{"status":"available","doknr":"OLD268058","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1205.12K1020.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"12 K 1020/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger, Richter am Amtsgericht H. , begründete am 10. Mai \n2002 eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Der \nLebenspartner des Klägers ist bei der Sparkasse W. in S. \nbeschäftigt und befand sich vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2004 in \nunbezahltem Sonderurlaub. Der Kläger beantragte unter dem 19. November \n2003 Familienzuschlag ab dem 2. Dezember 2003.\n\n3\n\nDas Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen \nlehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. Dezember 2003 mit der \nBegründung ab, für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft \nsei kein Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Nach dem Erlass des \nFinanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2002 könne \neine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht einer Ehe gleichgestellt werden. \nEine Berücksichtigung als „andere Person\" im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 \nBBesG komme ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Vorschrift voraussetze, \ndass der Beamte die unterhaltene Person in seine Wohnung aufgenommen \nhabe. Auf Grund der gesetzlichen Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft \nbildeten beide Lebenspartner jedoch eine Lebens- und \nWirtschaftsgemeinschaft und führten einen gemeinsamen Hausstand im \nSinne gleichberechtigter Partner. Sie müssten zum Lebensunterhalt in \ngleicher Weise beitragen. Die gemeinsame Wohnung sei nicht einem \nLebenspartner allein, sondern stets beiden gemeinsam und gleichwertig \nzuzuordnen. Auch die Tatsache, dass die EU-Richtlinie 2000/78/EG zur \nFestlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der \nGleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Diskriminierungen wegen der \nsexuellen Ausrichtung des Einzelnen verbiete, ändere daran nichts. Die \nRichtlinie hätte bis zum \n2. Dezember 2003 in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden \nmüssen. Zeitpunkt sowie Art und Weise der Umsetzung seien noch nicht \nbekannt. Es sei nicht absehbar, inwieweit der Gesetzgeber den verbeamteten \nLebenspartner bei der Umsetzung der Richtlinie tatsächlich einen Anspruch \nauf den Familienzuschlag zusprechen werde oder nicht. Ein unmittelbarer \nRechtsanspruch auf die Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 könne \nallein aus der nicht erfolgten Umsetzung nicht hergeleitet werden.\n\n4\n\nIn seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 1. Januar 2004 führte \nder Kläger aus, ihm stehe auf Grund der europarechtlichen Regelungen ein \nAnspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 zu. Das Landesamt für Besoldung \nund Versorgung Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom \n21. Januar 2004 zurück und wiederholte im Wesentlichen die Gründe des \nange-fochtenen Bescheides.\n\n5\n\nIn seiner hiergegen am 27. Februar 2004 erhobenen Klage führt der \nKläger aus, der Beklagte sei verpflichtet, im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG \neingetragene Lebenspartnerschaften einer Ehe gleichzustellen, damit eine \nnicht unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne einer Benachteiligung wegen \nder sexuellen Ausrichtung verhindert werde.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2003 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 zu verpflichten, \ndem Kläger ab dem 1. August 2004 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu \nzahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beklagte bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide.\n\n11\n\nNachdem der Beklagte im Klageverfahren dem Kläger zugesichert hat, \nihm für den Zeitraum vom 2. Dezember 2003 bis zum 31. Juli 2004 \nFamilienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zu gewähren, haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, \nwird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist \ninsoweit unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide des Landesamtes \nfür Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 \nund vom 21. Januar 2004 rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages der \nStufe 1 (I.). Die ansonsten begehrte Vorlage an den Europäischen \nGerichtshof (EuGH) kommt nicht in Betracht (II.).\n\n16\n\nI.\n\n17\n\nDer Familienzuschlag der Stufe 1 wird - abgesehen von den hier von \nvornherein nicht einschlägigen weiteren im Gesetz geregelten Fällen - gemäß \n§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten, Richtern und Soldaten \ngewährt. Diese eindeutige gesetzliche Regelung schließt die Gewährung des \nFamilienzuschlages an Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft \naus, da diese keine Ehe ist.\n\n18\n\nEine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften widerspricht \nbereits dem Wesen des Besoldungsrechts.\n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, DVBl. 2006, 847; vgl. \nauch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 6 A 3280/03 -, \nDVBl. 2005, 458.\n\n20\n\nDass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlages für ihn \nunmittelbar aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, nimmt offenbar auch der \nKläger in seiner Widerspruchs- bzw. Klagebegründung nicht an. \n\n21\n\nSoweit der Kläger darlegt, § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG führe zu einer \nDiskriminierung von Lebenspartnern gegenüber Eheleuten, und insofern \nsinngemäß auch einen Verstoß dieser Norm gegen den allgemeinen \nGleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, scheidet eine \ndanach allenfalls in Betracht kommende Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG aus. Eine solche Vorlage setzt \nneben der Entscheidungserheblichkeit des angewandten Gesetzes voraus, \ndass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung \nüberzeugt ist. Selbst etwaige bestehende Zweifel an der \nVerfassungsmäßigkeit reichen hierfür nicht aus. \n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 \n- 1 BvL 16/63 -, BVerfGE 22, 373, 378.\n\n23\n\nEine solche Überzeugungsgewissheit besteht beim erkennenden Gericht \nschon deshalb nicht, weil der Ausschluss der in einer eingetragenen \nLebenspartnerschaft lebenden Beamten, Richter und Soldaten aus dem Kreis \nder nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Anspruchsberechtigten nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung kein höherrangiges Recht verletzt. \n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, a.a.O; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 17. Dezember 2004 - 6 A 3280/03 -, a.a.O. und vom 25. Juli \n2006 - 1 A 1368/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juni 2006 \n- 2 A 10554/06 -, juris.\n\n25\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDas erkennende Gericht sieht auch keinen Anlass, eine \nVorabentscheidung des EuGH zu der Frage einzuholen, ob § 40 Abs. 1 Nr. 1 \nBBesG mit seiner Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf verheirate \nBeamte, Richter und Soldaten mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom \n27. November 2000 vereinbar ist. Eine solche Vorlage steht gemäß Art. 234 \nAbs. 2 EGV, anders als bei letztinstanzlich entscheidenden Gerichten (Art. \n234 Abs. 3 EGV), im pflichtgemäßen Ermessen. Angesichts des Umstandes, \ndass zu den von dem Kläger aufgeworfenen Fragen bereits das \nBundesverwaltungsgericht und mehrere Obergerichte in der Sache \nentschieden haben, hält das erkennende Gericht es schon aus diesem \nGrunde nicht für sachgerecht, seinerseits eine Vorabentscheidung des EuGH \neinzuholen. Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht den \nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n28\n\nUrteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, a.a.O; vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Juli 2006 - 1 A 1368/05 -, \n\n29\n\nan.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr.11, § 711 \nZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-05/12-k-1020-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-05/12-k-1020-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268058","retrieved":"2026-07-09 02:36:59.104575+00:00"}}