{"status":"available","doknr":"OLD267129","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0117.5K1418.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"5 K 1418/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rüge des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 17. Januar \n2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt insoweit die Kosten dieses Verfahrens.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nSoweit die vom Kläger mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 erhobene \n„Gegenvorstellung\" mit dem Antrag auf Abänderung des unanfechtbaren \nBeschlusses der Kammer vom 17. Januar 2007 als Rüge im Sinne von § 152 a \nVwGO anzusehen ist, hat diese keinen Erfolg. In der Begründung hat der Kläger \nnicht geltend gemacht, dass die Kammer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Vielmehr beruft sich der \nKläger darauf, dass die von der Kammer nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffene \nKostenentscheidung in der Sache zu beanstanden sei, da zumindest eine teilweise \nErfolgsaussicht der Klage hätte angenommen werden müssen.\n\n4\n\nDie Kammer kann die Frage, ob im Interesse der Entlastung des \nBundesverfassungsgerichts von vermeidbaren Verfassungsbeschwerden die \nRegelung in § 152 a VwGO jedenfalls auf die Rüge der Verletzung anderer \nVerfahrensgrundrechte (z. B. des Artikel § 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des \nWillkürverbots analog angewandt werden kann, \n\n5\n\nvgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C -, abrufbar in Juris; \nVGH Bad.-Würt., Beschluss vom 02. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, NJW 2005, 920 = \nDÖV 2005, 349.\n\n6\n\nhier offen lassen. Dem Vortrag des Klägers lässt sich weder eine Vorlagepflicht \nnach Art. 100 Abs. 1 GG, deren Verletzung überhaupt erst einen Verstoß gegen \nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hätte auslösen können, entnehmen, noch zeigt er eine \nschlechthin unverständliche, nicht nachvollziehbare und damit willkürliche \nKostenentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO auf.\n\n7\n\nSoweit der Kläger seine materiell-rechtlich begründeten Einwände gegen die \ngetroffene Kostenentscheidung mit einer Gegenvorstellung geltend macht, ist eine \nsolche unstatthaft. Neben einer Rüge nach § 152 a VwGO sind weitere \nRechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und damit seit \ndem In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I \n3220) am 01. Januar 2005 nicht mehr anzuerkennen. Das Postulat der \nRechtsmittelklarheit als Ausfluss des im Rechtsstaatsprinzip verankerten \nGrundsatzes der Rechtssicherheit verlangt, dass Rechtsbehelfe in den \ngeschriebenen Prozessordnungen geregelt und in ihren Voraussetzungen für die \nBürger erkennbar sind. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und \nVorhersehbarkeit staatlichen Handelns erfordert, dem Rechtsschutzsuchenden den \nWeg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Damit \nunvereinbar ist die Zulassung außerordentlicher Rechtsbehelfe aufgrund \nungeschriebenen Richterrechts gegen gerichtliche Entscheidungen, die für das \nGericht auch nicht von Amts wegen mehr abänderbar sind.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PbvU 1/02 -, NJW 2003, 1924; \nBVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 8 KSt 17/06 -, in Juris abrufbar; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 10 A 1169/04 - und vom 12. August \n2005 - 8 E 1051/05 -; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 5 ZB 06.462u.5 C \n06.463 -, in Juris abrufbar; a. A. BFH, Beschluss vom 30. März 2005 - VII 13/05 -, \nBFH/NV 2005, 1349.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nNach § 162 Abs. 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren unabhängig von der Frage, ob dafür für den Kläger im Hinblick auf die \nKostengrundentscheidung überhaupt ein Bedürfnis besteht, für notwendig zu \nerklären, da sie aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage des Klägers im \nHinblick auf die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache zur \nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-17/5-k-1418-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-17/5-k-1418-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267129","retrieved":"2026-07-09 02:35:33.224437+00:00"}}