{"status":"available","doknr":"OLD267669","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1218.7L1489.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"7 L 1489/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2006 wiederherzustellen bzw. \nhinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nnicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der \ndem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes \n„Werbegestaltung, Durchführung und Organisation von Veranstaltungen\" und jeder \nanderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen \nUnzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen \nInteresse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an \neiner weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit \nzurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im \nvorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen \nZweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der \nGewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren \nSchadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich \nder erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und der \nZwangsmittelandrohung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in \nentsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende \nBegründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.\n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Laufe des Antragsverfahrens die \nsteuerlichen Rückstände weiter erhöht haben; sie betrugen am 1. Dezember 2006 \n13.693 EUR beim Finanzamt C. und 9.452 EUR beim Finanzamt X. . Der \nAntragsteller hat - entgegen seinen verschiedentlichen Ankündigungen - keinerlei \nfreiwillige Zahlungen geleistet und ist auch bisher seinen betrieblichen \nSteuererklärungspflichten nicht nachgekommen. Von der Möglichkeit, im \nErörterungstermin Schritte zur Sanierung seines Betriebes darzulegen, hat er keinen \nGebrauch gemacht. Er hat diesen Termin trotz Anordnung seines persönliches \nErscheinens nicht wahrgenommen. Es ist deshalb nach wie vor von der \ngewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen.\n\n7\n\nDabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen \nLeistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen \nWirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er \nbei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die \nUrsachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend \naufgibt.\n\n8\n\nOVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen \nUmdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 82, 294.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht \nder Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nin Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B \n1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-18/7-l-1489-06","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-18/7-l-1489-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267669","retrieved":"2026-07-09 02:36:20.098424+00:00"}}