{"status":"available","doknr":"OLD268114","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1201.7L1618.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"7 L 1618/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners am 9. Oktober 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. \n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners vom 9. Oktober 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO). \n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass offen bleiben kann, ob die \nEntziehungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt worden ist, dass der \nAntragsteller unter der Wirkung von Amphetaminen ein Kraftfahrzeug geführt \nhat. Das wegen des hier in Rede stehenden Vorfalls vom 28. November 2005 \nergangene Urteil des Amtsgerichts F. vom 11. Juli 2006 - 49 Ds 72 Js \n262/06 - begründet den Vorwurf, der Antragsteller habe fahrlässig gegen \n§ 24 a StVG verstoßen, nur mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der \nWirkung von Cannabis, obwohl im rechtsmedizinischen Gutachten festgestellt \nworden war, dass der Antragsteller auch erheblich unter der Wirkung von \nAmphetaminen gestanden hatte (101,4 ng/ml). Gemäß § 3 Abs. 4 StVG darf \ndie Fahrerlaubnisbehörde (und dürfen auch die Gerichte) nicht zu Lasten des \nBetroffenen von den Sachverhaltsfeststellungen eines Urteils oder einer \nBußgeldentscheidung abweichen. In Bezug auf das Führen des \nKraftfahrzeugs unter der Wirkung von Amphetaminen hat das Urteil des \nAmtsgerichts F. jedoch weder positive noch negative Feststellungen \ngetroffen, so dass vieles dafür spricht, dass insoweit keine Bindungswirkung \neingetreten ist. Das braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden, weil \nschon der Konsum von Amphetamin die Kraftfahreignung ausschließt, \nunabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Betäubungsmittel \nein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ \n11,13 und 14 FeV). \n\n7\n\nAußerdem ist der Antragsteller allein mit Rücksicht auf den festgestellten \nCannabiskonsum bei der Fahrt am 28. November 2005 ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen. Der in seinem Blut nach dem Ergebnis des \nrechtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. med. N. (Institut für \nRechtsmedizin der Universität C. ) vom 25. Januar 2006 festgestellte THC-\nWert von 11,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die \nGrenzwertkommission für den Nachweis von Cannabisprodukten \nfestgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt daher die \nAnnahme eines zeitnahen Konsums dieser Droge mit entsprechender \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist \nnämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber \nauch ausreichend.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n9\n\nAuch wenn es wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter \nCannabiseinfluss und den gleichzeitigen Amphetaminkonsum nicht darauf \nankommt, liegen beim Antragsteller Hinweise für regelmäßigen Konsum von \nCannabis vor. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von \n68,8 ng/ml festgestellt worden; das zeugt nach dem Runderlass des \nMinisteriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1999 - 632-21-03/2.1 - i. d. F. des \nRunderlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom \n18. Dezember 2002 - Az.: VI B 2-21-03/2.1 -, von erheblichem \nCannabiskonsum und begründet den Verdacht, dass der Antragsteller \nCannabis regelmäßig konsumiert. Es entspricht auch gesicherter \nwissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf \ndas Konsumverhalten geschlossen werden kann.\n\n10\n\nVgl. Daldrup, Blutalkohol 2000, 39 (44); Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, \nDAR 2003, 480 f.\n\n11\n\nDarüber hinaus sind bei dem Vorfall vom 28. November 2005 bei dem \nAntragsteller Marihuana, Amphetamine und Btm-Utensilien gefunden worden. \nDeshalb ist er auch durch das Urteil des Amtsgerichts F. vom 11. Juli 2006 \nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bestraft worden. Auch \ndies spricht dafür, dass es sich bei dem damaligen Drogenkonsum nicht um \neinen einmaligen Vorfall gehandelt hat.\n\n12\n\nAngesichts der schon mit Rücksicht auf die Teilnahme am Straßenverkehr \nunter der Wirkung von Cannabis und den Konsum von Amphetamin \nfeststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine \nBedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür \nerforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch \neine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend \nvorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-01/7-l-1618-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-12-01/7-l-1618-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268114","retrieved":"2026-07-09 02:37:03.553898+00:00"}}