{"status":"available","doknr":"OLD267127","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0117.1K404.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"1 K 404/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 10. Dezember 1954 geborene Kläger steht seit 1. August 2002 als \nStudienrat am Berufskolleg H. im Dienst des Beklagten. Zuvor stand er im \nDienst des Landes Hessen, das ihm einen Zuschuss zu Beiträgen gewährte, \ndie er an eine gesetzliche Krankenkasse zahlte.\n\n3\n\nDurch Schreiben vom 8. Dezember 2003 teilte das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) dem Kläger \nmit, dass ihm ein Beitragszuschuss nicht gewährt werden könne, da dieser \nnach § 257 Sozialgesetzbuch V. Buch (SGB V) nur für Beschäftigte \nvorgesehen sei, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze \nversicherungsfrei seien. Beim Kläger sei die Versicherungsfreiheit durch den \nBeamtenstatus begründet; § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nehme Beamte, die bei \nKrankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe hätten, \nausdrücklich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht aus.\n\n4\n\nUnter dem 17. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Gewährung eines \nZuschusses nach § 257 SGB V, da er den vollen Versicherungsbeitrag als \nfreiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung allein zahle und \ndie Beihilfestelle der Bezirksregierung Münster die Beihilfefähigkeit der \nSachleistungskosten in Abrede stelle. Unter dem 12. November 2004 verwies \ndas Landesamt den Kläger auf das Schreiben vom 8. Dezember 2003. Den \nWiderspruch des Klägers vom 8. November 2004 gegen das Schreiben vom \n8. Dezember 2003 wies das Landesamt durch Widerspruchsbescheid vom 26. \nJanuar 2005 zurück. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 10. Februar 2005 Klage erhoben. Er trägt vor, die \nFürsorgepflicht verpflichte den Beklagten, die Hälfte der Kosten der \nKrankenkasse und der Pflegeversicherung zu übernehmen. Er habe für diese \nbeiden Versicherungen \n5.100,72 Euro im Jahr 2003 und 4.883,72 Euro in 2004 aufgewendet.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung vom \n8. Dezember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 zu \nverpflichten, 4.992,22 Euro zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt vor, § 257 SGB V gelte nicht für Beamte und eine andere \nAnspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig, soweit der Kläger einen Zuschuss des Beklagten \nzu seinem Krankenversicherungsbeitrag begehrt. Der Rechtsweg zu den \nVerwaltungsgerichten ist insoweit gemäß § 126 Abs. 1 BRRG eröffnet, weil es \nsich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Denn der Kläger \nstützt sein Begehren insbesondere auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht \n(§ 85 LBG).\n\n14\n\nDas Erfordernis des Vorverfahrens ist insoweit ebenfalls eingehalten (§ \n126 Abs. 3 BRRG).\n\n15\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Zuschusses zum \nKrankenversicherungsbeitrag nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung \neines solchen Zuschusses durch den Bescheid des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung vom 8. Dezember 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses zum \nKrankenversicherungs-beitrag. \n\n16\n\nEin solcher Anspruch folgt nicht aus § 257 SGB V. Nach der im \nvorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § \n257 Abs. 1 Satz 1 SBG V erhalten freiwillig in der gesetzlichen \nKrankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens \nder Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber \neinen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags, der für einen \nversicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die \nMitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre. Aus dem Wortlaut \ndieser Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass sie nur dann anzuwenden ist, \nwenn die Versicherungsfreiheit ihren Grund ausschließlich im Überschreiten \nder Jahresarbeitsentgeltgrenze findet. Andere Auslegungsmethoden führen \nnicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Systematik des SGB V \nunterscheidet in § 6f SGB V nach den verschiedenen Gründen für die \nVersicherungsfreiheit. An diese Systematik knüpft § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V \nan, wenn er von den unterschiedlichen Gründen für die Versicherungsfreiheit \nnur den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelten aufgreift. Die teleologische \nAuslegung bestätigt den Wortlaut bezogenen und den systematischen \nAuslegungsbefund; in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und in weiteren \nFällen der Versicherungsfreiheit besteht kein Bedürfnis für einen vom \nArbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschuss, weil der Arbeitgeber durch \nandere Institute wie insbesondere Bezügefortzahlung und Beihilfe dafür \nVorsorge getroffen hat, dass der Beschäftigte die Lasten von Krankheiten \nnicht allein tragen muss. \n\n17\n\nDer Kläger, der freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen \nKrankenversicherung ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 257 Abs. 1 Satz 1 \nSGB V nicht, weil die Versicherungsfreiheit beim ihm nicht auf dem \nÜberschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) \nberuht, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf seinem Status als \nBeamter. \n\n18\n\nAuf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG) lässt sich der \nAnspruch auf einen Beitragszuschuss ebenfalls nicht stützen. In Bezug auf \nkrankheitsbedingte Belastungen wird der Beklagte seiner Fürsorgepflicht \ngegenüber den Beamten dadurch gerecht, dass er die Bezüge im \nKrankheitsfall fortzahlt und gemäß § 88 LBG in Verbindung mit der \nBeihilfenverordnung Beihilfen gewährt. Neben diesen speziellen Instituten \nbesteht kein Bedarf zum Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des \n§ 85 LBG. Dass der Kläger von diesen, ihm vom Beklagten grundsätzlich zur \nVerfügung gestellten Leistungsangeboten wegen seiner freiwilligen \nMitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht in vollem \nUmfang Gebrauch machen kann, beruht nicht maßgeblich auf Regelungen \ndes Dienstherrn, sondern auf Dispositionen, die der Kläger selbst getroffen \nhat. \n\n19\n\nEin Anspruch auf Beitragszuschuss folgt schließlich nicht aus dem \nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser Rechtsgrundsatz, der \nauch im öffentlichen Recht und insbesondere im Beamtenrecht gilt, kann es \nerfordern, Benachteiligungen eines Beamten, die sonst kompensationslos \nbleiben, auszugleichen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Fehlen eines \nAusgleichs angesichts des sozialen Zwecks der im Übrigen gegebenen \nrechtlichen Rahmenbedingungen grob unbillig und unzumutbar wäre. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 \n- DÖV 2003, 1035; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Angesichts der vom \nDienstherrn grundsätzlich vorgehaltenen Leistungen für den Krankheitsfall \neinerseits und der eigenen Dispositionen des Klägers andererseits kann von \neiner grob unbilligen und unzumutbaren Lage nicht die Rede sein.\n\n22\n\nHinsichtlich des Beitragszuschusses für die Pflegeversicherung ist die \nKlage unzulässig, weil insoweit ein Vorverfahren gemäß § 126 Abs. 3 BRRG \nnicht durchgeführt wurde. Der vorprozessuale Schriftwechsel zwischen den \nBeteiligten verhält sich ausschließlich zur Krankenversicherung und nicht zur \nPflegeversicherung. Das zur Krankenversicherung durchgeführte \nWiderspruchsverfahren macht das Vorverfahren für die Pflegeversicherung \nauch nicht entbehrlich. Denn die Gewährung eines Beitragszuschusses für die \nPflegeversicherung bestimmt sich teilweise nach anderen Vorschriften als der \nZuschuss für die Krankenversicherung. \n\n23\n\nAbgesehen davon wäre die Klage betreffend den Beitragszuschuss für die \nPflegeversicherung auch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten \nkeinen Anspruch auf Gewährung eines solchen Zuschusses. \n\n24\n\nEin solcher Anspruch kann nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch \nXI. Buch (SGB XI) hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift erhalten \nBeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert \nsind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung. \nDieser Anspruch ist jedoch gemäß \n§ 61 Abs. 8 Satz 1 SGB XI ausgeschlossen bei Personen, die nach \nbeamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit und Pflege Anspruch auf \nBeihilfe haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen \npflegeversichert sind, sowie bei Personen, für die der halbe Beitragssatz nach \n§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI gilt. Nach der letztgenannten Vorschrift gilt der \nhalbe Beitragssatz für Personen, bei denen \n§ 28 Abs. 2 SGB XI Anwendung findet. § 28 Abs. 2 SGB XI betrifft Personen, \ndie nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit und Pflege Anspruch \nauf Beihilfe haben. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger, da er dem \nGrunde nach diese Ansprüche gegen den Beklagten hat. Daran ändert der \nUmstand nichts, dass er diese Ansprüche in seinem Einzelfall wegen der \nfreiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht in \nvollem Umfang geltend machen kann.\n\n25\n\nHinsichtlich möglicher Ansprüche aus der Fürsorgepflicht (§ 85 LBG) und \naus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gelten die \nvorstehenden Ausführungen zur Krankenversicherung entsprechend für den \ngeltend gemachten Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-17/1-k-404-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-17/1-k-404-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267127","retrieved":"2026-07-09 02:35:33.060460+00:00"}}