{"status":"available","doknr":"OLD267935","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1208.15K2607.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"15 K 2607/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungs-/Sanierungsverfügungen des Beklagten vom 21. \nOktober 2002 in der Fassung der Verfügungen vom \n24. Oktober 2002 und die Widerspruchsbescheide vom \n15. April 2003 werden aufgehoben, soweit darin den Klägern aufgegeben \nwird, die Straßenabsenkung mit beseitigen zu lassen, und die \nErsatzvornahme angedroht wird. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu \neinem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nerforderlicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind seit März 1995 je zur Hälfte Miteigentümer des \nGrundstücks °°°-X. -Straße 14 a in P. -F. (Gemarkung P. -\nF. , Flur 66, Flurstück 396). Das Grundstück ist mit einer \nDoppelhaushälfte bebaut. Die andere Doppelhaushälfte steht auf dem \nnördlich anschließendem Grundstück °°°-X. -Straße 14 b (Gemarkung \nP. -F. , Flur 66, Flurstück 325), welches seit dem Jahr 1994 Herrn \nH. und Frau D. T. , den Klägern in dem Parallelverfahren 15 K \n2608/03, ebenfalls als Miteigentümern je zur Hälfte gehört. Die häuslichen \nAbwässer beider Grundstücke gelangen über einen auf dem nördlichen Teil \ndes Grundstücks °°°-X. -Straße 14 b errichteten gemauerten \nRevisionsschacht in eine gemeinsame Hausanschlußleitung; diese mündet \netwa 7,85 m westlich des Revisionsschachts und etwa 1,60 m südlich der \nMitte des städtischen Schachtbauwerks 1304 in den öffentlichen \nMischwasserkanal, der in der °°°-X. -Straße auf der westlichen Seite \nder Fahrbahn mit nördlicher Fließrichtung verläuft. Nach den Angaben des \nBeklagten besteht dieser Straßenkanal aus Beton (Eiprofil, Höhe/ Breite 600/ \n400 mm), während die Hausanschlußleitung etwa 2,50 m tief verlegt und aus \nSteinzeugrohren (150 mm) hergestellt sein soll. Die Einmündung der \nAnschlußleitung in den Hauptkanal befindet sich im oberen Drittel des \nHauptrohres im Bereich einer Muffe. \n\n3\n\nDie Baugenehmigungen für die Doppelhaushälften stammen aus dem \nJahre 1908. Wie verschiedene Indizien aus den beim Beklagten dazu noch \nvorhandenen Akten erkennen lassen, geschah die Erstbefestigung der \nStraßenflächen mit der Errichtung des Straßenentwässerungskanals in dem \nbetroffenen Teil der °°°-X. -Straße wohl vor dem Jahr 1957 durch die \ndamalige private Eigentümerin, die Bergbau-Aktiengesellschaft F1. -L. \nM. , während die Hausanschlußleitungen und deren Anschließung an den \nHauptkanal zusammen mit dem Endausbau der Straßen im Jahr 1957 auf \nöffentliche Ausschreibung hin im Auftrag der Stadt P. -F. hergestellt \nworden sind, welche die Straßen später übernommen hat. \n\n4\n\nUnter dem 13. Mai 2002 teilte der Beklagte den Klägern - und ebenso den \nEheleuten T. - mit, daß man am 26. April 2002 vor ihrem Grundstück \neine Fahrbahnabsackung festgestellt habe. Bei deshalb durchgeführten \nUntersuchungen der öffentlichen Abwasseranlage habe sich gezeigt, daß der \nzum Grundstück der Kläger gehörige Entwässerungsanschluß beschädigt sei, \nund zwar u.a. mit Scherbenbildung an der öffentlichen Leitung. Der dadurch in \ndie Kanalisation infiltrierte Boden habe eine erhebliche Absackung der \nFahrbahnoberfläche verursacht. Für die Erneuerung und Unterhaltung der \nAnschlußleitungen bis zur öffentlichen Abwasseranlage sei gemäß § 13 Abs. \n5 der Entwässerungssatzung der Stadt P. -F. vom 14. Dezember \n2001 (EWS a.F.) der Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Kläger \nwürden deshalb gebeten, die Reparaturen umgehend ausführen zu \nlassen.\n\n5\n\nNachdem die Kläger darauf hingewiesen hatten, daß, wie sie auf dem \nVideo im Meßwagen selbst gesehen hätten, nicht die Anschlußleitungen der \nGrundstücke °°°-X. -Straße 14 a und 14 b, sondern der Hauptkanal \nbeschädigt seien, führte der Beklagte neue Überprüfungen, u.a. am 17. Juni \n2002 eine TV-Untersuchung des Hausanschlußkanals, durch. Mit je einem \nSchreiben vom 10. Juli 2002 forderte der Beklagte sodann unter Bezugnahme \nauf § 13 Abs. 5 EWS a.F. die Kläger wie die Eheleute T. auf, ihre \nHausanschlußleitung, die durch Rißbildungen undicht geworden sei, \numgehend vom Kanalanschluß bis zum Revisionsschacht erneuern zu \nlassen. Die Kläger antworteten, daß die Videokameraaufnahme nach ihrer \nBeobachtung Rißbildungen an der Hausanschlußleitung nur im unmittelbaren \nBereich von deren Einmündung in den städtischen Kanal ergeben habe, \nwobei dieser Kanal und nicht ihre Hausanschlußleitung defekt gewesen sei, \nso daß austretendes Wasser den städtischen Kanal unterspült habe. Vieles \nspreche dafür, daß die Risse entstanden seien, weil dadurch der städtische \nKanal sich gesenkt und die Hausanschlußschlußleitung mitgezogen \nhabe.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 12. September 2002 hörte der Beklagte die Kläger - \nebenso wie die Eigentümer der Doppelhaushälfte °°°-X. -Straße 14 b - \nwie folgt an:\n\n7\n\nUm den Anschluß ihrer Hausanschlußleitung in den städtischen Kanal \nherum bestünden erhebliche Beschädigungen (stark ausgeprägte Risse und \nAbplatzungen) der Rohrwandung des Straßenkanals; zudem seien Risse in \nder Hausanschlußleitung selbst erkennbar. Dadurch seien die Standsicherheit \ndieser Leitung und der darüberliegenden Straßenbefestigung nicht mehr \ngewährleistet. Desgleichen fehle es an der erforderlichen Dichtigkeit des \nAnschlußkanals, so daß eine widerrechtliche Verschmutzung des Bodens und \ndes Grundwassers nicht ausgeschlossen werden könnten. \n\n8\n\nDie Kläger erwiderten, daß auch sie den Kanal überprüft und dabei \nfestgestellt hätten, daß ihre Hausanschlußleitung nur auf dem letzten Meter \nvor der Einmündung in den städtischen Kanal Haarrisse aufweise, die über \nder Fließrinne lägen, so daß dort Wasser nicht austrete und auch in Zukunft \nnicht austreten werde. Lediglich unterhalb des Anschlusses ihrer privaten \nLeitung an den städtischen Kanal trete Wasser aus, weil aus dem städtischen \nKanal ein Stück herausgebrochen sei. \n\n9\n\nMit je einer an den Kläger zu 1. und an die Klägerin zu 2. gerichteten \nOrdnungsverfügung vom 21. Oktober 2002 gab der Beklagte sodann jedem \nder Kläger - im Hinblick auf seine gemeinsam mit den anderen Eigentümern \nbestehende Verantwortlichkeit - auf, bis zum 22. Januar 2003 die beschädigte \nHausanschlußleitung sowie den beschädigten Hausentwässerungsanschluß \ndurch ein seitens der Stadt zugelassenes Unternehmen instand setzen und \ndie Straßenabsenkung mit beseitigen zu lassen (Ziffer 1.) und des weiteren \nbis zum 30. Januar 2003 ihm, dem Beklagten, die Durchführung dieser \nMaßnahmen anzuzeigen (Ziffer 2.) sowie eine Bescheinigung über die \nDichtigkeit des Entwässerungsanschlusses und der Haus-anschlußleitung \nvorzulegen (Ziffer 3.). In Ziffer 4. der Ordnungsverfügungen drohte der \nBeklagte den Klägern für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu 1. \nden Verwaltungszwang in der Form der Ersatzvornahme mit voraussichtlichen \nKosten von etwa 7.000,00 Euro an. In Ziffer 5. wurde die sofortige Vollziehung \nder Ver-fügung zu 1. angeordnet.\n\n10\n\nZur Begründung führte der Beklagte aus, daß durch den hier vorliegenden \nVerstoß gegen die in § 13 EWS a.F. und ebenso in § 45 der \nLandesbauordnung zwingend vorgeschriebene Pflicht zur laufenden \nUnterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen einschließlich der \nHausanschlußleitungen und des Anschlußstutzens an die öffentliche \nAbwasseranlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und \nwegen der damit verbundenen Verschmutzung des Bodens und des \nGrundwassers sowie der eingetretenen Straßenabsenkung zudem eine \nGefahr für die Gesundheit der umliegenden Bevölkerung und für die \nVerkehrssicherheit entstanden sei. Die verlangten Maßnahmen seien \nerforderlich und geeignet, um den satzungs- und gesetzmäßigen Zustand \nwiederherzustellen und insbesondere die Gesundheitsgefahren durch die \nVerschmutzung des Trinkwassers zu beseitigen. \n\n11\n\nEntsprechende Ordnungsverfügungen erließ der Beklagte unter dem 21. \nOktober 2002 gegenüber jedem der beiden Eigentümer des \nNachbargrundstücks °°°-X. -Straße 14 b. \n\n12\n\nMit jeweils gleichlautenden Verfügungen vom 24. Oktober 2002 an jeden \nder Eigentümer der Grundstücke °°°-X. -Straße 14 a und 14 b änderte \nder Beklagte die Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2002 dahingehend \nab, daß die dort in Ziffer 1. ausgesprochenen Verpflichtungen aufgrund der \nGefahren sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die Gesundheit der \numliegenden Bevölkerung spätestens bis zum 28. November 2002 und die \nAnzeigepflichten gemäß Ziffern 2. und 3. bis zum 4. Dezember 2002 zu \nerfüllen seien. \n\n13\n\nHiergegen legten die Kläger jeweils Widerspruch ein, den sie - u.a. unter \nBezugnahme auf ihr Vorbringen in dem wegen der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung betriebenen gerichtlichen Eilverfahren 15 L 2806/02 \n- wie folgt begründeten:\n\n14\n\nDie Ordnungsverfügungen seien schon wegen mangelnder Bestimmtheit \nnach § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als rechtswidrig, \nwenn nicht als nichtig, anzusehen; denn in den Verfügungen werde nicht \nklargestellt, ob die voraussichtlichen Kosten von 7.000,00 Euro für jeden der \nvier Adressaten oder für jedes Grundstück oder für die gesamten \nReparaturarbeiten anfallen würden. Entsprechendes gelte für Ziffer 1. der \nVerfügungen, in der nicht deutlich werde, welche Instand-setzungs- und \nSanierungspflichten ihnen, den Klägern, auferlegt würden und auf welche Art \nsie die Straßenabsenkung „beseitigen\" lassen sollten.\n\n15\n\nFerner müsse - zumindest in Bezug auf die höchstens geringe \nBeschädigung am oberen Rohrverlauf der Hausanschlußleitung - bezweifelt \nwerden, ob hier überhaupt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung durch sie, die Kläger, vorliege. Denn da sämtliche feststellbaren \nSchäden aus einer größeren Beschädigung des städtischen \nEntwässerungskanals - d.h. einem faustgroßen Loch in unmittelbarer Nähe \ndes Eintritts ihrer Anschlußleitung - resultierten und der Beklagte \nwasserrechtlich für Defekte an dem Straßenkanal verantwortlich sei, erweise \ndie Störerauswahl sich als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte sei selbst \nverpflichtet, den Defekt am städtischen Kanal, ferner die an ihrer, der Kläger, \nprivaten Hausanschlußleitung und an ihrem Hausanschluß aufgetretenen \nFolgeschäden und die Folgeschäden an der Straßenbefestigung unverzüglich \nzu beseitigen. Daß die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung einzig und allein von dem städtischen Kanal ausgehe, zeigten der in \nihrem, der Kläger, Auftrag erstellte Untersuchungsbericht der Firma T1. \nRohrreinigungsschnelldienst vom 15. November 2002 sowie die dabei \ngefertigten Kanal-TV-Aufnahmen.\n\n16\n\nNach diesem Bericht sind bei einer Kanal-TV-Untersuchung, die vom \nHause der Kläger aus durchgeführt worden sei, am Ende der \nHauptgrundleitung bzw. kurz vor dem Straßenkanal Rißbildungen sichtbar \ngeworden, die sich zu 90 % auf den oberen Rohrverlauf beschränkten, so daß \ndurch die tägliche Benutzung der Abwasserleitung nur ein minimaler \nWasserverlust auftreten könne. Jedoch befinde sich im oberen Teil des \nStraßenkanals über der Hausanschlußleitung ein Rohrbruch. Durch eine so \nminimale Undichtigkeit im Hausanschlußbereich sei eine Unterspülung des \nStraßenkanals nicht möglich. \n\n17\n\nWie die Kläger meinen, sei auch zu berücksichtigen, daß direkt über dem \nstädtischen Kanal im Bereich der Einmündung ihrer Hausanschlußleitung seit \nJahren fast täglich und des öfteren am Wochenende ein größerer, mit \nschweren Eisenteilen beladener LKW geparkt gewesen sei. Überdies habe \ndie °°°-X. -Straße wegen Bauarbeiten an anderer Stelle einige Monate \nlang als Hauptverkehrsstraße gedient und sei von Fahrzeugen aller Art, u.a. \nLinienbussen und Schwertransportern, benutzt worden.\n\n18\n\nSchließlich erfüllten die angefochtenen Ordnungsverfügungen nicht die \nAnforderungen des allgemeinen Polizeirechts. Das Vorgehen des Beklagten \nsei weder geeignet noch - angesichts der nur äußerst geringfügigen Schäden \n- erforderlich oder verhältnismäßig. So würde es infolge des Rohrbruchs am \nstädtischen Kanal selbst bei einer vollständigen Neuverlegung ihrer \nHausanschlußleitung und ihres Entwässerungsanschlusses kurz- bis \nmittelfristig wieder zur Beschädigung dieser Anlagen durch permanente \nFeuchtigkeit bzw. unter der Leitung angeschwemmtes Erdreich kommen. Eine \nKoordinierung der privaten Arbeiten an der Hausanschlußleitung mit den \nebenfalls notwendigen Arbeiten am öffentlichen Kanal sei aber nicht \ngewährleistet. Im Hinblick auf den sehr viel größeren und auf jeden Fall \nfolgenreichen Schaden an der städtischen Kanalisation seien die ihnen, den \nKlägern, auferlegten Verpflichtungen auch unter dem Gesichtspunkt der \nZumutbarkeit als unangemessen zu bewerten. \n\n19\n\nDie Eigentümer des Grundstücks °°°-X. -Straße 14 b gingen gegen \ndie an sie gerichteten Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2002 und vom \n24. Oktober 2002 mit gleichlautenden Widersprüchen vor.\n\n20\n\nMit je einem Widerspruchsbescheid vom 15. April 2003, zugestellt jeweils \nam \n22. April 2003, wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. \nGleichzeitig ordnete der Beklagte an, daß die Instandsetzung nunmehr bis \nzum \n2. Juni 2003 durchzuführen und bis zum 3. Juni 2003 ihm die Durchführung \nanzuzeigen sowie eine Dichtigkeitsbescheinigung vorzulegen sei.\n\n21\n\nZur Begründung legte der Beklagte jeweils dar, daß seine - richtigerweise \nals Sanierungsverfügungen zu bezeichnenden - Verfügungen vom 21. \nOktober 2002 und vom 24. Oktober 2002, mit denen jedem der Kläger \naufgegeben worden sei, gemeinsam mit weiteren Miteigentümern bestimmte \nReparatur- und Anzeigepflichten zu erfüllen, auf §§ 7 bis 9 der \nGemeindeordnung (GO), i.V.m. § 53 Abs. 1 des Landeswassergesetzes \n(LWG) und i.V.m. §§ 2, 9 und 13 EWS a.F. beruhten. Insbesondere \nbestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Hauptstraßenkanal - mit der \nFolge des Austritts von Wasser - gebrochen sei. Der Kanal sei nur dort \nbeschädigt, wo sich der den Klägern zuzurechnende, in ihrem \nSonderinteresse erstellte Anschluß ihrer gemeinsamen Entwässerungsleitung \nbefinde. Die Ermittlungen des Tiefbauamts hätten nicht ergeben, daß der \nstädtische Kanal ohne diesen Anschluß beschädigt worden wäre. Vielmehr \nhabe das Tiefbauamt festgestellt, daß der schadhafte Hausanschluß den \nSchadenseintritt verursacht habe. Gemäß § 2 EWS a.F. seien der Kläger/ die \nKlägerin als (Mit-)Anschlußnehmer und Eigentümer des betroffenen \nGrundstücks zwangsläufig Adressaten der Verfügung.\n\n22\n\nDie Widersprüche der Eigentümer des Grundstücks °°°-X. -Straße \n14 b beschied der Beklagte in gleicher Weise. \n\n23\n\nAm 22. Mai 2003 haben die Kläger - wie ihre Nachbarn in dem insoweit \nlaufenden Verfahren 15 K 2608/03 - Klage erhoben.\n\n24\n\nDie Kläger verweisen auf ihr früheres Vorbringen und fügen hinzu, daß es \nbeispielsweise nicht auszuschließen sei, daß der Scherbenausbruch am \nstädtischen Kanal - und ebenso die als Folgeschäden angesehenen leichten \nSchäden an der Haus-anschlußleitung - auf Bergschäden beruhten. Im \nübrigen habe der Inhaber des Rohrreinigungsschnelldienstes, Herr Günter \nT2. , in einem an sie, die Kläger, gerichteten Schreiben vom 12. Mai 2004 \nbestätigt, daß ihr Hausanschluß nach den damaligen Maßstäben fachgerecht \nhergestellt worden sei. In dem genannten Schreiben heißt es u.a., daß es in \nden 50iger und 60iger Jahren dem Stand der Technik entsprochen habe, \nKanalhausanschlüsse im Muffenbereich zu montieren. \n\n25\n\nDarüberhinaus tragen die Kläger vor, daß die Hausanschlußleitung zu \nden Grundstücken °°°-X. -Straße 14 a und 14 b durch städtische \nBedienstete oder im Auftrag der Stadt und nicht durch sie und ihre Nachbarn \nerstellt worden sein müsse; denn damals habe die Regelung des § 13 Abs. 5 \nEWS a.F noch nicht gegolten; vielmehr hätten die rechtliche Verantwortung \nfür die Errichtung der Hausanschlüsse sowie deren tatsächliche Errichtung \nausschließlich der beklagten Stadt oblegen. Daher sei der Beklagte für die \ndefekte Anschlußleitung verantwortlich, \n\n26\n\nwährend ihnen, den Klägern, gegebenenfalls ein öffentlich-rechtlicher \nErstattungsanspruch in Höhe der für die ordnungsbehördliche Maßnahme \naufzubringenden Kosten bzw. der Kosten einer eventuellen Ersatzvornahme \nzustünde.\n\n27\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich, \n\n28\n\ndie Ordnungs-/Sanierungsverfügungen des Beklagten vom 21. Oktober \n2002 in der Fassung der Verfügungen vom \n24. Oktober 2002 und die Widerspruchsbescheide vom \n15. April 2003 aufzuheben.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n30\n\n die Klage abzuweisen.\n\n31\n\nZur Begründung bezieht der Beklagte sich auf die angegriffenen \nVerwaltungsentscheidungen.\n\n32\n\nÜberdies verweist er auf die durch seinen Produktbereich Tiefbau in dem \nVerwaltungsvorgang „Beweissicherung\" (Beiakte I) zusammengestellten \nBilder und Erläuterungen über die Beschaffenheit des gemeinsamen \nHausanschlusses der Grundstücke °°°-X. -Straße 14 a und 14 b sowie \nder zugehörigen Hausanschlußleitung, der öffentlichen Abwasseranlage im \nAnschlußbereich und der darüber liegenden Fahrbahndecke. Die dazu durch \nstädtische Bedienstete mit einer Kanalvideokamera gefertigten Fotos und die \nAußenaufnahmen über den Straßenzustand stammen vom 14. Juli 2003. \nNach der Interpretation des Beklagten zeigen sie die bis zu etwa 5 cm \nbetragende Fahrbahnabsackung. Ferner verdeutlichten sie, daß direkt \nunterhalb des im Bereich einer Muffe des Hauptkanals einmündenden \nHausanschlußkanals der Kläger aus der Wandung des Hauptkanals ein etwa \nfaustgroßes Stück herausgebrochen sei, so daß dahinter ein Hohlraum mit \nErdreich erkennbar werde. Das bedeute, daß dann, wenn der Hauptkanal nur \nkleinere Mengen an Abwasser führe, dieses der Rohrwandung folge und \naufgrund der fehlenden Rohrscherbe teilweise ins Erdreich gelange. \nUmgekehrt sei davon auszugehen, daß durch von außen eindringendes \nGrund- oder Sickerwasser Boden in die Kanalisation gespült werde und sich \ndeshalb oberhalb des schadhaften Anschlusses der Kläger bereits ein \nerheblicher Hohlraum gebildet und die Fahrbahnabsackung hervorgerufen \nhabe. Darüberhinaus erwiesen die Fotos, daß die Standsicherheit der \nprivaten Hausanschlußleitung der Kläger wegen darin befindlicher Längsrisse \ngefährdet sei.\n\n33\n\nWie der Beklagte ergänzt, habe eine neuerliche Untersuchung der \nAnschlüsse mit dem TV-Kanalwagen vom 24. März 2004 bestätigt, daß die \nSchäden an der sich ansonsten in einwandfreiem Zustand befindlichen \nstädtischen Kanalisation lokal auf die Anschlußstelle begrenzt seien und \neindeutig aus der unsachgemäßen Errichtung dieses Anschlusses herrührten, \nder aus fachlicher Sicht nicht im Bereich der Muffe des Hauptkanals hätte \nerfolgen dürfen; denn hierdurch habe man die Rohrdichtung beschädigt und \nandererseits, bedingt durch die an der Muffe reduzierte Stärke der Wandung, \nden Ausbruch von Rohrscherben verursacht.\n\n34\n\nZusammenfassend macht der Beklagte geltend, daß die Kläger als \nGrundstückseigentümer die Gefahr einer Umweltbeeinträchtigung durch in \ndas Erdreich auslaufendes Schmutzwasser im Wege der in ihrem \nVerantwortungsbereich liegenden Sanierung der defekten Anschlußleitung zu \nbeseitigen hätten. Die Instandsetzungspflicht sei nach der heutigen \nRechtslage zu beurteilen.\n\n35\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben insbesondere zu den Fragen, ob sich in \nder Fahrbahn vor den Grundstücken °°°-X. -Straße 14 a und 14 b die \ndurch den Beklagten beschriebene Fahrbahnabsenkung befinde, wann und \nwie es gegebenenfalls zu der Absenkung gekommen sei, ob der städtische \nAbwasserkanal, die gemeinsame Hausanschlußleitung der Kläger und ihrer \nNachbarn sowie der An-schluß dieser Leitung an den öffentlichen Kanal \nüberhaupt und zudem dergestalt beschädigt seien, daß dadurch eine solche \nAbsenkung verursacht worden sein könne, ob insbesondere der städtische \nStraßenkanal durch eine nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentsprechende Anschließung der Hausanschlußleitung der Kläger mit der \nFolge der Scherbenbildung beschädigt worden sein könne, ob die \nStandsicherheit der Hausanschlußleitung gefährdet sei und welche \nReparaturen erforderlich sein werden, um sämtliche Schäden zu \nbeheben.\n\n36\n\nDie dazu durch Herrn Prof. Dr.-Ing. T3. in C. angefertigte \nGutachtliche Stellungnahme vom Dezember 2005 (Gutachten), auf deren \nInhalt im einzelnen Bezug genommen wird, gelangt zu den \nzusammenfassenden Einschätzungen, daß die Fahrbahnabsenkung \nvorhanden sei, daß deren Entstehung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den \nRohrbrüchen an dem Anschluß der Hausanschlußleitung der Kläger an den \nStraßenkanal zusammenhänge, weil der Straßenkanal - nicht jedoch der \nHausanschlußkanal - durch herausgebrochene Rohr- oder Muffenteile derart \nbeschädigt sei, daß dadurch die Fahrbahnabsenkung entstanden sein könne, \ndaß die Standsicherheit des Hausanschlußkanals der Kläger nicht mehr \ndauerhaft gegeben sei und jederzeit dessen totaler Einsturz eintreten könne, \ndaß ursächlich für den Rohrbruch am Straßenkanal mit höchster \nWahrscheinlichkeit ein nicht den allgemeinen Regeln der Technik \nentsprechender Anschluß des Hausanschlußkanals an den städtischen Kanal \ndurch Aufstemmen des letzteren sei, daß zur fachgerechten Sanierung des \nAnschlußkanals und des Anschlusses entweder eine Reparatur des \nAnschlusses mittels Verpressens von Dichtungsmaterial aus dem städtischen \nAbwasserkanal heraus und eine Renovierung des Anschlußkanals mit einer \nselbsttragenden Auskleidung aus bestimmten Rohren oder eine Erneuerung \ndes An-schlußkanals und des Anschlusses in offener Bauweise erforderlich \nsein würden und daß die Straßenbauarbeiten zur Behebung der \nFahrbahnabsenkung grundsätzlich erst nach der baulichen Sanierung des \nAnschlußkanals und des Anschlusses geschehen sollten, damit der \nEntstehung weiterer Schäden an den Kanälen kein Vorschub geleistet werde \nund gegebenenfalls die Verfüllung des Leitungsgrabens am Anschlußkanal \nmit den Reparaturarbeiten am Straßenaufbau kombiniert werden könne.\n\n37\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2006 haben die \nBeteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n38\n\nErgänzend wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten verwiesen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne \ndie Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheidet, ist als \nAnfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig; sie ist jedoch nur in dem aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im übrigen unbegründet. Der \nBeklagte konnte mit den angegriffenen als Verwaltungsakte zu \nqualifizierenden Verfügungen den Klägern aufgeben, - untereinander \ngemeinschaftlich und im übrigen gemeinsam mit den Eheleuten T. , den \nKlägern des Verfahrens 15 K 2608/03, - die Kanalanschlußleitung zu den \nGrundstücken °°°- X. -Straße 14 a und 14 b sowie den Anschluß dieser \nLeitung an den städtischen Straßenkanal unter Einbeziehung der im \nAnschlußbereich entstandenen Beschädigungen des Straßenkanals auf ihre \nKosten instandsetzen zu lassen; der Beklagte konnte die Kläger und die \nEheleute T. auf diesem Wege aber nicht dazu heranziehen, die in den \nVerfügungen angesprochene Straßenabsenkung auf ihre Kosten zu \nbeseitigen, soweit nicht die wegen der Kanalreparaturen in diesem Bereich \netwa anzulegenden Gräben ohnehin wieder zu verfüllen sind. Ferner ist die \ninzwischen gegenstandslos gewordene Androhung der Ersatzvornahme \naufzuheben.\n\n41\n\nAnders als die Kläger meinen, sind die angegriffenen Verfügungen nicht \nschon wegen fehlender Bestimmtheit i.S.d. § 37 VwVfG formell rechtswidrig \noder sogar nichtig. Wenn es in § 37 Abs. 1 VwVfG heißt, daß ein \nVerwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein müsse, bedeutet das, \ndaß der Regelungsgegenstand nach \n§ 35 VwVfG festzulegen und deutlich zu machen ist, wie die getroffene \nRegelung aussehen soll. Dabei muß der Wille der Behörde für die Beteiligten \nvollständig und unzweideutig erkennbar sein. Etwa offene Fragen können \ndurch Auslegung geklärt werden; denn der Gesetzestext „hinreichend \nbestimmt\" ist so zu verstehen, daß Bestimmbarkeit genügt.\n\n42\n\nVgl. P. Stelkens/ U. Stelkens in Stelkens/ Bonk/ Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 37 Rdnr. 10 a, 11, 12, m.w.N.; \nOVG NRW, Urteil vom 22. November 1994 - 11 A 4214/92 -, NWVBl 1995, \n344, sowie Beschluß vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, S. 8, insoweit \nnicht veröffentlicht.\n\n43\n\nIm übrigen hat die Auslegung von dem verfügenden Teil des \nVerwaltungsakts im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen dem \nBetroffenen bekannten oder für ihn ohne weiteres erkennbaren Umständen \nauszugehen. Maßgeblich ist, wie der Inhalt sich für den Adressaten nach den \ndiesem bekannten Umständen einschließlich der sich aus dem \nVerwaltungsvorgang der Behörde ergebenden Vorgeschichte sowie unter \nBerücksichtigung von Treu und Glauben darstellt. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1996 - 8 B 48.96 -, NVwZ-RR 1997, \n248 f, und Urteil vom 18. April 1997 \n- 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 (318); P. Stelkens/ U. Stelkens, a.a.O., § 37 \nRdnr. 11.\n\n45\n\nVorliegend hat der Beklagte die am Straßen- und am Hausanschlußkanal \nsowie an dem Anschluß selbst festgestellten Schäden am Beginn der \nOrdnungsverfügungen und außerdem in den Widerspruchsbescheiden (S. 2, \n3) im einzelnen beschrieben, zumal die Kläger nach eigenen Angaben die \nKanalvideos eingesehen haben, die die Stadt gefertigt hat, und überdies \nihrerseits Aufnahmen durch T1. Rohreinigungsschnelldienst haben \nmachen lassen. Damit können die Kläger den angegriffenen Verfügungen \nentnehmen, daß von ihnen verlangt wird, ihre Hausanschlußleitung, den \nAnschluß dieser Leitung an den öffentlichen Kanal einschließlich der \nBeschädigungen, die dieser Hauptkanal selbst im Umfeld des Anschlusses \naufweist, sowie die gesamte Fahrbahn in dem Bereich der Absenkung \noberhalb ihres Hausanschlusses „instandsetzen\", d.h. in einen \nfunktionsfähigen Zustand dergestalt bringen zu lassen, daß sämtliche \nweiteren hiermit zusammenhängenden Arbeiten entbehrlich sein werden. Daß \ndarüberhinaus die Auswahl der einzelnen deshalb durchzuführenden \nMaßnahmen, d.h. insbesondere die Entscheidung zwischen einer Reparatur \nin nicht offener Bauweise oder einer Erneuerung in offener Bauweise (dazu \nGutachten, S. 21 ff), nach dem Inhalt der angegriffenen Verfügungen den \nKlägern selbst überlassen bleibt, bedeutet nicht, daß es den Verfügungen \ndeshalb an der hinreichenden Bestimmtheit mangelte. \n\n46\n\nZu letzterem vgl. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 9. \nAuflage, § 37 Rdnr. 16.\n\n47\n\nOb der Beklagte allerdings ausreichend genau umschrieben hat, für \nwelche zu erwartenden Belastungen die Straße bei der Beseitigung der \nFahrbahnabsenkung wiederhergestellt werden soll (Gutachten, S. 14, 23), \nkann dahinstehen, weil es darauf, wie darzulegen sein wird, aus anderen \nGründen nicht ankommt.\n\n48\n\nDie materiellen Grundlagen für die Instandsetzungspflicht der Kläger \nbetreffend den Hausanschlußkanal und dessen Anschließung an den \nHauptkanal bilden §§ 7 bis 9 \n\n49\n\nGO i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG und i.V.m. § 13 Abs. 5 der beim Erlaß der \nWiderspruchsbescheides geltenden städtischen Entwässerungssatzung vom \n14. Dezember 2001 (EWS a.F.) oder mit § 13 Abs. 6 der inzwischen in Kraft \ngetretenen städtischen Entwässerungssatzung vom 1. Dezember 2005 (EWS \nn.F.).\n\n50\n\nDemgegenüber stellen sich die in Rede stehenden Anordnungen des \nBeklagten nicht als auf §§ 14 ff des Ordnungsbehördengesetzes beruhende \nMaßnahmen des allgemeinen Ordnungsrechts dar, zumal der Beklagte in den \nWiderspruchsbescheiden die in den Ausgangsbescheiden noch benutzten \nBezeichnungen „Ordnungsverfügung\" in „Sanierungsverfügung\" abgeändert \nhat. Ungeachtet dessen sind die angegriffenen Verfügungen bei einer \nGesamtbetrachtung ohnehin nicht so aufzufassen, daß der Beklagte die \nKläger darin auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts in Anspruch \nnehmen wollte; denn da der Beklagte sich in den Begründungen der \nAusgangsbescheide (bis auf die Rechtsgrundlagen am Ende) und der \nWiderspruchsbescheide uneingeschränkt auf die Verantwortlichkeiten des \nGrundstückseigentümers nach § 13 Abs. 5 EWS a.F. beruft, kann er aus der \nSicht der Empfänger nicht darauf abgezielt haben, die allgemeinen \nordnungsrechtlichen Vorschriften zur Gefahrenabwehr zu konkretisieren; \nvielmehr muß er eine typische Anordnung im Rahmen des zwischen den \nBeteiligten durch die Anschließung des klägerischen Grundstücks an die \nöffentlichen Kanalisation entstandenen Kanalbenutzungsverhältnisses \nbeabsichtigt haben, bei dem sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten in \nerster Linie aus dem gemeindlichen Satzungsrecht ergeben. Daß auch der \nBeklagte selbst die Bescheide nicht ernsthaft dem allgemeinen \nOrdnungsrecht zurechnete, folgt überdies eindeutig daraus, daß er die \nWidersprüche der Kläger vom 21. November 2002 nicht der Bezirksregierung \nals Aufsichtsbehörde vorgelegt, sondern selbst darüber entschieden hat.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1993 \n- 22 B 1487/93 -, NVwZ-RR 1994, 642, sowie Urteile vom 7. März 1994 - 22 A \n753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244, und vom 28. November 1994 - 22 A 2466/93 -\n, NWVBl 1995, 138.\n\n52\n\nDie angefochtenen Verfügungen begegnen ebensowenig deshalb \nrechtlichen Bedenken, weil der Beklagte die Kläger darin im Wege \nhoheitlicher Regelungen dazu herangezogen hat, aufgrund der Vorschriften \nder Entwässerungssatzung die In-standsetzungsarbeiten auf ihre Kosten \ndurchzuführen zu lassen. Denn die aus § 8 GO folgende Befugnis der \nKommune, die öffentliche Abwasseranlage zu betreiben, umfaßt \ngleichermaßen die aus der Anstaltsgewalt abzuleitende generelle Er-\nmächtigung, das Benutzungsverhältnis durch Sonderverordnung - oder wie \nhier durch Satzung - und im Einzelfall durch Verwaltungsakt auszugestalten. \n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 \n- 22 A 2478/93 -, NVwZ 1995, 814, für eine städtische Musikschule, und \nBeschluß vom 16. Oktober 2002 \n- 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f, für die städtische Abwasserbeseitigung. \n\n54\n\nDemgemäß durfte der Beklagte, soweit es um die Konkretisierung von \nden Be-nutzern einer kommunalen öffentlichen Einrichtung obliegenden \nUnterhaltungs-pflichten geht, auch ohne eine darauf gerichtete ausdrückliche \ngesetzliche Ermächtigung entsprechende Verwaltungsakte erlassen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 9. September 1993 \n- 22 B 1487/93 -, NVwZ-RR 1994, 642, und vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -\n, NVwZ-RR 1995, 244 f, sowie Beschluß vom 16. Oktober 2002 - 15 B \n1355/02 -, DÖV 2003, 418 f.\n\n56\n\nFerner ist der nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Verpflichtung zur \ngemeinschaftlichen Inan-spruchnahme aller Miteigentümer des einzelnen \nGrundstücks, die nach § 744 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) \nHandlungen zur Verwaltung des gemeinsamen Grundstücks nur \ngemeinschaftlich vornehmen könnten, genügt; \n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, \n244 f, und Beschluß vom 12. April 1996 \n- 22 B 12/96 -, NVwZ-RR 97, 8; s. auch OVG NRW, Beschluß vom 23. \nDezember 2003 - 15 A 4624/03 -,\n\n58\n\ndenn der Beklagte hat jeden der beiden Miteigentümer des Grundstücks \nin einer gleichlautenden Ordnungsverfügung zur Erledigung der Kanal- und \nStraßen-reparaturen herangezogen und dabei jeweils darauf hingewiesen, \ndaß der einzelne Adressat gemeinsam mit den anderen Miteigentümern \nverantwortlich sei.\n\n59\n\nIm einzelnen sind die Verfügungen vom 21./ 24. Oktober 2002 zunächst \nan § 13 Abs. 5 Satz 1 EWS a.F. zu messen; danach führt der \nGrundstückseigentümer die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie \ndie laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen \neinschließlich der Hausanschlußleitungen auf dem anzuschließenden \nGrundstück bis zur öffentlichen Abwasseranlage auf seine Kosten durch.\n\n60\n\nDemgegenüber lautet § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS n.F., daß der \nGrundstückseigentümer die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie \ndie laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf dem \nanzuschließenden Grundstück und der Hausanschlußleitungen einschließlich \nder Einbindung in die öffentliche Abwasser-anlage auf seine Kosten \ndurchführt.\n\n61\n\nVorliegend sind beide Satzungsregelungen, deren formelle und materielle \nGültigkeit nicht zweifelhaft erscheint, grundsätzlich mit folgender Maßgabe zu \nbeachten:\n\n62\n\nFür die rechtliche Beurteilung noch nicht vollzogener, in die Zukunft \nwirkender be-lastender Verwaltungsakte, um die es hier geht, kommt es \nzunächst darauf an, ob die jeweilige Anordnung zur Zeit der letzten \nVerwaltungsentscheidung zu Recht ergangen ist, wohingegen bei einer \nnachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage außerdem zu \nuntersuchen ist, ob die Behörde die Regelung, die sie auch während des \ngerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle halten muß, unter den neuen \ntatsächlichen und rechtlichen Umständen fortbestehen lassen darf.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 21. Dezember 1993 \n- 22 A 1232/92 -, NWVBl 1994, 174 (175).\n\n64\n\nEs kann offen bleiben, ob hier die alte oder die neue Fassung der \nstädtischen Entwässerungssatzung eingreift; denn das Ergebnis \nunterscheidet sich nicht.\n\n65\n\nZwar weicht der Wortlaut des § 13 Abs. 6 EWS n.F. jedenfalls dadurch \nvon § 13 Abs. 5 EWS a.F. ab, daß die Vorschrift jetzt den Einschub enthält \n„einschließlich der Einbindung in die öffentliche Abwasseranlage\".\n\n66\n\nObwohl § 13 Abs. 5 EWS a.F. die durch diesen Einschub nunmehr \nspeziell an-gesprochene Verpflichtung des Grundstückseigentümers, auch \nden Anschluß seiner Hausanschlußleitung an den öffentlichen Kanal auf \nseine Kosten herzustellen und zu unterhalten, ausdrücklich nicht nannte, \nhaben sich die an den Eigentümer insoweit zu stellenden Anforderungen \njedoch auch durch die diesbezüglich angepaßte Formulierung nicht verändert \nund vor allem nicht verschärft. Nach der Recht-sprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen galt schon zuvor \ndie rechtliche Bewertung, daß die hier in Rede stehenden Handlungs- und \nkorrespondieren Kostentragungspflichten dem Grundstückseigentümer nicht \nausdrücklich satzungsmäßig zugewiesen werden müßten. Grundsätzlich habe \nderjenige, der sich im eigenen (Sonder-)interesse an den städtischen \nAbwasserkanal anschließen wolle oder müsse, selbst und auf eigene Kosten \nden Anschluß her-zustellen und instandzuhalten, sofern dieser nicht Teil der \nöffentlichen Abwasser-anlage sei. Einer diesbezüglichen konstitutiven \nPflichtenübertragung bedürfe es nicht.\n\n67\n\nSo - seit der Aufgabe der anderslautenden Rechtsprechung gemäß dem \nUrteil vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 -, NWVBl 1996, 12 (13 ff) - OVG \nNRW, Urteil vom \n10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl 1998, 198, und Beschluß vom 16. \nOktober 2002 - 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f.\n\n68\n\nDaß die Hausanschlußleitungen und die Anschlußstutzen in P. -F. \nder öffentlichen Abwasseranlage zuzurechnen wären, sieht die \nEntwässerungssatzung jedoch in keiner Fassung vor. Vielmehr heißt es dazu \nin § 2 Satz 6 b EWS a.F. und n.F., daß zur öffentlichen Abwasseranlage nicht \ndie Grundstücks- und Hausan-schlußleitungen einschließlich der \nAnschlußstutzen gehörten. \n\n69\n\nHat sich somit durch die Neufassung des § 13 Abs. 5 und Abs. 6 EWS die \nmaterielle Rechtslage betreffend die Instandhaltungspflichten des \nGrundstückseigentümers nicht geändert, hat die entsprechende Entscheidung \ndes Beklagten, soweit sie nach § 13 Abs. 5 EWS a.F. rechtmäßig war, auch \nnach § 13 Abs. 6 EWS n.F. Bestand. \n\n70\n\nDie in den angegriffenen Ordnungsverfügungen enthaltenen \nAufforderungen an die Kläger, ihre Hausanschlußleitung, den Anschluß dieser \nLeitung an den städtischen Abwasserkanal sowie die in diesem Bereich \nvorhandenen Beschädigungen des städtischen Hauptkanals auf ihre Kosten \ninstandsetzen zu lassen, sind gemäß § 13 Abs. 5 EWS a.F./ § 13 Abs. 6 EWS \nn.F.. gerechtfertigt. Die Kammer ist davon überzeugt, daß die entsprechenden \nReparaturen notwendig waren und sind und daß die Verpflichtung zu deren \nDurchführung bei der Anwendung der genannten Vor-schriften, ungeachtet \neiner etwaigen Verursachung der Sanierungsbedürftigkeit durch den \nBeklagten selbst, die Kläger - zusammen mit den Eheleuten T. , den \nEigentümern des Nachbarhauses °°°-X. -Straße 14 b, - traf und \ntrifft.\n\n71\n\nSo gelangt das durch Prof. Dr.-Ing. T3. im Dezember 2005 erstellte \nGutachten, dessen Inhalt die Kammer wegen der Sachkompetenz des \nGutachters, der Gründlichkeit der durchgeführten Untersuchungen und der \nSchlüssigkeit der Darlegungen für nachvollziehbar hält und ihrer \nEntscheidung zugrundelegt, zu dem Ergebnis, daß die Hausanschlußleitung \nder Kläger ohne Zweifel vor allem durch Längsrisse, aber auch einen Querriß \nsolche Schäden aufweise, daß die Stand-sicherheit nicht mehr dauerhaft \ngewährleistet sei und daß jederzeit ein totales Versagen (Einsturz) eintreten \nkönne (Gutachten S. 15, 18, 19, 20). Dement-sprechend lassen die in der \nDokumentation des Beklagten, Beiakte I, Blatt 15, 19 ff, enthaltenen Kanal-\nTV-Fotos, sowie die von T1. Rohrreinigungsschnelldienst im Auftrage \nder Kläger gefertigten Aufnahmen, Beiakte III, Blatt 32, 33, derartige in der \nHausanschlußleitung befindliche Risse deutlich erkennen.\n\n72\n\nWie der Gutachter weiter meint, deuteten die derzeitigen Mängel der \nHausanschluß-leitung eher auf deren insgesamt nicht fachgerechte Verlegung \nals etwa auf Berg-schäden hin (Gutachten S. 15). Letztlich zieht der \nGutachter den Schluß, daß die festgestellten Schadensbilder eine bauliche \nSanierung u.a. des Anschlußkanals erforderten (Gutachten S. 22).\n\n73\n\nFerner ist dem Gutachten zu entnehmen, daß man diesen Kanal - wohl \nEnde der 50iger Jahre - an den Straßenkanal angeschlossen habe, indem \nman den letzteren aufgestemmt habe. Noch zwischen den 50iger und den \n70iger Jahren des vorigen Jahrhunderts sei es dabei weit verbreitet gewesen, \nden freigebliebenen Raum zwischen dem eingeschobenen Anschlußkanal \nund der ausgebrochenen Kanal-wandung mit Zementmörtel zu verspachteln \n(Gutachten S. 20, 21). Jedoch lasse sich auf diese Weise keine dauerhafte, \nwasserdichte und gelenkige Verbindung schaffen; zusätzlich könne der \nHauptkanal unkontrolliert durch Risse, Scherben und Rohrbruch beschädigt \nwerden (Gutachten S. 21). Die Hausanschlußleitung der Kläger sei nicht \ngelenkig und nicht dicht an den städtischen Abwasserkanal angeschlossen \n(Gutachten S. 18). Ende der 50igerJahre des letzten Jahrhunderts hätte ein \nfachgerechter Anschluß z.B. durch eine Verstärkung des städtischen Ab-\nwasserkanals im Anschlußbereich, durch Verwendung vorgefertigter Bauteile \nwie Abzweige, Anschlußformstücke oder -stutzen oder über ein \nSchachtbauwerk erfolgen müssen, während ein Anbohren des Hauptkanals \nnicht allgemeine Regel der Technik gewesen sei. Zudem hätte eine \nAnordnung außerhalb der Muffe das Risiko der Entstehung von Rissen, \nScherben und Rohrbruch deutlich reduziert (Gutachten, S. 21).\n\n74\n\nInsgesamt erforderten die festgestellten Schadensbilder eine Sanierung \ndes Anschlusses an den städtischen Abwasserkanal (Gutachten, S. 22).\n\n75\n\nDarüberhinaus weist der - ansonsten nicht reparaturbedürftige - \nstädtische Straßenkanal nach den Feststellungen des Gutachters im \nAnschlußbereich folgende Schäden auf:\n\n76\n\nEinen Rohrbruch infolge fehlender Scherbe unterhalb des linken \nKämpfers/ der linken Sohle mit einem mittleren Durchmesser von etwa 6 cm \nund sichtbarem Boden, des weiteren Scherbenbildung oberhalb des linken \nKämpfers (größte Rißbreite etwa 4 mm) und einen Rohrbruch infolge \nfehlender Scherbe mit einem mittleren Durch-messer von etwa 2 cm, überdies \neine undichte Rohrwandung (undichter Anschluß des rechten Kämpfer- und \nSohlbereichs) von etwa 5 bis 10 cm Breite mit sichtbarem Boden sowie einen \nQuerriß von etwa 90 mm Länge unterhalb der Sohle des An-schlußkanals und \nvon diesem ausgehend (Gutachten S. 15, 16). Ähnliches zeigen die durch \nden Beklagten gefertigten Kanal-TV-Fotos (Beiakte I, Blatt 15, 16, 17, \n18).\n\n77\n\nUrsächlich für die ermittelten Schäden am Hauptkanal ist nach der \nEinschätzung des Gutachters mit höchster Wahrscheinlichkeit der nicht den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Anschluß des \nAnschlußkanals durch Auf-stemmen des städtischen Kanals (Gutachten S. \n20). Andererseits sei es sehr unwahrscheinlich, daß die Ursache für die an \ndem städtischen Kanal festgestellten Schäden darin liege, daß dieser selbst \nnicht nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sei \n(Gutachten S. 15).\n\n78\n\nNach alledem hält der Gutachter auch den städtischen Abwasserkanal im \nAn-schlußbereich für sanierungsbedürftig (Gutachten S. 22). \n\n79\n\nSchließlich befindet sich nach den Erkenntnissen des Gutachters in der \nFahrbahn vor den Grundstücken °°°-X. -Straße 14 a und 14 b eine etwa \ntropfenförmige Fahrbahnabsenkung von 13,7 qm mit einer Tiefe von bis zu 4 \ncm (Gutachten S. 9 ff). Der Schwerpunkt dieser Absenkung, die durch \nentsprechende Bauarbeiten saniert werden müsse (Gutachten S. 23), liege \nzumindest teilweise unmittelbar im Bereich des Anschlusses des \nAnschlußkanals an den städtischen Abwasserkanal bzw. nördlich davon \n(Gutachten S. 9, 10). Zudem genüge der Straßenoberbau nicht den \nAnforderungen, welche in den jetzt gültigen Richtlinien an den Oberbau \nvergleichbarer Straßen gestellt würden (Gutachten S. 14, 23).\n\n80\n\nErgibt sich nach alledem aus dem überzeugenden Inhalt des Gutachtens, \ndaß die gemeinsame Hausanschlußleitung der Grundstücke °°°-X. -\nStraße 14 a und 14 b sowie der Anschluß dieser Leitung an den städtischen \nHauptkanal sanierungsbedürftig waren und sind, folgt daraus die \nInstandsetzungspflicht der Kläger nach § 13 Abs. 5 Satz 1 EWS a.F. bzw. § \n13 Abs. 6 Satz 1 EWS n.F.; denn beide Satzungsbestimmungen verpflichten \nden Grundstückseigentümer zur laufenden Unterhaltung - und damit \ngegebenenfalls auch Reparatur oder Erneuerung - der \nHausanschlußleitungen an den öffentlichen Kanal und des Anschlusses \nselbst.\n\n81\n\nIn diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß der schadhafte, aus \ndem Jahr 1957 stammende Anschlußkanal sowie dessen Anschluß an den \nStraßenkanal - die nach der Einschätzung des Gutachters möglicherweise (so \nder Anschlußkanal) oder mit Sicherheit (so der Anschluß) nicht den schon zur \nZeit ihrer Errichtung maß-geblichen allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik entsprechen - im Auftrag der Stadt P. -F. selbst erbaut \nworden sind, welcher nach dem von 1953 bis Ende 1986 geltenden \nstädtischen Satzungsrecht auch die Herstellung, Erneuerung und \nVeränderung derartiger Anlagen zugewiesen war.\n\n82\n\nBei der Anwendung des § 13 Abs. 5 Satz 1 EWS a.F. und des § 13 Abs. 6 \nSatz 1 EWS n.F. kommt es nämlich nicht darauf an, ob die dort jetzt \nnormierten Ver-pflichtungen schon zu der Zeit bestanden hätten, als die \nLeitungen/ der Anschluß gelegt wurden oder als der nunmehr in Anspruch \ngenommene Eigentümer das Grundstück bereits erworben hatte oder ob \ndieser jetzige Eigentümer die Leitungen/ den Anschluß selbst hat herstellen \nlassen, ob diese Anlagen andererseits sogar durch einen von der Stadt - in \nErfüllung ihrer ehemals satzungsmäßigen Pflichten oder aus anderen \nGründen - beauftragten Unternehmer erbaut worden sind oder ob die \nFunktionsunfähigkeit der Anschließungsanlagen für das Grundstück etwa \ndarauf beruht, daß einer der Beteiligten sich in einer Weise verhalten hat, die \nSchadens-ersatzansprüche auslösen konnte. Ausschlaggebend für die hier \nbetroffene un-mittelbare Unterhaltungs- und damit im konkreten Fall \nInstandsetzungspflicht des Grundstückseigentümers ist allein die aktuelle, \nd.h. zur Zeit der letzten Verwaltungs-entscheidung und ergänzend der \ngerichtlichen Entscheidung, gegebene Sach- und Rechtslage.\n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 16. Oktober 2002 \n- 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f.\n\n84\n\nDanach müssen die Kläger als Grundstückeigentümer - zusammen mit \nihren Nachbarn, den Eheleuten T. , - die in ihrem Sonderinteresse zu ge-\nwährleistende Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlagen für ihr \nGrundstück durch die Instandsetzung der Hausanschlußleitung und des \nAnschlusses dieser Leitung an den Straßenkanal nunmehr auf eigene Kosten \n(wieder)herstellen lassen.\n\n85\n\nDazu vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 \n- 22 A 2742/94 -, NWVBl 1998, 198.\n\n86\n\nEiner solchen Bewertung steht es allerdings nicht entgegen, daß die Stadt \nP. -F. , in deren Auftrag die hier betroffene Hausanschlußleitung \nsowie der zugehörige Anschluß an den Hauptkanal im Jahre 1957 errichtet \nworden sind, möglicherweise aufgrund einer schuldhaften Verletzung des \nzwischen ihr und den Klägern als Anschlußnehmern bestehenden \nvertragsähnlichen öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses in \nanaloger Anwendung des § 280 BGB den Klägern gegenüber \nschadensersatzpflichtig geworden ist, weil, ausgehend von dem Ergebnis des \nhier eingeholten Gutachtens, der damals tätig gewordene \nTiefbauunternehmer die für derartige Arbeiten maßgeblichen allgemein \nanerkannten Regeln der Technik mißachtet und dadurch den Eintritt der durch \ndie Kläger jetzt auf ihre Kosten zu behebenden Beschädigungen des Kanals \nund des Anschlusses schuldhaft verursacht hat. Die im vorliegenden \nVerfahren allein in Rede stehende unmittelbare Instandsetzungspflicht der \nKläger aufgrund ihrer satzungsmäßigen Verantwortung als \nGrundstückseigentümer bleibt von derartigen gegebenenfalls anderweitig \ngeltend zu machenden Ansprüchen jedoch unberührt.\n\n87\n\nDiese auf § 13 Abs. 5 EWS a.F., § 13 Abs. 6 EWS n.F. beruhende \nInstand-setzungspflicht erstreckt sich ebenfalls auf die festgestellten \nBeschädigungen des städtischen Kanals im Umfeld des Hausanschlusses der \nKläger, ungeachtet dessen, daß die Kläger auf diese Weise Teile des \nHauptkanals sanieren müssen, dessen Funktionsfähigkeit genauso im \nöffentlichen Interesse wie in ihrem Sonderinteresse liegt.\n\n88\n\nDie satzungsmäßige Verantwortlichkeit der Kläger auch für diese \nReparaturen folgt daraus, daß es dabei um Arbeiten geht, die \nnotwendigerweise zur Instandsetzung des Anschlusses der \nHausanschlußleitung gehören. Ohne daß gleichzeitig der gesamte betroffene \nBereich des Straßenkanals umfangreich saniert wird, ist eine \nordnungsgemäße Anschließung der Häuser der Kläger und ihrer Nachbarn \nnicht möglich. Das gilt nicht nur für die durch den Gutachter in zweiter Linie in \nBetracht gezogene Anschlußreparatur mittels Verpressung von \nDichtungsmaterial (Mörtel) per Roboter aus dem städtischen Abwasserkanal \nheraus zur dichten Anbindung des Anschlußkanals in Kombination mit einer \nRenovierung des Anschlußkanals mittels einer selbsttragenden Auskleidung \nmit bestimmten Arten von Rohren (Gutachten \nS. 22), sondern es wird ebenso bei der in erster Linie genannten Sanierung \ndurch eine Erneuerung des Anschlußkanals und des Anschlusses an den \nstädtischen Kanal unter Nutzung von Kernbohrungen und \nAnschlußformstücken in offener Bauweise bei Verschluß der Öffnung des \nschadhaften Anschlusses oder Austausch des geschädigten Rohres im \nstädtischen Abwasserkanal (Gutachten S. 22) praktisch; denn bei dieser Art \nder Sanierung müßte die Herstellung eines funktions-fähigen neuen \nAnschlusses sich zwingend darauf erstrecken, daß gleichzeitig die mit dem \nfrüheren Anschluß unmittelbar verbundenen Undichtigkeiten und sonstigen \nBeschädigungen des Hauptkanals behoben werden. Das gilt umso mehr \ndeshalb, weil der Straßenkanal nach der Einschätzung des Gutachters \nandere Schadensbilder als die auf dem fehlerhaften Anschluß beruhenden \nnicht aufweist und der Gutachter u.a. eine nicht ordnungsgemäße Verlegung \ndieses Hauptkanals für sehr unwahr-scheinlich hält (Gutachten S. 15). Auch \ndadurch wird bestätigt, daß die im Anschluß-bereich vorhandenen Schäden \nam Hauptkanal nach dem maßgeblichen heutigen Satzungsrecht vollständig \nder Sphäre der Kläger und ihrer Nachbarn zuzurechnen sind.\n\n89\n\nDemgegenüber sind die Kläger nicht verpflichtet, im Rahmen der von \nihnen auf ihre Kosten vorzunehmenden Instandsetzungsarbeiten die \nStraßenabsenkung mit beseitigen zu lassen. Eine Ermächtigungsgrundlage \nfür den Beklagten, die Kläger im Wege der hier erlassenen \nOrdnungsverfügungen zur Reparatur ebenfalls der Straßenabsenkung \nheranzuziehen, besteht nicht.\n\n90\n\nSo verpflichten § 13 Abs. 5 Satz 1 EWS a.F. sowie § 13 Abs. 6 Satz 1 \nEWS n.F. den Grundstückseigentümer, bestimmte Abwasseranlagen auf \nseine Kosten herzustellen, zu erneuern, zu verändern und laufend zu \nunterhalten. Dazu zählt nicht die Be-seitigung einer Straßenabsenkung, wie \nsie in der °°°-X. -Straße eingetreten ist, ungeachtet dessen, daß die \nKläger eine eventuell - für die hier erforderliche Sanierung aber nicht \nnotwendigerweise - auszuhebende Baugrube für Anschlußleitungen und \nAnschlüsse wieder ordnungsgemäß zu verfüllen haben werden. \n\n91\n\nZudem wäre es ohnehin nicht erkennbar, daß die Kläger - letztendlich als \nKanal-benutzer - verpflichtet sein sollten, im Bereich der Straßenabsenkung \nauch den Straßenoberbau insoweit reparieren zu lassen, als dieser nach den \nFeststellungen des Gutachters (Gutachten S. 14) von vornherein nicht den \nentsprechenden heutigen Richtlinien genügt, was die in dem Gutachten dazu \ngenannten umfangreichen Reparaturmaßnahmen erfordern wird (Gutachten \nS. 23).\n\n92\n\nDer Beklagte konnte den Klägern die Instandsetzung der \nStraßenoberfläche auch nicht im Rahmen eines aus § 19 Abs. 1 Satz 2 EWS \na.F. und EWS n.F. herzu-leitenden Schadensersatzanspruchs aufgeben.\n\n93\n\nNach beiden Fassungen des Satzung haften der Anschlußnehmer und \nder Indirekteinleiter für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines \nmangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haus-\ntechnischen Abwasseranlagen oder der öffentlichen Abwasseranlage \nentstehen.\n\n94\n\nDiese Bestimmungen können die hier denkbaren \nSchadensersatzansprüche in der Gestalt von Reparaturverpflichtungen schon \ndeshalb nicht tragen, weil sie kein materiell wirksames Ortsrecht darstellen. \nDenn es handelt sich dabei um Vor-schriften, die jeweils eine in der \nRechtsordnung ansonsten nicht vorgesehene verschuldensunabhängige \nHaftung des Anschlußnehmers der öffentlichen Kanalisation schaffen sollen \nund mit diesem Inhalt von den hierfür nur in Betracht kommenden \nErmächtigungsgrundlagen der §§ 7 bis 9 GO nicht gedeckt sind.\n\n95\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 GO können die Gemeinden ihre Angelegenheiten \ngrund-sätzlich durch Satzung regeln; nach § 8 Abs. 1 GO schaffen sie \ninnerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, \nsoziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen \nEinrichtungen, wobei § 9 Abs. 1 GO für bestimmte der Volksgesundheit \ndienende Einrichtungen, u.a. die Kanalisation, auch die Einführung eines \nAnschluß- und Benutzungszwangs zuläßt.\n\n96\n\nDa es sich bei der Ausnutzung der so umschriebenen Ermächtigung \nseitens der Gemeinde indessen um Normsetzung durch die vollziehende \nGewalt handelt, ist es ihr verwehrt, durch allein darauf gestützte Satzungen \netwa in die Freiheit und das Eigentum der Bürger einzugreifen, den Bürgern \nvermögensrechtliche Leistungen aufzuerlegen oder andere \nBeeinträchtigungen zu schaffen, deren Einführung dem parlamentarischen \nGesetzgeber vorbehalten bleiben muß.\n\n97\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 2750/84 -, Städte- und \nGemeinderat 1986, 430 f; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, § 7 Anm. II 1 (Stand: Oktober 2004); Erichsen in \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, § 20 Rdnr. 35.\n\n98\n\nFür den Inhalt einer gemeindlichen Entwässerungssatzung bedeutet das, \ndaß darin zwar u.a. ein Anschluß- und Benutzungszwang bestimmt und die \nEinzelheiten der damit verbundenen beiderseitigen Rechte und Pflichten \nkonkretisiert werden dürfen, \n\n99\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluß vom 16. Oktober 2002 \n- 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f; Erichsen, a.a.O., § 20 Rdnr. 35,\n\n100\n\ndaß §§ 7 bis 9 GO die Gemeinde aber nicht dazu berechtigen, durch \ndahingehende Satzungsvorschriften eine gesetzlich nicht vorgesehene \nerweiterte verschuldens-unabhängige Haftung des Anschlußinhabers zu \nnormieren; denn insoweit fehlt es wegen der damit verbundenen \nweitreichenden Eingriffe in die Vermögensrechte der betroffenen Bürger an \neiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.\n\n101\n\nSo für eine Entwässerungssatzung nach nordrhein-westfälischem \nGemeinderecht: OVG NRW, Urteil vom \n23. Mai 1997 - 22 A 302/96 -, NWVBl 1998, 196 (197); dem folgend Erichsen, \na.a.O., § 20 Rdnr. 40; s. auch BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 -, \nNJW 1995, 2303 (2304), und OVG NRW, Beschluß vom 16. Oktober 2002 \n- 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f; für eine Ent-wässerungssatzung nach \nbaden-württembergischen Gemeinderecht: VGH Mannheim, Beschluß vom \n29. Dezember 1989 - 10 S 2252/89 -, NVwZ-RR 1990, 388 (389).\n\n102\n\nEbensowenig bietet die analoge Anwendung der zivilrechtlichen \nGrundsätze über die positive Vertragsverletzung oder des § 280 BGB eine \nRechtsgrundlage für einen der Stadt P. -F. gegenüber den Klägern \nzustehenden - und durch Ver-waltungsakt geltend zu machenden - \nSchadensersatzanspruch auf Beseitigung der Straßenabsenkung vor den \nHäusern °°°-X. -Straße 14 a und 14 b.\n\n103\n\nSo fehlt es schon an einer Grundlage, die den Beklagten ermächtigt, dem \nAnschlußnehmer gegenüber einen Schadensersatzanspruch der hier in \nBetracht kommenden schuldrechtsähnlichen Art - anders als eine unmittelbar \nauf Satzungs-vorschriften gestützte Instandsetzungsverpflichtung - mit den \nhoheitlichen Mitteln eines Verwaltungsakts zu konkretisieren. \n\n104\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom \n29. Dezember 1989 - 10 S 2252/89 -, NVwZ 1990, 388 ff.\n\n105\n\nIm übrigen spricht nach der Einschätzung des Gutachters ohnehin alles \ndafür, daß die Straßenabsenkung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der \nKläger, sondern auf die der Stadt P. -F. selbst zuzurechnende \nfehlerhafte Herstellung des Hausanschlußkanals der Kläger zurückzuführen \nist.\n\n106\n\nDie den Klägern in Ziffern 2. und 3. der Verfügung aufgegebenen \nPflichten, die Fertigstellung der Kanalreparaturen anzuzeigen und eine \nDichtigkeitsbescheinigung vorzulegen, bestehen gemäß § 18 Abs. 1 EWS \na.F. und n.F. sowie gemäß § 15 EWS a.F. und n.F. i.V.m. § 45 Abs. 3 bis 6 \nBauordnung.\n\n107\n\nDie in Ziffer 4. der Verfügung enthaltene Zwangsmittelandrohung ist, weil \ndie für die Erfüllung der Instandsetzungs- und Anzeigepflichten bestimmten \nFristen bis zum \n2. /3. Juni 2003 abgelaufen sind, ohne daß die Kläger sie wegen der \naufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage zu beachten brauchten, \ninzwischen ohne die Möglichkeit des Wiederauflebens gegenstandslos \ngeworden. \n\n108\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 29. Januar 1988 \n- 20 B 3452/87 -.\n\n109\n\nDa der Beklagte aber weder erklärt noch zumindest zu erkennen gegeben \nhat, daß er die Androhung nicht mehr zur Grundlage eines \nVollstreckungsverfahrens machen will, ist es insoweit nicht zur Erledigung der \nHauptsache gekommen. \n\n110\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1985 - 7 A 2311/82 -, NVwZ 1986, \n763.\n\n111\n\nDementsprechend ist die bei Fristablauf am 2./ 3. Juni 2003 mangels \nVollziehbarkeit der Grundverfügung fehlerhafte und formal fortbestehende \nZwangsmittelandrohung aufzuheben.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die \nEnt-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n113\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n114\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz \n5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist \nnur zuzulassen, wenn\n\n115\n\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \n aufweist,\n\n116\n\n3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n\n117\n\n4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bun-\n desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichts- \n höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf \n\n118\n\ndieser Abweichung beruht oder \n5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann.\n\n119\n\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndes Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. In dem Antrag \nmuß das angefochtene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit die nicht \nbereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen. \n\n120\n\nIm Berufungsverfahren muß sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule \nvertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n121\n\nB e s c h l u ß\n\n122\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n123\n\nG r ü n d e:\n\n124\n\nDie Entscheidung beruht auf § 13 des Gerichtskostengesetzes a.F. und \nberücksichtigt die Höhe der voraussichtlichen Instandsetzungskosten \n(7.000,00 Euro) sowie einen Betrag von 500,00 Euro für die \nZwangsmittelandrohung.\n\n125\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n126\n\nGegen diesen Beschluß findet Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.\n\n127\n\nDie Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des \nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle ein-zulegen. Über die Beschwerde \nentscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht \nabhilft.\n\n128","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-08/15-k-2607-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-08/15-k-2607-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267935","retrieved":"2026-07-09 02:36:48.190937+00:00"}}