{"status":"available","doknr":"OLD267340","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0109.7L1722.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"7 L 1722/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2006 \nwiederherzustellen und gegen die Ordnungsverfügung vom 27. November \n2006 (Zwangsgeldfestsetzung) anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung beider Ordnungsverfügungen überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse an einem Vollziehungsaufschub. Denn beide Ordnungsverfügungen \nsind nach summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in den angegriffenen Verfügungen (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO), denen sie folgt.\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift wird ergänzend \nausgeführt, dass der Antragsteller nach Aktenlage richtiger Adressat der \nOrdnungsverfügungen sein dürfte. Er hat, vertreten durch seinen Vorstand, \ndas Aufstellen von Unterhaltungsspielgeräten in den Räumen der Teestube \nF.----straße in I. , als Gewerbe angemeldet und wird in dieser \nEigenschaft auch zur Vergnügungssteuer herangezogen (siehe \nVergnügungssteuerbescheid für das Jahr 2006, gerichtet an den \nAntragsteller, Beiakte Bl. 26). Der Antragsteller ist somit als Inhaber der \ntatsächlichen Gewalt über diese Geräte zutreffend in Anspruch genommen, \nohne dass es darauf ankommt, wem diese Spielgeräte eigentumsrechtlich \nzuzuordnen sind (vgl. § 18 Abs. 2 OBG).\n\n6\n\nDie Verfügung ist auch hinreichend bestimmt. Sie beschreibt in Ziffer 1 \nden Gerätetyp, der von seiner Funktionsweise her gegen die Spielverordnung \n- SpielV - verstößt (nämlich solche Geräte, die über einen Punktespeicher \nzum Weiterspielen verfügen) und beschreibt in der Begründung ausführlich \ndie Art der nach der Spielverordnung jetzt nicht mehr zulässigen Geräte. Dass \ndiese nicht namentlich bezeichnet sind, berührt die Rechtmäßigkeit der \nVerfügung nicht, weil - wie die Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren \nweiß - im Falle der namentlichen Bezeichnung der Geräte diese von den \nBetreibern häufig durch vergleichbare mit anderem Namen ausgetauscht \nwerden, so dass die Ordnungsverfügung dann ins Leere ginge. Im Übrigen \nverstoßen die beim Antragsteller vor und nach Erlass der Ordnungsverfügung \nvom 6. September 2006 vorgefundenen Unterhaltungsspielgeräte allesamt \ngegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV, weil sie zum einen als Gewinn \nBerechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen \nanbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. \n\n7\n\nDer Gewinn von Spielpunkten ist als unzulässige Berechtigung zum \nWeiterspielen i.S.v. § 6 a Satz 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot \nbeschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel \nan diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur \nAuszahlung von Geld zu verwenden.\n\n8\n\nVgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG \nOsnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil \nvom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -.\n\n9\n\nLetzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a Satz 1 lit. b SpielV geregelt, \nwährend lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut \n- vorbehaltlich § 6 a Satz 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen \nausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, \ndenn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, \ndas Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum \nzusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines \nSpielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die \nGefahr gesehen, dass Fun Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt \nwerden und der Spieler „Rückholchancen\" nicht als Einsatzrückgewähr \nsondern als Gewinn empfindet,\n\n10\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18.\n\n11\n\nDementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der \n§§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der \nSpielverordnung (SpielVwV) unter Nr. 6 vor, dass der Betrieb solcher Geräte, \ndie aufgrund spielinterner Aufaddierung von Punkten die Möglichkeit weiterer \nSpiele eröffnen, verboten ist. Die SpielVwV konstatiert, dass typisch für Fun-\nGame-Geräte die Möglichkeit ist, durch einen vorgegebenen Gewinnplan \nPunkte (oder anders bezeichnete Anrechte) zu gewinnen, um mit diesen das \nentgeltliche Spiel zu verlängern. Schließlich kann der Antragsteller sich nicht \ndarauf berufen, dass die von ihm betriebenen Fun Games dem \nUnterhaltungsspielgerät Flipper gleichgestellt sein müssten. Der Flipper als \nreines Unterhaltungsspielgerät, welches in erheblichem Maße durch \nGeschicklichkeit gesteuert werden kann, ermöglicht von vornherein keine \nübermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, \n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -.\n\n13\n\nEtwas anderes gilt für die Fun Games als elektronisch gesteuerte \nSpielgeräte mit kurzer Spieldauer ohne nennenswerte Steuerungsmöglichkeit. \nLetztlich sind sie sogar gefährlicher als herkömmliche Geldspielgeräte, da sie \nohne die Beschränkungen von § 13 SpielV betrieben werden können und \nerheblich höhere Verluste ermöglichen.\n\n14\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die von Ziffer 1. der \nOrdnungsverfügung erfassten Spielgeräte nicht mit § 6 a Satz 1 lit. a SpielV \nvereinbar und fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 6 a Satz 3 \nSpielV. Denn die Geräte sind darauf angelegt, dass der Spieler für seinen \nGeldeinsatz ein Punktekonto erhält und dieses durch wiederholtes Spielen \naufstocken oder aufzehren kann. \n\n15\n\nDem hat der Antragsteller nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Die \nKammer geht vielmehr davon aus, dass Fun Games, die den Anforderungen \nvon § 6 a SpielV genügen, sich wirtschaftlich kaum betreiben lassen.\n\n16\n\nAuch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom \n6. September 2006 begegnet keinem Bedenken. Wegen der sowohl am \n20. September 2006 als auch noch am 17. November 2006 festgestellten \nVerstöße gegen die bezeichnete Ordnungsverfügung ist auch die unter dem \n27. November 2006 erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes für drei am \n17. November 2006 noch vorhandene Fun Games-Spielautomaten und die \nAndrohung eines weiteren Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt für jedes der beanstandeten drei \nSpielgeräte im Hauptsacheverfahren 5.000,00 Euro an, weil anzunehmen ist, \ndass sich die Aufstellung dieser Geräte bei einem geringeren Jahresgewinn \nkaum lohnt. Hinzu kommt das mit der weiteren Ordnungsverfügung \nfestgesetzte Zwangsgeld. Beide Beträge sind, weil es sich hier um vorläufigen \nRechtsschutz handelt, um die Hälfte zu reduzieren.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-09/7-l-1722-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":7},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-09/7-l-1722-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267340","retrieved":"2026-07-09 02:35:51.297982+00:00"}}