{"status":"available","doknr":"OLD267388","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0105.7L1605.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-05","aktenzeichen":"7 L 1605/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 bis 3. der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Oktober 2006 \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller, soweit von \nihm angegriffen, aufgegeben worden ist, sog. Fun Games, die gegen § 6a \nSpielV verstoßen, nicht mehr aufzustellen und den Betrieb von 7 näher \nbezeichneten Fun Games einzustellen und die Geräte zu entfernen sowie \nuntersagt worden ist, Jackpotanlagen und sonstige Verlosungs- und \nGewinnsysteme, die nach § 9 SpielV unzulässig sind, aufzustellen, \neinzurichten und zu betreiben und schließlich aufgegeben worden ist, den \nvorhandenen Geldwechsler bzw. Tokenmanager entweder zu entfernen oder \nso herzurichten, dass eine Einsatzrückgewähr (Wechseln von \nWeiterspielmarken in Geld) dauerhaft nicht möglich ist, überwiegt gegenüber \ndem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung nach summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. \n§ 117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt. \n\n5\n\nErgänzend wird ausgeführt, dass das unter Nr. 2. ausgesprochene Verbot \nvon Jackpotanlagen und sonstiger Verlosungs- und Gewinnsysteme zu Recht \nerfolgt ist, weil solche Einrichtungen gegen § 9 Abs. 2 SpielV verstoßen. \nHiernach darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines \nanderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß \nden §§ 33 c und 33 d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele \nkeine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder \nsonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Dieses Verbot gilt \numfassend. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob die Jackpotsysteme \nkostenlos oder kostenpflichtig sind. Es ist auch unbeachtlich, ob die \nJackpotanlagen mit Spielgeräten vernetzt sind oder nicht; auch entkoppelte \nJackpotsysteme sind nach § 9 Abs. 2 SpielV nicht erlaubt,\n\n6\n\nvgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 5 B 21/06 -; VG \nOsnabrück, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 B/2106 -, GewArch 2006, S. \n389; VG Würzburg, Beschluss vom 7. März 2006 - W 5 S 06.162 -; VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 7 L 591/06 -.\n\n7\n\nMit der Einfügung des § 9 Abs. 2 SpielVO wollte der Verordnungsgeber \nnämlich erklärtermaßen sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verbieten, \ndie neben der Ausgabe von Gewinnen über zugelassene Spielgeräte oder \nandere Spiele gewährt werden, und dabei vor allem Jackpotsysteme \nunabhängig von ihrer jeweiligen formalrechtlichen Ausgestaltung \nverhindern,\n\n8\n\nvgl. Bundesratsdrucksachen 655/1/05, Seite 5 f. und 655/2/05, \nSeite 3.\n\n9\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die vorgefundenen \nJackpotsysteme unzulässig, weil sie sonstige Gewinnchancen anbieten und \nals Gewinn Barauszahlungen ausschütten. Dies hat der Antragsteller nicht in \nAbrede gestellt. \n\n10\n\nIm Hinblick auf Nr. 1. der Ordnungsverfügung geht die Kammer nach der \ngebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass die genannten sieben \nSpielgeräte (ohne den Jackpot Magic Chance) gegen § 6a Satz 1 lit. a) SpielV \nverstoßen, weil sie allesamt Gewinnberechtigungen zum Weiterspielen, \nteilweise auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem \nausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. \n\n11\n\nDer Gewinn von Spielpunkten ist als unzulässige Berechtigung zum \nWeiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot \nbeschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel \nan diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur \nAuszahlung von Geld zu verwenden,\n\n12\n\nvgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG \nOsnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil \nvom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -.\n\n13\n\nLetzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, \nwährend lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut \n- vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen \nausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, \ndenn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, \ndas Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum \nzusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines \nSpielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die \nGefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt \nwerden und der Spieler „Rückholchancen\" nicht als Einsatzrückgewähr \nsondern als Gewinn empfindet,\n\n14\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18.\n\n15\n\nDementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der \n§§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der \nSpielverordnung (SpielVwV) unter Nr. 6 vor, dass der Betrieb solcher Geräte, \ndie aufgrund spielinterner Aufaddierung von Punkten die Möglichkeit weiterer \nSpiele eröffnen, verboten ist. Die SpielVwV konstatiert, dass typisch für Fun-\nGame-Geräte die Möglichkeit ist, durch einen vorgegebenen Gewinnplan \nPunkte (oder anders bezeichnete Anrechte) zu gewinnen, um mit diesen das \nentgeltliche Spiel zu verlängern. Schließlich kann der Antragsteller sich nicht \ndarauf berufen, dass die von ihm betriebenen Fun Games dem \nUnterhaltungsspielgerät Flipper gleichgestellt sein müssten. Der Flipper als \nreines Unterhaltungsspielgerät, welches in erheblichem Maße durch \nGeschicklichkeit gesteuert werden kann, ermöglicht von vornherein keine \nübermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, \n\n16\n\nBVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -.\n\n17\n\nEtwas anderes gilt für die Fun Games als elektronisch gesteuerte \nSpielgeräte mit kurzer Spieldauer ohne nennenswerte Steuerungsmöglichkeit. \nLetztlich sind sie sogar gefährlicher als herkömmliche Geldspielgeräte, da sie \nohne die Beschränkungen von § 13 SpielV betrieben werden können und \nerheblich höhere Verluste ermöglichen.\n\n18\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die sieben Spielgeräte nicht mit \n§ 6a Satz 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die \nAusnahmeregelung des § 6a Satz 3 SpielV. Denn die Geräte funktionieren \nallesamt dergestalt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto \nerhält und dieses durch wiederholtes Spielen aufstocken oder aufzehren \nkann. Dies schließt es aus, dass es sich um die nach § 6 a Satz 3 SpielV \nausnahmsweise zulässige Gewährung von sechs Freispielen handelt, die \ndann ihrerseits keine weiteren Freispiele gewähren dürfen. Auf die Frage, ob \nder Auswurf von Weiterspielmarken (nunmehr) durch technische Umrüstung \nausgeschlossen ist und Punkteguthaben nicht (mehr) auf externe Medien \ngespeichert werden können und auch nicht auf sonstige Weise eine \nEinsatzrückgewähr erfolgt, kommt es nicht an. Aufgrund der Aussage eines \nZeugen bestehen allerdings Zweifel daran, dass in der Spielhalle des \nAntragstellers nicht doch Punkteguthaben ausgezahlt werden. Die Kammer \ngeht auch davon aus, dass Fun Games, die den Anforderungen von § 6 a \nSpielV genügen, sich wirtschaftlich kaum betreiben lassen.\n\n19\n\nBei dem in Nr. 3 der Ordnungsverfügung angesprochenen „Geldwechsler\" \ndürfte es sich um das Bl. 28 der Verwaltungsvorgänge abgelichtete Gerät \nhandeln, wie es bei der Kontrolle der Spielhalle am 5. September 2006 \nvorgefunden worden ist. Danach können mit diesem Gerät Weiterspielmarken \ngekauft und wieder eingelöst werden und es kann Geld gewechselt werden. \nBezahlt werden kann mit Münzen und Geldscheinen, außerdem ist ein Schlitz \nfür eine Geldkarte oder/und einen Speicherchip vorhanden. Das spricht dafür, \ndass damit nicht nur abgebucht sondern auch wieder aufgebucht werden \nkann. Dies legt den Verdacht nahe, dass dieses Gerät zumindest dazu dient, \nEinsätze zurückzugewähren, und sogar die Möglichkeit eröffnet, Gewinne \nauszuzahlen. Hiervon ausgehend ist die Aufforderung, diesen „Geldwechsler\" \nzu entfernen oder so herzurichten, dass eine Einsatzrückgewähr dauerhaft \nnicht möglich ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass dafür das Verkleben \ndes Schlitzes mit Pappe und Tesafilm nicht ausreicht, liegt auf der Hand. \n\n20\n\nMöglicherweise verstößt der „Geldwechsler\" auch gegen § 9 Abs. 2 \nSpielV. Bei der Kontrolle der Spielhalle am 5. September 2006 wurde \nfestgestellt, dass die beanstandeten Fun Games mit Geld und mit Token \nbespielt werden können. Bei der Kontrolle am 26. Oktober 2006 erklärte die \nAufsicht, mit den am „Geldwechsler\" gekauften Token könnten nur die Fun \nGames und der Trendy - dieses Gerät ist offenbar bislang vom Antragsgegner \nnoch nicht beanstandet worden - bespielt werden und für eine Toke im Wert \nvon 2,50 EUR erhalte man mehr Punkte bzw. Spiele als für den gleichen \nGeldbetrag. Wenn letzteres zutrifft, handelt es sich bei der Ausgabe von \nToken wahrscheinlich um eine gemäß § 9 Abs. 2 SpielV verbotene \nRabattgewährung, weil die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen billiger \nspielen zu können, eine finanzielle Vergünstigung im Sinne dieser Vorschrift \ndarstellt, die nicht gewährt werden darf. Dies kann letztlich jedoch auf sich \nberuhen, weil die angefochtene Verfügung darauf nicht gestützt ist.\n\n21\n\nDie Zwangsgeldandrohungen begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Sie \nentsprechen den anzuwendenden und in der Verfügung angegebenen \nRechtsvorschriften.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt für jedes der beanstandeten \nsieben Spielgeräte wie auch für die Jackpotanlage einschließlich \nGeldwechsler im Hauptsacheverfahren 5.000,00 EUR an, weil anzunehmen \nist, dass sich die Aufstellung dieser Geräte bei einem geringeren \nJahresgewinn kaum lohnt. Für das vorliegende Eilverfahren ermäßigt sich die \nGesamtsumme von 40.000,- EUR wegen des nur vorläufigen Charakters der \nEntscheidung um die Hälfte. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-05/7-l-1605-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":9},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-05/7-l-1605-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267388","retrieved":"2026-07-09 02:35:56.884609+00:00"}}