{"status":"available","doknr":"OLD267937","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1208.4L1690.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"4 L 1690/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis \nzum rechtskräftigen Abschluß eines Hauptsacheverfahrens zum \"Praktikum der \nChemie für Mediziner\" zuzulassen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.\n\n3. Die Entscheidung soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit §§ 920\nAbs.2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch\nauf Zulassung zum Praktikum der Chemie für Mediziner zusteht.\n\n3\n\nGemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - HG - haben Studierende einer Hochschule das Recht,\nLehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studiengangs zu\nbesuchen. Die Antragstellerin ist an der Ruhr-Universität C. als Zweithörerin im\nStudiengang Chemie zugelassen. Das bedeutet, dass sie im Sinne des § 71 Abs. 1\nHG NRW und § 13 der Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin berechtigt ist, im\nStudiengang Chemie Lehrveranstaltungen zu besuchen und studienbegleitende\nPrüfungen abzulegen. Damit hat sie den Status einer Studierenden der RUB und ist\nmithin grundsätzlich Inhaberin des dargestellten Rechts zum Besuch von\nVeranstaltungen auch außerhalb des Studiengangs Chemie. \n\n4\n\nEine ausdrückliche Ausnahme von diesem Anspruch normiert § 82 Abs. 2 HG\nNRW, wonach das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des\ngewählten Studiengangs durch den Fachbereich beschränkt werden kann, wenn\nohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen\nStudiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann. Die\nAntragstellerin begehrt den Besuch der Lehrveranstaltung \"Praktikum der Chemie für\nMediziner\". Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung der Medizinischen Fakultät\nder Ruhr-Universität C. (nachfolgend: StudO) i. V. m. § 4 StudO handelt es sich\nbei dem Praktikum der Chemie für Mediziner um eine Pflichtveranstaltung des\nvorklinischen Studienabschnitts, also um eine Lehrveranstaltung außerhalb des\nStudiengangs Chemie, ungeachtet, dass die Lehrleistung der Lehreinheit Chemie\nzuzurechnen ist. \n\n5\n\nEine konkrete zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmerzahl am \"Praktikum\nder Chemie für Mediziner\" \"durch den Fachbereich\" - wie von § 82 Abs. 2 HG NRW\nvorgesehen - ist nicht ersichtlich. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 HG NRW wäre insoweit\neine Satzung des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät der RUB erforderlich,\ndurch die die Teilnehmerzahl beschränkt wird: Die Studienordnung der\nMedizinischen Fakultät der RUB, die als Satzung des Fakultätsrates im obigen Sinne\nin Betracht gezogen werden könnte, enthält keine konkrete Beschränkung der\nTeilnehmerzahl am \"Praktikum der Chemie für Mediziner\". Soweit § 5 Abs. 1 StudO\nsinngemäß bestimmt, dass bei allen in § 4 aufgeführten praktischen Übungen und\nSeminaren die Teilnehmerzahl gemäß § 82 Abs. 2 und 3 HG NRW begrenzt werden\nkann, beinhaltet das eine entsprechende Ermächtigung an den Fakultätsrat, stellt\njedoch keine vollziehbare Beschränkung dar; § 5 Abs. 5 StudO regelt lediglich das\nZulassungsverfahren bei Bewerberüberhang.\n\n6\n\nAuch der Umstand, dass es sich u.a. beim \"Praktikum der Chemie für Mediziner\"\num eine sog. \"Lehrveranstaltung mit begrenzter Teilnehmerzahl\" handelt, indiziert\nkeine objektivierbare Zulassungsbeschränkung. Es folgt aus der\nLehrveranstaltungsart \"Praktikum\", dass der Lernerfolg nur bei einer begrenzten\nTeilnehmerzahl gewährleistet ist. Das macht jedoch eine Konkretisierung auf eine\nbestimmte Teilnehmerzahl nicht überflüssig, die die Studienordnung weder bestimmt\nnoch antizipiert. \n\n7\n\nOhne eine Beschränkung auf eine bestimmte Teilnehmerzahl ist es grundsätzlich\nnicht möglich, einen Bewerber für die Veranstaltung unter Hinweis auf die\nErschöpfung der Aufnahmekapazität abzulehnen. \n\n8\n\nAllerdings ergibt sich eine absolute Kapazitätsgrenze aus dem Umstand, dass es\nsich beim Studiengang Medizin um ein sog. absolutes Numerus-clausus-Fach\nhandelt. Da das \"Praktikum der Chemie für Mediziner\" gemäß § 4 Abs. 5 StudO eine\nPflichtveranstaltung ist, die gemäß Studienplan (Anlage zur Studienordnung) im\nersten Studiensemester zu absolvieren ist, wird im Wintersemester 2006/07 die\nAufnahmekapazität des Praktikums somit durch die Aufnahmekapazität des\nvorklinischen Studiengangs begrenzt, weil davon auszugehen ist, dass alle\nfestgesetzten Studienplätze vergeben werden und jeder der aufgenommenen\nStudierenden entsprechend dem Studienplan das Praktikum der Chemie für\nMediziner besuchen wird. Die festgesetzte Zulassungszahl liegt nach der Verordnung\nüber die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im\nersten Fachsemester für das Studienjahr 2006/07 vom 6. Juli 2006 (GV NW S. 295)\nbei 306 Studienplätzen. Soweit die Ruhr-Universität C. zum Wintersemester\n2006/07 erklärtermaßen nur 266 Interessenten für das \"Praktikum der Chemie für\nMediziner\" zugelassen hat, erschöpft sie die aufgezeigte Aufnahmekapazität somit\nnicht, so dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, ebenfalls das Praktikum\nder Chemie für Mediziner zu besuchen. \n\n9\n\nSoweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung eine Aufnahmekapazität\nvon nur 266 Praktikumplätzen damit begründet, dass von der\nGesamtaufnahmekapazität der Vorklinik 42 Studienplätze für den Modellstudiengang\nMedizin vorbehalten worden seien, so rechtfertigt das - abgesehen von einem\noffensichtlich vorliegenden Rechenfehler - eine Beschränkung des Zulassungsrechts\nim Sinne des § 82 Abs. 2 HG NW nicht. Nach der Verordnung über die Festsetzung\nvon Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester\nfür das Studienjahr 2006/07 hat - wie in den Vorjahren - für den Studiengang Medizin\neine einheitliche Kapazitätsermittlung stattgefunden. Soweit dem Gericht - in\nanderem Zusammenhang - teilweise die Kapazitätsberechnungsunterlagen der Ruhr-\nUniversität C. für die vorklinische Medizin vorliegen, finden sich darin ebenfalls\nkeine Anhaltspunkte für eine nach medizinischen Studiengängen differenzierte\nKapazitätsberechnung. Es handelt sich vielmehr um eine einheitliche Berechnung,\nbei der z. B. der von der Lehreinheit Chemie berücksichtigte Fremdanteil am\nLehrangebot mit 0,16 gegenüber den Vorjahren unverändert geblieben ist. Wenn\ninnerhalb der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Aufteilung des Lehrangebots in\nder geschehenen Weise erfolgt ist, so kann an dieser Stelle dahin stehen, inwieweit\ndas grundsätzlich oder konkret zulässig ist. Die nach § 82 Abs. 2 HG NRW\nerforderliche Beschränkung des Rechts zum Besuch einer Lehrveranstaltung lässt\nsich damit jedenfalls nicht mehr normativ aus der Höchstzahlenverordnung ableiten,\nso dass es eines Beschlusses des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät bedurft\nhätte, der ausspricht und im Sinne des § 82 Abs. 2 HG NRW begründet, dass bei\neiner Zulassung von mehr als 266 (264?) Studierenden zum Praktikum der Chemie\nfür Mediziner eine \"ordnungsgemäße Ausbildung der für den Studiengang\neingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden\" könne. \n\n10\n\nDem Anspruch der Antragstellerin steht schließlich nicht entgegen, dass sie als\nZweithörerin gemäß § 5 Abs. 6 StudO von einer Zulassung zu Pflichtveranstaltungen\nder Vorklinik ausgeschlossen sein könnte. Insoweit geht die Kammer im Rahmen des\nvorläufigen Rechtsschutzes von der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin\naus, wonach sie an der Universität Münster als ordentliche Studentin im Studiengang\nChemie/Physik, als nicht im Studiengang Medizin, eingeschrieben ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs.3, 52 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes\n(GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-08/4-l-1690-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-08/4-l-1690-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267937","retrieved":"2026-07-09 02:36:48.372381+00:00"}}