{"status":"available","doknr":"OLD267977","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1207.13K1516.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"13 K 1516/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom \n11. Januar 2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 15. April \n2005 wird hinsichtlich der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie \nder Straßenreinigungsgebühren aufgehoben.\n\nHinsichtlich der Abfallgebühren wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu 30 \n%, der Beklagte zu 70 %.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks T. . in \nF. .\n\n3\n\nSie wenden sich in dem vorliegenden Musterverfahren gegen die \nHeranziehung zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, zu \nAbfallgebühren und zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 mit der \nRüge, dass die zugrunde gelegten Gebührensätze der jeweiligen \nGebührensatzungen unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot \nzu hoch festgesetzt worden seien. \n\n4\n\n1. Schmutz- und Niederschlagswassergebühren\n\n5\n\nEntsprechend § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt F. in \nder geänderten Fassung vom 8. Dezember 1997 (Amtsbl. der Stadt F. Nr. \n50 vom \n12. Dezember 1997) wurden ab dem 1. Januar 1998 Planung, Bau und \nBetrieb der städtischen Entwässerung den Stadtwerken F. AG ( ) als \nVerwaltungshelferin übertragen.\n\n6\n\nAb dem Jahr 2000 hält die Stadt mittelbar oder unmittelbar eine knappe \nMehrheit \nvon bis zu 51 % der Aktien der .\n\n7\n\nDie erhalten für ihre Tätigkeit ein Betriebsführungsentgelt, das \nmitsamt der Umsatzsteuer als Kostenposition in die Gebührenkalkulation \neingegangen ist. Das Betriebsführungsentgelt ist ein \nSelbstkostenerstattungspreis und enthält einen kalkulatorischen \nWagniszuschlag von 3 % der Nettoselbstkosten.\n\n8\n\nDas Entwässerungsvermögen ist auf eine Objektgesellschaft \nEntwässerung F. GmbH ( ) zum Sachzeitwert übertragen. Die ist \neine reine Tochtergesellschaft der . Die Anlagen sind von den \ngepachtet, die dafür ein Pachtentgelt zahlen, das wesentlicher Bestandteil \ndes Betriebsführungsentgeltes ist. Das Pachtentgelt setzt sich vor allem aus \nAbschreibungen und kalkulatorischen Zinsen zusammen. Die Abschreibungen \nwurden auf der Grundlage des Sachzeitwerts als Anschaffungswert der \nbei einer Abschreibung der Anlagen über die Restnutzungsdauer berechnet. \nDie kalkulatorischen Zinsen wurden zu einem Zinsfuß von \n7 % auf der Grundlage des fortgeschriebenen Anschaffungsrestwertes der \nStadt unter Berücksichtigung der Beiträge und Zuschüsse als Abzugskapital \nermittelt.\n\n9\n\nNoch im Jahre 1997 hatte die Stadt das Abwasser in eigener \nRechtsträgerschaft beseitigt. Bei der Gebührenkalkulation war der Beklagte \nvon Abschreibungen für das Kanalnetz nach Wiederbeschaffungszeitwerten \nausgegangen. Die kalkulatorischen Zinsen waren nach dem \nAnschaffungsrestwert (entsprechend der Nachberechnung: 556.108.789 DM) \nnach Verminderung um das Abzugskapital (entsprechend der \nNachberechnung: 194.962.306 DM) bei einem Zinsfuß von 8 % berechnet \nworden.\n\n10\n\nFür die Übertragung des Kanalvermögens auf die erhielt die Stadt \nein Entgelt, das wie folgt ermittelt wurde: Der Sachzeitwert wurde um das aus \nAnschlussbeiträgen und Zuschüssen bestehende Abzugskapital reduziert. \nDer verbleibende Betrag (ca. 1.082.000 000 DM) war durch einen an die Stadt \nzu zahlenden Kaufpreis von \nca. 429.600.000 DM abzugelten. Der Rest (652.400.000 DM) wurde der \nGmbH teilweise als Darlehen, teilweise als Rücklagekapital zur Verfügung \ngestellt. Das Darlehen in Höhe von ca. 40 Millionen DM wurde im Jahre 2000 \ngetilgt.\n\n11\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 ging für die Schmutz- \nund Niederschlagswasserbeseitigung von Gesamtkosten in Höhe von \n105.897.400,07 EUR aus. Darin war ein Betriebsführungsentgelt für die \nin Höhe von 67.836.800,00 EUR enthalten. Ein wesentlicher Bestandteil des \nBetriebführungsentgelts war das Pachtentgelt für die . Der \nWagniszuschlag, der ebenfalls Bestandteil des Betriebsführungsentgelts war, \nbetrug 3 % der Nettoselbstkosten. Kosten für die Sinkkästenreinigung waren \nin Höhe 860.720,00 EUR als Teil des Gesamtbedarfs berücksichtigt. Unter \nden Kosten der Stadt war ein Betrag von 553.702,96 EUR, der den als \nEntgelt für die Mitteilung der Veranlagungsdaten über den Frischwasserbezug \ngezahlt werden sollte.\n\n12\n\nVon dem veranschlagten Gebührenbedarf wurden Überdeckungen aus \nden Jahren 2002 und 2003 in Höhe von 2.359.003,57 EUR abgezogen. Die \nÜberdeckungen aus dem Jahre 2002 wurden dabei nur zu 75 % \nberücksichtigt. Ein Teil davon war schon bei der Kalkulation für 2002 \nabgezogen worden.\n\n13\n\nDie Gesamtkosten wurden zu 67,77 % auf die Schmutzwassergebühren \nund zu 32,23 % auf die Niederschlagswassergebühren verteilt.\n\n14\n\nNach der Betriebsabrechnung für das Jahr 2005 ergaben sich für die \nSchmutz- und die Niederschlagswasserbeseitigung tatsächliche Kosten in \nHöhe 104.458.128,47 EUR. Nach Angaben des Beklagten ergab sich unter \nBerücksichtigung der geänderten Maßstabseinheiten eine Überdeckung in \nHöhe von 873.826,04 EUR.\n\n15\n\nDurch Bescheid vom 11. Januar 2005 zog der Beklagte die Kläger für das \nHausgrundstück T. . zu Schmutzwassergebühren in Höhe von \n277,38 EUR (138 cbm x 2,01 EUR) und zu Niederschlagswassergebühren in \nHöhe von 83,74 EUR (106 qm x 0,79 EUR) heran.\n\n16\n\n2. Abfallgebühren\n\n17\n\nMit Wirkung vom 1. Januar 1999 ist die allein gebührenpflichtige \nEntsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten einschließlich der Bioabfälle \nund die Beseitigung der hausmüllähnlichen Abfälle den bereits am 11. Mai \n1998 gegründeten Entsorgungsbetrieben F. GmbH ( ) als \nVerwaltungshelferin übertragen. Die erhalten dafür von der Stadt ein \nEntgelt. Für die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen \nübernehmen die die Entsorgungspflicht selbst und rechnen die \nEntsorgungsleistungen nach einer privatrechtlichen Entgeltordnung direkt mit \nden Abfallerzeugern und -besitzern ab.\n\n18\n\nDer Abfall wird größtenteils im Müllheizkraftwerk (MHKW) \nverbrannt. Das MHKW wird von der AG betrieben. Die Stadt \nF. zahlt einen Betriebskostenzuschuss und hat mit Zuschüssen des \nLandes ein sogen. Veraschungsrecht erworben, das bei der Stadt verblieb, \ndessen Nutzung jedoch durch Vertrag vom 29. Juli 1998 den übertragen \nwurde. Für das Veraschungsrecht werden Abschreibungen und \nkalkulatorische Zinsen zum Nominalzins von 8 % angesetzt. Die \nAbschreibungen werden vom Anschaffungswert und die Zinsen vom \nAnschaffungsrestwert errechnet. Die Zuschüsse sind abgezogen.\n\n19\n\nWeiteres Anlagevermögen wurde den zum Sachzeitwert übertragen. \nNicht übertragen wurde der Fuhrpark, über dessen Nutzung durch die \nGmbH ein Fuhrpark- und Werkstättenvertrag vom 11. Dezember 1998 \ngeschlossen wurde. Aufgrund eines Dienstleistungsvertrages gleichen \nDatums stellte die Stadt der GmbH weitere Dienstleistungen zur \nVerfügung. Auch städtisches Personal wurde bei den eingesetzt.\n\n20\n\nAb dem Jahre 2004 sind 49 % der Gesellschaftsanteile der an \nPrivatunternehmen übertragen.\n\n21\n\nAb 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2018 ist nach einem Vertrag \nzwischen der Stadt und den ein als „Marktpreis ermitteltes Entgelt\" (§ 6 \ndes Vertrages) vereinbart worden. Dieses Entgelt soll den Vorschriften des \nPreisprüfungsrechts entsprechen (§ 6 Abs. 3) und wurde in Höhe eines festen \nJahresbetrages (§ 6 Abs. 6) festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 10 des Vertrages ist \neine Preisgleitklausel mit einer Anpassung ab dem 1. Januar 2005 \nvorgesehen. Für das Jahr 2005 betrug die zugrunde gelegte Preissteigerung \n540.991,09 EUR brutto. Gegenüber dem Vorjahr \nstieg das Entgelt insgesamt um 1.323.991,09 EUR.\n\n22\n\nSatzungsgemäß ermittelte der Beklagte die Gebühren für die \nRestmüllbeseitigung und die Gebühren für die Bioabfallentsorgung \ngesondert.\n\n23\n\nBei der Gebührenkalkulation für die Restmüllgebühr wurden \nGesamtkosten in Höhe von 47.135.863,00 EUR zugrunde gelegt. Gegenüber \ndem Vorjahr hatten sich die Kosten für Verwaltungsdienstleistungen und für \ndas Veraschungsrecht verringert. \n\n24\n\nNach Mitteilung des Beklagten ergab die Endabrechnung, dass in dem \nEntgelt der ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag in Höhe von 782.704,53 \nEUR enthalten war.\n\n25\n\nDie Kosten für die Quersubventionierung der Bioabfallbeseitigung \nverringerten sich gegenüber dem Vorjahr um 23.528,19 EUR.\n\n26\n\nÜberdeckungen aus Vorjahren führten zu einer weiteren Verringerung der \nangesetzten Kosten um 2.052.773,23 EUR.\n\n27\n\nBei Berücksichtigung eines geänderten Gefäßvolumens wurde schließlich \nein Betrag von 2,11 EUR pro Litervolumen ermittelt, der dem Betrag aus den \nVorjahren entsprach.\n\n28\n\nDie vorläufige Ergebnisabrechnung für das Jahr 2005 ergab für die \nRestmüllgebühr eine Kostenüberdeckung von 855.779,08 EUR.\n\n29\n\nFür die Berechnung des Satzes für die Bioabfallgebühr wurden Kosten in \nHöhe von 1.531.943,33 EUR angenommen. Ein Teil der Kosten war auf die \nRestmüllentsorgung verlagert worden. In den Kosten war das Entgelt der \nin Höhe von \n\n30\n\n1.736.581,04 EUR enthalten. Der kalkulatorische Gewinnzuschlag betrug \nnach der Ergebnisrechnung 80.695,66 EUR.\n\n31\n\nDer Abzug einer Überdeckung aus den Vorjahren kompensierte im \nVergleich zu der Berechnung für 2004 eine Erhöhung der \nVerwaltungskosten.\n\n32\n\nInsgesamt ergab sich ein Betrag von 0,45 EUR für das Litervolumen der \nBioabfallgefäße.\n\n33\n\nDa die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 zu keiner \nÄnderung gegenüber den Sätzen für die Jahre 2003 und 2004 führte, wurde \nauf eine Satzungsänderung für das Jahr 2005 verzichtet.\n\n34\n\nDurch Bescheid vom 11. Januar 2005 zog der Beklagte die Kläger für das \nHausgrundstück T. . zu Abfallgebühren in Höhe von 168,80 EUR \nfür die Leerung eines 80 l-Restmüllgefäßes heran.\n\n35\n\n3. Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren\n\n36\n\nAb 1. Januar 1999 übernahm die GmbH gemäß dem \nStraßenreinigungsvertrag vom 11. Dezember 1998 auch die Straßenreinigung \nin der Stadt F. gegen ein von der Stadt zu zahlendes Entgelt. Das Entgelt \numfasste wie bei der Abfallentsorgung die Selbstkostenerstattung im Sinne \nder LSP bei Berücksichtigung von Abschreibungen nach dem Wert des \nübernommenen Vermögens als Anschaffungswert. Dabei wurde von dem \nseinerzeit bei Einrichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zugrunde \ngelegten Sachzeitwert (Restwert vom Wiederbeschaffungswert) \nausgegangen. Das Entgelt enthielt weiter kalkulatorische Zinsen in Höhe von \n6,5% zuzüglich eines Zuschlages für das allgemeine Unternehmerwagnis in \nHöhe von 3% der Nettoselbstkosten. \n\n37\n\nAb 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2018 sind nach einem vorgelegten \nVertrag zwischen der Stadt und den als „Marktpreise ermittelte Entgelte\" \n(§ 5 des Vertrages) vereinbart worden. Diese Entgelte sollten den Vorschriften \ndes Preisprüfungsrechts entsprechen (§ 5 Abs. 3) und wurden in Höhe fester \nJahresbeträge (§ 5 Abs. 6) festgesetzt. Gemäß § 5 Abs. 8 und 9 des \nVertrages ist eine Preisgleitklausel mit einer Anpassung erstmals ab dem 1. \nJanuar 2003 vorgesehen.\n\n38\n\nNach den Angaben des Beklagten dienen als Basis für die Ermittlung des \nkalkulatorischen Wagniszuschlags bei der Bestimmung des vereinbarten \nFestpreises weiterhin 3 % der Nettoselbstkosten.\n\n39\n\nDie Gesellschaftsanteile der sind ab dem Jahre 2004 zu 49 % an \nPrivatunternehmen übertragen.\n\n40\n\nBei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2005 wurden die \nGebührensätze für die Straßenreinigung und für den Winterdienst nach den \nStreuplänen A und B gesondert ermittelt.\n\n41\n\n20 % der angenommenen Gesamtkosten von 16.434.924,05 EUR für \nStraßenreinigungs- und Winterdienst wurden als Stadtanteil abgezogen, was \neinen Abzugsbetrag von 3.286.949,81 EUR ergab.\n\n42\n\nDa für den Winterdienst auch Kosten zur Sicherung einzelner Stellen im \nStadtgebiet in Höhe von 326.910,00 EUR anfielen, die nicht den im Streuplan \nA und B erfassten Straßen zugeordnet worden konnten, verminderte man den \n20%igen Stadtanteil um diesen Betrag und erfasste als Abzugsbetrag bei den \nSondergebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst für die \nStreupläne A und B nur entsprechend geminderte Beträge.\n\n43\n\nDie Kosten der Straßenreinigung selbst umfassten als Entgelt der \neinen Betrag von 13.406.394,46 EUR. Darin war ein Gewinnzuschlag von 3 % \nenthalten, der im Ergebnis nach den Angaben des Beklagten den Betrag von \n296.196,00 EUR erreichte.\n\n44\n\nNach Abzug einer Überdeckung aus dem Jahre 2002 in Höhe von \n63.422,11 EUR ergab sich für die Straßenreinigung ein von den \nGebührenzahlern zu tragender Gesamtbetrag von 12.096.625,46 EUR. \nDaraus errechnete sich der Grundbetrag von 6,72 EUR pro Frontmeter bei \neinmal wöchentlicher Reinigung.\n\n45\n\nDie Endabrechnung ergab eine Überdeckung von 91.301,95 EUR.\n\n46\n\nBei den Kosten des Winterdienstes wurden Entgelte der in Höhe von \ninsgesamt 974.527,03 EUR berücksichtigt und auf die Streuklassen A und B \nverteilt. Der Gewinnanteil erreichte schließlich nach der Ergebnisrechnung bei \nStreuplan A einen Betrag von 14.238,41 EUR und beim Streuplan B einen \nBetrag von 1.878,39 EUR.\n\n47\n\nEin Vortrag einer Über- oder Unterdeckung aus der Vergangenheit \nerfolgte nicht.\n\n48\n\nDie Gesamtkosten des Winterdienstes wurden schließlich auf die \nGebührenpflichtigen der Straßen nach den Streuplänen A und B verteilt. Für \nden Streuplan A ergab sich dabei der Satz von 1,37 EUR, für den Streuplan B \nder Satz von 1,03 EUR pro Frontmeter.\n\n49\n\nDie Endabrechnung ergab eine Unterdeckung, für den Streuplan A in \nHöhe von 181.352,66 EUR, für den Streuplan B in Höhe von 116.744,94 \nEUR\n\n50\n\nDurch Bescheid vom 11. Januar 2005 zog der Beklagte die Kläger für das \nHausgrundstück T. . zu Gebühren für die Straßenreinigung in \nHöhe von 40,32 EUR (6 m x 6,72 EUR) heran.\n\n51\n\nGegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. Januar 2005 legten die \nKläger Widerspruch ein, der durch Bescheide des Beklagten vom 15. April \n2005 zurückgewiesen wurde. Am 16. Mai 2005 haben die Kläger die \nvorliegende Klage erhoben.\n\n52\n\nDie Kläger beantragen,\n\n53\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. Januar 2005 sowie die \nWiderspruchsbescheide vom 15. April 2005 hinsichtlich der festgesetzten \nSchmutz- und Niederschlagswassergebühren in Höhe von 277,38 EUR und \n83,74 EUR, hinsichtlich der Abfallgebühren in Höhe von 168,80 EUR sowie \nhinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 40,32 EUR \naufzuheben.\n\n54\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n55\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n56\n\nEr meint, die strittigen Gebührensätze seien nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht \nüberhöht.\n\n57\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der \nKalkulations- und Betriebsabrechnungsunterlagen Bezug genommen. \nVerwiesen wird ferner auf das zu den entsprechenden \nGebührenfestsetzungen für das Jahr 2004 ergangene Urteil der Kammer vom \n1. Dezember 2005 - 13 K 2561/04 - und die darin enthaltenen \nTatsachenfeststellungen.\n\n58\n\nEntscheidungsgründe\n\n59\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und hinsichtlich der strittigen \nFestsetzungen der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie \nhinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren begründet, im Übrigen (wegen \nder Abfallgebühren) aber unbegründet.\n\n60\n\n1. Schmutz- und Niederschlagswassergebühren\n\n61\n\nDer angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren \nRechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie zu Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren herangezogen worden sind. \n\n62\n\nAls Rechtsgrundlage für die strittige Festsetzung der Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren kommt die Satzung über die Erhebung von \nEntwässerungsabgaben (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt F. \nvom 8. Dezember 1997 (Amtsbl. der Stadt F. Nr. 50 vom 12. Dezember \n1997) in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2004 (Amtsbl. \nder Stadt F. Nr. 52 vom 23. Dezember 2004) in Betracht. Danach ist \ngemäß § 6 Abs. 1 b) für die Schmutzwassergebühr ein Satz von 2,01 EUR \npro cbm Frischwasserverbrauch und gemäß § 6 Abs. 2 b) für die \nNiederschlagswassergebühr ein Satz von 0,79 EUR pro qm angeschlossener \nFläche festgesetzt.\n\n63\n\nDie Satzung ist keine wirksame Rechtsgrundlage für diese strittigen \nGebührenfestsetzungen, weil die Gebührensätze unter Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nzu hoch festgesetzt worden sind.\n\n64\n\nZur Begründung kann im Wesentlichen auf das in dem \nVerwaltungsrechtsstreit der Beteiligten über die entsprechenden \nGebührenfestsetzungen für das Jahr 2004 ergangene Urteil der Kammer vom \n1. Dezember 2005 - 13 K 2561/04 - verwiesen werden.\n\n65\n\nZusammenfassend ist zunächst festzustellen, dass nach der \nGebührenkalkulation auch im Jahr 2005 ein Veräußerungsgewinn durch die \nGebührenzahler refinanziert werden soll. Allein dies führt zu einer nicht \nhinnehmbaren Gebührenerhöhung und zur Nichtigkeit der \nGebührensatzregelungen.\n\n66\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) hat dies zwar anders beurteilt.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 \n- 9 A 4187/01 - Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2005, \n219.\n\n68\n\nEine Beschwerde gegen die Nichtzulasssung der Revision wurde vom \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2005 \n- 10 B 13.05 - \n\n70\n\nDie Kammer vermag dem aber nicht zu folgen. \n\n71\n\nDer Veräußerungsgewinn ergibt sich daraus, dass die Stadt das \nKanalvermögen zum Sachzeitwert (Wiederbeschaffungszeitrestwert), und \nnicht zum Anschaffungsrestwert (Buchwert) übertragen hat. Der Sachzeitwert \nbetrug abzüglich der Anschlussbeiträge und Zuschüsse ca. 1.082.000.000 \nDM. Geht man von dem nicht \num die Anschlussbeiträge und Zuschüsse reduzierten Anschaffungsrestwert \nvon 556.108.789 DM als Buchwert aus, erreichte der Veräußerungsgewinn \neinen Betrag von 525.891.211 DM (268.883.906,58 EUR).\n\n72\n\nÜber die Einbeziehung des an die gezahlten Pachtzinses in das \nBetriebsführungsentgelt der wurde erreicht, dass dieser \nVeräußerungsgewinn sukzessiv von den Gebührenzahlern zu refinanzieren \nist. Hinzu kommt, dass unter Umgehung preisprüfungsrechtlicher Vorschriften \nmit 7 % ein überhöhter Zins zugrunde gelegt worden ist. Der Zinsfuß ist nach \nNr. 43 Abs. 2 LSP i. V. m. der VO PR 4/72 über die Bemessung des \nkalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (BAnz. Nr. 78) auf höchstens \n6,5 % beschränkt.\n\n73\n\nEine derartige Konstruktion führt zu einem Verstoß gegen das \nbundesrechtlich geltende Äquivalenzprinzip. Das Missverhältnis zwischen \nGebühr und Gegenleistung ergibt sich daraus, dass die Gebührenpflichtigen \ngezwungen werden, auch Kosten für das Kanalvermögen zu tragen, die sie in \nder Vergangenheit bereits mit ihren Gebührenzahlungen übernommen haben. \nEs kommt damit zu einer Mehrfachfinanzierung. Diese würde zwar vermieden, \nwenn in der Vergangenheit die Kapitalkosten nach dem \nWiederbeschaffungswertmodell errechnet worden wären. Dann wäre durch \nden niedrigeren Realzins eine Mehrfachfinanzierung nicht eingetreten. In der \nVergangenheit ist jedoch das Kanalvermögen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben. Die Zinsen sind zum \nNominalzins vom Anschaffungsrestwert errechnet worden.\n\n74\n\nDie nach dem gewählten Privatisierungsmodell den Gebührenpflichtigen \nauferlegte Refinanzierung eines Veräußerungsgewinns verstößt gegen die \ndarüber hinaus vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur \ngruppennützigen Verwendung des Abgabeaufkommens.\n\n75\n\nVgl. Ossenbühl, Zur Rechtfertigung von Sonderabgaben mit \nFinanzierungszweck, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2005, 667, 669; \nBVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 \n- 2 BvR 2335/95 u. a. - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005, \n1171 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2005, 912 ; dazu Koch, \nSolidarfonds „Abfallrückführung\" verfassungswidrig, NVwZ 2005, 1153.\n\n76\n\nEs ist nach der rechtlichen Organisation der Abwasserbeseitigung \nausgeschlossen, dass der erzielte und von den Gebührenzahlen zu \nrefinanzierende Veräußerungsgewinn jemals den Gebührenpflichtigen zugute \nkommt.\n\n77\n\nDie Gebührensatzregelungen sind auch aus einem weiteren Grund \nnichtig. Die Gebührenbedarfsberechnung enthält nämlich einen unzulässigen \nKostenansatz. In das Betriebsführungsentgelt ist ein kalkulatorischer \nWagniszuschlag in Höhe von 3 % der Nettoselbstkosten eingerechnet. Der \nAnsatz eines kalkulatorischen Unternehmerwagnisses entspricht zwar den \nVorschriften der Nr. 51 und 52 LSP und ist preisprüfungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Nicht zu rechtfertigen ist jedoch, dass der Stadt als \nMehrheitsgesellschafterin der , die mittelbar oder unmittelbar eine \nknappe Mehrheit der Aktien hält, dieser Gewinnzuschlag als Teil eines \nausgeschütteten Gewinns oder als Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile \nzugute kommt. Die Stadt hat, auch soweit sie eine privatrechtliche \nOrganisation wählt, die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung \nuneigennützig im Interesse ihrer Bürger zu erfüllen. Lediglich den beteiligten \nPrivatunternehmen kann ein Gewinnanteil in Gestalt des kalkulatorischen \nWagniszuschlags nicht verwehrt werden. Die Kammer folgt insofern der \nRechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach beim Ansatz \ndes Betriebsführungsentgelts als Fremdkostenposition in der \nGebührenkalkulation der auf die Stadt entfallenden Anteil von 51 % des \nWagniszuschlages abzuziehen ist.\n\n78\n\nVgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K \n11/96 - DVBl 1997, 1072 und Urteil \nvom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97- Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - \nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 144 = Kommunale Steuer-\nZeitschrift (KStZ) 2000, 12; vgl. auch Schulte/Wiesemann in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2006, § 6 Rn. 141e \n\n79\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n80\n\nvgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - KStZ 2003, 13,\n\n81\n\nzu einem Selbstkostenerstattungspreis bei einer vom Kreis beherrschten \nAbfall-entsorgungsgesellschaft darf nur 1 % des Umsatzes als \nGewinnzuschlag angesetzt werden, weil das Risiko der Gesellschaft bei \ndieser Vertragsgestaltung gering ist. Das mit den vereinbarte \nBetriebsführungsentgelt ist ein Selbstkostenerstattungspreis, bei dem auch \nnach der Rechtsprechung des OVG NRW ein kalkulatorischer \nWagniszuschlag in Höhe von 3 % des Nettoentgelts nicht zu rechtfertigen \nist.\n\n82\n\nInzwischen hat der 15. Senat des OVG NRW zum \nStraßenbaubeitragsrecht eine Entscheidung getroffen, die den Grundsätzen \nder Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern entspricht. Danach \ngehört der zwischen der Gemeinde und einer gemeindeeigenen Gesellschaft \nvereinbarte Gewinn nicht zum beitragsfähigen Aufwand, wenn die \nGesellschaft mit der Ausführung der Baumaßnahme beauftragt ist. \nÜberzeugend wird darauf abgestellt, dass die Abwasserbeseitigung eine \nnichtwirtschaftliche Tätigkeit ist, für die eine kommunale Körperschaft auch \nnicht durch den Umweg über eine private Gesellschaft Gewinne \nerwirtschaften darf.\n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 \n- 15 A 873/04 - Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2006, 68. Die Beschwerde \ngegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG, Beschluss vom 14. \nSeptember 2006 - 9 B 2.06 - , zurückgewiesen. Die Beschwerde war auf die \nDiskrepanz zwischen der Rechtsprechung des 15. und des 9. Senates \ngestützt und hatte u. a. gerügt, dass deswegen der Große Senat hätte \nangerufen werden müssen. Das BVerwG hielt dies wegen der \nunterschiedlichen Materien des Beitrags- und des Gebührenrechts nicht für \ngeboten.\n\n84\n\nDie Kammer schließt sich der Entscheidung des 15. Senates des OVG \nNRW auch für das Gebührenrecht an.\n\n85\n\nIm Ergebnis führt - unabhängig von dem Streit, in welcher Höhe ein \nkalkulatorischer Gewinnzuschlag gerechtfertig und gebührenfähig ist - der \njedenfalls fehlerhafte Ansatz eines kalkulatorischen Wagniszuschlags von \nmehr als 1 % ohne Rücksicht auf die Auswirkungen auf den Gebührensatz zur \nNichtigkeit der Gebührensätze; denn es handelt sich um einen im Zeitpunkt \nder Kalkulation offensichtlich fehlerhaften und willkürlichen Kostenansatz.\n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August. 1994 \n- 9 A 1248/92 - NVwZ 1995, 1233.\n\n87\n\nSpätestens seit der Veröffentlichung in den Mitteilungen des Städte- und \nGemeindebundes Nr. 747 vom 5. Dezember 2001 war der Stadt die \nEntscheidung des OVG NRW vom 4. Oktober 2001 bekannt. Schon für das \nJahr 2003 musste sie berücksichtigt werden. Der Entscheidung war zu \nentnehmen, dass bei einem Selbstkostenerstattungspreis - selbst in \nAnbetracht der Besonderheiten des vom OVG NRW entschiedenen Falles - \nein Wagniszuschlag in Höhe von 3 % der Nettoselbstkosten zu hoch war.\n\n88\n\nFehlerhaft ist ferner der Ansatz der Kosten für die Reinigung der \nSinkkästen, ohne dass dies allerdings allein zur Nichtigkeit der \nGebührensatzregelungen führt. Diese Kosten gehören zwar zu den Kosten \nder Abwasserbeseitigung.\n\n89\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 -.\n\n90\n\nEs handelt es sich aber ausschließlich um Kosten, die durch die \nBeseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen, Wegen und \nPlätzen bedingt sind. Wenn auch die Reinigung der Sinkkästen der \nFunktionsfähigkeit des gesamten Netzes zugute kommt, gäbe es ohne die \nAbleitung des Abwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen keine \nSinkkästen, die zu reinigen wären. Diese Kosten sind damit ausschließlich \ndem Anteil der Stadt zuzurechnen. Die gebührenpflichtige Leistung umfasst \nnur die Grundstücksentwässerung, nicht aber die Straßenentwässerung, \nderen Kosten allenfalls über Erschließungs- und Straßenbaubeiträge auf die \nAnlieger umgelegt werden können. Damit müssen Aufwendungen für die \nStraßenreinigung von den auf die Gebührenpflichtigenden umzulegenden \nKosten abgezogen werden. Durch die Erhöhung des Divisors um die Flächen \nder öffentlichen Straßen, Wege und Plätze bei der Errechnung des \nGebührensatzes ist nicht gewährleistet, dass die Gebührenpflichtigen \nvollständig von diesen Kosten freigestellt werden. \n\n91\n\n2. Abfallgebühren\n\n92\n\nHinsichtlich der festgesetzten Abfallgebühren ist der angefochtene \nGrundbesitzabgabenbescheid in der Fassung der Widerspruchsbescheide \nnicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n93\n\nZur Begründung kann im Wesentlichen auf das insoweit rechtskräftige \nUrteil der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2561/04 - verwiesen \nwerden.\n\n94\n\nRechtsgrundlage ist auch für die Abfallgebühren des Jahres 2005 die \nNeufassung der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Gebühren für \nabfallwirtschaftliche Leistungen (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 19. \nDezember 2001 (Amtsbl. der Stadt F. Nr. 50/51 vom 21. Dezember 2001) \nin der Fassung der Änderungssatzung vom 7. Dezember 2002 (Amtsbl. der \nStadt F. Nr. 50 vom 13. Dezember 2002). Die Satzung sieht Gebühren \nnach dem Volumen der Restmüllgefäße und gesonderte Gebühren nach dem \nVolumen der Bioabfallgefäße vor.\n\n95\n\nDiese Festsetzung von Sondergebühren für die Restmüllentsorgung und \ndie Bioabfallverwertung in zwei Gebührenstaffeln nach der Größe einmal der \nRestmüllgefäße und zum anderen der Bioabfallgefäße ist rechtmäßig. Es \nhandelt sich dabei um Sondergebühren im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. \nHalbsatz, 2. Alternative des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesabfallgesetz - LAbfG NRW). Eines Abschlages für Eigenkompostierer \nbedarf es bei dieser Lösung nicht, da Eigenkompostierer keine Biomüllgefäße \nhaben und insoweit nicht gebührenpflichtig sind. Bei der Kostenverteilung sind \nauch Kosten der Bioabfallbeseitigung in die Kosten der Restmüllgebühr \neingeflossen. Eine solche Quersubventionierung wird nach der \nRechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer insofern anschließt, für \nzulässig gehalten.\n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 \n- 9 A 1768/02 - NVwZ-RR 2004, 250.\n\n97\n\nFehler in den Kostenansätzen halten sich im Rahmen der Toleranzgrenze \nvon 3 % der zulässigen Kosten.\n\n98\n\nZur Toleranzgrenze vgl. OVG NRW, Urteil vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 - NVwZ 1995, 1233.\n\n99\n\nBei der Übertragung von Anlagevermögen auf die zum Sachzeitwert \nkann zwar ebenfalls - wie bei den Entwässerungsgebühren dargestellt - ein \nVeräußerungsgewinn entstanden sein, der nachfolgend über die Entgelte der \n , die auch Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen aufgrund des \nÜbernahmewertes enthalten, durch die Gebührenzahler refinanziert wird. Da \nder Fuhrpark aber bei der Stadt verblieb und den nur zur Nutzung \nüberlassen wurde, verbleibt für das übertragene Anlagevermögen nur ein \nWert, bei dem ein Veräußerungsgewinn vernachlässigt werden kann.\n\n100\n\nBei den mehr ins Gewicht fallenden Kosten der Müllverbrennung wird das \nVeraschungsrecht ohnehin nur nach dem Anschaffungswert abgeschrieben \nund verzinst. Die beteiligten Städte, die wie die Stadt F. Müll über das \nMHKW - entsorgen lassen, entrichten aufgrund eines \numfangreichen Vertragssystems jährlich ein Entgelt für die Betriebskosten, die \njeweils als Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Zusätzlich \nhaben sie Baukostenzuschüsse gezahlt und dabei ein Veraschungsrecht für \ndie Nutzungsdauer der Anlage (28 Jahre) erworben, das in der \nGebührenkalkulation über Abschreibungen berücksichtigt wird. Dazu haben \nsie auch Landeszuwendungen erhalten. Nach der Rechtsprechung dürfen die \nLandeszuwendungen bei der Abschreibung des Veraschungsrechts gar nicht \nund der Stadtanteil nur nach dem Anschaffungswert abgeschrieben \nwerden.\n\n101\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2474/94 - \nS. 7 f des Urteilsabdrucks.\n\n102\n\nBei der Verzinsung des Veraschungsrechts wurde für 2005 ein Zinsfuß \nvon 8 % zugrunde gelegt. Nach der geänderten Rechtsprechung des OVG \nNRW,\n\n103\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -,\n\n104\n\nkann nach der Zinsentwicklung davon ausgegangen werden, dass Zinsen \nfür öffentliche Anleihen bereits 2002 nur 7 % betrugen. Der Unterschied \nzwischen 7 % und 8 % machte für 2003 aber nur einen Betrag von 77.978,79 \nEUR aus und dürfte auch für 2005 nicht entscheidungserheblich ins Gewicht \nfallen.\n\n105\n\nIn dem in Rechnung gestellten Entgelt der war ein kalkulatorischer \nGewinnzuschlag enthalten, der den Gebührenpflichtigen nicht voll als \nKostenlast auferlegt werden darf. Dazu wird auf die Ausführungen zur \nEntwässerungsgebühr verwiesen. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist \ndieser Gewinnzuschlag seit dem Jahr 2004, als die nur noch zu 51 % in \nden Händen der Stadt waren, zu 51 % von dem Kostenansatz in der \nGebührenkalkulation abzuziehen.\n\n106\n\n51 % der Gewinnzuschläge von 782.704,53 EUR für die Restmüllgebühr \nund von 80.695,66 EUR für die Bioabfallgebühr bleiben unter der \nToleranzgrenze von 3 % der Gesamtkosten.\n\n107\n\nDie Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n108\n\nvgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - KStZ 2003, 13,\n\n109\n\nwonach bei einem mit einer vom Kreis beherrschten \nAbfallentsorgungsgesellschaft vereinbarten Selbstkostenerstattungspreis nur \n1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag angesetzt werden dürfen, ist nicht \nanzuwenden, weil der vereinbarte Preis als Selbstkostenfestpreis mit einer \nPreisgleitklausel anzusehen ist, die den privaten Verwaltungshelfer \neinem größeren Risiko aussetzt, als das bei einem \nSelbstkostenerstattungspreis der Fall ist. Damit kann der Stadt bei der \nKalkulation der Abfallgebühren keine bewusst einkalkulierte Überdeckung \nvorgehalten werden.\n\n110\n\nIm Ergebnis ist damit keine unzulässige Überdeckung festzustellen. Dass \ndie Ergebnisrechnung eine deutliche Überdeckung ausweist, ist eine Folge \nder Prognoseunsicherheiten und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der \nSatzung. Die Überdeckung ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW in den \nnächsten drei Jahren zugunsten der Gebührenpflichtigen auszugleichen.\n\n111\n\n3. Straßenreinigungsgebühren\n\n112\n\nHinsichtlich der strittigen Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren ist \nder angefochtene Bescheid in der Fassung der Widerspruchsbescheide \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n113\n\nAls Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungs- und \nWinterdienstgebühren für das Jahr 2005 kommt die Satzung vom 6. \nDezember 2004 über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die \nErhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren \n(Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung - Amtsbl. der Stadt F. Nr. 53 \nvom 30. Dezember 2004) in Betracht. Die Gebührensätze betragen für die \nStraßenreinigung 6,72 EUR bei einmal wöchentlicher Reinigung pro \nFrontmeter, für den Winterdienst Plan A 1,37 EUR und Plan B 1,03 EUR.\n\n114\n\nDiese Satzung ist keine wirksame Grundlage für die Erhebung von \nStraßenreinigungs- und Winterdienstgebühren. Der fehlerhaft voll angesetzte \nGewinnzuschlag hält sich zwar innerhalb der Toleranzgrenze von 3 %. Es \nfehlt jedoch an einer sachgerechten Differenzierung zwischen den Gebühren \nfür die Straßenreinigung und den Gebühren für den Winterdienst. \n\n115\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer insoweit \nanschließt, dürfen die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst \nnicht über eine einheitliche Gebühr abgerechnet werden, wenn die \nWinterwartung anders als das Straßenkehren bei nicht winterlicher Witterung \nnach Prioritätenstufen erfolgt, so dass Nebenstraßen nur bei extremen \nwinterlichen Witterungslagen gewartet werden oder überhaupt nicht in den \nGenuss einer Winterwartung kommen. \n\n116\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 - GemHH 1999, \n36 NWVBl 1997, 271 = KStZ 1997, 218; Urteil vom 27. Mai 2003 - 9 A \n4716/00 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2004,80.\n\n117\n\nDieser auch für die Stadt F. gebotenen Differenzierung hat die Stadt in \nder genannten Satzung im Grundsatz Rechnung getragen. Es wird zwischen \nGebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den \nPrioritätsstufen für den Streuplan A und den Streuplan B differenziert.\n\n118\n\nDie Differenzierung ist jedoch nicht konsequent eingehalten worden. Es \nsind nämlich Kosten des Winterdienstes im Ergebnis auch der Gebühr für die \nStraßenreinigung zugeordnet worden, was dem Differenzierungsgebot nach \nder genannten Rechtsprechung widerspricht.\n\n119\n\nUm dem Interesse der Allgemeinheit an den gereinigten Straßen und an \nder Benutzung von durch den Winterdienst gesicherten Straßen Rechnung zu \ntragen, ist ein Stadtanteil von den auf die Eigentümer der erschlossenen \nGrundstücke über Gebühren umzulegenden Kosten abzuziehen. Die Höhe \ndieses Stadtanteils ist durch das Straßenreinigungsgebührengesetz NRW \nnicht mehr vorgegeben. Die Festlegung liegt im Ermessen der Stadt. Die \nErmessensausübung hat sich daran auszurichten, in welchem Maße Straßen \nauch dem Durchgangsverkehr dienen und in welchem Umfang nicht \nerschlossene Grundstücke an die Straßen grenzen.\n\n120\n\nBei der Gebührenkalkulation hat die Stadt den Stadtanteil in nicht zu \nbeanstandender Ermessensausübung zunächst mit 20 % angenommen. Da \njedoch Kosten für den Winterdienst an einzelnen Stellen anfielen, die nicht \nden von den Streuplänen A und B erfassten Straßen zugeordnet werden \nkonnten (sog. Kosten nach Streuplan C), wurden diese Kosten in den \nStadtanteil einbezogen, und zwar auch in den Stadtanteil bei der allgemeinen \nStraßenreinigung. Das führte dazu, dass der bei der Straßenreinigung \nabgezogene Stadtanteil nicht mehr 20 % der Kosten erreichte. Da die Kosten \ndes Streuplans C reine Winterdienstkosten waren, war eine Verschiebung von \nWinterdienstkosten zu den Kosten der allgemeinen Straßenreinigung die \nFolge. Das steht der gebotenen Differenzierung entgegen und bedeutet - \nwenn auch nur zu einem Teil - eine Rückkehr zu der unzulässigen \neinheitlichen Gebühr. Ohne diese Kostenverschiebung hätte sich bei einem \n20%igen Abzug des Stadtanteils nur ein Gebührensatz von 6,58 EUR pro \nFrontmeter für die Straßenreinigung ergeben. Die mangelhafte \nDifferenzierung führt zur Nichtigkeit der Verteilungs- und \nGebührensatzregelung insgesamt.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie \nentspricht dem Verhältnis von Obsiegen der Klägerseite hinsichtlich der \nSchmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie der \nStraßenreinigungsgebühren und dem Unterliegen hinsichtlich der \nAbfallgebühren.\n\n122\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n123\n\nDie Kammer lässt die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache zu (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-07/13-k-1516-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-07/13-k-1516-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267977","retrieved":"2026-07-09 02:36:51.670764+00:00"}}