{"status":"available","doknr":"OLD268015","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1206.1L1361.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"1 L 1361/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nwerden\n\n3. Herr S. N. , G.------weg 9a, 53501 H. -C. ,\n\n4. Herr L. S1. , T.---weg 35, 53129 C1. ,\n\n beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die \nEntscheidung berührt werden.\n\n2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \ndem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen für Juni 2006 \nzugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer in der Antragsschrift vom 11. September 2006 enthaltene und aus dem \nTenor ersichtliche Antrag hat Erfolg. \n\n3\n\nDie Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nZPO glaubhaft gemacht, dass ihr neben einem Anordnungsgrund, der in der \nvorliegenden Fallkonstellation der Konkurrenz von Bewerbern um \nBeförderungsstellen keine Probleme aufwirft, auch der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch zusteht.\n\n4\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen \nAnordnung verfolgte Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die \nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung \nzur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt \nmithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten \nBeurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die \ngetroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den \nVorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird.\n\n5\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 \nBvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff. und Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B \n205/01 -.\n\n6\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der \nBeigeladenen begegnet bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung rechtlichen Bedenken, weil die der Auswahlentscheidung zu \nGrunde gelegte Bewertung der vorausgegangenen Beurteilungen aus dem Jahr \n2002 rechtswidrig ist.\n\n7\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden \nBeamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese \nzu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBewerber zu bewerten und zu vergleichen. Wegen dieser strikten Orientierung am \nLeistungsgrundsatz hat der Dienstherr zur Ermittlung des Leistungsstandes \nkonkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien \nzurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellen dienstlichen Beurteilungen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02-, DÖD 2003, 202 ff. \nund Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 ff.; OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n9\n\nNach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners sollen auf den letzten vier \nPlätzen der für Juni 2006 zugewiesenen 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO die Beigeladenen zum Zuge kommen. Sie weisen wie die Antragstellerin eine \naktuelle Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 mit dem Gesamturteil 3 Punkte \nund derselben Bewertung von 3 Punkten in allen Hauptmerkmalen auf. Da die \nBeigeladenen und die Antragstellerin demnach über dieselbe aktuelle Qualifikation \nverfügen, hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend auf die \nvorausgegangenen Beurteilungen abgestellt. Der vorausgegangenen Beurteilung \nmisst er - ebenfalls im Grundsatz zutreffend - ein höheres Gewicht bei, wenn diese \nBeurteilung in einem höherwertigen Amt erteilt wurde. Vorausgegangene dienstliche \nBeurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt dürfen gegenüber \nBeurteilungen aus dem um eine Besoldungsgruppe höheren Amt gleich gewichtet \nwerden, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert höhere \nBewertung aufweisen.\n\n10\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 - für den Bereich der \nPolizei; vgl. im Übrigen: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 \n- und vom 21. Dezember 2004 - 6 B 2587/04 - .\n\n11\n\nDie Anwendung dieses vorgenannten Grundsatzes erfolgte im vorliegenden \nAuswahlverfahren fehlerhaft. Dem Dienstherrn steht bei der Auswertung früherer \nBeurteilungen ein Entscheidungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu \nwerden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den \nQualifikationsvergleich gewonnen werden können. Der Entscheidungsspielraum \nschließt auch die vergleichende Bewertung von früheren Beurteilungen ein, die in \nverschiedenen Statusämtern erteilt wurden. So hat der Dienstherr sich darüber \nschlüssig zu werden, ob er bereits von einem Gleichstand der Qualifikation ausgeht, \nwenn die im niedrigeren Amt erteilte Beurteilung einen Punktwert höher ausgefallen \nist, oder ob er eine größere Punktedifferenz - gegebenenfalls welche - verlangt. Mit \ndem Entscheidungsspielraum korrespondiert angesichts des Verfassungsprinzips \neffektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht des Dienstherrn. Anderenfalls liefe die gerichtliche Kontrolle, \ndie wegen des Entscheidungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt \nstattfinden kann, praktisch ins Leere. Die dem Dienstherrn obliegende Begründung \nund Substantiierung seiner Entscheidung muss insbesondere die Prüfung \nermöglichen, ob er seinen Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt, dabei die \nGrundsätze der Bestenauslese beachtet und auch sonst den rechtlichen Rahmen \neingehalten hat. \n\n12\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 \n- 6 B 1946/04 - .\n\n13\n\nDiesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner getroffene Auswahl-\nentscheidung nicht. Sie lässt bereits nicht erkennen, bei welcher Punktedifferenz der \nAntragsgegner von einer Gleichwertigkeit der in einem niedrigeren Amt erteilten \nBeurteilung mit der in einem höheren Amt erteilten ausgeht. Darüber hinaus fehlt \neine Begründung dafür, dass eine Differenz von einem Punkt nach der Einschätzung \ndes Antragsgegners offenbar nicht ausreichen soll, um eine Gleichwertigkeit \nanzunehmen. Ausweislich der Antragserwiderung, in der erstmals die nach \nAuffassung des Antragsgegners maßgeblichen Auswahlkriterien dokumentiert \nwerden, hat der Antragsgegner die Beamten, die bei der vorausgegangenen \nBeurteilung (Beurteilungszeitraum 1.6.1999 bis 31.5.2002 in der 2. Säule und \n1.1.2000 bis 31.12.2002 in der ersten Säule) bereits ein Amt der Besoldungsgruppe \nA 10 BBesO inne hatten, oben angestellt und zur Begründung auf die \nRechtsprechung betreffend die Differenz von mindestens einem Punkt verwiesen. \nDanach gelangt der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin, die \n2002 eine 4 Punkte-Bewertung im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (2. Säule) \naufzuweisen hat, schlechter qualifiziert ist als die Beigeladenen, die alle über eine 3 \nPunkte-Bewertung im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO verfügen. Dabei stellt \nder Antragsgegner die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 2. im Hinblick auf \nderen Zugehörigkeit zur ersten Säule - insoweit im Einklang mit der einschlägigen \nRechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 6 B 1229/04 -) - einer 2 \nPunkte-Bewertung in der zweiten Säule gleich. Dass er nach dieser Gewichtung der \nin der ersten Säule erteilten Beurteilungen immer noch von einem Nachrang der \nAntragstellerin ausgeht, lässt darauf schließen, dass der Antragsgegner auch eine \nDifferenz von zwei Punkten nicht für ausreichend erachtet, um die Gleichwertigkeit \nmit einer im höheren Amt erteilten Beurteilung zu erlangen; darüber hinaus drängt es \nsich auf, dass Bewerber mit einer Vorbeurteilung im Amt A 9 BBesO gänzlich \nausgeschlossen werden sollten. Demgegenüber liegt nach der Beurteilungs- und \nBeförderungspraxis im Polizeibereich regelmäßig die Annahme nahe, dass eine um \ngenau einen Punkt höhere Bewertung im niedrigeren Amt zur Kompensation der im \nhöheren Amt erteilten Beurteilung ausreicht; ein mit 4 Punkten beurteilter \nPolizeibeamter wird in der ersten Beurteilung nach einer Beförderung regelmäßig \nnicht diesen Punktwert halten können, aber regelmäßig auch nicht auf ein Niveau \nvon 2 Punkten absinken. Da die Begründung, die der Antragsgegner für die \nForderung einer größeren Differenz als 1 Punkt angibt, sich auf die Wiedergabe der \nRechtsprechung beschränkt, fehlt es an einer Begründung, die nachvollziehbar \nmacht, wie er von seinem - durch die zitierte Rechtsprechung anerkannten - \nEntscheidungsspielraum Gebrauch gemacht hat.\n\n14\n\nEs ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten \nEntscheidung über die Stellenbesetzung, die der Antragsgegner unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts trifft, den Vorzug vor den Beigeladenen erhält - \ngegenüber den Beigeladenen zu 3. und 4. gegebenenfalls nach Prüfung des \nGesichtspunktes der Frauenförderung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 \n- 6 B 457/04 -). Zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin ist die Freihaltung nur \neiner Stelle nicht ausreichend. Da es sich um einen grundlegenden Mangel des \nAuswahlverfahrens handelt, ist es möglich, dass bei einer erneuten fehlerfreien \nAuswahlentscheidung sich die Rangfolge zahlreicher Bewerber ändert.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie \nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben (§ \n154 Abs. 3 VwGO). \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-06/1-l-1361-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-06/1-l-1361-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268015","retrieved":"2026-07-09 02:36:55.191368+00:00"}}