der festgelegten Meßstelle im \nVenturikanal hätte vorgenommen werden dürfen, so hätte er dies in einem \nWiderspruchsverfahren gegen den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid klären \nmüssen.\n\n14\n\nSoweit der Höchstabwasserabfluß von Niederschlagswasser beeinflußt sei, \nentspreche dies den gesetzlichen Vorgaben. Die Vorschrift § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG \nenthalte eine Regelung für Abwasser, das Schmutz- und Niederschlagswasser \numfassen könne.\n\n15\n\nIm übrigen sei davon auszugehen, daß die wasserrechtliche \nGenehmigungsbehörde die Mengenbegrenzung im Zusammenhang mit den \nFestlegungen hinsichtlich der Mengenmessung betrachtet habe. Anderenfalls wäre \n(für eine Übergangszeit) völlig auf die Festlegung einer Höchstmenge verzichtet \nworden.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden \nerklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den \nVorsitzenden der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n21\n\nDer angefochtene Festsetzungsbescheid vom 24. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 326.695,06 Euro \nfestgesetzt worden ist.\n\n22\n\nDas Gericht teilt nicht die Bedenken des Klägers zur Zuständigkeit des LUA \nhinsichtlich der Erhebung der Abwasserabgabe und verweist dazu auf die den \nBeteiligten bekannten Urteile der Kammer vom 27. März 2006 (15 K 109/04) und \nvom 8. Juni 2006 (15 K 4814/04).\n\n23\n\nDie hier allein streitige Erhöhung der Abgabe wegen Überschreitung der \nAbwassermenge erfolgte rechtswidrig.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die in der wasserrechtlichen \nErlaubnis festgelegte Höchstabwassermenge von 1.440 m3/2 h nicht überschritten \nworden. Der am 11. November 1992 gemessene Wert von 2.200 m3/2 h ist nicht \nverwertbar und konnte deshalb der Abgabenfestsetzung nicht zugrundegelegt \nwerden.\n\n25\n\nDie mangelnde Verwertbarkeit folgt aus dem hier maßgeblichen \nErlaubnisbescheid der Beklagten vom 9. August 1988.\n\n26\n\nDanach ist grundsätzlich eine Höchstabwassermenge von 1.440 m3/2 h \neinzuhalten. Die Überwachung dieser Menge erfolgt an der Mengenmeßstelle im \nAblauf der Kläranlage (so Ziffer IV. a) Satz 1 und 2 des Erlaubnisbescheides). Die \nRegelung war jedoch in dieser Form für das Veranlagungsjahr 1992 (noch) nicht \nanwendbar.\n\n27\n\nDie Festlegung durch den Erlaubnisbescheid hat mit Blick auf zwei \nBesonderheiten Modifizierungen erfahren. Zum einen war zu berücksichtigen, daß \ndas nach Ziffer V.1.1 geforderte Durchflußmeßgerät im Ablauf der Kläranlage nach \nder letzten Behandlungsstufe noch nicht in Betrieb genommen war. Bis dahin erfolgte \ndie Überwachung der festgesetzten Menge an der vorhandenen Meßstelle am \nVenturikanal (Ziffer IV a) Satz 3). Nach Ziffer V.1.15 Satz 2 sollte der \nAbwasserdurchfluß gleichwohl entsprechend Ziffer V.1.1 gemessen und registriert \nwerden.\n\n28\n\nZum anderen galt es zu beachten, daß es bei einem Regenwetterfall aufgrund \nunzureichender Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung im Einzugsgebiet \nzu einer hydraulischen Überlastung der Kläranlage kam (Ziffer IX 1.) und deshalb \nSanierungsmaßnahmen durchzuführen waren (Ziffer IX 2.). \n\n29\n\nTrotz Berücksichtigung dieser Umstände blieb die Einleitungserlaubnis auf die \nzweifache Trockenwettermenge von 1.440 m3/2 h begrenzt und wurde für das \ndarüberhinaus anfallende Mischwasser ausdrücklich abgelehnt (Ziffer I.2). Wenn \ntrotzdem davon ausgegangen wurde, daß die Sanierung des Kanalnetzes und der \nAusbau der Niederschlagswasserbehandlung nicht zu einer wesentlichen Änderung \ndes Abwasserdurchflusses im Ablauf der Kläranlage führen werden und nicht \nersichtlich sei, daß der Meßbereichsendwert des Meßsystems durch die Sanierung \nbeeinflußt werde (Ziffer IX 6.), so wurden damit auch die Rahmenbedingungen für die \nhier streitige, entsprechend Ziffer V.1.1 durchzuführende Durchflußmessung im \nZufluß der Kläranlage vorgegeben.\n\n30\n\nDer Meßwert sollte demnach unbeeinflußt von (regelwidrig) zugeführtem \nNiederschlagswasser sein. Nur so konnte ein Wert ermittelt werden, der bei \nregelrechtem Betrieb der Kläranlage im Ablauf - entsprechend Ziffer V.1.1 - \nangefallen wäre.\n\n31\n\nAnders als wohl die Beklagte meint kann der festgelegte Grenzwert wegen der \naufgezeigten, (angeblichen) Bedeutungslosigkeit von Sanierungsmaßnahmen und \nder Begrenzung auf die zweifache Trockenwettermenge nicht dahin interpretiert \nwerden, daß er auch regelwidrig zugeführtes Niederschlagswasser umfassen \nsollte.\n\n32\n\nDas Gericht wird in seiner davon abweichenden Auffassung dadurch bestärkt, \ndaß die Beklagte - als obere Wasserbehörde - in anderen Fällen den \nHöchstabwasserabfluß für die Zeit vor Sanierung der \nNiederschlagsabwasserbehandlung und die Zeit nach der Sanierung unterschiedlich \nfestgelegt hat (vgl. Umstellungsbescheid vom 27. April 1992, Ziffer 4.1, betreffend die \nKläranlage E1. -L. ). Wenn im vorliegenden Fall von dieser Möglichkeit kein \nGebrauch gemacht worden ist, läßt dies bei berücksichtigter Sanierungsbedürftigkeit \nnur den Schluß zu, daß (regelwidrig) zugeführtes Niederschlagswasser nicht \ngemessen werden sollte.\n\n33\n\nDie von den Beteiligten eingereichten Unterlagen geben Aufschluß darüber, daß \ndie Messung vom 11. November 1992 offensichtlich deutlich von \nNiederschlagswasser beeinflußt war.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-22/15-k-4047-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-22/15-k-4047-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267003","retrieved":"2026-07-09 02:35:22.848007+00:00"}}