{"status":"available","doknr":"OLD267125","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0117.1K1473.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"1 K 1473/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 23. Februar 1957 geborene Kläger steht als Polizeikommissar \nbeim Polizeipräsidium S. im Dienst des Beklagten. \n\n3\n\nVom 26. Januar 1999 bis zum 5. März 1999 wurde der Kläger erstmals \nstationär im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie \nHerten behandelt. In der Folgezeit war er in ständiger psychologischer und \npsychotherapeutischer Behandlung. Am 7. Juni 2001 gab er auf der \nPolizeiwache Süd seine Dienstwaffe nebst Munition ab. Nach Anhörung des \nPersonalrates forderte das Polizeipräsidium S. ein polizeiärztliches \nGutachen zur Polizeidienstfähigkeit des Klägers an. In seinem Gutachten vom \n29. Mai 2002 kam Regierungsmedizinaldirektor \nDr. Q. zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen rezidivierender \nmittelgradiger Depression auf Dauer keine Schusswaffe führen könne und für \nmindestens zwei Jahre nicht für den Wechseldienst geeignet sei; daher sei \nder Kläger polizeidienstunfähig. Eine Verwendung in der allgemeinen inneren \nVerwaltung sei jedoch vollzeitig möglich. Das Gutachten beruhte \ninsbesondere auf dem neurologischen Gutachten des Professor Dr. I. \nvom 20. März 2002 und auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. H. \nvom 8. März 2002. Unter dem 14. Oktober 2002 erläuterte Dr. Q. sein \nGutachten dahin, dass auf Grund der bestehenden Wiederholungsgefahr der \nDepression bis hin zur Selbsttötungsgefahr das Führen der Schusswaffe nicht \nmehr gestattet werden könne. Das Polizeipräsidium S. holte die \nZustimmung des Personalrates zum Laufbahnwechsel und zur Umsetzung in \nden Gewahrsam ein.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 10. Februar 2003 stellte das Polizeipräsidium \nS. die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest, forderte ihn zur \nDienstaufnahme auf, setzte ihn innerhalb der Polizeihauptwache S. \nin den Gewahrsamsdienst um und teilte mit, dass er grundsätzlich \nbeabsichtige, für den Kläger einen Laufbahnwechsel anzustreben. Dem \nKläger werde Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Februar 2003 zu dem \nbeabsichtigten Laufbahnwechsel Stellung zu nehmen.\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 19. Februar 2003, mit dem dieser auf \nseine seit dem 25. Februar 2003 wieder attestierte aktuelle Dienstfähigkeit \nBezug nahm, wies die Bezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid \nvom 16. Februar 2004, zugestellt am 1. März 2004, zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 23. März 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei \nwieder gesund und polizeidienstfähig. Die polizeiärztliche Prognose aus dem \nJahr 2002 sei inzwischen überholt. Dies werde durch ein jetzt einzuholendes \nGutachten bestätigt. Die ihm seit 2002 übertragenen Aufgaben im \nPolizeigewahrsam und in der Kraftfahrzeug- und Materialverwaltung habe er \nerfolgreich wahrgenommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Polizeipräsidiums S. vom 10. Februar 2003 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Februar \n2004 aufzuheben, soweit die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit betroffen \nist.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr trägt vor, die vom Kläger zuletzt wahrgenommenen, nur \nübergangsweise übertragenen Aufgaben würden regelmäßig von Angestellten \nder Vergütungsgruppen VIb/VII ausgeübt. Der Kläger gehöre nicht zu den \nlebensälteren Polizeibeamten, die § 194 Abs. 1 Satz 2 LBG im Interesse der \nVermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung erfasse. Der Kläger weise auch \nkeine besonderen Qualifikationen auf, die eine Verwendung im Innendienst \nohne Laufbahnwechsel rechtfertigen könnten.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Personalakte des Klägers Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Feststellung der \nPolizeidienstunfähigkeit durch den Bescheid des Polizeipräsidiums S. \nvom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. \nFebruar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in den angefochtenen \nBescheiden zutreffend festgestellt, dass der Kläger polizeidienstunfähig im \nSinne von § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG ist; damit hat er zugleich rechtmäßig \ndie Entscheidung getroffen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § \n194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG nicht erfüllt sind.\n\n15\n\nDer Kläger ist polizeidienstunfähig gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 LBG. Nach \ndieser Vorschrift ist ein Polizeivollzugsbeamter polizeidienstunfähig, wenn er \nden besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes \nnicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle \nVerwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die \nAnforderungen des Polizeivollzugsdienstes umfassen im Vergleich zur \nallgemeinen Dienstfähigkeit der Beamten eine erhöhte körperliche \nLeistungsfähigkeit. Sie setzt die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, \nan jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung \nvoraus. Dies schließt grundsätzlich für alle Polizeivollzugsbeamten die \ngesundheitliche Eignung für das Führen einer Waffe ein. \n\n16\n\nOVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 - ; Brockhaus, in: \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 194 LBG, Rn. \n18ff mit weiteren Nachweisen.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Dies folgt aus \ndem polizeiärztlichen Gutachten des Dr. Q. vom 29. Mai 2002 und dem \nfachpsychiatrischen Gutachten des Dr. H. vom 8. März 2002. Dr. Q. \ngelangt in seinem Gutachten zu der zusammenfassenden Feststellung der \nPolizeidienstunfähigkeit und begründet dieses Ergebnis mit der Rezidivgefahr \nder Depression bis hin zur Suizidalität, die das Führen einer Waffe auf Dauer \nausschließt. Neben dem ohnehin für mindestens zwei Jahre festgestellten \nAusschluss des Wechseldienstes ist deshalb eine Verwending im \nAußendienst nicht möglich. Seine Feststellungen hat Dr. Q. in seiner \nergänzenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2002 bekräftigt und gegenüber \nder allgemeinen Dienstfähigkeit abgegrenzt. Die polizeiärztlichen \nFeststellungen beruhen auf dem Gutachten des Dr. H. vom 8. März \n2002, das überzeugend ausführt, dass bei dem Kläger angesichts seiner \nrezidivierenden depressiven Störung eine erneute Befundverschlechterung \nbis hin zur Suizidalität möglich ist und dass bei wiederholt auftretender \nSuizidalität das Führen von Schusswaffen ausgeschlossen ist. \n\n18\n\nEine weitere Aufklärung des Gesundheitszustands des Klägers ist im \ngerichtlichen Verfahren nicht angezeigt. Die medizinischen Feststellungen des \nGutachters und des Polizeiarztes sind unverändert tragfähig. Sie beruhen auf \nder besonderen Fachkunde des Gutachters auf seinem ärztlichen \nSpezialgebiet und auf der besonderen Fachkunde des Polizeiarztes gerade \nbetreffend die Anforderungen des öffentlichen Dienstes allgemein und des \nPolizeivollzugsdienstes im Besonderen. Der Kläger bestreitet auch nicht, dass \ndie medizinischen Feststellungen für die Vergangenheit zutreffend waren. Er \nmacht lediglich für die Folgezeit eine bessere Selbsteinschätzung seines \npsychischen Gesundheitszustands geltend. Angesichts der Art seiner \nErkrankung, die die Gefahr von Rezidiven einschließt, ist eine derartige \nBesserung \n- abgesehen von der Frage des im vorliegenden Verfahren rechtlich \nmaßgeblichen Zeitpunkts - bis hin zum Erreichen der Schwelle der \nPolizeidienstfähigkeit jedoch ausgeschlossen.\n\n19\n\nDie Weigerung des Beklagten, § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG zu Gunsten \ndes Klägers anzuwenden, ist ebenfalls rechtmäßig. Die Prüfung, ob ein \nBeamter, der gemäß \n§ 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähig ist, gemäß § 194 Abs. 1 \nHalbsatz 2 LBG weiter im Polzeidienst verwendet werden soll, erfordert eine \nPrognose über dessen dienstliche Verwendung bis zum Beginn des \nRuhestandes. Entscheidend ist dabei, ob die vom Beamten auszuübende \nFunktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt \nerfordert. Der Dienstherr darf in seine Prognose weitreichende \norganisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Im Rahmen \nseines Organisationsermessens kann der Dienstherr die Verwendungsbreite \ndes einzelnen betroffenen Beamten ebenso berücksichtigen wie \ngrundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -.\n\n21\n\nNach diesen Grundsätzen hat der Beklagte das ihm eingeräumte \nOrganisationsermessen im Fall des Klägers rechtsfehlerfrei ausgeübt und den \nKläger von einer Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen. \nDer Beklagte hat insbesondere die bisherige Verwendungsbreite des Klägers \nund den Umstand berücksichtigt, dass der noch nicht fünfzig Jahre alte Kläger \nmehr als zehn Jahre Dienst im Polizeivollzugsdienst - grundsätzlich bis zur \nVollendung des 62. Lebensjahres - verichten müßte und nach einem \nLaufbahnwechsel noch deutlich mehr als zehn Jahre im allgemeinen \nVerwaltungsdienst - derzeit bis zur Vollendung des \n65. Lebensjahres - arbeiten könnte. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-17/1-k-1473-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-17/1-k-1473-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267125","retrieved":"2026-07-09 02:35:32.903517+00:00"}}