{"status":"available","doknr":"OLD267267","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0111.12L1647.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"12 L 1647/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage \n12 K 3591/06 vom 24. November 2006 gegen die Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 15. Juni 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat \ndie sofortige Vollziehung der Verfügung vom 15. Juni 2006 im \nWiderspruchsbescheid vom 31. Oktober 2006 in formell nicht zu \nbeanstandender Weise angeordnet (I.). Eine Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) scheidet aus, weil die im Rahmen \ndieser Vorschrift vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers ausfällt (II.).\n\n5\n\nI. \n\n6\n\nEs bestehen keine formellen Bedenken gegen die im \nWiderspruchsbescheid vom 31. Oktober 2006 verfügte Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der durch Verfügung vom 15. Juni 2006 an den \nAntragsteller ergangenen Aufforderung, sich wegen bestehender Zweifel an \nseiner Dienstfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die psychischen \nBelastungen des feuerwehrtechnischen Dienstes, amtsärztlich untersuchen \nzu lassen. Insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nin § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungspflicht. Die \nAntragsgegnerin hat dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der \nAufklärung der Frage, ob der Antragsteller seinen Dienstpflichten \ngesundheitlich gewachsen ist, das Individualinteresse des Antragstellers \nüberwiege, von einer psychiatrischen Untersuchung verschont zu bleiben. Die \nAntragsgegnerin stellt hierbei darauf ab, dass mit Blick auf die Aufgaben der \nFeuerwehr ein gesteigertes Interesse an einer umgehenden Aufklärung \ngesundheitlicher Zweifel bestehe. Mit dieser Begründung hat die \nAntragsgegnerin konkrete, auf den Antragsteller und die von ihm \nwahrgenommene Tätigkeit als Beamter der Feuerwehr im Einsatzdienst \nbezogene Erwägungen angestellt. Ob die dargelegten und in die Abwägung \neinbezogenen Argumente in der Substanz tragfähig sind, ist in diesem \nZusammenhang im Hinblick auf das rein formelle Begründungserfordernis \nunerheblich.\n\n7\n\nII. \n\n8\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den \nFällen, in denen - wie hier - die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO die sofortige Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes \nangeordnet hat, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des \ndagegen erhobenen Widerspruchs bzw. einer erhobenen Anfechtungsklage \nwieder herstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des \nAntragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, \nnicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen \nInteressenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren \nzu berücksichtigen. Erweist sich eine angefochtene Verfügung bereits im \nAussetzungsverfahren bei summarischer Überprüfung als offensichtlich \nrechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Interesse an ihrem sofortigen \nVollzug, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere \nEntscheidung erfordern. Umgekehrt gebührt dem Aussetzungsinteresse des \njeweiligen Antragstellers in der Regel der Vorzug, wenn ein angefochtener \nVerwaltungsakt sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Führt diese im \nRahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische rechtliche Prüfung \nzu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte \nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.\n\n9\n\nDie angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 erweist sich nicht als \noffensichtlich rechtswidrig. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung \ndavon auszugehen, dass sie in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren \nBestand haben dürfte. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit kann ihr jedoch \nnicht attestiert werden, weshalb es der zuvor beschriebenen - nicht an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierten - \nInteressenabwägung bedarf.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nFormelle Bedenken gegen die Anordnung, sich der amtsärztlichen \nUntersuchung zu unterziehen, bestehen nicht. Insbesondere ist die \ngebotenen Anhörung des Personalrats gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 des \nLandespersonalvertretungsgesetzes NRW durchgeführt worden. \n\n12\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Aufforderung, sich einer \namtsärztlichen - hier psychiatrischen - Untersuchung zu unterziehen, an § 45 \nAbs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) zu messen. \nDanach ist ein Beamter verpflichtet, sich nach der aufgrund pflichtgemäßen \nErmessens erfolgten Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen \nund, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen, \nwenn aufgrund konkreter Umstände Zweifel über die Dienstunfähigkeit des \nBeamten bestehen. Das gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel \nan der Dienstfähigkeit des Beamten hat. Die Voraussetzungen dieser \nRegelung liegen vor.\n\n13\n\nDie Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung entfaltet weiterhin \nRechtswirkungen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Regelungsgehalt \ndes „Bescheides\" vom 15. Juni 2006 habe sich erledigt, weil der Antragsteller \nden Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am 11. August 2006 \nwahrgenommen habe, geht fehl. Der Regelungsgehalt der Verfügung vom 15. \nJuni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 \nerschöpft sich gerade nicht darin, „nur\" die allgemeinmedizinische \namtsärztliche Untersuchung des Antragstellers anzuordnen.\n\n14\n\nBereits aus der Verfügung vom 15. Juni 2006 geht hervor, dass die bei der \nAntragsgegnerin bestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit des \nAntragstellers sich „insbesondere\" auf die psychischen Belastungen des \nfeuerwehrtechnischen Dienstes bezogen. Damit ist deutlich gemacht, dass bei \nder angestrebten Untersuchung eine Abklärung des psychischen \nGesundheitszustandes des Antragstellers im Vordergrund stehen sollte. Die \nAntragsgegnerin ist mithin erkennbar nicht nur von der Erforderlichkeit der - \nbereits erfolgten - allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung des \nAntragstellers, sondern auch von der eventuellen Erforderlichkeit einer \npsychiatrischen amtsärztlichen Untersuchung ausgegangen. Im \nWiderspruchsbescheid bestätigt die Antragsgegnerin die „Anordnung\" der \namtsärztlichen Untersuchung; darüber hinaus wird dem Antragsteller \n„aufgegeben\", sich zur Untersuchung bei der Amtsärztin Frau Dr. L. , \nÄrztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, einzufinden. Der \nWiderspruchsbescheid enthält insoweit, aufbauend auf der Grundverfügung, \nsogar eine ausdrückliche Regelung.\n\n15\n\nDie Entscheidung der Behörde, eine amtsärztliche Untersuchung des \nBeamten anzuordnen, kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich \ndaraufhin überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft ist, insbesondere ob \nsie willkürlich erscheint. Die - vom Beamten nicht geteilten - Zweifel an seiner \nDienstfähigkeit müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht \n„aus der Luft gegriffen\" sein. Dagegen verbietet es sich regelmäßig, den \nBerechtigungsgrad behördlicher Zweifel an der Dienstfähigkeit oder \nDienstunfähigkeit eines Beamten zu ergründen.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 28. Mai 1984 - \n2 B 205/82 - und vom 23. Mai 1997 \n- 2 A 1378/96 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom \n4. Mai 2006 - 6 A 3713/04 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung \ndes Senats. \n\n17\n\nFür die Anordnung, sich auf psychiatrischem Gebiet untersuchen zu \nlassen, gelten allerdings strengere Anforderungen. Eine solche Weisung ist \nnur dann fürsorgepflichtgemäß und damit ermessensgerecht, wenn \ngewichtige Gründe dafür vorliegen bzw. wenn deutliche Anhaltspunkte für \neine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete \nDienstunfähigkeit des Beamten sprechen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2003 \n- 6 A 1058/03 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2005 - \n4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200. \n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat in \nhinreichender Weise dargelegt, dass deutliche Anhaltspunkte für eine im \ngeistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit \ndes Antragstellers sprechen.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin stützt die Anordnung der amtsärztlichen \npsychiatrischen Untersuchung darauf, dass der Antragsteller in \nStresssituationen im Einsatzdienst, aber auch im normalen Dienstbetrieb \nVerhaltensauffälligkeiten zeige. Dabei sei sein Verhalten teilweise nicht mehr \nnachvollziehbar. Diese Einschätzung wird insbesondere in der ausführlichen \nStellungnahme des Brandoberamtsrats K. vom 21. September 2006, die \nihren Niederschlag im Widerspruchsbescheid gefunden hat, untermauert: In \nEinsatzsituationen sei deutlich zu erkennen, dass der Antragsteller psychisch \nnicht dazu in der Lage sei, einen Einsatz zu führen. Er nehme seine \nFührungsfunktion nicht wahr, sondern „verstecke\" und befasse sich mit \nuntergeordneten Tätigkeiten, wie etwa der Ermittlung von Personalien. Diese \nhätten für ihn persönlich aber höchste Priorität. Das eigentliche \nEinsatzgeschehen nehme er hierbei entweder gar nicht oder nur begrenzt \nwahr. Eine zielorientierte Einsatzleitung durch den Antragsteller sei in diesen \nSituationen nicht zu erkennen. Schon auf der Anfahrt zur Einsatzstelle zeige \nder Antragsteller ein Verhalten, welches als nicht normal anzusehen sei und \nauf psychische Schäden hinweise. Anstatt sich auf den Einsatz vorzubereiten, \netwa durch Lesen von Einsatzunterlagen, beobachte der Antragsteller \nwährend der Anfahrt seine persönliche Ausrüstung und hänge diese, \nbeispielsweise nach jeder Kurvenfahrt, wieder gerade. Unter \nStressbedingungen sei bei dem Antragsteller ein deutliches Zittern erkennbar. \nIm normalen Dienstbetrieb sei er kontaktscheu und zeige keine \nTeamfähigkeit. Er kapsele sich ab und nehme außer an vorgeschriebenen \nAus- und Fortbildungen am täglichen Wachbetrieb mit Kollegen nicht teil. \nObgleich er dafür ausgebildet sei, übernehme er keinerlei Verantwortung. \nRatschläge, Tipps und Hinweise würden ignoriert. Von jedem Schriftstück, \ndas er anfertige, fertige er Kopien und hefte diese ab. Besonders auffällig sei \nsein Verhalten in Stresssituationen. Hier sei zu beobachten, dass \nanspruchsvolle Tätigkeiten, an denen der Antragsteller beteiligt werde, bei \ndiesem eine erkennbare Nervosität hervorriefen und eine erhöhte \nAnspannung erkennbar sei. Man habe diese Verhaltensauffälligkeiten mit dem \nAntragsteller besprochen. Eine Änderung habe sich daraus aber nicht \nergeben. \n\n21\n\nIn der genannten Stellungnahme wird zudem erläutert, dass der \nAntragsteller bereits an unterschiedlichen Stellen des feuerwehrtechnischen \nDienstes eingesetzt und mit verschiedenen Tätigkeiten betraut gewesen sei. \nEs habe jedoch immer wieder erhebliche Probleme im Umgang mit \nMitarbeitern, aber auch hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens gegeben. Dies \nhabe zu wiederholten Umsetzungen und weiteren Maßnahmen geführt. \nDennoch sei es nicht gelungen, eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Im \nEinzelnen wird hierzu ausgeführt, dass bei dem Antragsteller als \nWachabteilungsführer der Feuerwache 1, wo er zunächst eingesetzt gewesen \nsei, schnell erhebliche Defizite im Bereich der Menschenführung und in der \nUmsetzung taktischer Maßnahmen festgestellt worden seien. Dem \nAntragsteller sei schließlich ein erfahrener Brandamtmann als Mentor zur \nSeite gestellt worden. Der Antragsteller habe allerdings fast keine Vorschläge \ndieses Mentors angenommen; ein kollegialer Kontakt zur Wachabteilung habe \nsich nicht entwickelt. Nach mehreren Beschwerden der Wachabteilung \naufgrund der persönlichen Eigenarten des Antragstellers und einer \ngravierenden Fehleinschätzung bei einem Einsatz sei der Antragsteller aus \ndem Einsatzdienst herausgenommen und in ein neues Sachgebiet umgesetzt \nworden. Auch hier habe er aufgrund seiner persönlichen Eigenarten Probleme \nmit Vorgesetzten, Mitarbeitern und auch mit Mitarbeitern von Fremdfirmen \nbekommen. Der Antragsteller sei daher erneut umgesetzt worden. Auch dort \nhabe er sich nicht integrieren können. Daraufhin habe man noch einmal \nversucht, ihn für seine eigentliche Tätigkeit als Wachabteilungsführer sicher \nzu machen. Wieder sei ihm ein erfahrener Mitarbeiter zur Seite gestellt \nworden, damit er unter Aufsicht entsprechende Erfahrungen sammeln könne \nund im Umgang mit Mitarbeitern geschult werde. Es habe sich jedoch an \nseinem Verhalten nichts geändert. \n\n22\n\nIm gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die \nAntragsgegnerin ihre Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund seiner \npsychischen Besonderheiten nicht dazu in der Lage sei, seine Amtsgeschäfte \nordnungsgemäß zu erfüllen, und die bei ihm festgestellten Defizite auf einer \npsychischen Erkrankung beruhen könnten, weiter konkretisiert: So wird \nbeispielhaft ein Einsatz „Feuer mit Menschenleben in Gefahr\" am 19. \nDezember 2005 in H. -I. benannt. An der Einsatzstelle habe der \nAntragsteller sich sehr ängstlich gezeigt und sei nicht dazu in der Lage \ngewesen, einen Einsatzbefehl zu geben. Eine Rückmeldung habe er nicht in \nBetracht gezogen; eine solche sei erst durch den Wachabteilungsführer \ngegeben worden. Die leitende Tätigkeit sei dem Antragsteller entzogen und \nihm andere Aufgaben übertragen worden. Das hätte damit geendet, dass er \nsich auf dem Grundstück eines Einfamilienhauses verlaufen und um Hilfe \nhabe bitten müssen, um den Ausgang zu finden. Darüber hinaus habe das \nVerhalten des Antragstellers unter psychischer Belastung auch zur Verletzung \neines Feuerwehrmannes im Einsatz geführt: Der Antragsteller habe am 23. \nJuli 2006 bei einem Einsatz „Person in verschlossener Wohnung\" eine \nunangemessene Hektik entwickelt, die dazu geführt habe, dass er Schneidöl \nso unsachgemäß versprüht habe, dass der Strahl des Sprühöls beide Augen \ndes ihm zugeteilten Truppmannes, Brandmeister T. , getroffen habe. \nDieser habe ärztlich versorgt werden müssen. Die Antragsgegnerin hat hierzu \neine Stellungnahme des Brandmeisters T. vom 20. November 2006 \nvorgelegt, in der dieser u.a. angibt: „Obwohl es sich um einen Routineeinsatz \nhandelte, entwickelte Herr N. J. bei der Entnahme der Geräte für diesen \nEinsatz eine unangemessene Hektik. (...) Bei der Durchführung der Arbeiten \nwar Herr N. immer noch sehr hektisch und unsicher. Weiterhin war er nicht \nin der Lage, trotz mehrmaligen Übens mit diesem Gerät (Ziehfix), dieses \nfachgerecht einzusetzen. (...) Durch unbegründete Hektik und fehlerhaftes \nArbeiten kam dieser Unfall zu Stande und nicht wie in der Unfallanzeige \nbeschrieben (aus ungeklärter Ursache).\"\n\n23\n\nDie von der Antragsgegnerin angeführten Vorgänge werden im Übrigen \ndurch korrespondierende Beweisangebote erhärtet. In einer der \nAntragserwiderung beigefügten Stellungnahme vom 23. November 2006 sind \nhinsichtlich der dem Antragsteller zugeschriebenen Verhaltensauffälligkeiten \nMitarbeiter der Antragsgegnerin als mögliche Zeugen aufgeführt. \n\n24\n\nDie Antragsgegnerin hat nach alldem dargelegt, dass der Antragsteller \naus ihrer Sicht sowohl im allgemeinen Dienstbetrieb als auch im Rahmen der \nEinsatztätigkeit zum Teil erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit \nBlick auf mögliche psychische Probleme Zweifel an seiner Dienstfähigkeit \nbegründen. Hervorzuheben ist, dass dabei nach dem Vortrag der \nAntragsgegnerin nicht lediglich die Frage der Eignung des Antragstellers, ihm \nübertragene Führungsaufgaben erfüllen zu können, im Vordergrund steht. \nGegenstand der Bedenken der Antragsgegnerin ist mit Blick auf die - ihrer \nMeinung nach - in allen Bereichen der dienstlichen Tätigkeit offenbar \nwerdenden Auffälligkeiten vielmehr die psychische Fähigkeit des \nAntragstellers, die mit seinem Amt verbundenen Anforderungen zu erfüllen. \nNicht zuletzt der Amtsarzt Dr. N1. hat sich für eine psychiatrische \nUntersuchung des Antragstellers ausgesprochen.\n\n25\n\nDer Auffassung des Antragstellers, der Anordnung der psychiatrischen \nUntersuchung stehe schon der Umstand entgegen, dass es sich bei den von \nder Antragsgegnerin der Anordnung zugrunde gelegten Erkenntnissen \nlediglich um subjektive Einschätzungen von psychologisch nicht gebildeten \nMitarbeitern der Antragsgegnerin handle, kann nicht gefolgt werden. Denn \nSinn und Zweck der angestrebten Untersuchung ist es gerade, eine mehr als \nnur laienhafte Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes des \nAntragstellers zu erhalten. Das Argument des Antragstellers läuft darauf \nhinaus, eine psychiatrische Begutachtung sei nur zulässig, wenn der Anlass \nhierzu bereits durch einen psychiatrischen Fachmann attestiert worden sei. \nDas entspricht aber gerade nicht dem Zweck der Vorschrift des § 45 Abs. 1 \nSatz 3 LBG NRW, der eine Abklärung ermöglichen soll, ob die nicht auf \ngesicherten medizinischen Erkenntnissen beruhende Einschätzung des \nDienstherrn zutrifft.\n\n26\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2003, a.a.O.\n\n27\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ist schließlich mit der \nAufforderung, sich im Hinblick auf seine psychische Belastbarkeit bezüglich \nder von ihm wahrgenommenen Tätigkeit einer psychiatrischen amtsärztlichen \nUntersuchung durch Frau Dr. L. zu unterziehen, auch der \nUntersuchungsgegenstand und das Untersuchungsmittel hinreichend \nkonkretisiert. \n\n28\n\nVor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift die \nAusführungen der Antragsgegnerin zu seinem Verhalten im Einsatz sowie \ngegenüber seinen Kollegen - auch im Wege der Vorlage einer \nentsprechenden eidesstattlichen Versicherung - in Abrede gestellt hat und die \nDarlegungen der Antragsgegnerin evtl. weiterer Konkretisierung und \nErhärtung bedürfen, lassen sich die angefochtenen Bescheide jedoch (noch) \nnicht als offensichtlich rechtmäßig einstufen. \n\n29\n\n2. \n\n30\n\nDie danach unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n31\n\nZu Gunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass eine \nUntersuchung der hier in Rede stehenden Art die Offenbarung \nhöchstpersönlicher Angelegenheiten erfordert und damit tief in seine \npersönliche Sphäre eingreift. Dem steht das Interesse der Antragsgegnerin \nund der Allgemeinheit gegenüber, dass hoheitliche Aufgaben nicht von \nBeamten wahrgenommen werden, die infolge eines körperlichen bzw. \ngeistigen Gebrechens oder wegen einer Schwäche ihrer körperlichen oder \ngeistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. \n\n32\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2005 \n- 6 B 13/05 -, juris.\n\n33\n\nIm Falle des Antragstellers tritt die Besonderheit hinzu, dass er als \nBeamter der Feuerwehr im Dienstbetrieb regelmäßig mit Situationen \nkonfrontiert wird, die psychische Belastbarkeit in einem gesteigerten Maße \nerfordern. Fehlt es an dieser psychischen Belastbarkeit eines Bediensteten \nder Feuerwehr, können aufgrund eines dadurch bedingten Fehlverhaltens \nnicht nur Leib und Leben seiner Kollegen, sondern auch unbeteiligter \nPersonen gefährdet werden. Die Antragsgegnerin, die insoweit einige \nSituationen beispielhaft genannt hat, hat damit ein besonders gewichtiges \nInteresse an der zeitnahen Klärung der Frage, ob der Antragsteller dienstfähig \nist oder nicht. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie bei einer \närztlichen Bestätigung der Dienstfähigkeit des Antragstellers andere, ggf. \nauch disziplinarische Maßnahmen zu erwägen haben wird, um dessen \nVerhalten zu begegnen und die Gefährdung anderer Personen \nauszuschließen. Für das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen \nVollziehung ihrer Anordnung streitet schließlich auch, dass sie, obgleich die \npsychiatrische Untersuchung eines Beamten nicht zwingend „ultima ratio\" ist, \n\n34\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. April 2005 \n- 15 CS 05.806 -, juris,\n\n35\n\nsich in der Vergangenheit bereits durch verschiedene Maßnahmen \nbemüht hat, den Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers zu begegnen. \nWie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller \nbeispielsweise umgesetzt und ihm einen erfahrenen Beamten als Mentor zur \nSeite gestellt. Sie hat dem Antragsteller darüber hinaus die Tätigkeit als \nBrandschutzbeauftragten angeboten, was der Antragsteller jedoch \nausgeschlagen hat. Sämtliche Bemühungen haben nach Einschätzung der \nAntragsgegnerin nicht zu einer Änderung geführt. Vor diesem Hintergrund \ndrängen sich keine aus Sicht des Antragstellers womöglich weniger \neinschneidende Mittel auf, den erhobenen Beanstandungen zu \nbegegnen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird \ndabei nur der hälftige Betrag des Regelstreitwerts in Ansatz gebracht.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-11/12-l-1647-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-11/12-l-1647-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267267","retrieved":"2026-07-09 02:35:45.568942+00:00"}}