{"status":"available","doknr":"OLD267002","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0122.12K4214.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-22","aktenzeichen":"12 K 4214/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für \nörtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das örtlich \nzuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer Kläger stand als Stadtinspektor-Anwärter in einem Beamtenverhältnis \nauf Widerruf im Dienst der beklagten Stadt F. . Er wurde aus diesem \nBeamtenverhältnis entlassen, weil er die Zulassungsvoraussetzungen zur \nStaatsprüfung nicht erfüllte. In der Folgezeit forderte die Beklagte \nAnwärterbezüge zurück. Mit der Klage begehrt der in S. (Kreis Kleve) \nwohnende Kläger die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. \n\n4\n\nII. \n\n5\n\nBei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Klage aus einem \n(früheren) Beamtenverhältnis im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO. \n\n6\n\n§ 52 Nr. 4 VwGO regelt die örtliche Zuständigkeit nach einer bestimmten \nSystematik, in der eine Reihenfolge der zuständigen Gerichte festgelegt wird. \nNach Satz 1 ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der \nKläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen \nWohnsitz hat. Diese Bestimmung enthält die allgemeine vom dienstlichen \nbzw. bürgerlichen Wohnsitz des Klägers innerhalb des Gerichtsbezirks \nausgehende Regel. Satz 2 dieser Bestimmung enthält eine Ausnahme von \ndieser Regel insofern, als der Sitz der Behörde innerhalb \n\n7\n\ndes Gerichtsbezirkes maßgeblich sein soll in Fällen, in denen der Kläger \nkeinen solchen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde \nhat. Die Grundregel des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO gilt also dann, wenn nicht \ndie Ausnahme des Satzes 2 zutrifft. \n\n8\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1979 \n- 6 ER 400.79 -, DÖV 1979, S. 870.\n\n9\n\nDavon ausgehend folgt im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 \nBuchstabe c) AG VwGO NRW. Denn der Kläger, der nach der Entlassung \nkeinen dienstlichen Wohnsitz mehr hat, ist wohnhaft in S. (Kreis Kleve) und \nhat damit seinen (bürgerlichen) Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf. \n\n10\n\nNach dem dargelegten Regel-Ausnahmeprinzip wäre das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf nur dann nicht örtlich zuständig, wenn der \nWohnsitz des Klägers außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten im \nSinne von § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO läge. Zuständig wäre dann das \nbeschließende Gericht, weil die beklagte Stadt F. innerhalb seines \nGerichtsbezirkes liegt.\n\n11\n\nDie Frage, wie der Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde im Rahmen des \n§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - in \nRechtsprechung und Literatur bislang nicht eindeutig beantwortet worden. \nDas beschließende Gericht kann sich einer Klärung auch nicht entziehen und \nist gehindert, im Hinblick auf die nicht eindeutig geklärte Rechtslage eine \nBestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht \ngemäß § 53 VwGO vornehmen zu lassen. Denn die Voraussetzungen des \nallenfalls in Betracht zu ziehenden § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sind nicht \ngegeben, weil nicht verschiedene Gerichte im Sinne dieser Vorschrift in \nBetracht kommen. Hierzu reichen rechtliche Zweifel, die von dem mit der \nStreitsache befassten Verwaltungsgericht - gegebenenfalls auch durch \nAuslegung der Zuständigkeitsregelungen - selbst beseitigt werden können, \nnicht aus. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich des § 52 Nr. 4 \nVwGO, weil diese Vorschrift für die dort bezeichneten Klagen eine detaillierte \nRegelung enthält, die gerade ausschließen will, dass mehrere Gerichte in \nBetracht kommen. \n\n12\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1979 \n- 6 ER 400.79 -, a.a.O., und vom 11. Juni 1981 \n- 2 ER 401.81 -, Buchholz 310 § 52 Nr. 22.\n\n13\n\nNach Auffassung der beschließenden Kammer greift die \nAusnahmeregelung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO in der hier vorliegenden \nKonstellation nicht ein, so dass es bei der Zuständigkeitsregelung des § 52 \nNr. 4 Satz 1 VwGO verbleibt. \n\n14\n\nDer Wohnsitz des Klägers läge im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO \njedenfalls dann „außerhalb\" des Zuständigkeitsbereiches, wenn davon \nauszugehen wäre, dass eine Gemeinde überhaupt keinen an einen örtlichen \nBereich anknüpfenden Zuständigkeitsbereich hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. \nEine Gemeinde weist zwar keinen gegliederten Verwaltungsaufbau auf. \nGleichwohl hat ihre Zuständigkeit einen räumlichen Anknüpfungspunkt, indem \nihre Zuständigkeit im Ausgangspunkt auf einen bestimmten örtlichen - durch \nGemeindegrenzen gekennzeichneten - Bereich begrenzt ist. Insofern liegt der \nFall anders als etwa bei einer Hochschule, deren Zuständigkeit überhaupt \nkeinen örtlichen Bezug aufweist. \n\n15\n\nIn diesem Sinne für den Zuständigkeitsbereich einer Fachhochschule \nVGH Mannheim, Beschluss vom 9. Dezember 1981 - 4 S 1921 /81 - (in: ZBR \n1982, \nS. 254 und juris, allerdings nur mit nicht aussagekräftigem Leitsatz); im \nErgebnis auch BVerwG, Beschluss vom 25. März 1976 - II ER 400.76 -, \nBuchholz 310 § 52 Nr. 12.\n\n16\n\nDie Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung der hier streitigen \nRechtsbeziehung knüpft im Ausgangspunkt an ihre Zuständigkeit an, die \npersonellen Angelegenheiten für alle bei ihr eingestellten Bediensteten \neinschließlich der Beamten zu regeln. Diese Zuständigkeit, die auf einer \npersonalen Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn beruht, bleibt \nunzweifelhaft auch dann bestehen, wenn der Beamte sich nicht mehr im \nDienst befindet oder auch wenn Regelungen gegenüber Hinterbliebenen \nerfolgen. Sie begründet zugleich aber auch eine Zuständigkeit im Sinne des § \n52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. \n\n17\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil, das den \nZuständigkeitsbereich der Wehrbereichsgebührnisämter betraf, entschieden, \ndass im Falle der Fortgeltung der einmal begründeten Zuständigkeit einer \nBehörde zur Regelung der personellen Angelegenheiten auch nach einer \nÄnderung des maßgeblichen Wohnsitzes die Zuständigkeit dieser Behörde \nzugleich eine solche i.S. des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO ist. D.h. der \nZuständigkeitsbereich der Behörde im Sinne dieser Vorschrift reicht in diesem \nFalle über den „eigentlichen\" örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus. \nAusdrücklich ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz \nnicht gefolgt, es sei zwischen einer Zuständigkeit i.S. des § 52 Nr. 4 Satz 2 \nVwGO und einer sonstigen „Sonderzuständigkeit\" zu unterscheiden. \n\n18\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1970 - VIII C 146.67 -, BVerwGE 34, \n141.\n\n19\n\nDiese Rechtsprechung ist in einer weiteren Entscheidung zum Fall eines \nRuhestandsbeamten, bei dem die Zahlung von Versorgungsbezügen \nStreitgegenstand war, bestätigt und fortgeführt worden. Dort heißt es, für die \nFestsetzung der Versorgungsbezüge bleibe der Präsident (eines OLG) \nunabhängig von einer späteren Veränderung des (bürgerlichen) Wohnsitzes \nzuständig. Die Zuständigkeit wird dort - so wörtlich - als (personell) \n„universelle\" Zuständigkeit der Ausgangsbehörde bezeichnet. \n\n20\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1981 - 2 ER 401.81 - a.a.O.; ebenso \nOVG Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2000 \n- 10 A 11919/99.OVG -, RiA 2000, S. 203.\n\n21\n\nEs besteht kein Anlass, diese Rechsprechung nicht auch auf die Fälle zu \nübertragen, in denen es um personelle Regelungen einer Gemeinde geht. \nDenn die Frage einer (personell) „universellen\" Zuständigkeit der \nAusgangsbehörde stellt sich hier nicht anders als bei einer gegliederten \nVerwaltung. \n\n22\n\nFür eine solche Auslegung spricht im Übrigen das Bestreben des \nGesetzgebers, dass ein Kläger seine Klage bei einem Gericht anbringen \nkann, welches für ihn leicht erreichbar ist. \n\n23\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1979 \n- 6 ER 400.79 -, a.a.O., mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des \nGesetzes. \n\n24\n\nFür einen Kläger ist im Regelfall das Verwaltungsgericht leichter zu \nerreichen, welches für seinen Wohnsitz zuständig ist. Dass dies mitunter im \nEinzelfall je nach Lage des Wohnortes des jeweiligen Klägers und der Lage \nder Gerichte ausnahmsweise auch anders sein kann, kann im Rahmen der \ngesetzlich geregelten, vom Vorliegen individueller Besonderheiten losgelösten \nBestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes vernachlässigt werden. \n\n25\n\nDie gegenteilige Auslegung, die ein Eingreifen der Ausnahmeregelung \ndes § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO vorsähe, würde dagegen dazu führen, dass in \nStreitigkeiten der vorliegenden Art immer das Gericht zuständig wäre, in \ndessen Bezirk die Gemeinde liegt. Abgesehen von dem unproblematischen \nund nicht zu erörternden Fall des Vorhandenseins eines dienstlichen \nWohnsitzes wäre dieses Gericht sowohl bei einem (bürgerlichen) Wohnsitz \ndes Klägers innerhalb des Gemeindegebietes zuständig (gemäß § 52 Nr. 4 \nSatz 1 VwGO) als auch bei einem Wohnsitz außerhalb dieser \nGemeindegrenzen (dann aufgrund der Regelung des § 52 Nr. 4 Satz 2 \nVwGO). Dies würde dem dargelegten Gesetzeszweck nicht entsprechen. \n\n26\n\nDiese Auslegung führt auch nicht zu für die Gemeinde unzumutbaren \nErgebnissen. Die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts außerhalb \ndes Bezirkes des ansonsten für die Gemeinde zuständigen Gerichts dürfte \neher die Ausnahme sein. Insofern sind die in Bezug auf das Erreichen des \njeweiligen Verwaltungsgerichts entfernungsbezogenen Erschwernisse zu \nvernachlässigen. In diesem Zusammenhang ist abschließend noch \nklarzustellen, dass die Ausnahmeregelung des § 52 \nNr. 4 Satz 2 VwGO allerdings dann eingreift, wenn der (bürgerliche) Wohnsitz \ndes Klägers außerhalb des Bundeslandes liegt, in dem die Ausgangsbehörde \nihren Sitz hat. Denn nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts endet auch die (personell) „universelle\" \nZuständigkeit einer Behörde jedenfalls an den Grenzen des Bundeslandes, \ndem sie zuzuordnen ist. Auch die Gemeinden sind in diesem Sinne dem \njeweiligen Bundesland zugeordnet. Der Wohnsitz eines Klägers kann in \ndiesem Fall daher nicht Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit eines \nGerichts gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO sein. Der Wohnsitz eines Klägers \nliegt in solchen Fällen dann „außerhalb\" des Zuständigkeitsbereichs der \nBehörde, so dass in dem Fall gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO das \nVerwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Behörde liegt. \n\n27\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1981 \n- 2 ER 401.81, a.a.O.\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall kommt der zuletzt genannte Gesichtspunkt allerdings \nnicht zum Tragen, weil der Wohnsitz des Klägers auch im Land Nordrhein-\nWestfalen liegt. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-22/12-k-4214-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-22/12-k-4214-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267002","retrieved":"2026-07-09 02:35:22.771835+00:00"}}