{"status":"available","doknr":"OLD267585","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1220.12K414.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"12 K 414/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem 27. März 1985 erteilte der Direktor der Staatlichen Hochschule\nfür Musik S. , G. Hochschule F. der Klägerin für das\nSommersemester 1985 (01. April bis 30. September 1985) einen Lehrauftrag\nam Institut E. für das Fach Rhythmik / Gruppenimprovisation. Der\nLehrauftrag umfasste bis zu 3 Wochenstunden für die Tätigkeit eines\nkünstlerischen Hauptfachlehrers und bis zu 4 Wochenstunden für die Tätigkeit\nals Pflicht- bzw. Ergänzungsfachlehrer. Die Lehrvergütung betrug für die\nTätigkeit als Hauptfachlehrer je Semesterwochenstunde 115,- DM und für die\nTätigkeit als Pflicht- bzw. Ergänzungsfachlehrer je Semesterwochenstunde\n90,- DM. Im Lehrauftrag wurde u. a. darauf hingewiesen, dass ein Anspruch\nauf Anstellung als hauptamtliche Lehrkraft mit dem Lehrauftrag nicht\nerworben werde. Für die anschließenden Studiensemester wurden der\nKlägerin fortlaufend mit teilweise abweichenden Wochenstunden bzw. mit\nerhöhten Vergütungen - zuletzt durch den Rektor der G. -Hochschule\nF. unter dem 01. April 2002 für das Sommersemester 2002 - Lehraufträge\nam Institut E. erteilt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 20. Juni 2002 teilte der Rektor der G. -Hochschule\nF. der Klägerin mit, dass im Zuge der Umstrukturierungsmaßnahmen\ninnerhalb der G. -Hochschule vom Senat in der Sitzung im Februar 2002\nein neues Konzept für den Standort E. beschlossen worden sei. Das\ndortige Studienangebot umfasse zukünftig ( nur noch ) die Fächer Alte Musik,\nKammermusik und Künstlerische Instrumentalausbildung Klavier. Alle\nanderen Studienangebote würden künftig im Haus F. unterrichtet. Die\nbisherigen doppelten Studienangebote seien unter Kostengesichtspunkten\nnicht länger zu tragen. Diese Weiterentwicklung der Hochschule lasse nach\nsorgfältiger Prüfung eine Weiterführung des Lehrauftrages ab dem\nWintersemester 2002/03 nicht mehr zu.\n\n4\n\nAm 09. Juli 2002 hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht F. Klage\nerhoben, das den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit durch\nBeschluss vom 17. Oktober 2002 an das erkennende Gericht verwiesen\nhat.\n\n5\n\nZur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, das langjährige\nBeschäftigungsverhältnis sei als Angestelltenverhältnis zu werten. So habe\nsie die Vergütung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung erhalten\nund die üblichen Sozialabgaben entrichtet, die zur Hälfte vom Beklagten\nübernommen worden seien. Aufgrund der Beschäftigungsdauer von\ninsgesamt siebzehneinhalb Jahren durch jeweils befristete Lehraufträge sei\nunter dem Gesichtspunkt von Kettenarbeitsverträgen ein\nDauerarbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Schreiben vom 20. Juni\n2002 stelle eine Kündigung dieses Beschäftigungsverhältnisses zum Ende\nSeptember 2002 dar. Dabei seien formelle Vorschriften nicht beachtet\nworden. Zudem verstoße die Kündigung gegen die gebotene Sozialauswahl.\nSie sei alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder. Eine\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses bringe für sie schwerwiegendere und\neinschneidendere persönliche und wirtschaftliche Folgen mit, als dies bei\nanderen Beschäftigten der Fall wäre, die eine ähnliche Tätigkeit ausübten und\nerheblich kürzere Zeit für den Beklagten tätig seien. Daher bestehe das\nArbeitsverhältnis über den 01. Oktober 2002 zu den bisherigen Bedingungen\nfort.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass das \"Arbeitsverhältnis\" der Klägerin über den 01.\nOktober 2002 fortbesteht.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verweist darauf, dass ein Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches\nRechtsverhältnis eigener Art darstelle, das durch einen entsprechenden\nVerwaltungsakt zustande komme und kein unbefristetes Dienstverhältnis\nbegründe. Über den 30. September 2002 hinaus bestehe kein öffentlich-\nrechtliches Beschäftigungsverhältnis, insbesondere kein Arbeitsverhältnis. Ein\nunbefristeter Lehrauftrag sei nie erteilt worden. Eine Befristung der jeweiligen\nLehraufträge sei - auch über den gegebenen langen Zeitraum - zulässig. Die\narbeitsrechtlichen Grundsätze zu Kettenarbeitsverhältnissen seien auf\nLehraufträge nicht zu übertragen. Der Klägerin sei keine Zusicherung im\nSinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -\nhinsichtlich der weiteren Erteilung von Lehraufträgen gegeben worden.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nverwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässig Klage ist unbegründet. Die Klägerin steht über den 30.\nSeptember 2002 hinaus nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum\nBeklagten. \n\n14\n\nGesetzliche Grundlage für die der Klägerin in der Vergangenheit erteilten\nLehraufträge ist § 32 Kunsthochschulgesetz ( KunstHG NW ) in der bis zum\n31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Danach können Lehraufträge erteilt\nwerden für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf, für\neinen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher\nKräfte nicht rechtfertigt oder zur Ergänzung des Lehrangebots. Gemäß § 32\nAbs. 1 Satz 3 KunstHG NW ist der Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches\nRechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. \n\n15\n\nLehraufträge gemäß § 32 KunstHG NW werden im Wege einer\nEntscheidung durch Verwaltungsakt erteilt. Das der Hochschule bei der\nEntscheidung über die Vergabe eines Lehrauftrages eingeräumte Ermessen\nist lediglich durch die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen sowie\ndurch die für jede Ermessensausübung geltenden Schranken, insbesondere\ndas Verbot willkürlicher Entscheidungen eingeschränkt. Danach muss die\nErteilung oder Verweigerung eines Lehrauftrages auf sachlichen Gründen\nberuhen und den für jede Vergabe öffentlicher Ämter geltenden Grundsätzen\ndes Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen. Ein Anspruch auf die Erteilung oder\nVerlängerung eines Lehrauftrages kommt demzufolge nur in Betracht, wenn\ndie Entscheidung dagegen seitens der Hochschule ermessensfehlerhaft und\ndas eingeräumte Ermessen derart eingeschränkt ist, dass nur die Vergabe\neines Lehrauftrages als einzige ermessensgerechte Entscheidung in Betracht\nkommt (Ermessensreduzierung auf Null).\n\n16\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nBeschluss vom 07. Mai 2003 - 8 B 824/03 -\nmit weiteren Nachweisen.\n\n17\n\nSolche Ermessensfehler oder gar eine Ermessensreduzierung auf Null\nsind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Die Hochschule hat ihr\nErmessen bei der Entscheidung über die Vergabe von Lehraufträgen über\nden 01. Oktober 2002 nicht in fehlerhafter, d. h. sachwidriger Weise ausgeübt.\nDer Entscheidung lagen Strukturänderungen innerhalb der Hochschule\nzugrunde, die deren Angebot insoweit modifizierten, als Lehrveranstaltungen\nkünftig nicht mehr parallel an den Studienorten E. und F. durchgeführt\nwurden. Der infolgedessen reduzierte personelle Bedarf stellt die sachliche\nGrundlage für die Nichtverlängerung des Lehrauftrags der Klägerin dar. Von\neiner willkürlichen Entscheidung der Hochschule kann daher nicht\nausgegangen werden. \n\n18\n\nDie Entscheidung der Hochschule ist auch nicht aus anderen Gründen zu\nbeanstanden. Insbesondere liegt keine Zusicherung für eine fortlaufende\nVerlängerung der Lehraufträge im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor.\nAllein aus dem Umstand der langen Zeitdauer der ununterbrochenen\nLehrbeautragung, aus der die Klägerin ihr schutzwürdiges Vertrauen auf eine\nVerlängerung herleitet, kann eine solche nicht abgeleitet werden. Eine\nZusicherung im Sinne des Gesetzes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der\nSchriftform. Eine solche Schriftform liegt nicht vor und kann allein durch das\nHandeln einer Behörde nicht ersetzt werden. Im Übrigen ist in den einzelnen\nLehraufträgen ausdrücklich darauf verwiesen, dass mit dem Lehrauftrag kein\nAnspruch auf eine Anstellung als hauptamtliche Lehrkraft erworben werde.\nAuch daraus musste die Klägerin schlussfolgern, dass ein Anspruch auf eine\ndauerhafte Lehrbeauftragung in Form einer Anstellung - sei es als\nhauptamtliche oder als nebenamtliche Lehrkraft -nicht entsteht.\n\n19\n\nDer Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, die jeweils befristeten\nBeschäftigungsverhältnisse seien ihrer Rechtsnatur nach keine Lehraufträge\nim Sinne des § 32 KunstHG NW, sondern Kettenarbeitsverträge. Zwar ist es\ngrundsätzlich auch möglich, privatrechtliche Dienstverhältnisse im Rahmen\nder Lehre an Hochschulen einzugehen. Ein solches kann aber unabhängig\nvon der Frage, ob daraus überhaupt ein unbefristetes Dienstverhältnis\nerwachsen kann, nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte für\neine privatrechtliche Ausgestaltung vorliegen. Daran fehlt es hier. Eine\nentsprechende Ausgestaltung ist weder den einzelnen Lehraufträgen noch\ndem Vortrag der Klägerin zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die\nKlägerin Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, ist nicht geeignet, die\nRechtsnatur der Lehraufträge als Verwaltungsakte in Frage zu stellen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-20/12-k-414-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-20/12-k-414-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267585","retrieved":"2026-07-09 02:36:12.947354+00:00"}}