{"status":"available","doknr":"OLD267539","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1221.1L1560.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"1 L 1560/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des \nPolizeipräsidiums E. vom 24. Oktober 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zunächst zulässig. Insbesondere hat sich die angegriffene \nVerfügung nicht zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt. Zwar hat der \nAntragsgegner der Antragstellerin aufgegeben, sich unverzüglich, spätestens jedoch \nbis zum 27. Oktober 2006 beim Polizeiärztlichen Dienst zwecks Entnahme einer \nHaarprobe einzufinden. Jedoch versteht die Kammer diese Regelung - im Übrigen in \noffensichtlicher Übereinstimmung mit den Beteiligten - nicht im Sinne einer Befristung \ndergestalt, dass die Verfügung nach Ablauf des genannten Tages keine Wirkung \nmehr entfalten soll. Bei einem sachgerechten Verständnis kann diese Formulierung \nvielmehr nur so verstanden werden, dass der Antragsgegner der Antragstellerin \nlediglich ermöglichen wollte, ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung ihrer \nDienstfähigkeit zwecks Vermeidung weiterer (disziplinarrechtlicher) Konsequenzen \nbis zum 27. Oktober 2006 freiwillig nachzukommen. \n\n6\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nVerwaltungsgericht in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen \nbelastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine \naufschiebende Wirkung entfaltet, weil beispielsweise die Behörde - wie hier - die \nsofortige Vollziehung des Verwaltungsakts besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO), auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des \nRechtsbehelfs wiederherstellen. \n\n8\n\nDie Voraussetzungen für eine solche Entscheidung zugunsten der Antragstellerin \nliegen nicht vor. \n\n9\n\nIn formeller Hinsicht ist die durch den Antragsgegner getroffene Anordnung der \nsofortigen Vollziehung fehlerfrei zustande gekommen, wobei insbesondere das \nbesondere öffentliche Interesse hieran in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet worden ist. Die Begründungspflicht \nhat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass eine sofortige Vollziehung - \nabgesehen von den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise \nin Betracht kommt und eine grundsätzlich im Einzelnen dazulegende Abwägung der \nbeteiligten Interessen erfordert, die es dem Betroffenen und dem Gericht ermöglicht, \nnachzuvollziehen, welche besonderen öffentlichen Interessen die Vollziehung \nrechtfertigen sollen. Der Antragsgegner hat zur Begründung darauf abgestellt, dass \nes sowohl im fiskalischen Interesse als auch im Interesse des Dienstherrn an der \nAufrechterhaltung des Dienstbetriebes sowie im Interesse der durch die notwendige \nVertretung betroffenen Kolleginnen und Kollegen liege, möglichst schnell Klarheit \nüber die Dienstfähigkeit der Antragstellerin zu erlangen. Diese Gesichtspunkte \nnehmen jeweils den Einzelfall in den Blick. Ob sie darüber hinaus als solche tragfähig \nsind, um ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen, ist für \ndie rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. \n\n10\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im \nRahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das \nInteresse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu \nbleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen \nInteressenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren mit zu \nberücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg \nhaben wird, ist das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des \nRechtsbehelfs höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Erweist sich der Rechtsbehelf \ndagegen als voraussichtlich erfolglos, überwiegt regelmäßig das \nVollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere \nEntscheidung erfordern.\n\n11\n\nNach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist \ndavon auszugehen, dass ein Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg \nhaben wird. Die dienstliche Weisung zur Abgabe einer Haarprobe erweist sich \ndanach als rechtmäßig. \n\n12\n\nEin Beamter ist grundsätzlich verpflichtet, an einem solchen Test, der außerhalb \ndisziplinarrechtlicher Ermittlungen wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit \nangeordnet wird, mitzuwirken. Diese Verpflichtung folgt aus seiner allgemeinen \nPflicht, sich Maßnahmen zu unterziehen, die der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit \ndienen. Diese allgemeine Pflicht wiederum folgt aus dem in Art. 33 Abs. 5 des \nGrundgesetzes verankerten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und \nhat, soweit nicht Spezialvorschriften wie z. B. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 79, § 194 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) eingreifen, in der \nbeamtenrechtlichen Gehorsamspflicht des § 58 Satz 2 LBG ihren landesgesetzlichen \nNiederschlag gefunden. Im vorliegenden Fall dient die angeordnete Abgabe einer \nHaarprobe, worauf der Antragsgegner mehrfach hingewiesen hat, ausschließlich der \nÜberprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Es geht demgegenüber \nausdrücklich nicht um Ermittlungen zur Feststellung eines Dienstvergehens, so dass \nder Hinweis der Antragstellerin auf die Rechtsprechung zu § 81 a der \nStrafprozessordnung, der die körperliche Untersuchung eines Beschuldigten im \nStrafverfahren regelt, schon aus diesem Grunde nicht greift. Bei der Überprüfung der \nDienstfähigkeit eines Beamten außerhalb disziplinarer Ermittlungen handelt es sich \num eine hiervon völlig verschiedene Rechtslage, die den Beamten jedenfalls dann \nzur Mitwirkung verpflichtet, wenn konkrete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit \nbestehen. \n\n13\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 10. Februar 1972 - I D \n38.71 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 43, S. 305, 307 f., vom 23. \nOktober 1980 - 2 A 4.78 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1981, S. 220, und vom \n16. Dezember 1980 - 1 D 129.79 -, BVerwGE 73, S. 118, 119 f.; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. März 1985 - 16 B 85 A.174 -, Bayerische \nVerwaltungsblätter 1985, S. 630 f., Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 17. November 2005 - 3 Bs 164/05 -, ZBR 2006, S. 174, 175; Verwaltungsgericht \n(VG) München, Beschluss vom 22. Februar 2005 - M 5 E 04.6379 - juris; s. auch VG \nDüsseldorf, Urteil vom 19. September 2006 - 2 K 3129/06 - zu der Frage der \nZulässigkeit einer verdachtsunabhängigen Blutentnahme zur Feststellung der \nFahrtauglichkeit.\n\n14\n\nDerartige konkrete Zweifel sind im vorliegenden Fall gegeben. Am 16. Oktober \n2006 kam es zu einem polizeilichen Einsatz gegen einen I. T. N. , in \ndessen Verlauf dieser angegeben hat, die Antragstellerin habe etwa drei Monate \nzuvor bei ihm ein halbes Gramm Kokain für den Eigenbedarf erworben. Diese \nAussage hat Herr N. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 17. \nOktober 2006 wiederholt und um die Angabe ergänzt, er wisse aus der BTM-Szene, \ndass die Antragstellerin regelmäßig THC konsumieren solle. Anders als die \nAntragstellerin meint, rechtfertigt allein der Umstand, dass Herr N. bereits \nmehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, es nicht, dessen Angaben von \nvornherein als völlig unglaubhaft abzutun. Dies gilt umso mehr als auch das \nAnzeigeverhalten eines am \n18. Oktober 2006 in der Wohnung der Antragstellerin eingesetzten \nDrogenspürhundes einen Anhalt dafür bietet, dass einige der dort aufbewahrten \nGegenstände in Kontakt mit Betäubungsmitteln gekommen sind. Existieren mithin \nnicht ohne Weiteres außer Acht zu lassende Anhaltspunkte für einen gegebenenfalls \nregelmäßigen Konsum von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin, besteht \nweiterhin auch Anlass, deren Dienstfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Nach den \nAusführungen des Antragsgegners in der angegriffenen Verfügung vom 24. Oktober \n2006, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, führt insbesondere der \nKonsum von Kokain zu einer sich schnell einstellenden psychischen Abhängigkeit, \ndie neben erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen mit einer Reihe \nschwerwiegender psychischer \nNebenwirkungen, wie z. B. Verfolgungsängsten, zeitliche und örtliche \nDesorientierung, gesteigerte Nervosität und Aggressivität, einhergeht. Dass derartige \nFolgen eines regelmäßigen Kokainkonsums sich in allen Verwendungsbereichen auf \ndie Dienstfähigkeit eines Polizeibeamten auswirken können, liegt auf der Hand und \nbedarf keiner näheren Begründung. \n\n15\n\nVgl. zu den Folgen des Kokainkonsums auch Deutsche Hauptstelle gegen \nSuchtgefahren e. V. (DHS), Die Sucht und ihre Stoffe, Eine Informationsreihe über \ndie gebräuchlichen Suchstoffe, Teil 3: Kokain.\n\n16\n\nDie Entnahme einer Haarprobe durch den Polizeiarzt ist schließlich auch \nverhältnismäßig. Sie ist zur Feststellung, ob die Antragstellerin in der Vergangenheit \ntatsächlich Drogen konsumiert hat, unstreitig geeignet. Desweiteren ist die \nEinschätzung des Antragsgegners, die polizeiärztliche Entnahme einer Haarprobe \nsei mangels anderer gleichermaßen geeigneter, aber weniger belastender \nUntersuchungsmethoden auch erforderlich, da ein möglicher Drogenkonsum mittels \neiner körperlichen Untersuchung oder der Analyse von Blut- oder Urinproben nicht \nmit der notwendigen Sicherheit bestätigt werden könne, nicht zu beanstanden. \nAnders als durch die vorgenannten Untersuchungsmethoden lassen sich durch eine \nHaaranalyse - in Abhängigkeit von der untersuchten Haarlänge - auch noch nach \nmehreren Wochen \noder Monaten Erkenntnisse für einen gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum \ngewinnen. Im Übrigen wird die Erforderlichkeit der Entnahme einer Haarprobe durch \nden Polizeiarzt nicht durch die mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 vorgelegten \nErgebnisse zweier von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Drogenscreenings, \ndie keinen Hinweis auf einen regelmäßigen Drogenkonsum erbracht haben, in Frage \ngestellt. Während nämlich den eingereichten Laborberichten nicht hinreichend \nentnommen werden kann, inwieweit sichergestellt war, dass die untersuchten \nHaarproben tatsächlich von der Antragstellerin stammen, lässt sich durch das \nTätigwerden des polizeiärztlichen Dienstes jede Möglichkeit einer Manipulation \nverlässlich ausschließen. Letztlich steht die Entnahme einer Haarprobe auch in \neinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Die Entnahme \nweniger Kopfhaare stellt nur einen ganz geringfügigen Eingriff in die körperliche \nIntegrität der Antragstellerin dar. Demgegenüber stehen erhebliche Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit, wenn ein Polizeibeamter seinen verantwortungsvollen und \nsicherheitsrelevanten Dienst wahrnimmt, obwohl sein Handlungs- und \nUrteilsvermögen durch den Konsum von Drogen möglicherweise beeinträchtigt ist. \nDies gilt vorliegend umso mehr, als die Antragstellerin ihren Dienst in der \nLandesreiterstaffel versieht und der Umgang mit \nPferden offenkundig besonders gefahrenträchtig ist. \n\n17\n\nNach alledem überwiegt auf der Grundlage der Bewertung der Erfolgsaussichten \neines Rechtsbehelfs gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2006 das sofortige \nVollziehungsinteresse die Interessen der Antragstellerin. Besondere Gesichtspunkte \ndes Einzelfalls, die abweichend hiervon eine andere Entscheidung erfordern \nkönnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-21/1-l-1560-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-21/1-l-1560-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267539","retrieved":"2026-07-09 02:36:09.018312+00:00"}}