{"status":"available","doknr":"OLD267451","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1228.15L1730.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-28","aktenzeichen":"15 L 1730/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Dezember 2006 gegen den \nEinberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes S. vom 30. Oktober 2006 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom \n29. November 2006 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den \nEinberufungsbescheid entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung des § 35 des \nWehrpflichtgesetzes (WPflG) in Verfahren nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt nur in Betracht, wenn eine \nInteressenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem \neinstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung vorrangig erscheint. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass das \nöffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt, wenn der angefochtene \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während umgekehrt bei einem \noffensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt das Suspensivinteresse des Betroffenen \nals vorrangig anzusehen sein wird. Lässt sich weder die offensichtliche \nRechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts \nfeststellen, findet die Interessenabwägung unter Ausklammerung dieser \nGesichtspunkte statt.\n\n6\n\nVorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der \nEinberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes S. vom 30. Oktober 2006 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom \n29. November 2006 sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Er lässt formelle \nMängel nicht erkennen und ist auch materiell nicht zu beanstanden.\n\n7\n\nErmächtigungsgrundlage für den Einberufungsbescheid ist § 21 Abs. 1 WPflG. \nNach dieser Vorschrift werden Wehrpflichtige in Ausführung des \nMusterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. \n\n8\n\nDer Antragsteller ist aufgrund des bestandskräftigen Musterungsbescheides des \nKreiswehrersatzamtes S. vom 8. November 2005 wehrdienstfähig und steht \nfür den Wehrdienst zur Verfügung. Die Zurückstellung wegen eines befristeten \nArbeitsverhältnisses läuft am 31. Dezember 2006 ab, so dass der Antragsteller zum \n1. Januar 2007 einberufen werden kann.\n\n9\n\nDer Einberufungsbescheid ist rechtzeitig, d.h. wenigstens vier Wochen vor dem \nEinberufungstermin 1. Januar 2007 erfolgt (§ 21 Abs. 3 Satz 1 WPflG). Er ist auch \nnicht wegen einer etwa im Gestellungszeitpunkt bestehenden Wehrdienstausnahme \nbeim Antragsteller rechtswidrig.\n\n10\n\nDie Einberufung zum Wehrdienst stellt für den Antragsteller keine besondere \nHärte dar. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag \nzurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, \ninsbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere \nHärte bedeuten würde. \n\n11\n\nEine besondere Härte liegt vor, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den \nWehrpflichtigen anders trifft, als im Allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen \nwerden, und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. November 1972 - VIII C \n139.71 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 41, 160 (165); Johlen, \nWehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Auflage 1996, Rn. 157.\n\n13\n\nFür die Fälle des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG hat der Gesetzgeber vorgesehen, \ndass in der Regel von einer besonderen Härte auszugehen ist. Ein solcher Regelfall \nist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere fällt der Umstand, dass nach dem \nVortrag des Antragstellers ein ihm möglicherweise in Aussicht gestellter unbefristeter \nArbeitsvertrag als Chemikant bei der H. GmbH ab dem 1. Januar 2008 auf \nGrund der Einberufung nicht realisiert werden kann, nicht unter die Schutzvorschrift \ndes § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG, die nur bei einem zugesagten oder vertraglich \ngesicherten Berufsausbildungsverhältnis regelmäßig eine Zurückstellung begründet. \nDie Berufsausbildung hat der Antragsteller jedoch bereits erfolgreich abgeschlossen. \n\n14\n\nEbenso wenig stellt die Heranziehung zum Wehrdienst für den Antragsteller in \nseiner persönlichen Lage eine nach der allgemeinen Härtemilderungsklausel des \n§ 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu berücksichtigende besondere Härte dar. Schon daraus, \ndass der Gesetzgeber bei der seit dem 1. Oktober 2004 geltenden Neufassung des \n§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG durch Art. 2 des Zweiten \nZivildienständerungsgesetzes vom 27. September 2004 eine Zurückstellung wegen \nder sicheren Aussicht, ohne die Einberufung einen festen Arbeitsplatz zu erhalten, \nnicht in den Katalog der dort genannten Regelbeispiele aufgenommen hat, obwohl er \nwissen musste, dass zahlreiche Wehrpflichtige sich in entsprechenden Situationen \nbefinden, ist abzuleiten, dass unter derartigen Gesichtspunkten eine Zurückstellung \nim Prinzip nicht erfolgen soll. Im Übrigen hat der Antragsteller vorliegend keineswegs \ndie sichere Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag über den 31. Dezember \n2007 hinaus. Das hat der Antragsteller auch selber nicht vorgetragen. Dass die \nAussicht auf einen unbefristeten Arbeitsplatz sehr vage und ungewiss ist, bestätigte \nschließlich der Betriebsleiter und Vorgesetzte des Antragstellers: demnach seien \nderzeit in dem Bereich, in dem der Antragsteller eingesetzt sei, insgesamt acht \nMitarbeiter mit Zeitverträgen ausgestattet. Davon könnten zum 1. Januar 2008 \nmöglicherweise vier auf unbefristete Zeit übernommen werden, aber selbst das sei \nfraglich, da entsprechende Planstellen fehlten. \n\n15\n\nSoweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe im November 2006 einen \nerneuten befristeten Arbeitsvertrag mit der H. GmbH geschlossen, so \nfolgt daraus schon deshalb keine besondere Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG, \nweil der Antragsteller diesen Vertrag in Kenntnis der bevorstehenden Einberufung, \ndie ihm mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 bekannt gegeben wurde, abgeschlossen \nhat. Damit hat er einen etwaigen Härtefall treuwidrig selber herbeigeführt (vgl. § 242 \nBürgerliches Gesetzbuch - BGB -), so dass ihm die Berufung darauf verwehrt ist.\n\n16\n\nIm Übrigen liegt auch keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes vor. Das bis \nzum 31. Dezember 2007 befristete Arbeitsverhältnis wird zwar durch die Einberufung \nzum Grundwehrdienst nicht verlängert (§ 1 Abs. 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes -\n ArbPlSchG -), es ruht jedoch gemäß § 1 Abs. 1 ArbPlSchG während der Dauer des \nWehrdienstes, so dass es nach Ablauf der neun Monate für die restlichen drei \nMonate aufgenommen werden kann. Da die Regelungen des Wehrpflichtgesetzes \nund des Arbeitsplatzschutzgesetzes aufeinander bezogen sind, kann ein beruflicher \nNachteil, der nach der Regelung des Arbeitsplatzschutzgesetzes als zumutbar \nhinzunehmen ist, auch keine besondere Härte darstellen, die nach dem \nWehrpflichtgesetz eine Wehrdienstausnahme rechtfertigt, sondern muss vielmehr als \nallgemeine Härte hingenommen werden.\n\n17\n\nEine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG liegt auch nicht \ndarin, dass der Antragsteller im Sommer 2007 im Falle der Nichteinberufung zum \nWehrdienst die Chance hätte, angesichts des geplanten Stillstandes der \nProduktionsanlage Olefin 3, an der er eingesetzt ist, seine beruflichen Fähigkeiten \nentscheidend weiterzuentwickeln. Zwar wird ihm auf Grund der Einberufung zum \n1. Januar 2007 diese konkrete Chance genommen, gleichwohl handelt es sich nicht \num eine einmalige Chance, die eine Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigte. \nDas wäre allenfalls dann der Fall, wenn die für die begehrte Zurückstellung \nvorausgesetzte Ausnahmesituation hinsichtlich der dem Wehrpflichtigen eröffneten \nBerufschance durch deren Einmaligkeit und die wehrdienstbedingte Endgültigkeit \nihres Verlustes gekennzeichnet wäre. Es darf schlechterdings nicht möglich sein, die \ngegebene Chance, sei es auch auf anderem Wege, zu verwirklichen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 32/92 -, Buchholz 448.0 § 12 \nWPflG Nr. 182; Beschluss vom 1. Februar 1996 - 8 C 47/95 -, Buchholz 448.0 § 12 \nWPflG Nr. 190.\n\n19\n\nDaran fehlt es hier. Der gesetzliche TÜV-Stillstand bei derartigen \nProduktionsanlagen steht alle paar Jahre an. Schon allein deshalb erscheint es nicht \nvon vornherein unmöglich, dass der Antragsteller in seinem weiteren Berufsleben \nnicht noch weitere Anlagenstillstände kennen lernen kann. Wie der Betriebsleiter und \nVorgesetzte des Antragstellers dem Berichterstatter in einem Telefongespräch \nmitteilte, sind manche Mitarbeiter durchaus mehrmals in ihrem Berufsleben in einen \nderartigen Prozess involviert. \n\n20\n\nIm Übrigen bezieht sich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in \nAusnahmefällen anerkannten Zurückstellung wegen einmaliger beruflicher Chancen \ndarauf, dass der Beruf als solcher wehrdienstbedingt endgültig nicht mehr ergriffen \nwerden kann. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 1975 - VIII C 25.73 -, Buchholz 448.0 § 12 \nWPflG Nr. 93 im Falle eines Solopianisten, vom 14. Mai 1975 - VIII C 177.72 -, \nBuchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 94 im Falle eines Soloviolinisten, vom 11. März 1983 \n- 8 C 6.82 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 im Falle eines Cellisten.\n\n22\n\nDie Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass die künstlerische \nEntwicklung eines hervorragend begabten Musikers eine intensive Schulung \nbestimmter manueller Fertigkeiten in ununterbrochener Kontinuität voraussetzt, um \ndas angestrebte Berufsziel als Profimusiker zu erreichen. Dieses Berufsziel würde \nbei einer wehrdienstbedingten Unterbrechung der künstlerischen Laufbahn \nverfehlt.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1984 - 8 C 72 und 73/82 -, Buchholz 448.0 \n§ 12 WPflG Nr. 157 = NVwZ 1985, 192.\n\n24\n\nDavon kann vorliegend nicht die Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, dass der \nAntragsteller auch ohne das Kennenlernen des Stillstands der Produktionsanlage \nnach Beendigung des Wehrdienstes seinem Beruf als Chemikant nicht mehr \nnachgehen könnte. \n\n25\n\nBloße zusätzliche Kenntnisse und besondere Qualifizierungsmaßnahmen \ninnerhalb des Berufes vermögen jedoch dann keine Zurückstellung vom Wehrdienst \nwegen besonderer Härte zu rechtfertigen, wenn ohne sie die Berufsausübung nicht \ninsgesamt in Frage gestellt wird. Auch der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 4 Satz 2 \nNr. 3 WPflG ausdrücklich die berufliche Ausbildung geschützt, nicht jedoch die \nFortbildung. Eine Fortbildung, mit der das berufliche Wissen und Können vertieft \nwerden kann, ist jedoch keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 1965 - VII C 30.64 -, BVerwGE 21, 138 (140) = \nNJW 1965, 1933, und vom 29. Januar 1993 - 8 C 32/92 -, Buchholz 448.0 § 12 \nWPflG Nr. 182; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, Stand: Dezember \n2003, § 12 Rn. 24c.\n\n27\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller bei künftigen Bewerbungen \nnach Beendigung des Wehrdienstes gegenüber Mitkonkurrenten auf dem \nArbeitsmarkt eventuell insoweit benachteiligt sein mag, als er nicht die Erfahrungen \ndes Ab- und Anfahrens einer Produktionsanlage vorweisen können wird. Ob ihm \ndadurch jedoch tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile entstehen \nwerden, erscheint fraglich. Zum einen dürften angesichts der Seltenheit des \nStillstandes einer Produktionsanlage auch die Mitkonkurrenten in der Regel nicht \nüber entsprechende Erfahrungen verfügen. Zum anderen würde der Antragsteller die \nbei einem Produktionsstillstand erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zumindest \nin vergleichbaren Situationen nur selten einsetzen können, da es sich um nicht \nalltägliche und ständig wiederkehrende Vorgänge im Betriebsablauf eines \nChemieunternehmens handelt. Die bloße Gefahr im Sinne einer nicht \nauszuschließenden Möglichkeit eines beruflichen Nachteils reicht jedoch noch nicht \naus, um eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu rechtfertigen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57/01 -, zitiert nach juris; \nUrteile vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105, 276, und vom 18. März \n1988 - 8 C 2/86 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 172 = NVwZ-RR 1988, 35 f.\n\n29\n\nSchließlich bieten sich jedem jungen Wehrpflichtigen, der seine Berufsausbildung \nerfolgreich abgeschlossen hat, gerade in den ersten Berufsjahren immer wieder \nMöglichkeiten, seine Fertigkeiten zu vervollkommnen und Neues zu lernen. Dass \ndiese Möglichkeiten der Vertiefung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf \nGrund der Ableistung des Wehrdienstes eingeschränkt werden, liegt auf der Hand. \nDabei handelt es sich jedoch um eine allgemeine Härte, die jeden trifft, der den \nDienst bei der Bundeswehr antritt, und nicht um eine besondere Härte, deren \nVorliegen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst erforderlich ist. \n\n30\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller letztlich die Situation, in der er sich gegenwärtig \nbefindet, selber herbeigeführt: hätte er - wie von der Antragsgegnerin ursprünglich \nvorgesehen und wie es dem „Normalfall\" entspricht - den Wehrdienst bereits nach \nBeendigung seiner Ausbildung zum 1. April 2006 angetreten, dann stünde er seinem \nArbeitgeber zum 1. Januar 2007 zur Verfügung und hätte bei entsprechender \nWiedereinstellung dann im Laufe des Jahres 2007 den Stillstand der Anlage kennen \nlernen können. \n\n31\n\nSoweit der Antragsteller erstmals während des gerichtlichen Verfahrens \nmedizinische Gründe anführt, die seine Tauglichkeit für den Wehrdienst in Frage \nstellen sollen, ist er auf die Einstellungsuntersuchung bei der Truppe zu verweisen. \nDas Fehlen einer erneuten Tauglichkeitsüberprüfung durch die zuständige \nWehrersatzbehörde führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides, \nwenn der Wehrpflichtige den Antrag auf ärztliche Untersuchung aus von ihm zu \nvertretenden Gründen so spät gestellt hat, dass die Überprüfung bis zum \nfestgesetzten Gestellungszeitpunkt nicht mehr möglich (gewesen) ist.\n\n32\n\nVgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 52.89 -.\n\n33\n\nWenn der Antragsteller tatsächlich an einer Migräne leidet, dann ist nicht \nersichtlich, warum er diese Krankheit gegenüber der Antragsgegnerin nicht bereits \nfrüher angegeben hatte. Zumindest müsste sie ihm - wenn es sich um häufig \nlanganhaltende Anfälle trotz Therapie handeln soll - schon länger bekannt gewesen \nsein und nicht erst seit Mitte Dezember 2006. \n\n34\n\nIm Übrigen dürfte der Antragsteller im Falle des tatsächlichen Vorliegens der von \nihm vorgetragenen „deutlichen Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit\" auch kaum \nin der Lage sein, seiner Beschäftigung bei der H. GmbH nachzugehen. \nInsofern bleibt fraglich, ob er den geplanten Stillstand der Anlage Olefin 3 überhaupt \ndirekt miterleben und mitbegleiten könnte, so dass ihm unabhängig von der \nEinberufung zum Wehrdienst schon aus gesundheitlichen Gründen diese Chance \nverwehrt bliebe.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht angesichts des Verfahrens im \nvorläufigen Rechtsschutz die Hälfte des Auffangstreitwertes ansetzt. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-28/15-l-1730-06","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":17},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-28/15-l-1730-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267451","retrieved":"2026-07-09 02:36:01.838398+00:00"}}