{"status":"available","doknr":"OLD268056","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1205.4K2461.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"4 K 2461/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die \nRechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg hat, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm. §§ 114 f. der \nZivilprozessordnung - ZPO -. Die zulässige Verpflichtungsklage ist bei summarischer \nPrüfung nicht begründet. Die Kläger haben zum Schuljahr 2006/07 keinen Anspruch \nauf Aufnahme ihres Sohnes K. in die F. -L. -Gesamtschule F1. , § 113 \nAbs. 5 VwGO.\n\n3\n\nEs ist bereits problematisch, ob ein etwaiger Fehler im Aufnahmeverfahren der \nF. -L. -Gesamtschule überhaupt dazu führen könnte, die Beklagte zu \nverpflichten, K. zusätzlich in die Gesamtschule aufzunehmen. Es besteht nämlich \nvorliegend die Besonderheit, dass die Beklagte die sich aus § 6 der Verordnung zur \nAusführung des § 93 Abs. 2 SchulG ergebende Bandbreite von 27 bis 29 \nSchülerinnen/Schülern nicht nur voll ausgeschöpft, sondern um jeweils eine \nSchülerin bzw. einen Schüler überschritten hat. Sieht man - wofür einiges spricht - \nden damit erreichten Klassenfrequenzwert von 30 Schülerinnen/Schülern als Grenze \ndes pädagogisch Vertretbaren an, so erscheint es zweifelhaft, etwaige Fehler im \nAuswahlverfahren in der Weise zu korrigieren, dass die Aufnahme zu Unrecht \nabgelehnter Schülerinnen und Schüler im Sinne einer hinzunehmenden „Überlast\" \nvorzunehmen ist.\n\n4\n\nvgl. so OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 19 B 2224/93 -, anderer \nAuffassung jedenfalls für den Fall, dass der Besuch einer anderen Schule der \ngewählten Schulform möglich ist: Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 \nSatz 1 ASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl. 2003, \n449f. m.w.N..\n\n5\n\nNaheliegender wäre aus pädagogischen Gründen, lediglich eine Verpflichtung \nder Schule auszusprechen, dem obsiegenden Schüler den nächsten freiwerdenden \nPlatz anzubieten, obwohl dies bei realistischer Betrachtung regelmäßig mit einem \nkaum zumutbaren Schulwechsel in der Schulanfangsphase verbunden wäre. Das \nkann vorliegend allerdings offen bleiben, weil das Auswahlverfahren der Beklagten \nbei summarischer Prüfung aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden \nist.\n\n6\n\nGemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheidet die Schulleiterin oder der \nSchulleiter über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des \nvom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens, wobei \ninsbesondere die vom Schulträger vorgegebene Zügigkeit der Schule zu beachten \nist, also vorliegend die Sechs-Zügigkeit der F. -L. -Gesamtschule aufgrund \nderer sich die Aufnahmekapazität maßgeblich berechnet. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 \nSchulG kann die Aufnahme in die Schule u.a. abgelehnt werden, wenn ihre \nAufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität der F. -L. -\nGesamtschule lag bei 180 Schülerinnen/Schülern. Da insoweit mit 206 Anmeldungen \nein Bewerberüberhang bestand, musste die Beklagte Schülerinnen und Schüler \nablehnen, wobei sich die Ermessenausübung daran zu orientieren hat, dass \ngrundsätzlich jede(r) für die gewählte Schulform geeignete Schülerin/Schüler einen \nverfassungsmäßig begründeten Anspruch auf Zugang zum öffentlichen \nBildungssystem hat. \n\n7\n\nDie Beklagte hat ihr Auswahlermessen in gerichtlicherseits nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt. Darauf wurden die Kläger bereits mit Verfügung \nvom 31. August 2006 hingewiesen. Nach Prüfung der Unterlagen über das \nAuswahlverfahren, insbesondere des Protokolls vom 8.3.2006 zur Durchführung des \nAufnahmeverfahrens am 7.2.2006, ist kein Fehler erkennbar (Blatt 5 \nWiderspruchsakte, Beiakte 1). Die Beklagte hat orientiert an den zulässigen \nAuswahlkriterien der Leistungshomogenität und dem ausgewogenen Verhältnis von \nJungen und Mädchen Teilgruppen nach Geschlecht und Leistung gebildet. Darüber \nhinaus wurden insgesamt 8 % der aufzunehmenden Schüler als Härtefälle in den \njeweiligen Teilgruppen vorab berücksichtigt. Die Schule hat zu Recht unter der \ngroßen Teilgruppe der Schüler mit einem Notendurchschnitt von 3,2 und schlechter, \nder auch der Sohn der Kläger angehörte, ein Losverfahren durchgeführt, da hier ein \nBewerberüberhang bestand. Der Sohn der Kläger wurde nicht ausgelost.\n\n8\n\nDer Sohn der Kläger konnte nicht als Härtefall vorrangig berücksichtigt werden. \nAufgrund der besonderen Entscheidungssituation - es wird zeitlich gebündelt über \ndie vorliegenden Anmeldungen entschieden und dabei werden alle Plätze vergeben - \nist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung auf den Zeitpunkt des \nAuswahlverfahrens abzustellen. Damit sind allein die Angaben in der Anmeldung \nmaßgeblich. Zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens waren dem Schulleiter keine \nUmstände für einen Härtefall bekannt, so dass er sie nicht berücksichtigen konnte. \nDie Kläger haben bei der Anmeldung keinen Härtefall geltend gemacht. In dem \nFormular der Anmeldung zur weiterführenden Schule finden sich unter der Rubrik \n„Liegen besondere Gründe für die Aufnahme an dieser Schule vor?\" sowie in dem \nAnmeldebogen der F. -L. -Gesamtschule unter „Bemerkungen (v.a. soziale \nHärtefälle)\" keine Eintragungen (vgl. Blatt 43 und 44 der Gerichtsakte). \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-05/4-k-2461-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-05/4-k-2461-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268056","retrieved":"2026-07-09 02:36:58.958584+00:00"}}