{"status":"available","doknr":"OLD267126","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0117.1K1499.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"1 K 1499/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 12. Juli 1961 geborene Kläger ist als angestellter Lehrer an der \nGesamtschule C. G. in H. beim Beklagten beschäftigt. \n\n3\n\nAm 13. Januar 1992 legte der Kläger an der Deutschen Sporthochschule \nL. die Diplomprüfung in Sportwissenschaft ab. Am 21. April 1994 bestand er \ndie Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (Fächer: \nSport und Biologie). Am 10. Oktober 1997 bestand er die entsprechende \nZweite Staatsprüfung.\n\n4\n\nIn der Zeit vom 7. Januar 1998 bis zum 4. Juli 2001 war der Kläger auf der \nGrundlage einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen des \nModells „Geld statt Stellen\" als angestellter Lehrer an der Gesamtschule \nM. -T. beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. März 2001 erkannte die \nBezirksregierung Münster die Diplom-Prüfung in Sportwissenschaft als \nPrüfung im Fach Sport im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt \nfür die Sekundarstufe I an. Unter dem 31. August 2001 schlossen der Kläger \nund der Beklagte einen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung des Klägers als \nangestellter Lehrer (BAT III) an der Gesamtschule C. G. in H. \nfür die Zeit vom 20. August 2001 bis zum \n31. Juli 2002. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Passage: \n„Der Angestellte, der bisher nicht über die Befähigung zum Unterricht im Fach \nPhysik verfügt, soll durch die erfolgreiche Teilnahme an der vom Arbeitgeber \neingerichteten etwa einjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme eine \nunbefristete Unterrichtserlaubnis im v. g. Fach für die Sekundarstufe I \nerwerben. Bei erfolgreicher Teilnahme an dieser Maßnahme und festgestellter \nBewährung erfolgt die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis. Bei \nVorliegen aller laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen \nwird die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe angeboten; liegen die \nrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe nicht vor, so wird ihm ein unbefristetes BAT-\nBeschäftigungsverhältnis als Angestellter angeboten.\" Unter dem 6. Juni 2002 \nerteilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger die unbefristete \nUnterrichtserlaubnis im Fach Physik für die Sekundarstufe I. \n\n5\n\nMit Arbeitsvertrag vom 7. April 2003 wurde der Kläger ab 1. August 2002 \nunbefristet als angestellter Lehrer an der Gesamtschule C. G. in \nH. beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht eine Eingruppierung in die \nVergütungsgruppe BAT III vor und enthält die Passage: „Der Einsatz erfolgt \nüberwiegend in der Sekundarstufe I.\".\n\n6\n\nMit Schreiben vom 22. August 2002 teilte die Bezirksregierung N. dem \nKläger mit, dass eine Beamtung auf der Stelle, auf der er eingestellt worden \nsei, nicht in Betracht komme. Den Widerspruch des Klägers vom 28. Juli \n2003, der sich auch gegen die inzidenter im Arbeitsvertrag vom 7. April 2003 \nliegende Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe richtete \nund sich auf den Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 stützte, wies die \nBezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004, \nzugestellt am 1. März 2004, zurück. Zur Begründung führte sie aus, der \nKläger könne weder zum Studienrat z. A. noch \n- wie hilfsweise begehrt - zum Lehrer z. A. ernannt werden. Da er auf einer \nSekundarstufe I - Stelle (gehobener Dienst) eingestellt worden sei, könne er \nnicht im höheren Dienst ernannt werden, zumal die Voraussetzungen für \neinen Laufbahnwechsel nicht vorlägen (vgl. Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung NRW - MSWF - vom 9. November 2001 \n- BASS 21 - 01 Nr. 24). Da er die Befähigung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I nicht habe, könne er auch nicht zum Lehrer z. A. im \ngehobenen Dienst ernannt werden. Eine Beamtung von laufbahnfremden \nLaufbahnbewerbern komme nach dem Runderlass des MSWF vom 8. März \n2002 (121-22/03 Nr. 205/02) ausschließlich für Laufbahnbewerber mit der \nBefähigung für das Lehramt für die Primarstufe in Betracht.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 25. März 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, er erfülle \ndie Voraussetzungen des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 und \nsei deshalb in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Er sei an einer \nallgemeinbildenden Schule tätig und weise das Mangelfach Sport mit der \ndurch die Zweite Staatsprüfung dokumentierten Befähigung für das Lehramt \nfür die Sekundarstufe II auf. Außerdem weise er das Mangelfach Physik auf \nGrund eines Zertifikats auf. Dass eine Kongruenz zwischen \nLehramtsbefähigung und Verwendung nicht bestehen müsse, belege der \nministerielle Erlass vom 8. März 2002. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nN. vom 22. August 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 26. \nFebruar 2004 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen und zum Studienrat z. A., hilfsweise zum Lehrer z. A. zu \nernennen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und trägt vor, der Kläger \nbefinde sich von der Eingruppierung her in einer Position, die dem gehobenen \nDienst entspreche und könne deshalb nicht zum Studienrat z. A. (höherer \nDienst) ernannt werden. Die unbefristete Unterrichtserlaubnis im Fach Physik \nstehe der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I nicht gleich, so dass \nauch eine Ernennung im gehobenen Dienst ausscheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Personalakte des Klägers Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen \nAnspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf \nNeubescheidung seines Antrags auf Verbeamtung. Die Ablehnung seiner \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der \nBezirksregierung N. vom 22. August 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nEinem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33 \nAbs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG steht entgegen, dass der Kläger \ndie gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche Höchstaltersgrenze von \n35 Lebensjahren am 11. Juli 1996 überschritten hat. Eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren greift zu Gunsten des Klägers nicht \nein.\n\n17\n\nDie in § 6 Abs. 1 LVO im Einzelnen benannten Ausnahmetatbestände - \ninsbesondere Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, \nSchwerbehinderung, Wehrdienst - liegen bei dem Kläger offensichtlich nicht \nvor. \n\n18\n\nDer Kläger kann auch keine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLVO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift können auf Antrag der obersten \nDienstbehörde Ausnahmen vom Höchstalter für die Einstellung oder \nÜbernahme in das Probebeamtenverhältnis zugelassen werden. Für eine \nAusnahme zu Gunsten des Klägers scheidet der sogenannte \nMangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - \n121-22/03 Nr.1050/00 - vom 22. Dezember 2000 (mit Verlängerungen) aus. \nDieser Erlass ist auf den Kläger mit seiner Lehramtsbefähigung für die \nSekundarstufe II mit dem Mangelfach Sport sowie mit der Unterrichtserlaubnis \nim Mangelfach Physik für die Sekundarstufe I nicht anwendbar. \n\n19\n\nDer Kläger kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit \nder in erster Linie begehrten Ernennung zum Studienrat z. A. nicht \nbeanspruchen, weil er keine dem höheren Dienst entsprechende Stelle \nerhalten hat. Mit seiner Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II, dem \nMangelfach Sport und dem Einsatz an einer allgemeinbildenden Schule erfüllt \nder Kläger insoweit die Voraussetzungen des Mangelfacherlasses vom 22. \nDezember 2000. Der Mangelfacherlass findet gleichwohl keine Anwendung \nauf den Kläger, weil diese Anwendung voraussetzt, dass der betreffende \nLehrer eine mit den Anforderungen des Mangelfacherlasses konform gehende \nStelle erhalten hat. \n\n20\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 6 A 526/05 -\n.\n\n21\n\nDies ist beim Kläger nicht der Fall. Durch die Arbeitsverträge vom 20. \nAugust 2001 und 7. April 2003 hat der Kläger eine dem gehobenen Dienst \nentsprechende Stelle im Angestelltenverhältnis erhalten, was sich aus der \nVergütungsgruppe BAT III sowie aus der Zielsetzung der Erlangung der \nUnterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I und des überwiegenden \nEinsatzes in dieser Stufe ergibt. Demgegenüber entspricht seine \nLehramtsbefähigung, soweit sie vom Mangelfacherlass erfasst wird \n(Sekundarstufe II mit dem Mangelfach Sport), einer Stelle des höheren \nDienstes.\n\n22\n\nDer Kläger könnte eine dem höheren Dienst entsprechende Stelle analog \nden Grundsätzen des Laufbahnwechsels erreichen. Nach den einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften des Beklagten und der obergerichtlichen \nRechtsprechung besteht jedoch kein Anspruch auf einen sofortigen \nLaufbahnwechsel; vielmehr sind vor einem Laufbahnwechsel bestimmte \nFristen abzuwarten.\n\n23\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2004 - 6 B 1327/04 - und vom 7. Juli \n2004 - 6 B 1328/04 -; vgl. auch \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. August 2004 \n- 1 K 3606/04 -.\n\n24\n\nWird der Laufbahnwechsel nicht sofort vollzogen, steht der Anwendung \ndes Mangelfacherlasses der Gesichtspunkt entgegen, dass der betreffende \nLehrer sich im Zeitpunkt des Laufbahnwechsels bereits im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst befindet. Nach der \nausdrücklichen Regelung in Ziffer I. 2. gilt der Mangelfacherlass nur zur \nGewinnung neu einstellender Bewerber; überalterte Lehrer, die sich bereits im \nAngestelltenverhältnis befinden, werden nicht erfasst. Dass die damit \nvorgenommene Differenzierung zwischen bereits im Angestelltenverhältnis \nbefindlichen Lehrern und neu einzustellenden Bewerbern für Mangelfächer \nnicht ermessenswidrig ist und weder einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG \nnoch gegen Art. 3 GG und den daraus folgenden \nGleichbehandlungsgrundsatz darstellt, ist bereits gerichtlich geklärt.\n\n25\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 - m.w.N., NVwZ \n2002, 614; Beschluss vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -; Beschluss \nvom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -; dem folgend die ständige \nRechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteile vom 24. August 2005 \n-1 K 2629/01 - und vom 20. Januar 2006 - 1 K 3232/05 -.\n\n26\n\nDer aus dem Erlass vom 22. Dezember 2000 ersichtliche Zweck, neu \neinzustellende, also bislang noch nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte \nLehrerinnen und Lehrer in Mangelfächern zu gewinnen, bietet ein sachlich \nvertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium, das bereits \nim öffentlichen Dienst beschäftigte Lehrer von der Übernahme in das \nBeamtenverhältnis trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze in \nrechtmäßiger Weise ausschließt. Ein öffentliches Interesse, Angehörige \ndieses Personenkreises entgegen der grundsätzlich zu beachtenden \nAltersgrenze (§ 52 Abs. 1 LVO) zu Beamten auf Probe zu ernennen, das dem \nöffentlichen Interesse an der Gewinnung neuer Lehrkräfte mindestens \ngleichwertig sein müsste, ist nicht ersichtlich.\n\n27\n\nDie hilfsweise geltend gemachte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe mit der Ernennung zum Lehrer z. A. im gehobenen Dienst kann der \nKläger nicht beanspruchen, weil er die damit korrespondierende \nLehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I nicht besitzt. Im Mangelfach \nSport verfügt er lediglich über die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe \nII und im Mangelfach Physik hat er nur eine Unterrichtserlaubnis für die \nSekundarstufe I aufzuweisen. Bei der Anwendung des Mangelfacherlasses \nsteht eine unbefristete Unterrichtserlaubnis der Lehramtsbefähigung nicht \ngleich. Entsprechend seiner Zielsetzung gilt der Mangelfacherlass nur für \nsolche Bewerber, die bereits im Zeitpunkt der Einstellung die \nQualifikationsvoraussetzungen für die Unterreichtserteilung in einem \nMangelfach erfüllen, nicht hingegen für Lehrkräfte, die - wie der Kläger im \nHinblick auf das Fach Physik - diese Voraussetzungen erst nach der \nEinstellung erworben haben, so dass eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zum Zeitpunkt der Einstellung wegen der \nmangelnden fachlichen Eignung nicht möglich war.\n\n28\n\nOVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 - www.nrwe.de \nund juris; Beschlüsse vom 13. März 2006 \n- 6 A 3574/04 - und vom 22. Mai 2006 - 6 A 4015/04 -; \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2006 \n- 1 K 3232/05 -.\n\n29\n\nDie vom Kläger geltend gemachte entsprechende Anwendung des \nMangelfacherlasses mit dem Ziel der Einbeziehung laufbahnfremder \nVerwendungen ist ebenfalls nicht möglich. Als Verwaltungsvorschrift unterliegt \nder Mangelfacherlass nicht den Auslegungs- und Anwendungsmöglichkeiten \nvon Rechtsnormen, hier also der vom Kläger intendierten analogen \nAnwendung. Der Mangelfacherlass erlangt ermessenssteuernde, rechtliche \nVerbindlichkeit durch die mit ihm in Einklang stehende Verwaltungspraxis in \nVerbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die \nVerwaltungspraxis des Landes geht mit dem Wortlaut des \nMangelfacherlasses jedenfalls in Bezug auf Bewerber mit Befähigungen für \ndie Sekundarstufen I und II konform, so dass für eine über den Wortlaut \nhinausgehende Anwendung auf nicht benannte Konstellationen kein Raum \nist.\n\n30\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -; \nBeschluss vom 26. September 2005 - 6 A 674/04 - ; \nBeschlüsse vom 13. März 2006 - 6 A 3574/04 und \n- 6 A 1473/04 - ; Beschluss vom 31. März 2006 - 6 A 526/05 - ; Beschluss \nvom 22. Mai 2006 - 6 A 4015/04 - .\n\n31\n\nAngesichts dieses Befundes kommt auch eine Ausnahme nach § 84 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO nicht in Betracht. \nDer Ausnahmecharakter des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO eröffnet dem \nDienstherrn einen besonders weiten Ermessensrahmen. Die Entscheidung \nüber eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze darf grundsätzlich davon \nabhängig gemacht werden, ob an der Einstellung oder Übernahme des \nüberalterten Bewerbers ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das \ndas generelle öffentliche Interesse an der Anwendung der Höchstaltersgrenze \nim Einzelfall übersteigt. Dies rechtfertigt insbesondere die Erwägung, dass die \nErfüllung staatlicher Aufgaben - das notwendige Lehrangebot - auch bei der \nbisherigen Rechtsstellung eines Bewerbers als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis gewährleistet ist.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1994 \n- 6 A 1061/93 - ; Höffken/Kohlen/Kleeberg, \nLaufbahnrecht NW, § 84 LVO, Anm. 2a.\n\n33\n\nSchließlich kann der Kläger einen Anspruch auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nicht aus einer Zusage (§ 38 VwVfG) herleiten. \nDie einschlägige, im Tatbestand wiedergegebene Passage im Arbeitsvertrag \nvom 31. August 2001 enthält ausdrücklich die Einschränkung der Erfüllung \nder beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Zu diesen \nVoraussetzungen gehört auch die Höchstaltersregelung, die der Kläger \ngerade nicht erfüllt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-17/1-k-1499-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-17/1-k-1499-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267126","retrieved":"2026-07-09 02:35:32.983672+00:00"}}