{"status":"available","doknr":"OLD267671","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1218.7L1651.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"7 L 1651/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Antragsvorbringen sei ergänzend ausgeführt, dass \nes hier nicht um eine Bestrafung des Verhaltens des Antragsstellers geht, \nsondern um die Durchsetzung eines präventiven Verbots zum Schutze \nanderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern. Der \nAntragsteller hat sich schon deshalb als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen, weil bei Einnahme von Amphetaminen und allen \nanderen sog. harten Betäubungsmitteln grundsätzlich die Kraftfahreignung \nausgeschlossen ist (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).\n\n6\n\nDer Konsum als solcher steht aufgrund des rechtsmedizinischen \nGutachtens der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 25. August 2006 \nfest. Danach hatte der Antragsteller am Vorfallstag 26 ng/ml Amphetamin im \nBlut. Damit ist der analytische Grenzwert, den die Grenzwertkommission mit \nBeschluss zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - am \n20. November 2002 festgesetzt hat, und ab dem nach seinerzeitigen \nwissenschaftlichen Erkenntnissen von einem sicheren Nachweis \nausgegangen werden konnte, überschritten. Dieser Grenzwert beträgt \n25 ng/ml, so dass es auf die weitere Frage, ob dieser Wert noch den jetzigen \nentwickelten Messmethoden entspricht oder die Grenze - insbesondere im \npräventiven Bereich - viel geringer anzusetzen ist, keiner weiteren Erörterung \nbedarf.\n\n7\n\nNicht erforderlich ist, dass der Nachweis mehrmaligen Drogenkonsums \noder gar einer Abhängigkeit geführt wird. Ausreichend ist regelmäßig auch \nbereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen,\n\n8\n\nso auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, \n432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG \nSaarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 ; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 \n(2005), 123 ff; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2005 \n- 16 B 198/05 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -. \nA.A. nur HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs \n2002, 599.\n\n9\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller - auch dies ist erwiesen - am \nVorfallstag nicht nur Amphetamine, sondern auch Cannabis konsumiert und \nauch dadurch bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren \nnicht trennen kann.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.\n\n11\n\nDie in seinem Blut nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen \nGutachtens vom 25. August 2006 festgestellten THC-Werte von 2,6 ng/ml \nübersteigen den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission \nfestgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigen die Annahme eines \nzeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. \nDas Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten \nCannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n12\n\nAuch wenn es wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter \nAmphetamin- und Cannabiseinfluss nicht darauf ankommt, liegen beim \nAntragsteller auch deutliche Hinweise für regelmäßigen Konsum von \nCannabis vor. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 118 \nng/ml festgestellt worden; das zeugt nach dem Runderlass des Ministeriums \nfür Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 10. Juni 1999 - Az.: 632 -21-03/2.1 - i. d. F. des Runderlasses \ndes Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 18. Dezember \n2002 - Az.: VI D 2-21-03/2.1 -, von erheblichem Cannabiskonsum und \nbegründet den Verdacht, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig \nkonsumiert. Bei regelmäßigem Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung \nunabhängig von einer Drogenfahrt nicht mehr gegeben (Nr. 9.2.1 der \nAnlage 4 zu § 14 FeV).\n\n13\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für \ndie Entziehung der Fahrerlaubnis beim Antragsteller inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Die damit verbundenen, vom Antragsteller geltend gemachten \nberuflichen Nachteile hat er hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen \ndas Allgemeininteresse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-18/7-l-1651-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-18/7-l-1651-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267671","retrieved":"2026-07-09 02:36:20.250463+00:00"}}