{"status":"available","doknr":"OLD267387","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0105.7L1568.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-05","aktenzeichen":"7 L 1568/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2006 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des \nGewerbes „An- und Verkauf (Groß- und Einzelhandel) von neuen und \ngebrauchten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugersatzteilen, Unfall- und \nNutzfahrzeugen, Motorrädern, Reifen, Reifen-Montage, Kraftfahrzeug-\nSelbsthilfewerkstatt, Verleih von Kraftfahrzeugen und Anhängern (ohne \nGestellung eines Fahrers), Durchführung von tankstellenüblichen \nWartungsarbeiten und Kraftfahrzeug-Anmeldungen\" und jeder anderen \nselbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen \nUnzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden \nöffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse \ndes Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden \nunselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach \nder im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 \nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist \nauch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der \nAllgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller \nnotwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 \nAbs. 1 Satz 2 GewO und der Zwangsmittelandrohung. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO \nauf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für \nden Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar und trotz Ankündigung nicht \neinmal vorgetragen worden ist. Nach alledem muss davon ausgegangen \nwerden, dass der Antragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist \nvöllig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit \ngeführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs \nmuss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei \nanhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die \nUrsachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb \numgehend aufgibt.\n\n7\n\nOVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des \namtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 82, \n294.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in \nGewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B \n1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-05/7-l-1568-06","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-05/7-l-1568-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267387","retrieved":"2026-07-09 02:35:56.767878+00:00"}}