{"status":"available","doknr":"OLD267670","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1218.7L1615.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"7 L 1615/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2006 \nwiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners vom 2. November 2006, denen sie folgt (vgl. \n§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin, \nEcstasy und Kokain wie die Einnahme aller anderen Betäubungsmittel im \nSinne des Betäubungsmittelgesetzes außer Cannabis die Kraftfahreignung \nunabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten \nDrogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 \nzu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien \nzur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für \nStraßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). \n\n6\n\nAuf dieser Grundlage ist die Fahrerlaubnisentziehung mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu Recht erfolgt, weil der Antragsteller am 10. Dezember \n2005 Kokain und Amphetamin bzw. Ecstasy konsumiert hat. Davon muss \naufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. med. B. N. \n(Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 13. Februar 2006 \nausgegangen werden. Danach hatte der Antragsteller 62 ng/ml Amphetamin, \n339 ng/ml MDMA und 23 ng/ml Cocain im Blut. Außerdem wurden die \nStoffwechselprodukte dieser Betäubungsmittel nachgewiesen. Seine \nEinlassung, er bestreite den Vorfall, sieht das Gericht als Schutzbehauptung \nan. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass seine Blutprobe vertauscht oder \ndass die Begutachtung fehlerhaft durchgeführt worden ist.\n\n7\n\nUnerheblich ist auch, dass der Antragsteller bislang erst einmal als \nKonsument harter Drogen aufgefallen ist. Es ist nämlich nicht erforderlich, \ndass der Nachweis mehrmaligen Drogenkonsums oder gar einer Abhängigkeit \ngeführt wird. Vielmehr reicht regelmäßig der einmalige Konsum (harter \nDrogen) aus,\n\n8\n\nso auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 \n- 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG \nBrandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, \nBeschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; \noffenlassend OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2005 - 16 B 198/05 \nund 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 - ; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom \n14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.\n\n9\n\nAngesichts der schon mit Rücksicht auf den Konsum harter Drogen \nfeststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine \nBedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine \nsofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten \nberuflichen Gründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der \nSicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten. Selbst die \nGefährdung seines Arbeitsplatzes muss derjenige hinnehmen, der wegen \nseines Drogenkonsums ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. \nUnerheblich ist, dass seit dem Vorfall ein Jahr vergangen ist. Es ist nicht \nersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \ninzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber \nunbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren \noder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist \n(vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n10\n\nDie Anordnung, den Führerschein bei dem Antragsgegner abzuliefern, \nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 \nFeV. Die Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie \nentspricht den anzuwendenden und in der Verfügung angegebenen \nRechtsvorschriften.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei ist im Hauptsacheverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung bei einer \nFahrerlaubnis der früheren Klasse 2 der gesetzlichen Ersatzstreitwert um \n2.500,00 Euro auf 7.500,00 Euro zu erhöhen und in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes von der Hälfte dieses Betrages \nauszugehen.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-18/7-l-1615-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-18/7-l-1615-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267670","retrieved":"2026-07-09 02:36:20.173214+00:00"}}