{"status":"available","doknr":"OLD267938","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1208.12L1666.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"12 L 1666/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die Stelle der Leitung der Abteilung Umweltplanung/ \nUmweltorganisation/ \nAgenda 21 mit externen Bewerbern zu besetzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nWie sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt, macht er nicht \ngeltend, die Besetzung mit einem externen Bewerber entspreche nicht dem \nGebot der Bestenauslese. Denn die Antragsgegnerin hat bisher überhaupt \nnoch keinen (externern) Bewerber ausgewählt, dem die zu besetzende Stelle \nübertragen werden soll. Vielmehr will der Antragsteller verhindern, dass \nexterne Bewerber überhaupt am Auswahlverfahren beteiligt werden, da die \nvorgenommene externe Ausschreibung nicht zulässig gewesen sei. \n\n6\n\nDer Antrag ist nicht begründet. \n\n7\n\nVoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § \n123 Abs. 1 und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 \nZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung \nglaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet \nund durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund).\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall besteht bereits kein Anordnungsgrund. \n\n9\n\nDer Antragsteller bedarf jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt keiner \neinstweiligen Anordnung zur Sicherung seines \nBewerbungsverfahrensanspruchs. \n\n10\n\nZum einen steht vor der Auswahlentscheidung des Dienstherrn überhaupt \nnicht fest, ob die Entscheidung zu Ungunsten eines bestimmten Beamten \nausgeht. Gerichtliche Feststellungen in diesem Stadium wären deshalb \ngegebenenfalls gänzlich über-flüssig. Diese Sachlage wird im Rahmen der \nPrüfung eines Anordnungsgrundes nicht dadurch durchgreifend infrage \ngestellt, dass die Auswahl des Antragstellers im vorliegenden Fall nach dem \nVortrag der Antragsgegnerin sehr unwahrscheinlich sein mag. \n\n11\n\nZum anderen kann ein unterlegener Bewerber um eine Beförderungsstelle \nnach der Auswahlentscheidung ausreichenden Rechtsschutz erlangen. Der \nDienstherr ist verpflichtet, vor der Besetzung einer Beförderungsstelle die \nunterlegenen Bewerber vom Ausgang des Verfahrens rechtzeitig zu \nunterrichten, damit diese Bewerber noch effektiven Rechtsschutz erlangen \nkönnen. \n\n12\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 \n- 2 BvR 1576/88 -, DVBl. 1989, S. 1247\n\n13\n\nFür die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihre Mitteilungspflicht nicht \nbeachten wird, besteht kein Anhalt. Im Rahmen eines solchen etwaigen \n(vorläufigen) Rechtschutzverfahrens ist im Falle einer Auswahl eines externen \nBewerbers hinreichend Raum für eine Prüfung, ob eine externe \nAusschreibung vorgenommen werden durfte bzw. ob dieser Bewerberkreis in \ndie Auswahl einbezogen werden durfte. Ein Grund für eine Vorverlagerung \ndieses vorgesehenen Rechtsschutzes besteht nicht. \n\n14\n\nVgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnr. \n75.\n\n15\n\nWegen Fehlens eines Anordnungsgrundes kommt es im vorliegenden \nVerfahren nicht darauf an, ob der behauptete Anordnungsanspruch besteht. \nEs sei deshalb lediglich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob und in \nwelcher Weise eine Ausschreibung erfolgt bzw. wie der Bewerberkreis \ngebildet wird, für sich gesehen grundsätzlich nicht die Rechtsstellung eines \nBeamten berührt. Ob hier ausnahmsweise etwas anderes aus Nr. 5.3.5 der \n„Regelungen zur dezentralen Personal- und Organisationsarbeit\" folgt, ist sehr \nfraglich. Abgesehen von der Frage, ob die in dieser Regelung vorgesehene \n„grundsätzlich\" verwaltungsinterne Ausschreibung nicht auch Ausnahmen \nzulässt, sind die „Regelungen\" im Hinblick auf das \nHaushaltssicherungskonzept erlassen worden, wie der Antragsteller selbst \nvorträgt. Vor diesem Hintergrund ist auch sehr zweifelhaft, ob diese \nRegelungen mit haushaltswirtschaftlichem Charakter einem Beamten \nüberhaupt subjektive Rechtspositionen verleihen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-08/12-l-1666-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-08/12-l-1666-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267938","retrieved":"2026-07-09 02:36:48.447213+00:00"}}