{"status":"available","doknr":"OLD267820","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1213.7K6895.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"7 K 6895/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war seit September 1991 mit dem Gewerbe „Groß- und \nEinzelhandel mit Verpackungsmaterial aller Art (z. B. Holz, Metall), \nSchrottpressbetrieb für Verpackungsmaterial aus Metall (z. B. Fässer)\" beim \nBeklagten gemeldet. Am 2. November 2006 zeigte er an, dass er sein \nGewerbe am 31. Oktober 2006 aus persönlichen Gründen aufgegeben habe. \nMit Beschluss vom 20. November 2006 ordnete das Amtsgericht F. (161 IN \n239/06) im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zur Sicherung \nder künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts \nSicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO an.\n\n3\n\nAuf Anregung der H. Ersatzkasse vom 7. April 2003 leitete der \nBeklagte ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger ein. Dort \nbestanden für zehn Beschäftigte Rückstände von ca. 30.000,00 EUR. Auf \nAnfrage teilten auch das Finanzamt C. Steuerrückstände von ca. \n14.500,00 EUR und die C1. Ersatzkasse Beitragsrückstände von \nca. 76.000,00 EUR mit. Zahlungen erfolgten gewöhnlich nur auf Druck oder \ndurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Beim Amtsgericht C. waren \n5 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung über die \nVermögensverhältnisse des Klägers eingetragen. Im Laufe des Verfahrens \nermittelte der Beklagte (Stand: 5. Februar 2004) Rückstände bei der H. \nErsatzkasse und der C1. Ersatzkasse von je ca. 39.000,00 EUR, bei der \nB. S. von ca. 13.000,00 EUR und beim Finanzamt C. von \nca. 16.000,00 EUR. \n\n4\n\nDaraufhin untersagte der Beklagte dem Kläger nach seiner Anhörung und \nder Anhörung der Industrie- und Handelskammer O. X. mit Verfügung \nvom 6. Februar 2004 wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit auf Dauer \ndie weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Groß- und Einzelhandel \nmit Verpackungsmaterial aller Art (z. B. Holz, Metall), Schrottpressbetrieb für \nVerpackungsmaterial aus Metall (z. B. Fässer)\" sowie aller anderen Gewerbe \nund die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder \nals mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.\n\n5\n\nGegen diese Verfügung legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, \nohne ihn zu begründen. Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass \nzwischenzeitlich ein Teil der Schulden getilgt worden war, aber dann wieder \nRückstände entstanden. Im einzelnen schuldete der Kläger (Stand \n28. September 2004) der H. Ersatzkasse ca. 5.700,00 EUR, dem \nFinanzamt C. ca. 2.500,00 EUR und der B. X. -Lippe \nca. 11.000,00 EUR. Zahlungen erfolgten nach wie vor nur auf Druck, z. B. \nnach Stellung eines Insolvenzantrags oder im Hinblick auf die Einstellung \neines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von \nArbeitsentgelt (Amtsgericht C. - 301 Js 305/03). Mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. November 2004 wies die Bezirksregierung \nN. daher den Widerspruch des Klägers zurück.\n\n6\n\nAm 17. Dezember 2004 hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage \nerhoben und zur Begründung vorgetragen: Sein Betrieb habe zwischen 35 \nund 40 Mitarbeiter beschäftigt. Zu den wirtschaftlichen Problemen sei es \ndurch einen Brand in den Produktionsanlagen Ende 1999 gekommen. Dabei \nsei ein Schaden in Höhe von ca. 500.000,00 EUR entstanden, der erst im \nMärz 2004 aufgrund eines Urteils des BGH vom 12. März 2003 vom \nVersicherer reguliert worden sei. Dabei habe er vergleichsweise auf ein Drittel \nseiner Forderung verzichten müssen. Gleichwohl habe er die Firma unter \ngroßen finanziellen Opfern am Leben gehalten. Deshalb sei es nicht \ngerechtfertigt, aus der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage abzuleiten, er \nwerde auch künftig seinen öffentlich rechtlichen Zahlungspflichten nicht \nnachkommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2004 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 15. November 2004 \naufzuheben.\n\n9\n\nAußerdem beantragt er,\n\n10\n\ndas Verfahren mit Rücksicht auf den Beschluss des Amtsgerichts F. \nvom 20. November 2006 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nauszusetzen, bis das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abzulehnen und die Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nEr verweist ergänzend darauf, dass der Kläger nach den Auskünften der \nbefragten Stellen schon vor dem Brandereignis öffentlich rechtliche \nErklärungs- und Zahlungspflichten verletzt habe und auch jetzt nur unter \nDruck und nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zahle.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung N. Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht kann in der Sache entscheiden, da das Verfahren nicht \ngemäß § 173 VwGO i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 240 ZPO \nkraft Gesetzes unterbrochen ist und auch nicht wegen § 12 GewO ausgesetzt \nwerden muss. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \nVermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse \nbetrifft, gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das \nInsolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das \nInsolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt nach § 240 Satz 2 ZPO \n, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des \nSchuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Das \nGewerbeuntersagungsverfahren und auch das darauf bezügliche \nGerichtsverfahren betreffen die Insolvenzmasse nicht. § 240 ZPO ist auf \nsolche gerichtlichen Verfahren zugeschnitten, deren Streitgegenstand die \nInsolvenzmasse betrifft. Das ist regelmäßig in Fällen aktiver oder passiver \nZahlungsklagen zivilrechtlicher Art der Fall. Hingegen betrifft ein Verfahren auf \nAufhebung einer gewerberechtlichen Zulassung oder Gewerbeuntersagung \nnicht die Insolvenzmasse, sondern die berufliche Betätigung des \nGewerbetreibenden \n\n17\n\nEiner Entscheidung steht auch § 12 GewO nicht entgegen. Danach gilt \nFolgendes: \n\n18\n\n\"Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die \nRücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des \nGewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse \nzurückzuführen ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, \nwährend der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der \nInsolvenzordnung angeordnet sind, und während der Überwachung der \nErfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung ) keine \nAnwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf \nEröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde\". \n\n19\n\nBei § 12 GewO handelt es sich um eine materiell-rechtliche Vorschrift des \nGewerberechts, in der keine Aussagen darüber getroffen werden, welche \nprozessrechtlichen Folgen sich insbesondere aus einem Insolvenzverfahren \nfür ein Gerichtsverfahren ergeben, das ein Gewerbeuntersagungsverfahren \nbetrifft. Aus der Formulierung, wonach Vorschriften, welche die Untersagung \neines Gewerbes ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens \"keine \nAnwendung ... finden\", ergibt sich, dass während eines bereits laufenden \nInsolvenzverfahrens keine Gewerbeuntersagungsverfügung erlassen oder \n- bei bereits vorher erlassener Gewerbeuntersagungsverfügung - keine \nMaßnahme zur Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung getroffen \nwerden darf. Das in § 12 GewO geregelte Anwendungsverbot greift demnach \nnicht ein, wenn die die Untersagung des Gewerbes betreffende Vorschrift \nbereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor der Zeit, in der \nSicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, \"angewendet\" \nworden war. \n\n20\n\nAus dem Gesagten ergibt sich auch, dass § 12 GewO den nach ständiger \nRechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der \nZuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung nicht verschiebt, so dass eine zum Zeitpunkt der \nletzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßige Gewerbeuntersagung nicht \ndurch die spätere Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der InsO \noder die spätere Einleitung eines Insolvenzverfahrens rechtswidrig wird. \nVielmehr bleibt es auch in einem derartigen Fall dabei, dass es für die \nmaterielle Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung auf den Zeitpunkt der \nletzten Verwaltungsentscheidung, mithin den Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides, ankommt. \n\n21\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2002 \n- 8 UE 3195/01 -, GewArch 2004, 162.\n\n22\n\nHier sind Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO zwar am 20. November \n2006 angeordnet worden. Bereits am 15. November 2004 war jedoch der \nWiderspruchsbescheid ergangen, so dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit \nder die Klägerin betreffenden Gewerbeuntersagung nicht von § 12 GewO und \nder dort geregelten Beachtung des Insolvenzverfahrens bzw. der \nSicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO abhängt. \n\n23\n\nHinzu kommt, dass der Kläger bei Anordnung der Sicherungsmaßnahmen \ndas ihm untersagte Gewerbe aus persönlichen Gründen bereits aufgegeben \nhatte. Die Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat demnach \nkeine Auswirkungen mehr auf die Gewerbeausübung des Klägers. Selbst die \nWiedereröffnung seines Gewerbebetriebs wäre rechtlich nicht die Fortsetzung \nder früher ausgeübten Tätigkeit. Dabei würde es sich vielmehr rechtlich um \nein anderes - neues - Gewerbe handeln. \n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-X. \n(OVG NRW), Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 1611/01 -, juris.\n\n25\n\nDer Kläger könnte sich auch nicht auf § 12 GewO berufen, wenn er das \nfrüher betriebene Gewerbe oder ein anderes oder eine Tätigkeit als \nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung \neines Gewerbebetriebes beauftragte Person während des \nInsolvenzverfahrens wieder oder neu aufnehmen wollte. Das würde nicht Sinn \nund Zweck des § 12 GewO entsprechen. In der Gesetzesbegründung zu § 12 \nGewO, \n\n26\n\nBT-Drucksache 12/3803 S. 103/104,\n\n27\n\nwird Folgendes ausgeführt:\n\n28\n\n\"Diese Vorschriften (s.c.: in der Gewerbeordnung über die Untersagung \nder Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf \nGrund ungeordneter Vermögensverhältnisse) können mit den Zielen des \nkünftigen Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten: In diesem Verfahren soll \nnach dem ersten Zeitabschnitt, während dessen der Insolvenzverwalter die \nwirtschaftlichen Verhältnisse des insolventen Unternehmens prüft, die \nGläubigerversammlung darüber entscheiden, ob das Unternehmen fortgeführt \noder stillgelegt wird ... Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde \nvorweggenommen, wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon vor der \nVersammlung dem insolventen Unternehmen wegen finanzieller \nUnzuverlässigkeit die weitere Ausübung seines Gewerbes untersagen könnte. \nEbenso könnte der Erfolg eines Insolvenzplans ..., der die Sanierung des \nUnternehmens zum Ziel hat, durch eine Gewerbeuntersagung während des \nVerfahrens vereitelt werden. Ein Bedürfnis dafür, den Geschäftsverkehr vor \neiner Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des insolventen \nGewerbetreibenden zu schützen, besteht während des Insolvenzverfahrens \nnicht, da neue Vertragspartner durch die Vorschriften des Insolvenzrechts \nüber die Einsetzung eines Insolvenzverwalters, den Vorrang der \nMasseverbindlichkeiten und die Aufsicht des Insolvenzgerichts hinreichend \ngesichert sind.\n\n29\n\nDer neue § 12 schließt daher die Anwendung der genannten Vorschriften \nder Gewerbeordnung für die Dauer des Insolvenzverfahrens aus. Dies gilt \nallerdings nur für das Gewerbe, das der Schuldner zur Zeit des Antrags auf \nEröffnung des Verfahrens betrieben hat; denn es soll dem Schuldner nicht \nermöglicht werden, trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit \nweitere Gewerbebetriebe zu eröffnen.\"\n\n30\n\nDer Sinn der gesetzlichen Regelung besteht deshalb nicht darin, dem \nBetroffenen während der in § 12 GewO aufgeführten Zeitabschnitte des \nInsolvenzverfahrens trotz ungeordneter Vermögensverhältnisse eine \nGewerbeausübung zu ermöglichen, um auf diese Weise neu erworbene \nForderungen gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse ziehen zu können. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, a. a. O..\n\n32\n\nDie Anfechtungsklage ist auch noch zulässig, soweit sie dem Kläger das \nausgeübte Gewerbe untersagt und er seinen Gewerbebetrieb eingestellt hat. \nDie Untersagungsverfügung hat sich nämlich insoweit nicht erledigt. Sie \nhindert ihn vielmehr auf Dauer daran, einen Gewerbebetrieb mit derselben \ngewerblichen Tätigkeit neu zu eröffnen. Die demnach insgesamt zulässige \nKlage ist unbegründet. Die streitige Gewerbeuntersagungsverfügung des \nBeklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nN. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n33\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO - ist die \nAusübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn \nTatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in \nBezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der \nAllgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese \nVoraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im November \n2004 erfüllt. Das Gericht folgt insoweit der Begründung der angefochtenen \nBescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n34\n\nAuch die auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützte Ausdehnung der \nGewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie auf die Tätigkeiten als \nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung \neines Gewerbebetriebes beauftragte Person ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Auch hier verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen der angefochtenen \nBescheide und folgt ihnen. Die erforderliche Ermessensausübung ist \nbegründet worden und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-13/7-k-6895-04","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-13/7-k-6895-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267820","retrieved":"2026-07-09 02:36:33.493731+00:00"}}