{"status":"available","doknr":"OLD267460","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1227.1A.L1274.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-27","aktenzeichen":"1a L 1274/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt \nX. aus C. beigeordnet.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers \n1a K 2511/06.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 2. August 2006 unter Ziffer 3. enthaltene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung wird angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Antragsgegnerin.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Prozesskostenhilfebewilligung unter Beiordnung eines Rechtsanwalts \nberuht auf § 166 VwGO, § 114, § 121 ZPO.\n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 1a K 2511/06.A gegen die im Bescheid \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2006 unter Ziffer 3. \nenthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n5\n\nist zulässig. \n\n6\n\nDer Klage kommt nicht bereits kraft Gesetzes nach § 75 AsylVfG aufschiebende \nWirkung zu. Nach dieser Vorschrift hat die Klage nur in Fällen der § 38 Abs. 1 \nAsylVfG (Nichtanerkennung mit einmonatiger Ausreisefrist) und § 73 AsylVfG \n(Widerruf und Rücknahme einer Anerkennung) aufschiebende Wirkung. Im \nZusammenhang mit der Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylVfG hat das \nBundesamt die im Bescheid vom 2. August 2006 enthaltene Ausreisefrist von einer \nWoche auf der Grundlage von § 38 Abs. 2 AsylVfG verfügt. In diesem Fall kann das \nGericht auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG \ndie aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Sollte dieser \nEntscheidungsmaßstab des § 36 Abs. 4 AsylVfG in der vorliegenden Konstellation \nnicht anwendbar sein, ist die aufschiebende Wirkung jedenfalls dann anzuordnen, \nwenn das Aufschubinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des \nAntragsgegners überwiegt, weil der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig \nist.\n\n7\n\nDies ist vorliegend der Fall, sodass der Antrag auch begründet ist. Die \nFestsetzung der Ausreisefrist von einer Woche in Ziffer 3. des Bescheides vom 2. \nAugust 2006 ist offensichtlich rechtswidrig, so dass das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers überwiegt und bereits deshalb seinem Antrag zu entsprechen ist.\n\n8\n\n§ 36 Abs. 1 AsylVfG scheidet als Rechtsgrundlage für die Wochenfrist aus. Eine \nAbweisung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet liegt \nnicht vor. Ziffer 1. des Bescheides vom 2. August 2006 spricht ausdrücklich von einer \nEinstellung des Asylverfahrens. Dass dies die vom Bundesamt beabsichtigte \nRegelung darstellt, wird durch die Begründung des Bescheides bestätigt. Die \nBegründung erwähnt einen Verzicht der Eltern des Antragstellers gemäß § 14a Abs. \n3 AsylVfG und stützt die Einstellung auf die dafür maßgebliche Vorschrift des § 32 \nAsylVfG.\n\n9\n\nAuch § 38 Abs. 2 AsylVfG kommt als Rechtsgrundlage für die Wochenfrist nicht \nin Betracht. Auf die Einstellung nach § 32 Satz 1 AsylVfG ist § 38 Abs. 2 AsylVfG \nnicht direkt anwendbar. Bei dem Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsyVfG handelt es sich \nvom Wortlaut her nicht um die Rücknahme des Asylantrages, bei der, wenn sie vor \nder Entscheidung des Bundesamtes erfolgt, die Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 2 \nAsylVfG ebenfalls eine Woche beträgt. Die in § 38 Abs. 2 AsylVfG geregelte \nRücknahme kann nicht mit dem Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG gleichgesetzt \nwerden. Zwar hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Gleichstellung der \nAntragsrücknahme und eines solchen Verzichts in § 32 Satz 1 AsylVfG \nvorgenommen. In beiden Fällen ist das Asylverfahren einzustellen und eine \nEntscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG zu treffen. Ebenso ist im Rahmen des Folgeverfahrens in § 71 Abs. 1 \nAsylVfG der Verzicht nach § 14a AsylVfG neben die Rücknahme des Asylantrags \ngestellt worden. Davon unterscheidet sich jedoch § 38 Abs. 2 AsylVfG, der sich \nausschließlich auf die Rücknahme des Asylantrags in einer bestimmten \nFallgestaltung bezieht. Der Verzicht gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG ist hingegen nicht \nin diese Regelung aufgenommen worden.\n\n10\n\nEine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG scheidet ebenfalls aus. \nEs sprechen bereits die vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf die im \nAsylverfahrensgesetz getroffenen speziellen Regelungen gegen eine bestehende \nunbeabsichtigte Regelungslücke. Darüber hinaus handelt es sich bei § 38 Abs. 2 \nAsylVfG selbst um eine Ausnahmevorschrift zu § 38 Abs. 1 AsylVfG, die als solche \neiner analogen und damit erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich \nist.\n\n11\n\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2005 \n- 1 L 2219/05.A -, InfAuslR 2006, 163 (164).\n\n12\n\nIm Falle des Verzichts nach § 14a AsylVfG bestimmt sich die Ausreisefrist daher \nnach § 38 Abs. 1 AsylVfG. Sie beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der \nEntscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung ab unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens in allen Fällen, in denen der Ausländer nicht als Asylberechtigter \nanerkannt wird und keine der eine kürzere Ausreisefrist auslösenden \nSonderregelungen eingreift.\n\n13\n\nDiese Auffassung widerspricht auch nicht dem Zweck des § 14a AsylVfG. Nach \nder Begründung zum Regierungsentwurf soll mit dieser Regelung lediglich verhindert \nwerden, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in \nDeutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. \nAusweislich der Gesetzesbegründung umfasst der konkrete Regelungszweck des \n§ 14a AsylVfG hingegen nicht eine erhebliche Verkürzung der üblichen Dauer eines \nAsylverfahrens bzw. der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, die nicht zuletzt \ndurch die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt wird. \n\n14\n\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 2. November 2005 \n- 13 L 1913/05.A - .\n\n15\n\nDer Gesetzeszweck wird bereits durch die Antragsfiktion in § 14a Abs.1 und 2 \nAsylVfG und die Gleichsetzung eines Verfahrensverzichts nach § 14a Abs. 3 \nAsylVfG mit einem negativ abgeschlossenen Asylerstverfahren in § 71 Abs. 1 \nAsylVfG erreicht. \n\n16\n\nOVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A -; VG Düsseldorf, \nBeschluss vom 21. Dezember 2005 \n- 1 L 2219/05.A - InfAuslR 2006, 163 (164); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. \nMärz 2006 \n- 1a L 14/06.A - .\n\n17\n\nDa der Antrag bereits aus diesen Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner \nabschließenden Prüfung im vorliegenden Verfahren mehr, ob die Voraussetzungen \neiner Einstellung nach § 32 AsylVfG überhaupt vorliegen. Der Antragsteller weist \ninsoweit allerdings zutreffend darauf hin, dass den bisher dem Gericht vorliegenden \nAkten eine Verzichtserklärung der Eltern gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht \nentnommen werden kann. Die in der Begründung des angegriffenen Bescheides \naufgeführte Erklärung der Eltern vom 19. Juli 2006 (Blatt 31 des \nVerwaltungsvorgangs \n5215528-133) betrifft lediglich den Verzicht auf eine persönliche Anhörung \n(§§ 24, 25 AsylVfG).\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-27/1a-l-1274-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-27/1a-l-1274-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267460","retrieved":"2026-07-09 02:36:02.538970+00:00"}}