{"status":"available","doknr":"OLD267339","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0109.7L1631.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"7 L 1631/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Oktober 2006 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen \nanzuordnen,\n\n4\n\ndürfte mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig geworden sein, \nnachdem die Antragstellerin den hier betroffenen Betrieb geschlossen hat, \nweil - wie sie mit Schriftsatz vom 8.1.2007 ausführt - der Betrieb nach \nUmrüstung bzw. Aufstellung neuer Automaten nicht mehr wirtschaftlich zu \nführen war. \n\n5\n\nUnabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet. Die im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung \nfällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der \nVollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der der \nAntragstellerin die Aufstellung und der Betrieb näher bezeichneter \nUnterhaltungsspielgeräte (sog. Fun Games) untersagt worden ist, überwiegt \ngegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. \n§ 117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt.\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift und in der \nAntragserwiderung wird Folgendes ergänzt: Die Kammer geht bei \nsummarischer Prüfung davon aus, dass die Ordnungsverfügung hinreichend \nbestimmt ist. Anhand der beispielhaft aufgeführten Geräte, die der \nAntragsgegner bei der Besichtigung im Betrieb der Antragstellerin \nvorgefunden hat und der abstrakten Beschreibung der Funktionsweise der \nsog. Fun Games in Ziff 1 der Verfügung sowie insbesondere auch aus der \nBegründung der Verfügung wird nach Auffassung der Kammer für die \nEmpfängerin hinreichend deutlich, was ihr aufgegeben wird. Der Kammer ist \naus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die Beschränkung einer \nVerfügung auf namentlich bezeichnete Geräte Betreiber häufig dazu \nveranlasst, diese durch funktionsgleiche auszutauschen. Die Behörde wäre \ndann gehalten, eine neue Verfügung zu erlassen.\n\n7\n\nDie in der Verfügung genannten fünf Spielgeräte verstoßen gegen § 6 a \nSatz 1 lit. a SpielV, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum \nWeiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist \nnach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. \n\n8\n\nDer Gewinn von Spielpunkten ist als unzulässige Berechtigung zum \nWeiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot \nbeschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel \nan diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur \nAuszahlung von Geld zu verwenden.\n\n9\n\nVgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG \nOsnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil \nvom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -.\n\n10\n\nLetzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, \nwährend lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut \n- vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen \nausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, \ndenn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, \ndas Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum \nzusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines \nSpielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die \nGefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt \nwerden und der Spieler „Rückholchancen\" nicht als Einsatzrückgewähr \nsondern als Gewinn empfindet,\n\n11\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18.\n\n12\n\nDementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der \n§§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der \nSpielverordnung (SpielVwV) unter Nr. 6 vor, dass der Betrieb solcher Geräte, \ndie aufgrund spielinterner Aufaddierung von Punkten die Möglichkeit weiterer \nSpiele eröffnen, verboten ist. Die SpielVwV konstatiert, dass typisch für Fun-\nGame-Geräte die Möglichkeit ist, durch einen vorgegebenen Gewinnplan \nPunkte (oder anders bezeichnete Anrechte) zu gewinnen, um mit diesen das \nentgeltliche Spiel zu verlängern. Schließlich kann der Antragsteller sich nicht \ndarauf berufen, dass die von ihm betriebenen Fun Games dem \nUnterhaltungsspielgerät Flipper gleichgestellt sein müssten. Der Flipper als \nreines Unterhaltungsspielgerät, welches in erheblichem Maße durch \nGeschicklichkeit gesteuert werden kann, ermöglicht von vornherein keine \nübermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, \n\n13\n\nBVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -.\n\n14\n\nEtwas anderes gilt für die Fun Games als elektronisch gesteuerte \nSpielgeräte mit kurzer Spieldauer ohne nennenswerte Steuerungsmöglichkeit. \nLetztlich sind sie sogar gefährlicher als herkömmliche Geldspielgeräte, da sie \nohne die Beschränkungen von § 13 SpielV betrieben werden können und \nerheblich höhere Verluste ermöglichen.\n\n15\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht \nmit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht die \nAusnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf \nangelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und \ndieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. Zudem \nverfügen - dies hat die Besichtigung des Antragsgegners am 18. Oktober \n2006 eindeutig ergeben - drei der vier Geräte über sog. Risikotasten. Dies \nsteht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der beiden \nOrtsbesichtigungen durch den Antragsgegner fest. Die dabei getroffenen \nFeststellungen sind durch den Vortrag der Antragstellerin nicht ernsthaft \ninfragegestellt. Unterlagen über eine Software, die Weiterspielberechtigungen \ni.S.d. SpielV ausschließen sollen, sind nicht geeignet, die Übereinstimmung \nder Automaten mit der geltenden SpielV zu belegen. Derartige Software ist \neinerseits jederzeit austauschbar; zum anderen ist die Beschreibung der \nSoftware durch die Herstellerfirma nicht eindeutig, weil die verwendete \nTerminologie nicht mit der SpielV übereinstimmen muss (das gilt namentlich \nbezüglich des Begriffs der sog. Weiterspielberechtigungen, s. Beschreibung \nder Fa. M. Entertainment, Bl. 63 GA). Zu der Programmversion „No Limit \n2006 plus\" des Gerätes Merkur Trendy ist anzumerken, dass sich einerseits \naus der von der Herstellerfirma H. herausgegebenen \nSoftwarebeschreibung hinreichend deutlich ergibt, dass weiterhin verbotene \n„Kreditfunktionen\" (Speicherfunktionen) vorhanden sind und insbesondere \nauch über die Verbindung zum „Trendy World Server\" eine Anmeldung an \nzahlreiche andere Geräte unter Speicherung erworbener Punkte möglich ist. \nZum anderen ist eine solche Software jederzeit austauschbar.\n\n16\n\nDie Kammer geht insgesamt davon aus, dass Spielgeräte, die den \nAnforderungen von § 6a SpielV genügen, sich wirtschaftlich kaum betreiben \nlassen.\n\n17\n\nDas in Nr. 2 ausgesprochene Verbot von Jackpotsystemen ergibt sich aus \n§ 9 Abs. 2 SpielV. Nach dieser Vorschrift gilt das Verbot allgemein; \ninsbesondere spielt es keine Rolle, ob die Jackpotsysteme mit Spielgeräten \nvernetzt sind oder nicht; auch entkoppelte Jackpotsysteme sind nach § 9 \nAbs. 2 SpielV nicht erlaubt.\n\n18\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 \n- 5 B 21/06 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 B/2106 -, \nGewArch 2006, 389; VG Würzburg, Beschluss vom 7. März 2006 - W 5 S \n06.162 -.\n\n19\n\nMit der Einfügung des § 9 Abs. 2 SpielV wollte der Verordnungsgeber \nnämlich erklärtermaßen sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verbieten, \ndie neben der Ausgabe von Gewinnen über zugelassene Spielgeräte oder \nandere Spiele gewährt werden.\n\n20\n\nVgl. Bundesratsdrucksachen 655/1/05, Seite 5 und 655/2/05, Seite 3.\n\n21\n\nAuch die Zwangsgeldandrohungen sind nicht zu beanstanden. Angesichts \ndes wirtschaftlichen Interesses der Betreiber hält die Kammer ein \nangedrohtes Zwangsgeld von 5.000,00 Euro für jedes Spielgerät im Falle \neines Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung nicht für \nunverhältnismäßig.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer für jedes der beanstandeten \nSpielgeräte im Hauptverfahren einen Betrag von 5.000,00 Euro an, weil \nanzunehmen ist, dass sich die Aufstellung dieser Geräte bei einem geringeren \nJahresgewinn kaum lohnt; hinzu kommt für die Jackpotsysteme ein weiterer \nHauptsachenwert von insgesamt 5.000,00 Euro, der ebenfalls im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren zu halbieren ist.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-09/7-l-1631-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":7},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-09/7-l-1631-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267339","retrieved":"2026-07-09 02:35:51.218909+00:00"}}