{"status":"available","doknr":"OLD267708","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1215.7L1247.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"7 L 1247/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu drei Viertel und der \nAntragsgegner zu einem Viertel. \n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nHinsichtlich Nr. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung haben die Parteien \ndas Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, \nnachdem der Antragsgegner erklärt hat, dass er diese Anordnungen \n(Vernichtung der nach Nr. 1 der Verfügung nicht verkehrsfähigen \nGegenstände) entgegen der Aussage in Nr. 4 der Verfügung nicht mehr für \nkraft Gesetzes sofort vollziehbar hält. Insoweit ist das Verfahren zur \nKlarstellung eingestellt worden.\n\n3\n\nDer noch anhängige Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \nNr. 1 und 5 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 2006 \nanzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \nsachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der \nAntragstellerin ausfällt. Das private Interesse der Antragstellerin an einem \nVollziehungsaufschub überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung von Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, \ndurch die der Antragstellerin untersagt worden ist, bestimmte Lufterfrischer in \nden Verkehr zu bringen. Denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer \nPrüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die \nKammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der \nangegriffenen Verfügung (vgl. §117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt, und auf \nden Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Oktober 2006 nebst Anlage, \ndem die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist.\n\n6\n\nDie Kammer teilt insbesondere die Ansicht des Antragsgegners, dass es \nsich bei den beanstandeten Lufterfrischern um Spielzeug im Sinne der \nVerordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) und der Richtlinie \n88/378/EWG handelt und dass für die Beurteilung der gesundheitlichen \nUnbedenklichkeit von Spielzeug in Bezug auf chemische Merkmale bzw. auf \nvon einem Spielzeug ausgehende allergene Belastung deshalb, weil für \nsolche Stoffe dort keine konkreten Höchstmengen festgesetzt worden sind, \nauf aussagekräftige Regelungen im Bereich des Kosmetikrechts \nzurückgegriffen werden kann. Duftstoffe, die im Rahmen der Verordnung über \nkosmetische Mittel (KosmetikV) und korrespondierenden EG-Richtlinien als \nKontaktallergien auslösende Stoffe bekannt sind, machen ein Spielzeug \ngesundheitlich bedenklich, wenn sie in dem Spielzeug in Konzentrationen \nenthalten sind, die sie nach diesen Vorschriften kennzeichnungspflichtig \nmachen würden. Die Kennzeichnungspflicht ist Beleg dafür, dass der Kontakt \nmit diesen Stoffen besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert. Dann dürfen \nerst recht Kinder diesen Stoffen nicht ungeschützt ausgesetzt werden. \n\n7\n\nNach den Feststellungen des Chemischen Untersuchungsamtes I. in \nden Gutachten vom 19. Oktober 2005 (Bl. 32 f der Verwaltungsvorgänge) und \n28. Juni 2006 (Bl. 98 ff der Verwaltungsvorgänge) waren in den untersuchten \nDuftbärchen ein oder mehrere der Stoffe Linalool, Limonen, Cumarin, \nBenzoesäurebenzylester, Geraniol und Amylcinnamal in \nkennzeichnungspflichtigen Konzentrationen von mehr als 0,01 % enthalten. \nDas bestätigt nach eigener Einschätzung der Antragstellerin auch das von ihr \nmit Gegenproben beauftragte Labor für Produktanalysen (Bl. 112 ff der \nVerwaltungsvorgänge). Danach befand sich in allen acht untersuchten \nDufterfrischern mindestens ein von den nach der KosmetikV und den \nentsprechenden EG-Richtlinien als allergen eingestufter Stoff in einer \nkennzeichnungspflichtigen Konzentration. Zum gleichen Ergebnis kommt im \nÜbrigen auch die im Auftrag der Antragstellerin abgegebene Stellungnahme \nder °°°°° Umwelt GmbH vom 4. Mai 2006 zu vergleichbaren \nKonkurrenzprodukten (Bl. 76 ff der Verwaltungsvorgänge). Wenn diese \nStellen die Lufterfrischer gleichwohl für verkehrsfähig halten, so liegt dies vor \nallem daran, dass sie sie nicht als Spielzeug einstufen. \n\n8\n\nDie Duftbärchen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, sind aber \nSpielzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 2. GPSGV und Art. 1 Abs. 1 der \ninhaltsgleichen Richtlinie des Rates 88/378/EWG. Danach gelten als \nSpielzeug alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt \nsind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die \nDuftbärchen sind zwar nicht dazu bestimmt, zum Spielen verwendet zu \nwerden; so wird auf der Verpackung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass \nes sich nicht um Kinderspielzeug handle. Die Duftbärchen sind aber dazu \ngestaltet, zum Spielen verwendet zu werden. In diesem Zusammenhang hat \nder Warnhinweis rechtlich keine Bedeutung.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 28 November 2003 - 21 A 1075/01 -, GewArch \n2004, 166.\n\n10\n\nGerade Kleinkinder fühlen sich von Tiernachbildungen spontan \nangesprochen. Es liegt daher auf der Hand, dass sie den Wunsch haben, \ndamit zu spielen, zumal wenn es sich wie hier um Plüschtiere handelt. Solche \nGegenstände üben erfahrungsgemäß einen erheblichen Spielreiz aus. Bei \nbestimmungsgemäßer Benutzung im Auto und in der Wohnung gelangen die \nTiere auch zwangsläufig in Sicht- und Reichweite von Kindern. Es liegt auch \nfern anzunehmen, der von den Bärchen ausgehende, nach Darstellung beider \nParteien offenbar penetrante Geruch werde Kleinkinder ernsthaft davon \nabhalten, damit zu spielen und die Figuren in die Hand und möglicherweise \nauch in den Mund zu nehmen. Es ist bekannt, dass selbst Gestank Kinder \nzumindest zunächst nicht daran hindert, sich mit einer Sache intensiv zu \nbeschäftigen. \n\n11\n\nNach alledem ist davon auszugehen, dass die beanstandeten \nDuftbärchen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie die \nGesundheit von Kindern gefährden können (§ 2 2. GPSGV und Art. 2 der \nRichtlinie 88/378/EWG). Ob dies auch noch aus anderen Gründen, etwa nach \nder im Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Oktober 2006 nebst Anlage \nerörterten Gefahrstoffverordnung der Fall ist, kann offen bleiben. Damit sind \nauch die Voraussetzungen des § 30 Nr. 2 des Lebensmittel-, \nBedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) erfüllt, wonach es \nverboten ist, die als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 5 \nund/oder Nr. 9 LFGB einzustufenden Duftbärchen in den Verkehr zu bringen. \nFür die Anordnung einer Ausnahme von dem danach gemäß § 39 Abs. 6 \nNr. 3 LFGB kraft Gesetzes vollziehbaren Verbot besteht unter den gegebenen \nUmständen kein Grund.\n\n12\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund die in Nr. 5 der \nangefochtenen Verfügung enthaltene Androhung von Zwangsgeldern. Sie \nentspricht den anzuwendenden und in der Verfügung angegebenen \nRechtsvorschriften.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. \nFür den erledigten Teil des Verfahrens sind die Kosten nach billigem \nErmessen dem Antragsgegner auferlegt worden, weil er durch die in der \nangefochtenen Verfügung aufgestellte Behauptung, nicht nur das Verbot des \nInverkehrbringens, sondern auch die Anordnungen bezüglich der Vernichtung \nder nicht verkehrsfähigen Erzeugnisse sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar, \nAnlass für den ursprünglich umfassend gestellten Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegeben hat. Für die notwendig \neinheitliche Kostenentscheidung kommt allerdings der Frage der \nVerkehrsfähigkeit der umstrittenen Duftbärchen, in der die Antragstellerin \nunterlegen ist, erheblich höheres Gewicht zu als der Frage der Vernichtung \nvorhandener Bestände.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-15/7-l-1247-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-15/7-l-1247-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267708","retrieved":"2026-07-09 02:36:23.407505+00:00"}}