{"status":"available","doknr":"OLD267165","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0116.15K4046.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"15 K 4046/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben (Festsetzung einer Abwasserabgabe von \nmehr als 279.633,80 Euro).\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger hat ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Höhe der Abwasserabgabe für das im \nVeranlagungsjahr 2002 in der Kläranlage Q. behandelte Schmutzwasser.\n\n3\n\nDas Landesumweltamt (LUA) setzte insoweit die Abgabe mit Bescheid vom \n29. April 2003 auf 200.035,17 Euro fest. Es ging dabei von der in dem \nwasserrechtlichen Bescheid vom 24. September 1992 festgelegten \nJahresschmutzwassermenge (JSM) von 3.645.000 m3/a aus und legte für die \nabgabenrelevanten Parameter CSB und Nges die gemäß § 6 AbwAG erklärten Werte \n40 mg/l bzw. 15 mg/l sowie für den Parameter P den nach § 4 Abs. 5 AbwAG \nausgewiesenen Wert 0,8 mg/l zugrunde.\n\n4\n\nMit Anschreiben vom 25. Februar 2004 leitete die Bezirksregierung B. dem \nLUA den von ihr dem Kläger unter dem 14. April 2000 erteilten Erlaubnisbescheid \nbetreffend die Kläranlage Q. sowie den dazu unter dem 12. Januar 2004 \nergangenen und am 16. Januar 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid zu.\n\n5\n\nDer Erlaubnisbescheid vom 14. April 2000 geht von einer JSM von 5.606.557 \nm3/a sowie von den Überwachungswerten CSB 90 mg/l, Nges 18 mg/l und P 0,8 mg/l \naus. Gegen diesen Erlaubnisbescheid hatte der Kläger mit Schreiben vom 16. Mai \n2000 Widerspruch eingelegt und sich - ergänzt mit Begründung vom 4. September \n2000 - gegen die festgesetzten Überwachungswerte für CSB bzw. Nges und den Wert \nfür den Höchstabwasserabfluß gewandt. Diesem Widerspruch hatte die \nBezirksregierung B. lediglich hinsichtlich des Höchstabwasserabflusses \nstattgegeben.\n\n6\n\nDaraufhin erließ das LUA mit Datum vom 30. April 2004 einen \nErgänzungsbescheid zu dem Festsetzungsbescheid vom 29. April 2003. Nunmehr \nübernahm das LUA hinsichtlich der JSM und der Überwachungswerte für CSB, P und \nN die Festlegungen in dem Erlaubnisbescheid vom 14. April 2000 und setzte die \nAbgabe - allein für den Parameter P unter Halbierung des Abgabesatzes - auf \ninsgesamt 532.350,88 Euro fest.\n\n7\n\nMit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 25. Mai 2004 machte der Kläger \ngeltend, daß der zum Erlaubnisbescheid vom 14. April 2000 ergangene \nWiderspruchsbescheid vom 12. Januar 2004 erst mit Zustellung am 15. Januar 2004 \nBestandskraft erlangt habe. Daher seien für das Veranlagungsjahr 2002 die gemäß \n§ 6 AbwAG erklärten Überwachungswerte zugrundezulegen.\n\n8\n\nDas LUA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 - \nzugestellt am 16. Juni 2004 - zurück. Die Grundlagen für die Berechnung der \nAbwasserabgabe seien dem nunmehr bestandskräftig gewordenen \nErlaubnisbescheid vom 14. April 2000 zu entnehmen.\n\n9\n\nUnter dem 23. Mai 2006 erließ das LUA einen Änderungsbescheid ausgehend \nvon den Bescheidwerten. Bei Gewährung der Abgabesatzhalbierung auch für die \nParameter CSB und Nges kam es nunmehr zu dem Abgabebetrag von \n279.633,80 Euro.\n\n10\n\nMit der bereits am 9. Juli 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, daß \ndem LUA die Zuständigkeit für die Erhebung der Abwasserabgabe nicht \nrechtswirksam zugewiesen worden sei.\n\n11\n\nÜberdies ginge der Ergänzungsbescheid rechtswidrig von den im \nEinleitungsbescheid vom 14. April 2000 festgelegten Werten aus. Da gegen diesen \nBescheid mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt worden sei, fehle es für \n2002 an einer wirksamen Festsetzung der Überwachungswerte und der \nJahresschmutzwassermenge. Daher sei von den erklärten \nErsatzüberwachungswerten auszugehen.\n\n12\n\nEs gebe keine rückwirkende Festsetzung von wasserrechtlichen \n(ordnungsrechtlichen) Bescheidwerten. Dies gelte in gleicher Weise für \nabgabenrechtliche Festsetzungen wie die JSM.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß, schriftsätzlich),\n\n14\n\nden Ergänzungsbescheid des LUA vom 30. April 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Juni 2004, abgeändert durch Bescheid vom 23. \nMai 2006, aufzuheben, soweit eine Abgabe von mehr als 200.035,17 Euro \nfestgesetzt worden ist.\n\n15\n\nDie Beklagte, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. \nS. 622) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Vollzugsaufgaben nach dem \nAbwasserabgabengesetz des aufgelösten Landesumweltamtes übernommen hat, \nbeantragt (schriftsätzlich),\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie stellt darauf ab, daß der Abgabeberechnung zutreffend die Festlegungen des \nEinleitungsbescheids vom 14. April 2000 zugrundegelegt worden seien, die mit \nZustellung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004 rückwirkend auf den \nErlaßzeitpunkt Wirksamkeit erlangt hätten.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, \nsoweit eine Abwasserabgabe von mehr als 279.633,80 Euro festgesetzt worden war, \nund auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(Beiakten Hefte 1 - 3) Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nNach entsprechendem Verzicht der Beteiligten kann das Gericht ohne \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n23\n\nDie Klage im übrigen ist zulässig, aber unbegründet.\n\n24\n\nMit dem Änderungsbescheid vom 23. Mai 2006, der \n\n25\n\n- vgl. dazu Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. \nAuflage, Rdnr. 4 zu § 91 -\n\n26\n\nohne erneutes Vorverfahren durch den Kläger in das Verfahren einbezogen \nwerden konnte - so die sinngemäße Erklärung mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 - ist \ndie Festsetzung der Abgabe auf 279.633,80 Euro reduziert worden, so daß der \nKläger mit Blick auf den unter dem 15. Juli 2004 formulierten Klageantrag weiterhin \nhinsichtlich eines Betrages von 79.598,63 Euro (279.633,80 Euro - 200.035,17 Euro) \nbeschwert ist.\n\n27\n\nDer Ergänzungsbescheid vom 30. April 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Juni 2004, abgeändert durch Bescheid vom \n23. Mai 2006, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDas Gericht teilt nicht die Bedenken des Klägers zur Zuständigkeit des LUA \nhinsichtlich der Erhebung der Abwasserabgabe und verweist dazu auf die den \nBeteiligten bekannten Urteile der Kammer vom 27. März 2000 (15 K 109/04) und \nvom 8. Juni 2006 (15 K 4814/04).\n\n29\n\nDer Kläger kann der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß \nder Berechnung bezüglich der Parameter CSB und Nges die von ihm erklärten Werte \n40 mg/l bzw. 15 mg/l sowie eine JSM von 3.645.000 m3/a zugrundezulegen seien wie \ndies mit dem ursprünglichen Festsetzungsbescheid vom 29. April 2003 erfolgt \nist.\n\n30\n\nDie Festsetzung vom 29. April 2003 erging offensichtlich in Unkenntnis des unter \ndem 14. April 2000 erlassenen Erlaubnisbescheides vom 14. April 2000.\n\n31\n\nRichtigerweise setzen der Ergänzungsbescheid vom 30. April 2004 sowie der - \nauch die Abgabenhalbierung für die Parameter CSB und Nges berücksichtigende - \nÄnderungsbescheid vom 23. Mai 2006 gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG die \nÜberwachungswerte und die Festsetzung der JSM des Bescheides vom 14. April \n2000 um.\n\n32\n\nHinsichtlich der JSM galt dies bereits deshalb, weil der Erlaubnisbescheid schon \nvor dem Veranlagungsjahr 2002 insoweit bestandskräftig geworden war.\n\n33\n\nDer Widerspruch des Klägers vom 16. Mai 2000 gegen den Erlaubnisbescheid \nrichtete sich allein gegen die Überwachungswerte für CSB und Nges sowie den - hier \nnicht entscheidungserheblichen - Wert für den Höchstabwasserabfluß. Die in dieser \nWeise beschränkte Teilanfechtung bedeutete für die übrigen Festsetzungen des \nErlaubnisbescheides - wie die JSM -, daß sie bestandskräftig wurden und \ndemgemäß auch der Abgabenberechnung zugrundegelegt werden konnten und \nmußten.\n\n34\n\nVgl. zur Berücksichtigung von Teilregelungen eines Erlaubnisbescheides für die \nAbgabenberechnung: Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und \nAbwasserabgabe, Kommentar 2006, Band 2, Rdnr. 8 zu § 4 AbwAG, unter \nBezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 25. April 1990 - 5 UE 1598/86 -, in NVwZ - \nRR 1991, 40, 41.\n\n35\n\nBezüglich der Überwachungswerte für CSB und Nges folgt das Gericht nicht der \nAuffassung des Klägers, es habe für 2002 keine wirksamen „Bescheidwerte\" \ngegeben.\n\n36\n\nZwar hat der Widerspruch des Klägers vom 16. Mai 2000 dazu geführt, daß die \nangeführten Überwachungswerte - auch wenn sie dem LUA bekannt gewesen wären \n- wegen der aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden aufschiebenden Wirkung \n(noch) nicht zur Grundlage einer Abgabenberechnung gemacht werden konnten.\n\n37\n\na.A. offenbar Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 72; \nwährend Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, Rdnr. 62 \nzu § 4 von der Möglichkeit einer Abgabenfestsetzung unter Vorbehalt ausgehen.\n\n38\n\nEtwas anderes gilt auch jedoch dann, wenn der Widerspruch durch den \nWiderspruchsbescheid unanfechtbar zurückgewiesen worden ist. Diese \nEntscheidung wirkt ex-tunc, d. h. der Verwaltungsakt - hier der Erlaubnisbescheid \nvom 14. April 2000 - gilt als von Anfang an wirksam.\n\n39\n\nVgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Rdnr. \n45 zu § 80 mit Hinweisen zur entsprechenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts; so auch Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 7 zu § \n80.\n\n40\n\nDies bedeutet, daß nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar \n2004 die im Erlaubnisbescheid vom 14. April 2000 ausgewiesenen \nÜberwachungswerte für die Abgabenberechnung heranzuziehen waren.\n\n41\n\nDabei geht es nicht um die rückwirkende Festsetzung von abgaberelevanten \nWerten. Vielmehr wird nur der Zustand hergestellt, der ohne die aufschiebende \nWirkung des Rechtsmittels eingetreten wäre. Die Bedeutung des § 80 Abs. 1 VwGO \nerschöpft sich darin, dem Rechtsmittelführer für den Zeitraum zwischen der \nEinlegung des Rechtsmittels und der Entscheidung hierüber Schutz vor einer \nirreparablen Vereitelung seines Rechtsanspruchs zu gewähren. Es ist nicht die \nAufgabe der sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden aufschiebenden Wirkung, dem \nRechtsmittelführer eine zusätzliche und dauerhafte Verbesserung seiner \nRechtsposition zu verschaffen.\n\n42\n\nVgl. Puttler, a.a.O.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des erledigten Teils des \nRechtsstreits aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, \ninsoweit der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzugeben, da sie den Kläger mit \ndem Erlaß des Änderungsbescheides - bis auf einen Restbetrag von 79.598,63 Euro \n- klaglos gestellt hat. Bezüglich der Klageabweisung im übrigen folgt die \nKostenentscheidung § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n44\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-16/15-k-4046-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-16/15-k-4046-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267165","retrieved":"2026-07-09 02:35:36.664670+00:00"}}