{"status":"available","doknr":"OLD268057","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1205.7L1587.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"7 L 1587/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. September 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung ist nunmehr, nachdem der \nAntragsgegner dies mit Schriftsatz vom 23. November 2006 nachgeholt hat, \nhinreichend begründet. Der Antragsgegner weist damit auf den Fall bezogen \nauf die Umstände hin, die den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erscheinen lassen und auf die damit verbundenen Gefahren \nim Falle von dessen weiterer Teilnahme als Kraftfahrzeugführer im \nöffentlichen Straßenverkehr. Damit ist dem Erfordernis einer schriftlichen \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend genügt \n(vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner ist auch befugt, die \nBegründung des Sofortvollzugs im hier anhängigen Eilverfahren nachzuholen, \ndie in der Ausgangsverfügung vom 21. September 2006 fehlt. Die Kammer \nfolgt insoweit der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte, dass ein \nMangel der Begründung i. S. d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich \nheilbar ist.\n\n5\n\nVgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 B 65/99 -, InfAuslR \n1999, 409; juris-doc., Rdnr. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. April 2001 \n- 11 TG 689/01 -, juris-doc., Leitsatz 2; OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nBeschluss vom 20. November 1998 - 3 M 67/98 -, juris-doc. sowie OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, NJW 1986, 1894 f.\n\n6\n\nBliebe die nachgeholte Begründung im laufenden Verfahren \nunberücksichtigt, wäre regelmäßig damit zu rechnen, dass die Behörde ein \nAbänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einleiten würde. Ein \nsolches zweites Gerichtsverfahren liegt aber weder im öffentlichen Interesse, \nnoch im Interesse der Verfahrensbeteiligten. Die Überprüfung der \nErwägungen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung \nveranlasst haben, wird nicht erschwert, weil diese im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung offen gelegt worden sind und der Bürger sich zu \nihnen hat äußern können.\n\n7\n\nVgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 1999, a.a.O., Rdnr. 8, \nm.w.N.\n\n8\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in der Sache \ngerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, \nweil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen, die der \nAntragsgegner in seiner Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens vom 28. April 2006 gemacht hat und auf die \nGründe der Verfügung vom 21. September 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n9\n\nMit Rücksicht auf das Antragsvorbringen sei ergänzend ausgeführt, dass \ndie Kammer einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 29 der \nStraßenverkehrsordnung - StVO - (verbotene Rennen mit Kraftfahrzeugen) \nregelmäßig für ausreichend erachtet, um berechtigte Bedenken an der \ncharakterlichen Eignung des Kraftfahrzeugführers aufkommen zu lassen und \ndementsprechend geeignete Maßnahmen zur Abklärung zu treffen. Ein \nsolches Delikt belegt, dass der Kraftfahrzeugführer sowohl sein Fahrzeug als \nauch die Straße zweckentfremdet benutzt und dabei Leib und Leben anderer \nVerkehrsteilnehmer in ganz erheblichem Maße in Gefahr bringt, unabhängig \ndavon, ob sich diese Gefahr realisiert oder nicht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-05/7-l-1587-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-05/7-l-1587-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268057","retrieved":"2026-07-09 02:36:59.032808+00:00"}}