{"status":"available","doknr":"OLD267389","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0105.7L1718.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-05","aktenzeichen":"7 L 1718/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom \n27. November 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nAusgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der \nAntragsteller am 28. August 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss \ngeführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis \nund Fahren nicht trennen kann,\n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.\n\n7\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen \nGutachtens von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. \n) vom 13. Oktober 2006 festgestellte THC-Wert von 3,9 ng/ml übersteigt den \nzu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert \nvon 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines \nzeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. \nDas Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich entgegen der \nRechtsauffassung des Antragstellers für die Annahme relevanten \nCannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,\n\n8\n\n9\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n10\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der Einstellung des \nStrafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO geboten. Denn ein fehlender \nTatverdacht hinsichtlich § 316 StGB stellt das vorliegende Fahren unter \nCannabiseinfluss nicht in Frage.\n\n11\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nauch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die damit verbundenen, vom Antragsteller geltend \ngemachten beruflichen Schwierigkeiten hat er hinzunehmen, weil gegenüber \nseinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit \nanderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, \ndass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \nzwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller \nunbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren \noder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist \n(vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-05/7-l-1718-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-05/7-l-1718-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267389","retrieved":"2026-07-09 02:35:56.978903+00:00"}}