{"status":"available","doknr":"OLD267042","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0119.3K3324.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-19","aktenzeichen":"3 K 3324/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 23. Juni 2005 \nund unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 \nverpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 126,11 Euro zu \ngewähren.\n\n \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Berufung wird zugelassen.\n\n \n\n \n\n \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt.\n\n3\n\nUnter dem 4. Mai 2005 beantragte er eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von \n695,94 Euro, die ihm und seiner Ehefrau im Jahr 2005 entstanden waren.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Juni 2005 setzte die \n die Beihilfe auf 276,53 Euro fest und führte dazu aus, dass nicht \nverschreibungspflichtige Medikamente - soweit nicht Ausnahmen in den \nArzneimittelrichtlinien festgelegt seien - nicht beihilfefähig seien. Ausgenommen von \nder Beihilfefähigkeit wurden zehn nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Auf \ndie Zusammenstellung der Medikamente im Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 wird \nBezug genommen.\n\n5\n\nGegen die Nichtgewährung der Beihilfe für die nicht verschreibungspflichtigen, \naber ärztlich verordneten Medikamente legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli \n2005 Widerspruch ein, der zur Aufforderung des Klägers führte, die als nicht \nbeihilfefähig angesehenen Medikamente auf den Rezepten mit einer ärztlichen \nDiagnose versehen zu lassen, um überprüfen zu können, ob die Medikamente \nausnahmsweise als Standardtherapie bei schwerwiegenden Erkrankungen \nbeihilfefähig seien. Nach Vorlage der entsprechend ergänzten Rezepte kam der \närztliche Dienst der Beklagten zu dem Ergebnis, dass die nicht \nverschreibungspflichtigen Medikamente nicht unter die Ausnahmeregelung der \nArzneimittelrichtlinien fielen, allerdings nicht eindeutig sei, ob die unter 16.4.8 \naufgeführten arzneistofffreien Injektions/Infusions-,Träger- und Elektrolytlösungen \ngrundsätzlich verordnet werden dürften oder ebenfalls nur bei schwerwiegenden \nErkrankungen.\n\n6\n\nDaraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom \n15. September 2005 als unbegründet zurück, wobei sie die Ansicht vertrat, dass \nauch zu den als Trägerlösungen verwendeten Mittel keine Beihilfe gewährt werden \nkönne, wenn die Medikamente selber nicht beihilfefähig seien, weil sie im konkreten \nFall nicht unter die Ausnahmeregelung fielen.\n\n7\n\nGegen den am 17. September 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der \nKläger am 14. Oktober 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die \nPräparate Natrium Hydrog. Carb und Natriumchlorid seien wegen einer \nschwerwiegenden Erkrankung verordnet worden, nämlich wegen einer massiven \nÜbersäuerung als Folge einer Borelliose, im übrigen berufe er sich auf \nVertrauensschutz. Er sei von der Beklagten nicht in ausreichender und für einen \nLaien verständlicher Weise über die Neuregelung unterrichtet worden. Auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Oktober 2005 wird \nBezug genommen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 23. Juni 2005 und unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 zu verpflichten, \neine weitere Beihilfe in Höhe von 126,11 Euro zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hält den Grundsatz des Vertrauensschutzes für nicht verletzt und verweist im \nübrigen auf die Arzneimittelrichtlinien und das dazu ergangene Schreiben des \nGemeinsamen Bundesausschusses vom 8. Februar 2006, auf das Bezug genommen \nwird.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni \n2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 \nSatz 1 VwGO), soweit die verordneten Medikamente Cloderm, Cystinol, Meditonsin, \nTonsillopas, Zalain, Vomex A, Procain, Rhus Tox, Natriumhydr. Carb, Natriumchlorid \nvon der Beihilfegewährung ausgenommen worden sind. \n\n16\n\nNach § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in \nKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der im \nZeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen maßgeblichen \nFassung der 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der \nBeihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie \ndem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die \nBeihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Notwendigkeit und die \nHöhe der streitigen Aufwendungen sind unstreitig. Der Anspruch scheitert auch nicht \nan § 6 Abs. 1 Nr. 2 b BhV, da diese vom Bundesminister des Innern erlassene \nRegelung nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann.\n\n17\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2004\n\n18\n\nBVerwG 2 C 50.02, BVerwGE 121, 103,\n\n19\n\nentschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes nicht den Anforderungen \ndes verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen und u.a. dazu ausgeführt, \ndass der dem Dienstherrn verbleibende Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung \ndes Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei \nstetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von \nAlimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder \nBeihilfe andererseits es geböten, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die \nVerantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und \nVorsorgestandard übernehme, wie sie in den Ländern mit unterschiedlichen \n„Kostendämpfungsmaßnahmen\" und im Bund durch die 27. Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003 \nund die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften \nvom 30. Januar 2004 erfolgt seien. Anderenfalls hätte es die Exekutive in der Hand, \ndas Maß der von den Beamten erwarteten Beteiligung an den Kosten der \nmedizinischen und pflegerischen Versorgung festzulegen und dadurch das mit der \ngesetzlich festgelegten Besoldung und Versorgung erreichte Niveau unter \nAusschluss des parlamentarischen Gesetzgebers in beachtlichem Umfang \nabzusenken.\n\n20\n\nMit den Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht \nverschreibungspflichtiger Arzneimittel greift der Bundesminister des Innern in \nwesentliche Strukturprinzipien der Beihilfe ein, indem er losgelöst von \nAngemessenheit und Notwendigkeit eines verordneten Arzneimittels auf \nbeihilferechtlich fremde Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung verweist. \nHierzu hat das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Urteil vom 4. Oktober 2006 - \n3 A 608/05 - u.a. ausgeführt:\n\n21\n\n... Die 27. allgemeine Änderungs-VwV nimmt demgegenüber [gemeint ist: \ngegenüber den bisherigen beihilferechtlichen Verwaltungsvorschriften des Bundes] \nsowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel \nin großem Umfang - unabhängig von der Indikation im Einzelfall und der \nNotwendigkeit dem Grunde nach - von der Beihilfefähigkeit aus. Welche Arzneimittel \nhiervon betroffen sind, ist aus den BhV gar nicht mehr zu erkennen, sondern wird \ndurch dynamische Verweisungen (zu deren Voraussetzungen vgl. VG Göttingen, \nUrteil vom 15.09.2006 - 3 A 58/06 -) auf Normen des SGB V und der AMR geregelt. \nSinn und Zweck dieser Regelung sollte sein, die durch das Gesetz zur \nModernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG - vom 15.11.2003 \n(BGBl. I. S. 2190) eingeführten Leistungskürzungen in der gesetzlichen \nKrankenversicherung - gKV - „wirkungsgleich\" (vgl. BT-Drs. 15/1584 - IV Nr. 2; LT-\nDrs. 15/1340, aaO.) auf die Beihilfeberechtigten des Bundes zu übertragen. Für \nweitere, nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe oder Leerfloskeln („üblicherweise bei \ngeringfügigen Gesundheitsstörungen\", „unwirtschaftlich\", „geringer therapeutischer \nNutzen\", „geringer Abgabenpreis\") umschriebene Arzneimittel wird das BMI zum \nAusschluss der Beihilfefähigkeit ermächtigt. Außerdem wird der Eigenanteil der \nschon bisher von der Zuzahlung betroffenen Beihilfeberechtigten durch § 12 Abs. 1 \nNr. 2 auf 5,00 bis 10,00 EUR angehoben.\n\n22\n\nIndem in weitem, nicht mehr allein anhand der BhV bestimmbarem, sondern \ndurch Vorschriften des SGB V i.V.m. den AMR festgelegtem (und aus \nbeihilfesystemfremden Erwägungen änderungsfähigem) Umfang Arzneimittel von der \nBeihilfefähigkeit ausgenommen werden, ändert die 27. allgemeine Änderungs-VwV \ndas bis dahin für Arzneimittel geltende Beihilfeprogramm grundlegend. Denn die \nweitgehenden dynamischen Verweisungen auf Vorschriften des SGB V, XI, \nPreisvereinbarungen mit Sozialleistungsträgern und Beschränkungen auf die von der \ngKV zu zahlenden Vergütungen führen eine völlig neue, für die Beihilfeberechtigten \nerheblich nachteilige Struktur in das Beihilfeprogramm für Arzneimittel ein. Das \nBVerwG hat mit Urteil vom 15.12.2005 - (- 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195, 198f) die \ngrundlegenden Strukturunterschiede zwischen der gKV und der Beihilfe mit privater \nZusatzversicherung aufgezeigt und dabei herausgestellt, dass die beiden \nSicherungssysteme nicht „gleich\", sondern lediglich „gleichwertig\" sind. Die \nKrankheitsvorsorge durch Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich von der \ngKV im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die \nLeistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. \nPrägende Grundsätze der gKV sind vor allem die solidarische Finanzierung, der \nsoziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform sowie die \nOrganisation ihrer Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen \nRechts (vgl. § 29 Abs. 1 SGB IV). Insbesondere besteht bei ihr keine Entsprechung \nvon Beitrags- und Leistungshöhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. \nIhre Leistungen sind grundsätzlich einheitlich auf volle Absicherung für den \nKrankheitsfall angelegt; die Beiträge werden prinzipiell solidarisch finanziert und \nrichten sich unabhängig von den zu erbringenden Leistungen und dem individuellen \nRisiko nach dem Einkommen des jeweiligen Versicherungspflichtigen. Im Gegensatz \ndazu ist die beamtenrechtliche Krankenfürsorge am Regeltyp des Dienstes im \nBeamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den \nbesonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gKV \nausgenommen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Beamte hat grundsätzlich nicht \ndie Möglichkeit der Teilnahme an dem Sicherungssystem der gKV, vielmehr kann er \ndie bei der Beihilfegewährung vorausgesetzte eigene Vorsorge regelmäßig nur durch \nden Abschluss einer privaten Versicherung treffen, die auf dem reinen \nVersicherungsprinzip beruht.\n\n23\n\nDem schließt sich die Kammer an, mit der Folge, dass die Ablehnung der \nBeihilfegewährung mangels Erfüllung der Anforderungen des verfassungsrechtlichen \nGesetzesvorbehalts nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 b BhV in der Fassung der am \n1. August 2004 in Kraft getretenen 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur \nÄnderung der Beihilfevorschriften gestützt werden kann. Diese Regelung ist auch \nnicht vorübergehend noch anzuwenden.\n\n24\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 \nzwar ausgeführt, dass trotz des Defizits normativer Regelungen für eine \nÜbergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen ist. Damit \nsoll gewährleistet sein, dass die Beihilfeleistungen jedenfalls für einen \nüberschaubaren Zeitraum nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht \nwerden. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Bundesminister des Innern noch nach \ndem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 die Kompetenz \neingeräumt wäre, den bisherigen beihilferechtlichen Grundsätzen der Notwendigkeit \nund Angemessenheit von Aufwendungen für Arzneimittel widersprechende \nRegelungen zu treffen, indem auf Regelungen aus der gesetzlichen \nKrankenversicherung verwiesen wird, die grundlegend anders als die Beihilfe \nstrukturiert ist und vor allem nicht von dem das Beihilferecht prägenden \nGesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht getragen wird.\n\n25\n\nDer in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, \n\n26\n\nvgl. Urteil vom 24. November 2006 - 6 A 3306/05 -,\n\n27\n\nerhobene Einwand, das Bundesverwaltungsgericht hätte bereits in seinem Urteil \nvom 17. Juni 2004 zu dem Problem Stellung bezogen, wenn es strukturellen \nVeränderungen durch Verwaltungsvorschriften in der eingeräumten Übergangszeit \nhätte vorbeugen wollen, überzeugt schon deswegen nicht, weil das \nBundesverwaltungsgericht in seiner späteren Entscheidung vom 15. Dezember 2004 \n- BVerwG 2 C 35.04 - eine unproblematische Gültigkeit der Beihilferegelung \nausdrücklich nur bis zur Entscheidung vom 17. Juni 2004 festgestellt hat. Hieraus \nkann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die Frage struktureller Änderungen \nnach diesem Zeitpunkt zumindest als nicht unproblematisch anzusehen ist. Für die \nKammer ist hingegen entscheidend, dass gravierende Veränderungen, die dem \nbisherigen System der Beihilfe fremd sind - insoweit wird auf die obigen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts Göttingen verwiesen - nach der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 nicht mehr durch \nVerwaltungsvorschriften in Kraft treten können.\n\n28\n\nDie Klage hat jedoch auch dann Erfolg, wenn § 6 Abs. 1 Nr. 2 b BhV zum 1. \nAugust 2004 wirksam geworden sein sollte.\n\n29\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist zunächst wieder, dass die \nBeihilfevorschriften des Bundes in § 5 Abs. 1 BhV davon ausgehen, dass \nAufwendungen beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und in der \nHöhe nach angemessen sind. Soweit weiter bestimmt wird, dass die Beihilfefähigkeit \nnicht ausdrücklich ausgeschlossen sein darf, kann sich die Beklagte nicht auf die \nAusschlussregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 b BhV berufen.\n\n30\n\nNach dieser Regelung sind alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel von \nder Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, soweit sie nicht nach den Richtlinien des \nGemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch \nSozialgesetzbuch -SGB V- aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausnahmsweise \nverordnet werden dürfen. Die streitgegenständlichen Arzneimittel sind in diesem \nPositivkatalog unstreitig nicht aufgenommen. Daraus folgt nach Ansicht der Kammer \njedoch nicht, dass die verordneten Arzneimittel grundsätzlich nicht beihilfefähig sind. \nDenn die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses stellen keine \nverbindliche und abschließende Regelung für das Beihilferecht dar.\n\n31\n\nZwar hat das Bundessozialgericht,\n\n32\n\nvgl. Urteile vom 20. März 1996 -6 RKa 62/94-, BSGE 78,70 und vom 16. \nSeptember 1997 - 1 RK 28/95-, BSGE 81, 54-73,\n\n33\n\ndie Richtlinien des Bundesausschusses als verbindliche untergesetzliche \nRechtsnormen für die Vertragsunterworfenen gewertet und zur Begründung darauf \nverwiesen, dass das zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen \nKrankenversicherung bereits Anfang der 30er Jahre entwickelte und seither \nhistorisch gewachsene öffentlich-rechtliche System kollektiv vertraglicher \nBeziehungen zwischen den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden und den \nKörperschaften der Ärzte die Zuweisung von Normsetzungsbefugnissen an die \nVertragsparteien voraussetze. Diese Erwägungen treffen auf das beamtenrechtliche \nKrankenfürsorgeprinzip, das den Beamten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gerade im \nHinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Beihilfeschutz von der \nVertragspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse ausnimmt, nicht zu und es ist dem \nDienstherrn deshalb verwehrt, die systemfremde gesetzliche \nKrankenversicherung,\n\n34\n\nzur strukturellen Unterschiedlichkeit der Systeme vgl. auch \n\n35\n\nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2006 -2 A \n11115/06-, juris,\n\n36\n\nzum Anknüpfungspunkt für eine nicht versicherungsfähige Beihilfekürzung an \nBeamte zu machen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 -2 N 1.86-, BVerwGE 77, S. 345-\n352.\n\n38\n\nBemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass das \nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR \n347/98 - ohne Entscheidungserheblichkeit die Frage aufgeworfen hat, ob die \nRechtsprechung des Bundessozialgerichts zur demokratischen Legitimation der \nBundesausschüsse und zur rechtlichen Qualität der von ihnen erlassenen Richtlinien \nals außenwirksame untergesetzliche Rechtssätze mit dem Grundgesetz in Einklang \nzu bringen ist. Es hat die Frage nachfolgend ausdrücklich unbeantwortet gelassen. \nInsoweit wird auch in der Literatur unter Bezugnahme auf diese Entscheidung die \nAuffassung vertreten, die Beschlüsse des Bundesausschusses hätten lediglich den \nRechtscharakter von Empfehlungen.\n\n39\n\nRuth Schimmelpfennig-Schütte, Vortrag vom 3. April 2006 bei den Fünften \nBerliner Gesprächen zum Gesundheitsrecht, Thema Selbstverwaltung im Recht der \ngesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2006, 567-572.\n\n40\n\nIn diesem Zusammenhang kann nicht unerwähnt bleiben, dass auch das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n41\n\nvgl. Urteil vom 1. September 2004 - 1 A 4294/01 -, juris, \n\n42\n\nohne Entscheidungserheblichkeit problematisiert hat, ob Entscheidungen des \nGemeinsamen Bundesausschusses auf dem Gebiet des Beihilferechts \naussagekräftig sein könnten, weil der Ausschuss weitgehend mit Interessenvertretern \nbesetzt und in seine Entscheidungen Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit nach \n§§ 92, 135 SGB V einzustellen hat. \n\n43\n\nBei Unterstellung, es handele sich bei den Richtlinien des Gemeinsamen \nBundesausschusses um für Beihilfeberechtigte verbindliche und abschließende \nRegelungen, würde neben die Einflusslosigkeit der Beihilfeberechtigten auf den \ngemeinsamen Bundesausschuss und dessen Richtlinien schließlich auch noch eine \nnicht hinnehmbare Rechtsschutzlosigkeit der Beihilfeberechtigten treten. Diese folgt \ndaraus, dass die Richtlinien nach übereinstimmender Auffassung des \nBundessozialgerichts und des Gemeinsamen Bundesausschusses den gesetzlich \nVersicherten zwar keine subjektiven öffentlichen Rechte gegen den \nBundesausschuss auf Änderung und Ergänzung der Richtlinien gewähren, diese \nsollen aber gegen die Umsetzungsentscheidungen der Krankenkassen die \nSozialgerichte anrufen und in diesem Streit inzidenter klären lassen können, ob z. B. \ndie Weigerung des Gemeinsamen Bundesausschusses sich mit einem bestimmten \nBehandlungsverfahren zu befassen oder dazu eine positive Empfehlung abzugeben, \nrechtmäßig ist. \n\n44\n\nVgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2005 -B 6 KA 1/05 BH-, \nSchreiben des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Bayerische \nVerwaltungsgericht Regensburg vom 8. Februar 2006 (Bl. 42 f. d. GA). \n\n45\n\nDieser Rechtsschutz ist dem Beihilfeberechtigten verwehrt und er kann erst \nRecht als am System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht Einbezogener \nkeinen unmittelbaren Anspruch auf Modifizierung und Änderung der Arzneimittel-\nRichtlinien geltend machen. Der bloße Verweis auf die Geltung der Arzneimittel-\nRichtlinien in den Beihilfevorschriften reicht dazu nicht aus. \n\n46\n\nSo ausdrücklich auch der Gemeinsame Bundesausschuss an das VG \nRegensburg a.a.O.. \n\n47\n\nAus allem folgert die Kammer, dass die Arzneimittelrichtlinien des \nBundesausschusses allein ein Instrument zur Einsparung von Kosten in der \ngesetzlichen Krankenversicherung,\n\n48\n\nvgl. dazu Internetauftritt des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-\nba.de),\n\n49\n\nsind und der Bezugnahme auf diese beihilferechtlich fremden Regelungen \nallenfalls die Eigenschaft bloßer beihilferechtlicher Hinweise zuzubilligen ist. Diese \ndas Gericht nicht bindenden Hinweise im Rahmen eines Positiv- oder auch \nNegativkatalog vermögen Arzneimittel, die wie hier ärztlich verordnet worden und \nsowohl notwendig als auch angemessen sind, nicht von der Beihilfe \nauszuschließen.\n\n50\n\nEin Ausschluss der Beihilfefähigkeit kann schließlich auch nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. \n2 b Satz 1 BhV gestützt werden. Diese Regelung verletzt die dem Dienstherrn \nobliegende Fürsorgepflicht so erheblich, dass sie nicht mehr von dem an sich dem \nDienstherrn in Beihilfeangelegenheiten zustehenden weiten Ermessensspielraum als \ngedeckt angesehen werden kann.\n\n51\n\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 b Satz 1 schließt die Beihilfefähigkeit nicht \nverschreibungspflichtiger Arzneimittel grundsätzlich aus, es sei denn, es griffe die \nAusnahmeregelung der Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen \nBundesausschusses ein. Danach ist die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger \nArzneimittel nur zulässig bei schwerwiegenden Erkrankungen und auch nur dann, \nwenn das Arzneimittel als Therapiestandard gilt. Nr. 16.2 der Richtlinien definiert eine \nKrankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund \nder Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität \nauf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Das bedeutet in der Praxis, dass in der Regel \nnicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mehr beihilfefähig sind. Denn die \nweitaus überwiegende Anzahl der Erkrankungsfälle ist nicht gleich lebensbedrohlich \nund auch akut schwere Erkrankungen beeinträchtigen nicht immer die Lebensqualität \nauf Dauer. Abgesehen davon, dass „auf Dauer\" nicht näher erläutert wird, dürfte die \nüberwiegende Anzahl aller Erkrankungen von Nr. 16.2 der Richtlinien nicht erfasst \nwerden. Somit werden nicht - wie in § 6 Abs. 5 BhV - nur Arzneimittel \nausgeschlossen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen \nGesundheitsstörungen verordnet werden, sondern die Regelung betrifft alle \nKrankheitsfälle mit Ausnahme der lebensbedrohlichen und schwersten Fälle. Somit \nwerden alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erfasst, obwohl sie von den \nbehandelnden Ärzten als notwendig angesehen werden und im Einzelfall zur \nBehandlung einer Erkrankung verschrieben worden sind. Damit wird das Kriterium \nder Notwendigkeit der Frage der Beihilfefähigkeit aufgegeben und dem Beamten die \nbeihilferechtliche Unterstützung im Falle einer Erkrankung versagt, und zwar nicht bei \nBagatellerkrankungen sondern im Regelfall. Dies stellt eine wesentliche Verletzung \nder beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht dar.\n\n52\n\nDie Fürsorgepflichtverletzung dokumentiert sich schließlich auch darin, dass \ndurch die Bezugnahme auf systemwidrige Richtlinien und der Erstellung eines \nPositivkatalogs bzw. der Nichtaufnahme von Arzneimitteln in den Katalog zwar \nBeihilfeleistungen ausgeschlossen werden bzw. bleiben, den außerhalb des Systems \nder gesetzlichen Krankenversicherung Betroffenen eine Beteiligung an dem \nVerfahren bis hin zur gerichtlichen Überprüfung -auf die obigen Ausführungen wird \nBezug genommen- aber vorenthalten bleibt. \n\n53\n\nNach allem kann die Verweigerung der Beihilfeleistung zu den nicht \nverschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 b BhV gestützt \nwerden. Die Klage hat somit Erfolg, wobei die Kammer auch befugt ist, die Beklagte \nzur Bewilligung der beantragten Beihilfe zu verpflichten. Selbst wenn man davon \nausgeht, dass ein Gericht an die beihilferechtlichen Regelungen gebunden ist, da \nsie, solange man von ihrer Gültigkeit ausgeht, wie revisible Rechtsnormen \ngehandhabt werden, mit der Folge, dass als rechtswidrig oder nichtig erkannte \nNormen nicht durch andere ersetzt werden können, ist die Kammer dennoch befugt, \ndie Beklagte zur Beihilfegewährung zu verpflichten. Denn auch ohne Regelung des § \n6 Abs. 1 Nr. 2 b BhV liegt eine handhabbare beihilferechtliche Regelung vor, die \neinen Anspruch auf Beihilfe bei angemessenen und notwendigen Aufwendungen \neinräumt.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-19/3-k-3324-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-19/3-k-3324-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267042","retrieved":"2026-07-09 02:35:26.005672+00:00"}}