{"status":"available","doknr":"OLD267760","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1214.10L1135.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"10 L 1135/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Juni \n2006 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2006 wird \nwiederhergestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n1. Der Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Juni 2006 gegen \ndie Anordnung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2006 wiederherzustellen, \n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nAufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der \nAntragsgegnerin geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus.\n\n6\n\nBei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Sind bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren als offen zu bewerten, entscheidet das \nVerwaltungsgericht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf der \nGrundlage einer allgemeinen Abwägung der beteiligten Interessen.\n\n7\n\nBei der in Anwendung dieser Grundsätze vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug \nder angefochtenen Anordnung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der \nAntragsgegnerin an deren sofortigen Vollziehung. \n\n8\n\nDie Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin sind derzeit \nals offen anzusehen, weil weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnung festgestellt \nwerden kann. \n\n9\n\nDie Anordnung der Antragsgegnerin, dass der Asphaltfüller im Fall einer \ngrenzüberschreitenden Verbringung zu notifizieren ist, wertet die Kammer \nhierbei als eine Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit und nicht als ein \nvollziehbares Gebot gegenüber der Antragstellerin, bei einer Verbringung von \nAbfällen in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft \ngegenüber der zuständigen Behörde eine Notifizierung vorzunehmen - was in \nder Sache die Stellung eines Genehmigungsantrages bedeuten würde, \n\n10\n\nvgl. Fluck/Dieckmann, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, \nKommentar, Stand: November 2005, Art. 3 EG-AbfVerbrVO Rn 17 -,\n\n11\n\nda für eine derartige vollziehbare Verpflichtung, einen \nGenehmigungsantrag zu stellen, eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. \n\n12\n\nFür die genannte Feststellung stellen die §§ 3, 21 KrW-/AbfG, die als \nGrundlage der Anordnung von der Antragsgegnerin bezeichnet worden sind, \nkeine Ermächtigungsgrundlage dar. § 3 KrW-/AbfG trifft \nBegriffsbestimmungen für das deutsche Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz. Nach der einzig in Betracht zu ziehenden \nErmächtigungsgrundlage des § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde \nim Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses \nGesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen \nRechtsverordnungen treffen. Die Notifizierungspflicht für die Verbringung von \nAbfällen zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft ergibt \nsich aber nicht aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder aus auf \ndessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, sondern aus Art. 3 bzw. \nArt. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur \nÜberwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und \naus der Europäischen Gemeinschaft (EG-AbfVerbrVO).\n\n13\n\nBedenken bestehen auch hinsichtlich der Grundlage der erlassenen \nAnordnung, den Asphaltfüller als Abfall einzustufen. Diese Anordnung, bei der \nes sich in der Sache um eine Feststellung handelt, ist nicht isoliert ergangen, \nsondern sie steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der \nNotifizierungspflicht, welche sich - wie dargelegt - nicht aus dem KrW-/AbfG, \nsondern aus Art. 3 bzw. 6 EG-AbfVerbrVO ergibt. Dementsprechend drängt \nes sich auf, dass auch die Einstufung des Asphaltfüllers als Abfall sich auf die \nEG-AbfVerbrVO bezieht. \n\n14\n\nDem angefochtenen Bescheid ist aber zu entnehmen, dass die \nAntragsgegnerin den Asphaltfüller als Abfall im Sinne des § 3 KrW-/AbfG \neingestuft und aufgrund dieser Einstufung eine Notifizierungspflicht nach Art. \n3 bzw. 6 EG-AbfVerbrVO angenommen hat. Dies wäre aber nur dann \nmöglich, wenn der Abfallbegriff im Sinne des § 3 KrW-/AbfG mit dem \nAbfallbegriff im Sinne der EG-AbfVerbrVO identisch wäre - wovon die \nAntragsgegnerin offenbar ausgeht. Dies ist aber nicht der Fall. \n\n15\n\nGemäß Art. 2 a) EG-AbfVerbrVO sind Abfälle im Sinne der AbfVerbrVO \nAbfälle im Sinne des Art. 1 a) der Richtlinie 75/442/EWG - die im Mai 2006 \ndurch die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle ersetzt worden ist. Nach Art. 1) \nbeider Richtlinien bedeutet „Abfall\" alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die \nin Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, \nentledigen will oder entledigen muss. \n\n16\n\nWährend sich in den EG-Richtlinien keine weiteren Angaben zur \nEntledigung befinden, enthalten - neben der mit Art. 1) der Richtlinien \nübereinstimmenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG - § 3 Abs. 1 \nSatz 2 und Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG Konkretisierungen und Definitionen zur \nEntledigung und § 3 Abs. 3 KrW-/AbfG eine gesetzliche Fiktion bzw. eine \ngesetzliche Vermutung, \n\n17\n\nfür eine gesetzliche Fiktion: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § \n3 Rn 33; für eine gesetzliche Vermutung: v. Lersner/Wendenburg, Recht der \nAbfallbeseitigung Stand: November 2006, § 3 KrW-/AbfG Rn 24,\n\n18\n\ndie nicht für die EG-AbfVerbrVO, sondern nur für das KrW-/AbfG gelten. \n\n19\n\nDiese Bedenken bewirken aber auch keine offensichtliche \nRechtswidrigkeit der Anordnung, da diese Mängel im Widerspruchsverfahren \nmöglicherweise noch geheilt werden können.\n\n20\n\nIm weiteren ist es für die Kammer nicht offensichtlich, dass es sich bei \ndem Asphaltfüller um notifizierungspflichtigen Abfall, also um Abfall im Sinne \nder Art. 3, 6 EG-AbfVerbrVO handelt. \n\n21\n\nWie dargelegt, sind Abfälle im Sinne der EG-AbfVerbrVO alle Stoffe oder \nGegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und \nderen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach \nder maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), \n\n22\n\nvgl. Urteil vom 18. April 2002 - Rechtssache C-9/00, NVwZ 2002, \n1362,\n\n23\n\nhat der genannte Anhang nur Hinweischarakter, und die Einstufung von \nAbfällen ergibt sich vor allem aus dem Verhalten des Besitzers, je nachdem, \nob er sich der betreffenden Stoffe entledigen will oder nicht. \nDementsprechend hängt der Anwendungsbereich des Begriffs „Abfall\" von der \nBedeutung des Ausdrucks „sich entledigen\" ab. \n\n24\n\nDas Tätigkeitswort „sich entledigen\" ist im Licht der Zielsetzung der \nRichtlinie 75/442/EG, die - wie diejenige der Richtlinie 2006/12/EG - im Schutz \nder menschlichen Gesundheit und der Umwelt besteht, und im Hinblick auf \ndie Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung nicht eng auszulegen.\n\n25\n\nDes Näheren ist die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, anhand \nsämtlicher Umstände zu beurteilen. \nDie Richtlinie 75/442/EG - gleiches gilt für die Richtlinie 2006/12/EG - gibt kein \nmaßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers vor, sich \neines bestimmten Stoffes oder eines bestimmten Gegenstandes zu \nentledigen. Allerdings sind in der Rechtsprechung des EuGH bestimmte \nAnhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen \nlässt,\n\n26\n\nvgl. EuGH, a.a.O.. \n\n27\n\nHiernach ist zu beurteilen, ob vorliegend von einer Entledigung \nauszugehen ist und ob der von der Antragstellerin erstellte Asphaltfüller mit \nder Bezeichnung MinCom AF 40 Abfall darstellt. \n\n28\n\nAnhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungstatbestandes kann \nsein, ob der Stoff das Ergebnis eines vollständigen Verwertungsverfahrens ist. \nAndererseits genügt ein reiner Sortier- oder Vorbehandlungsvorgang \ngrundsätzlich nicht, um einem Gegenstand die Abfalleigenschaft zu \nnehmen,\n\n29\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 -Rechtssachen C-418/97 und C-\n419/97-.\n\n30\n\nEin weiterer Anhaltspunkt für das Vorliegen von Abfall ist, ob die \nAllgemeinheit diesen Stoff als Abfall ansieht oder bei einem \nProduktionsrückstand, dass dafür keine andere Verwendung als seine \nBeseitigung möglich ist oder die Verwendung unter besonderen \nVorsichtsmaßnahmen für die Umwelt stattfinden muss. Weitere Anhaltspunkte \nfür eine Erledigung sind der Grad der Wahrscheinlichkeit der \nWiederverwendung dieses Stoffes ohne vorherige Bearbeitung,\n\n31\n\nvgl. EuGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 -Rechtssache C-235/02-.\n\n32\n\nBesteht darüber hinaus ein wirtschaftlicher Vorteil für den Besitzer darin, \ndiese Wiederverwendung zu wählen, ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen \nWiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr \nals Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, \nsondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten. Ob der behandelte Stoff für die \nmenschliche Gesundheit und die Umwelt gefährlich ist, ist demgegenüber \nkein maßgebliches Kriterium für die Einstufung als Abfall,\n\n33\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2002, a.a.O.\n\n34\n\nNach diesen Kriterien lässt sich im Rahmen dieses Eilverfahrens \ngegenwärtig nicht hinreichend sicher beurteilen, ob der Stoff MinCom AF 40 \nAbfall ist.\n\n35\n\nEs ist schon fraglich, ob die Allgemeinheit diesen Stoff als Abfall ansieht. \nStellt man insoweit auf die deutsche Öffentlichkeit ab, könnte dies zu bejahen \nsein. Bezieht man auch die holländische Öffentlichkeit mit ein, wird von einer \nanderen Bewertung auszugehen sein, da dieser Stoff von den holländischen \nUmweltbehörden nicht als Abfall gewertet und dort für den Straßenbau \nverwendet wird.\n\n36\n\nFür ein Entledigen und damit für die Abfalleigenschaft spricht hier, dass \nMinCom AF 40 aus Stoffen besteht, die unstreitig Abfälle gewesen sind, und \nnunmehr vermischt worden sind. Andererseits spricht für das zielgerichtete \nHerstellen eines verkehrsfähigen Stoffes und damit gegen die \nAbfalleigenschaft, dass die Antragstellerin den Asphaltfüller MinCom AF 40 \nnach eingehenden Vorgaben für den Straßenbau herstellt. Die Stäube aus \nder Klärschlamm- und Hausmüllverbrennung werden zunächst gesichtet und \nnur der Feinanteil für die Produktion verwendet. Auch im übrigen werden die \nangelieferten Stäube untersucht und ausgewählt und anschließend unter \nBerücksichtigung zahlreicher Parameter der Einzelkomponenten gemischt. \n\n37\n\nGegen den Willen zur Entledigung und damit gegen die Abfalleigenschaft \nvon MinCom AF 40 spricht weiterhin der wirtschaftliche Vorteil für die \nAntragstellerin, diesen Asphaltfüller auf dem Markt zu verwerten. Die \nAntragstellerin kann diesen Stoff als Produkt veräußern für einen positiven \nMarktwert von 17 EUR pro t, der über die reinen Produktionskosten von 12 \nEUR pro t deutlich hinausgeht. In den Niederlanden gibt es für diesen \nAsphaltfüller eine Nachfrage, die - neben holländischen Produzenten - die \nAntragstellerin in der Vergangenheit befriedigt hat und weiterhin befriedigen \nkann und will. Dieser Stoff wird in den Niederlanden nicht als Abfall bewertet, \nsondern für den Straßenbau verwendet. Gegen einen Entledigungswillen \nspricht des weiteren, dass im Rahmen des Eilverfahrens nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit, sondern sogar von der Sicherheit der Weiterverwendung \ndieses Stoffes auszugehen ist. Denn nach der eidesstattlichen Versicherung \nder Antragstellerin findet keine Vorratsproduktion von MinCom AF 40 statt, \nsondern eine Produktion wird nur auf Nachfrage von Kunden der \nAntragstellerin durchgeführt. \n\n38\n\nEine gebotene Überprüfung dieser Angaben der Antragstellerin und eine \nhinreichend sichere Beurteilung, ob alle genannten Kriterien auch für den Fall \neiner speziellen Vermischung von Reststoffen aus der Verbrennung von \nStoffen gelten, ob die Verwertung der Abfälle nicht bereits mit der Produktion \nvon MinCom AF 40, sondern erst mit dem Einbau in die holländischen \nStraßen als beendet anzusehen ist, und ob insgesamt im Rahmen einer zu \ntreffenden Gesamtbewertung der als maßgeblich anzusehenden Kriterien \nMinCom AF 40 nach der EG-AbfVerbrVO als Abfall zu bewerten ist, ist im \nRahmen dieses Eilverfahrens nicht möglich, sondern dem \nHauptsacheverfahren vorzubehalten. \n\n39\n\nDie bei dieser Sachlage gebotene allgemeine Abwägung der beteiligten \nInteressen geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. \n\n40\n\nEin besonderes Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, welches \nabweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs \nund dem Grundsatz, dass behördliche Regelungen vor der Vollziehung in \neinem Hauptsacheverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind, eine \nsofortige Vollziehung gebietet, ist nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse \nbesteht hier nicht in der Vermeidung einer konkreten Gefahrensituation, \nsondern allein in der Sicherung der Transparenz des abfallwirtschaftlichen \nGeschehens, dem die Notifizierung dient. Auch wenn die Sicherung dieser \nTransparenz grundsätzlich als wichtig und in vielen Fällen als nicht \naufschiebbar anzusehen sein mag, gilt dies im vorliegenden Fall gerade nicht. \nDenn zum einen ist es - wie oben dargelegt - hier fraglich, ob die \nangefochtene Verfügung rechtmäßig und MinCom AF 40 tatsächlich als \nnotfizierungspflichtiger Abfall zu bewerten ist. Zum anderen ist eine \nbesondere Sicherung der Transparenz hier nicht geboten, da - was bislang \nunstreitig ist - der Stoff als Produkt MinCom AF 40 komplett in die Niederlande \ngebracht und dort für den Straßenbau verwendet wird. Eine ausschließliche \nderartige Verwendung drängt sich geradezu auf, da diese dort ohne weiteres \nmöglich ist, weil dieser Asphaltfüller in den Niederlanden nicht als Abfall \nbewertet wird, und dort ein Marktwert hierfür besteht. Konkrete Anhaltspunkte \nfür eine anderweitige Entsorgung in Deutschland oder in anderen Ländern \nsind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Für die Wahrung der \nTransparenz des abfallwirtschaftlichen Geschehens in den Niederlanden \nbesteht kein besonderes Interesse, da in den Niederlanden für diesen \nAsphaltfüller mangels der dortigen Bewertung als Abfall keine Transparenz zu \nwahren ist. \n\n41\n\nAuf der anderen Seite besteht ein besonderes wirtschaftliches Interesse \nder Antragstellerin, dass MinCom AF 40 ohne die Durchführung der \nNotifizierungsverfahren in die Niederlande verbracht werden kann. Die \nAntragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, \ndass durch die Notifizierungsverfahren erhebliche Gebühren anfallen, die im \nJahre 2005 - sofern man 20 Transporte annimmt - ca. 40.000 EUR betragen \nhaben. Des weiteren hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie \nwegen der zeitlichen Verzögerungen durch die Notifizierungsverfahren \nerhebliche wirtschaftliche Nachteile hat, da die bislang einzige Abnehmerin \ndes Asphaltfüllers MinCom AF 40 mehrfach auf dritte Lieferanten \nzurückgegriffen hat, wenn der Asphaltfüller kurzfristig gebraucht worden ist. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\n2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache \naus der Sicht der Antragstellerin Rechnung. Im vorliegenden Fall erachtet die \nKammer für ein Hauptsacheverfahren einen Betrag vom 40.000,00 EUR als \nangemessen, der wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung in \ndiesem Verfahren auf die Hälfte reduziert wird. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-14/10-l-1135-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-14/10-l-1135-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267760","retrieved":"2026-07-09 02:36:27.738802+00:00"}}