{"status":"available","doknr":"OLD267975","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1207.7L1448.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"7 L 1448/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2962/06 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. August 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im \nErgebnis rechtmäßig ist.\n\n5\n\nAuch die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller derzeit zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Sie nimmt zur Begründung insoweit zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides vom 23. Juni 2006 i. d. F. des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung N. vom 28. August 2006, die sie sich zu Eigen macht (vgl. \n§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu wird mit Rücksicht auf das Klage- und \nAntragsvorbringen Folgendes ausgeführt:\n\n6\n\nWeder das im Rahmen des Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten des \nArztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie I. vom 20. April 2006 \n(Beiakte Bl. 44 ff.), noch die mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 übereichten \nInformationen über das vom Antragsteller zum Vorfallszeitpunkt eingenommene \nMedikament Amitriptylin beta vermögen nach Überzeugung der Kammer die \nDiagnose des T. .-M. -T1. X. vom 30. Januar 2006 und die \nFeststellungen bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 22. Mai 2006 \nzu widerlegen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Alkoholproblem hat. Das \nvom Amtsgericht S. im Rahmen des Betreuungsverfahrens in Auftrag \ngegebene Gutachten beruht auf einer einmaligen äußerlichen Untersuchung am \n11. April 2006 - ohne Erhebung entsprechender Laborbefunde - und verhält sich im \nÜbrigen nicht zur Fahreignung, sondern dazu, ob eine Betreuung des Antragstellers \nerforderlich scheint. Der Fertigarzneimitteltext gibt als mögliche häufige \nunerwünschte Nebenwirkung u. a. „passagere Erhöhung der Leberwerte \n(Serumtransaminasen GOT und GTP, alkalische Phosphatase Gamma-GT)\" an. \nBeim Antragsteller sind demgegenüber während seines Aufenthalts im T. .-M. -\nStift X. in der Zeit vom 30. Oktober bis zum 18. November 2005 nicht nur \nErhöhungen der Lebertransaminasen festgestellt worden (mit 783 U/l (Normbereich \nMänner: 66 U/l) weit überhöhter Gamma-GT-Wert), sondern auch ein erheblich \nerhöhter CDT-Wert von 9,85 %. Die Bestimmung des CDT-Wertes wird - dies ist der \nKammer aus verschiedenen anderen Verfahren und entsprechenden Gutachten \nbekannt - zum Nachweis des Alkoholmissbrauchs (regelmäßiger Konsum von über \n60 Gramm Alkohol pro Tag) eingesetzt. Der Wert weist eine sehr hohe Spezifität aus, \ndie höher als bei den Werten Gamma-GT oder MCV liegt (vgl. z. B. Pschyrembel, \nKlinisches Wörterbuch, 260. Auflage unter „Desialotransferrin\"). Die Kammer geht \ndanach davon aus, dass der erheblich erhöhte CDT-Wert nicht auf ein etwa \neingenommenes Medikament (Amitriptylin beta) zurückzuführen ist, sondern auf \nentsprechenden Alkoholabusus. Im Übrigen hat der Antragsteller gegenüber dem \nGutachter der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu seinem \nMedikamentenkonsum Folgendes ausgeführt:\n\n7\n\n„Frage, wie der Konsum dieser Tabletten vor dem 30.10.2005 ausgesehen \nhabe?\"„Ich habe vielleicht drei- oder viermal eine halbe Tablett eingenommen. Dann \nhabe ich die abgesetzt. Das war direkt in dem Zeitraum, als meine Frau verstorben \nwar. Ansonsten habe ich die nie mehr genommen.\" ... „Warum er dann am Tag \nseines Aufgreifens als hilflose Person gleich zwei Tabletten genommen habe, wenn \ner doch selbst unmittelbar nach dem Tod seiner Frau mit nur einigen Malen mit je \neiner halben Tablette ausgekommen sei?\" „ Das ist eine sehr gute Frage. Ist mir \nauch unverständlich heute, zumal die Verordnung auch nur eine halbe Tablette war. \nDas war ein gravierender Fehler von mir selber.\"\n\n8\n\nSollten diese Angaben zutreffen, dürfte es fast ausgeschlossen sein, dass die \nunerwünschten Nebenwirkungen, die in dem Fertigarzneimitteltext für Amitriptylin \nbeta aufgeführt sind (passagere Erhöhung der Leberwerte), nach nur einmaligem \nKonsum von zwei Tabletten nach zwei Jahre zurückliegendem Absetzen des \nMedikaments mit dem festgestellten weit überhöhten Wert messbar waren. Die \nKammer geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gutachten und dem \nEntlassungsbericht des T. .-M. -T1. X. , wo der Antragsteller mehr als \nzwei Wochen lang in stationärer Behandlung beobachtet werden konnte, davon aus, \ndass bei ihm eine erhebliche Suchtproblematik besteht, zumal er ausweislich des \nletzten Berichtes sogar im Krankenhaus Mitpatienten aufgefordert hat, ihm Alkohol \nmitzubringen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-07/7-l-1448-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-07/7-l-1448-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267975","retrieved":"2026-07-09 02:36:51.508487+00:00"}}