{"status":"available","doknr":"OLD267128","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0117.1K6313.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"1 K 6313/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung N. vom 19. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides \nvom 15. September 2004 verpflichtet, über die Einstellung der Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 1. Dezember 1960 geborene Klägerin ist als angestellte Lehrerin \nan der Städtischen Realschule X. beim Beklagten beschäftigt. Sie hat drei \nKinder, die am 6. November 1992, 17. August 1994 und 15. Juli 1996 \ngeboren sind.\n\n3\n\nAm 14. Oktober 1992 legte die Klägerin die zweite Staatsprüfung für das \nLehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I \n(Fächer: Deutsch und Russisch) ab. Auf der Grundlage mehrerer befristeter \nArbeitsverträge war sie vom 18. September 2000 bis zum 4. Juli 2001 als \nangestellte Lehrerin an der Städtischen Realschule X. im Rahmen des \nModells „Geld statt Stellen\" beschäftigt.\n\n4\n\nUnter dem 9. Juli 2001 schlossen die Klägerin und der Beklagte mit \nWirkung vom \n20. August 2001 einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit über die \nBeschäftigung der Klägerin als angestellte Lehrerin (BAT III) an der \nStädtischen Realschule X. . Unter dem 20. Dezember 2001 erhielt die \nKlägerin eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „hat sich während \nder Probezeit bewährt\".\n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. September 2001 beantragte die Klägerin die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis. Zur Begründung führte sie aus, sie \nhabe sich seit der Geburt des ersten Kindes ununterbrochen bis zum Herbst \n1999 im Erziehungsurlaub befunden, so dass ihre Altersgrenze um sechs \nJahre heraufzusetzen sei. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2001 lehnte die \nBezirksregierung N. den Antrag mit der Begründung ab, die \nKindererziehungszeit sei für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht \nkausal geworden. Bei der Einstellung am 20. August 2001 habe die Klägerin \ndie Höchstaltersgrenze um 5 Jahre, 8 Monate und 19 Tage überschritten. In \ndiesem Umfang müssten Kinderbetreuungszeiten vorliegen. Dies sei nicht der \nFall, weil nur die Kinderbetreuungszeit als ursächlich angerechnet werden \nkönne, die zwischen der Geburt des ersten Kindes und der Vollendung des \n35. Lebensjahres liege. Dieser Zeitraum betrage lediglich 2 Jahre, 11 Monate \nund \n24 Tage.\n\n6\n\nUnter dem 24. Oktober 2003 beantragte die Klägerin, das Verfahren \nwieder aufzunehmen, den Bescheid vom 10. Oktober 2001 aufzuheben und \nsie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Sie führte aus, sie habe \nmit sechs Jahren anerkennungsfähiger Kinderbetreuungszeit mehr als die 5 \nJahre, 8 Monate und 19 Tage aufzuweisen, um die sie die Höchstaltersgrenze \nvon 35 Jahren überschritten habe. Diese Kindererziehungszeit sei \nununterbrochen, da während des Erziehungsurlaubs bereits das \nnächstfolgende Kind geboren worden sei. Bei Hinwegdenken der Kinder wäre \nsie zu den Einstellungsterminen 1. Februar 1993, Sommer 1993, Sommer \n1994 und spätestens Sommer 1995 eingestellt worden. An \nlehramtsspezifischen oder fächerspezifischen Vorgaben wäre sie nicht \ngescheitert. Da ihr eine Einstellung wegen der Kinderbetreuung nicht möglich \ngewesen sei, sei die Kinderbetreuung für die verspätete Einstellung kausal. \nDer Bescheid vom 10. Oktober 2001 sei deshalb rechtswidrig. Im Hinblick auf \ninzwischen ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen - insbesondere Urteil vom \n28. Mai 2003 (6 A 510/01) - sei das Verfahren wieder aufzugreifen. Durch \nbescheid vom 5. Februar 2004 lehnte die Bezirksregierung N. das \nWiederaufgreifen ab. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 13. Februar \n2004 gab die Bezirksregierung N. dem Wiederaufgreifensantrag durch \nBescheid vom 29. April 2004 statt. \n\n7\n\nDurch Bescheid vom 19. Mai 2004 lehnte die Bezirksregierung N. die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut ab. Sie bezog sich zur \nBegründung wiederum auf die fehlende Kausalität der Kinderbetreuung, \nsoweit sie nach Vollendung des 35. Lebensjahres erfolgt sei. Den \nWiderspruch der Klägerin vom \n25. Mai 2004 wies die Bezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid \nvom 15. September 2004, zugestellt am 21. September 2004, zurück. Die \nRechtsmittelbelehrung verweist auf eine Klage bei dem Verwaltungsgericht \nMünster. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 6. Oktober 2004 bei dem Verwaltungsgericht Münster \nKlage erhoben. Durch Beschluss vom 9. November 2004 hat das \nVerwaltungsgericht Münster den Rechtsstreit an das erkennende Gericht \nverwiesen. Die Klägerin trägt vor, es sei nicht gerechtfertigt, lediglich die Zeit \nder Kinderbetreuung bis zur Vollendung des \n35. Lebensjahres zu berücksichtigen. Denn die Einstellung im Sommer 2001 \nsei kausal auf die Betreuung der Kinder zurückzuführen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 19. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. \nSeptember 2004 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr nimmt Bezug auf die angegriffenen Bescheide und trägt vor, die \nrechnerisch höchst mögliche Kinderbetreuungszeit betrage 3 Jahre und 24 \nTage.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Personalakte der Klägerin Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen \nAnspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Die Ablehnung ihrer Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der Bezirksregierung \nMünster vom 19. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n15. September 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n17\n\nDer Neubescheidungsanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. \n3 a und \n§ 7 LBG. Nach diesen Vorschriften ist über die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung zu entscheiden. Darüber, dass die Klägerin diese fachlichen \nAnforderungen einschließlich der Befähigung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I dem Grunde nach erfüllt, besteht zwischen den Beteiligten \nkein Streit. Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung lediglich darauf \ngestützt, dass die Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 1. Dezember 1995 überschritten \nhat. Diese Höchstaltersgrenze steht der Einstellung der Klägerin in das \nProbebeamtenverhältnis jedoch nicht entgegen, weil eine Ausnahmevorschrift \nzu Gunsten der Klägerin eingreift.\n\n18\n\nWenn sich die Einstellung wegen der Geburt eines Kindes oder wegen \nder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, darf \ndie Altersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO im Umfang der Verzögerung, \nhöchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, \nüberschritten werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin \nhat im Anschluss an die Geburt ihres ersten Kindes (6. November 1992) eine \nKinderbetreuungszeit von mehr als sieben Jahren bis zum Sommer 2000 \naufzuweisen. Bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit als angestellte Lehrerin am 18. \nSeptember 2000 betreute sie tatsächlich ihre drei Kinder; die geringfügige \nTätigkeit für ein Übersetzungsbüro, bei dem sie in der Zeit von Sommer 1999 \nbis Sommer 2000 etwa 200 bis 300 DM monatlich verdiente, stellt die \ngrundsätzlich vollschichtige Kinderbetreuung nicht in Frage. Von diesen mehr \nals sieben Jahren Kinderbetreuungszeit sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO \nsechs Jahre berücksichtigungsfähig, so dass eine Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze um sechs Jahre möglich ist. Bei Wirksamwerden des \nunbefristeten Arbeitsvertrags zum 20. August 2001 hatte die Klägerin die \nHöchstaltersgrenze nur um 5 Jahre, 8 Monate und 19 Tage überschritten. \n\n19\n\nDie durch die Kinderbetreuung entstandene Verzögerung war auch kausal \nfür die verspätete Einstellung der Klägerin in den Schuldienst. Die \nbetreuungsbedingte Verzögerung muss nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen,\n\n20\n\nUrteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510 / 01 - und \nvom 7. September 1994 - 6 A 3377 / 93 -,\n\n21\n\ndie entscheidende unmittelbare Ursache dafür gewesen sein, dass der \nBewerber nicht schon vor der Vollendung des 35. Lebensjahres, sondern erst \ndanach in den öffentlichen Dienst eingestellt wurde. Abzustellen ist auf die \nUrsächlichkeit der Kinderbetreuung für das verspätete Bemühen um Berufung \nin das Beamtenverhältnis und nicht lediglich auf die Ursächlichkeit für das \nÜberschreiten der Vollendung des 35. Lebensjahres; demnach können auch \nVerzögerungszeiten berücksichtigungs-fähig sein, die teilweise nach der \nVollendung des 35. Lebensjahres liegen. \n\n22\n\n Vgl. Höffken/Kohlen/Kleeberg , § 6 LVO, Anm. 4 b) cc) und \ndd).\n\n23\n\nDie erforderliche Kausalität setzt nicht nur voraus, dass die Geburt oder \ndie Betreuung von Kindern die Einstellung verzögert hat, sondern verlangt \ndarüber hinaus, dass die ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere \nBewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können. Außerdem ist \nerforderlich, dass nach der Zeit einer Kinderbetreuung nicht andere von dem \nBewerber zu vertretende Umstände hinzugekommen sind, die unabhängig \nvon der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die \nHöchstaltersgrenze hinausgeschoben haben.\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -; OVG NRW, Urteil vom \n28. Mai 2003 - 6 A 510 / 01 - .\n\n25\n\nVermeidbare Verzögerungen nach Zeiten der Kinderbetreuung \nunterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und \nder Verzögerung der Einstellung.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510 / 01 - und vom 7. \nSeptember 1994 - 6 A 3377 / 93 - .\n\n27\n\nDie Klägerin hat eine ununterbrochene Kinderbetreuungszeit von mehr als \nsieben Jahren aufzuweisen, bei der der für das erste Kind \nberücksichtigungsfähige Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen war, als \ndas zweite Kind geboren wurde. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist \ndeshalb auch der nach der Vollendung des 35. Lebensjahres liegende Teil \nder Kinderbetreuungszeit bis zu einem Gesamtumfang von maximal sechs \nJahren berücksichtigungsfähig. \n\n28\n\nOb eine ohne die Kinderbetreuung mögliche Bewerbung der Klägerin um \neine Einstellung nach Erlangen der Laufbahnbefähigung und vor Vollendung \ndes \n35. Lebensjahres zu den Einstellungsterminen 1. Februar 1993, Sommer \n1993, Sommer 1994 und Sommer 1995 Erfolg gehabt hätte, lässt sich nicht \nmehr aufklären. Der Beklagte hat eine Aufklärungsmöglichkeit verneint, da die \neinschlägigen Unterlagen bereits vernichtet wurden. Nach ständiger \nhöchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung hat der Beklagte die \nprozessualen Folgen der Unerweislichkeit zu tragen.\n\n29\n\nBVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 - , ZBR 2000, 305, und \nvom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 - , ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 19. \nDezember 2001 \n- 6 A 693/96 - , DÖD 2002, 262, und vom 28. Mai 2003 \n- 6 A 510/01 - .\n\n30\n\nDer demnach anzunehmende Kausalzusammenhang zwischen der \nKinderbetreuung und der verzögerten Einstellung ist auch nicht unterbrochen \nworden. Die Tätigkeit für ein Übersetzungsbüro in den Jahren 1999/2000 ist \nvon ihrem Umfang her bereits nicht geeignet, eine Unterbrechung \nherbeizuführen. Ein Misserfolg bei einer Bewerbung um die Einstellung in das \nProbebeamtenverhältnis zum Einstellungstermin Sommer 2000 kann \nebenfalls die Annahme einer Unterbrechung nicht rechtfertigen.\n\n31\n\nDass die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die zulässige \nHöchstaltersgrenze bereits um mehr als sechs Jahre und damit um einen \ngrößeren als den nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO höchstzulässigen \nVerzögerungsumfang überschritten hat, steht dem Klagebegehren nicht \nentgegen. Denn sofern der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einstellung in ein \nunbefristetes Angestelltenverhältnis am 20. August 2001 der geltend \ngemachte Anspruch auf Verbeamtung zustand, kann dem über die \nAusnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO auch heute noch \nRechnung getragen werden. \n\n32\n\nSoweit das Klagebegehren über den Neubescheidungsanspruch \nhinausgeht, ist es unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nVerpflichtung des Beklagten zur Einstellung in das Probebeamtenverhältnis, \nweil die gesundheitliche Eignung der Klägerin für das Beamtenverhältnis \nbisher noch nicht abschließend geprüft wurde.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da dem \nBeklagten bei der Neubescheidung nur noch ein kleiner Spielraum verbleibt, \nstellt sich das Unterliegen der Klägerin als gering dar, so dass es \ngerechtfertigt ist, dem Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen.\n\n34\n\nVgl. zu derartigen Konstellationen: OVG NRW, Urteil \nvom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -; Beschluss vom \n31. März 2006 - 6 A 349/05 -.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-17/1-k-6313-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-17/1-k-6313-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267128","retrieved":"2026-07-09 02:35:33.142369+00:00"}}