{"status":"available","doknr":"OLD268166","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1130.16K3159.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"16 K 3159/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des auf \nGrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von120% des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter und Eigentümer des American-Staffordshire-Terrier-\nMischlings „D. „. Er meldete die Haltung dieses Hundes am 12. September 2000 \nbei dem Beklagten nach der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen \nLandeshundeverordnung NRW (LHV NRW) an und beantragte die Erteilung der \nerforderlichen Hundehaltungserlaubnis.\n\n3\n\nAm 24. November 2000 beantragte der Kläger darüber hinaus eine Befreiung \nvon der Anlein- und Maulkorbpflicht. Dafür unterzog sich der Kläger mit seinem Hund \nam 27. November 2001 einem Verhaltenstest, der vom Stadttierarzt im Beisein eines \nexternen Sachverständigen durchgeführt wurde. Aufgrund der gewählten \nPrüfungsanordnung ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit zu befürchten sei. Der Stadttierarzt befürwortete daher eine \nBefreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang.\n\n4\n\nAm 23. April 2002 erteilte der Beklagte dem Kläger die ordnungsbehördliche \nErlaubnis zur Haltung des Hundes „D. „.\n\n5\n\nEbenfalls am 23. April 2002 erteilte der Beklagte dem Kläger gemäß § 6 Abs. 4 \nLHV unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nachfolgenden Auflagen \nund Bedingungen eine Ausnahmegenehmigung von der Anlein- und Maulkorbpflicht. \nDer Beklagte wies darauf hin, dass die Befreiung von der Anleinpflicht nicht über den \nGeltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt E. (OBVO) hinausgehe und \ndies bedeute, dass der Hund auf den Straßen und Anlagen im Sinne der OBVO nach \nwie vor nur angeleint geführt werden dürfe. Die Ausnahmegenehmigung ist auf den \n30. April 2007 befristet. \n\n6\n\nNachdem es nach Inkrafttreten des Landeshundegesetzes zu Unstimmigkeiten \nzwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten hinsichtlich der Anleinpflicht \nkam, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. August 2004 die Befreiung von \nAnleinpflicht für seinen Hund „D. „ für nicht zusammenhängend bebaute und \nnicht sehr frequentierte Bereiche im E1. Stadtgebiet, so dass er seinen Hund \nnach den zeitgemäßen Vorschriften des Landeshundegesetzes ausführen \nkönne.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 14. Januar 2005 hörte der Beklagte den Kläger zur \nbeabsichtigten Ablehnung seines Antrags vom 22. August 2004 an.\n\n8\n\nMit Ordnungsverfügung vom 6. April 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers auf Befreiung von der Anleinpflicht nach § 21 OBVO vom 24. Juni 1994 ab. \nFür die Entscheidung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- EUR erhoben. \nZur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass nach § 11 Abs. 5 \nLHundG NRW große Hunde, denen der Hund des Klägers nach Ablegen eines \nVerhaltenstests und Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht gleichgestellt sei, \naußerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter \nOrtsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen seien. \nDarüber hinaus seien nach § 2 Abs. 2 LHundG NRW alle Hund in bestimmten \nBereichen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. \nBefreiungen von diesen Anleinpflichten seien vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. \nSie würden vielmehr eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden geltende \n„Mindestpflicht\" darstellen. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, \nnach der Verkehrsauffassung im Außenbereich, bestünde die Anleinpflicht nach § 11 \nAbs. 6 LHundG NRW nicht. Nach den Verwaltungsvorschriften zum \nLandeshundegesetz NRW (VV LHundG NRW) könne im Außenbereich eine \nAnleinpflicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften und im Wald aus § 2 Abs. 3 Satz \n2 des Landesforstgesetzes NRW (LFoG NRW) folgen. Hieran knüpften die \nRegelungen in § 15 OBVO zur Anleinpflicht von Hunden an.\n\n9\n\nAm 27. April 2005 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im \nWesentlichen angab, dass eine generelle Anleinpflicht ohne Ausnahme von Größe \nund Gewicht des Hundes für das gesamte Stadtgebiet ohne zeitliche Ausnahme \ngegen das Übermaßverbot verstoße. Auch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr \nsei nicht verhältnismäßig, da der Beklagte länger als zwölf Monate für die \nBescheidung seines Antrags benötigt habe. Bei der Bemessung der Gebühr werde \nauch nicht das Äquivalenzprinzip beachtet.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2005, zugestellt am 31. August 2005, \nwies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers als unbegründet \nzurück. Es wurde zugleich eine Gebühr von 25,- EUR für den Erlass des \nWiderspruchsbescheides festgesetzt.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 28. September 2005 fristgerecht Klage erhoben. Zur \nBegründung beruft er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Er rüge die Verfassungsmäßigkeit \nvon § 15 OBVO. Auch in Niedersachsen sei bereits entschieden worden, dass eine \ngenerelle Anleinpflicht für das gesamte Stadtgebiet rechtswidrig sei. Das \nLandeshundegesetz und deren Regelungen würden nicht beanstandet oder kritisiert, \nweil er danach seinen Hund in nicht zusammenhängend bebauten Ortsteilen \nableinen dürfe, nicht aber nach der OBVO, da diese immer und überall für jeden \nHund ohne Ausnahme im gesamten Stadtgebiet gelte. Gebühren könnten nach der \nzitierten Tarifstelle zwischen 3,50 EUR und 330,- EUR betragen; angesichts der \ngeringen Schwierigkeit seiner Anfrage sei eine Ansiedlung im Bereich von 3,50 EUR \nangemessen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 6. April 2005 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. \nAugust 2005 zu verpflichten, eine erweiterte Befreiung von der Anleinpflicht für den \nHund „D. „ für die Straßen „In der M. „, „Am C. „, „M1.-------straße „ und \n„G.--------straße „ in E. - Hostedde zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte bezieht sich zur Begründung seines klageabweisenden Antrags auf \ndie Ausführungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 8. September 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit der \nBerichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Fall der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Der \nangefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. August 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen \nAnspruch nach §§ 21, 15 OBVO auf eine erweiterte Leinenbefreiung für seinen Hund \n„D. „ für die Straßen „In der M. „, „Am C. „, „M1.-------straße „ und „G.------\n--straße „ in E. -I. , vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nNach § 21 OBVO können auf schriftlichen Antrag von den Bestimmungen dieser \nVerordnung Ausnahmen zugelassen werden, mithin grundsätzlich auch von § 15 \nOBVO.\n\n23\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist § 15 OBVO in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 19. Juli 1996 wirksam mit der Folge, dass der Kläger \ngrundsätzlich verpflichtet ist, seinen Hund „D. „ in den in der Vorschrift näher \nbezeichneten Gebieten an der Leine zu führen. \n\n24\n\nDer Erlass des Anleinzwangs für Hunde nach § 15 OBVO ist von der \ngesetzlichen Ermächtigung des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (OBG NRW) gedeckt. Einwendungen gegen das formell \nordnungsgemäße Zustandekommen der OBVO hat der Kläger nicht erhoben. Auch \nist § 15 OBVO bestimmt genug gefasst. Der räumliche Geltungsbereich des \nangeordneten Leinenzwangs ist für den Hundehalter ohne Weiteres erkennbar. Die \nin der Vorschrift genannten Verkehrsflächen und Anlagen im Stadtgebiet von E. , \nauf die sich der Leinenzwang erstreckt, sind in §§ 2 und 3 OBVO unter der \nÜberschrift „Straßen\" und „Anlagen\" näher umschrieben. Für den betroffenen \nHundehalter ist so in zumutbarer Weise feststellbar, welches Verhalten in welchem \nörtlichen Bereich verboten oder geboten ist.\n\n25\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 1989 - 1 \nS 3107/88 - NVwZ-RR 1990, S. 16 - 17, Juris-Dokument.\n\n26\n\nNach § 27 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von \nabstrakten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen \nerlassen. \n\n27\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 OBG liegen vor. Die \ndanach erforderliche abstrakte Gefahr ist gegeben. Unter einer abstrakten Gefahr \nversteht man einen gedachten, abstrakten Sachverhalt, bei dem generell mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die öffentliche Sicherheit \nund/oder Ordnung gerechnet werden muss.\n\n28\n\nVgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage, Rndr. 91. \n\n29\n\nEine nach diesen Maßstäben zu beurteilende abstrakte Gefahr kann durch frei \numherlaufende Hunde gegeben sein. Nach allgemeiner Lebenserfahrung können \ndurch frei umherlaufende Hunde - unabhängig von Alter, Rasse und Größe - Unfälle \nmit zum Teil weit reichenden Folgen geschehen, wobei die Wahrscheinlichkeit eines \nSchadenseintritts mit der Dichte der Bebauung in Ortskernen und der damit \nregelmäßig verbundenen Zunahme des Straßen- und Fußgängerverkehrs \neinhergeht.\n\n30\n\nOberverwaltungsgericht Lüneburg - OVG Lüneburg -, Urteil vom 8. Februar 1990 \n- 12 C 11/88 - NVwZ 1991, S. 693 - 694.\n\n31\n\nEin Schutzbedürfnis vor Unfällen mit Hunden besteht in besonderer Weise im \nHinblick auf Kleinkinder und ältere Menschen, aber auch für Radfahrer und \nJogger.\n\n32\n\nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 1995 - 6 N \n903/92 -, NVwZ-RR 1995, S. 687 - 689; Beschluss der Kammer vom 5. März 2001 - \n16 L 11/01 -.\n\n33\n\nSelbst wenn man nicht auf Unfälle mit Hunden abstellt, wie sie etwa in der \nzivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) \ndokumentiert sind, sondern das Überschreiten der Gefahrschwelle bereits bei \nweniger einschneidenden Ereignissen, wie etwa dem Anspringen durch Hunde \nannimmt, liegen die Voraussetzungen einer abstrakten Gefahr vor. Ein solches \nAnspringen, insbesondere durch größere Hunde, überschreitet nach Auffassung der \nKammer die Grenze zu hinnehmbaren bloßen Belästigungen und kann durch die \nAnordnung eines Anleinzwanges verhindert, jedenfalls aber in geeigneter Weise \ndurch den verantwortlichen Hundehalter beherrscht werden. Unterhalb der durch \nUnfälle mit Hunden ohne Frage überschrittenen Gefahrenquelle kommen \nunangeleinte Hunde im Geltungsbereich der hier streitgegenständlichen OBVO \ndaneben in vielfältiger anderer Weise als Gefahrenquelle in Betracht, nämlich für \nanwesende Menschen, die durch Hunde beschmutzt oder erschreckt werden \nkönnen, für die Kleidung von Menschen und mitgeführte und abgestellte Sachen, die \nvon Hunden zerstört, beschädigt und unkontrolliert verunreinigt werden können, für \nsonstige Tiere, namentlich andere Hunde und schließlich für die Sauberkeit \nöffentlicher und angrenzender Flächen und Wege.\n\n34\n\nBundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18. April 1991 - 4 StR 518/90 -, NJW \n1991, S. 1691 - 1692; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. März 2005 - 16 K 659/02 -\n.\n\n35\n\nDer Erlass einer Verordnung steht dann im Ermessen der Behörde. Ein \nErmessensfehler ist nicht festzustellen, insbesondere ist der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt; der Anleinzwang für Hunde verstößt auch \nnicht gegen höherrangiges Recht. \n\n36\n\nDer in § 15 OBVO ausgesprochene Anleinzwang für Hunde ist geeignet, den \ngenannten Gefahren zu begegnen. \n\n37\n\nAndere mildere oder gleich geeignete Mittel als der Anleinzwang zur \nBekämpfung der allgemein von Hunden ausgehenden Gefahren sind nicht \nersichtlich. Insbesondere verbietet sich im Hinblick auf die von allen Hunden \nausgehenden, oben beschriebenen Gefahren eine Differenzierung bei der \nAnordnung des Anleinzwangs im Hinblick auf Größe, Rasse oder Gefährlichkeit von \nHunden. \n\n38\n\nBGH, Beschluss vom 18. April 1991 - 4 StR 518/90 -, NJW 1991, S. 1691 - 1692; \nOberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 - 5 Ss OWi 1225/00 -, NVwZ \n2002, \nS. 765 f.\n\n39\n\nAuch eine Differenzierung nach Zeit und Ort ist ersichtlich nicht geeignet, die \npotentiell jederzeit möglichen Gefahren zu verhindern.\n\n40\n\nDie generelle Anordnung der Leinenpflicht für Hunde in den in § 15 OBVO \ngenannten Bereichen ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig, d.h. angemessen. \nDer Beklagte hat bei Erlass von § 15 OBVO einen angemessenen Ausgleich \nzwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Gemeindebewohner \nauf der einen Seite und den Interessen der betroffenen Hundehalter auf der anderen \nSeite gefunden. Letzteren ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der \nBeklagte auf seinem Gemeindegebiet in jedem Stadtbezirk zumindest eine, \ninsgesamt jedoch 18 Hundeauslaufflächen eingerichtet hat. Der Beklagte weist zu \nRecht darauf hin, dass Hunde auch außerhalb bebauter Ortsteile in Bereichen, die \nnicht öffentlich - rechtlich gewidmet sind und keine öffentliche Verkehrsfläche \ndarstellen, unangeleint laufen können, wozu zum Beispiel Wiesen, Felder, \nPrivatflächen und Waldwege gehören.\n\n41\n\nVgl. auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 - 5 Ss OWi \n1225/00 -, NVwZ 2002, S. 765 - 766, das ein generelles ohne Ausnahmen für das \ngesamte Gebiet einer Gemeinde geltendes Leinengebot als unverhältnismäßig \nansieht. \n\n42\n\nAngesichts der örtlichen Gegebenheiten der Stadt E. ist die Einrichtung von \n18 Hundeauslaufflächen ausreichend. In Rechnung zu stellen ist dabei, dass gemäß \n§ 15 OBVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 des Forstgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - Landesforstgesetz - Hunde auf Waldwegen unangeleint \ngeführt werden dürfen. Zudem erstreckt sich die Leinenpflicht nur auf das \nGemeindegebiet des Beklagten. \n\n43\n\nÄhnlich, bei ausreichend zur Verfügung stehenden Flächen, auf die sich der \nLeinenzwang nicht bezieht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n27. Februar 1995 - 6 N 903/92 -, NVwZ-RR 1995, S. 687 - 689; Oberlandesgericht \nDüsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2003 - IV-2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 \nI, 2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I - NStZ-RR 2003, S. 281 - 282, Juris-Dokument; \nOLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. November 2003 - 1 Ss 203/03 - Juris-\nDokument.\n\n44\n\nDer Anleinzwang verletzt nicht den in Art. 20 a des Grundgesetzes - GG - als \nStaatszielbestimmung normierten Tierschutz. Art. 20 a GG beinhaltet eine \nunmittelbar geltende, alle Ausformungen der Staatsgewalt bindende Leitlinie. Das \nStaatsziel Tierschutz enthält drei Gewährleistungselemente: Den Schutz der Tiere \nvor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer \nLebensräume.\n\n45\n\nVgl. Amtliche Begründung zur Verfassungsnovelle vom 26. Juli 2002, BT-Drucks. \n14/8860, S. 3.\n\n46\n\nSelbst bei Unterstellung der Einschlägigkeit eines der oben genannten \nGewährleistungselemente des Art. 20a GG - in Betracht kommen allenfalls der \nSchutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbaren Leiden - führt dies \nnicht zu einer Verletzung des Staatsziels Tierschutz. Zunächst ist dabei in Rechnung \nzu stellen, dass § 15 OBVO hinsichtlich der Art der Anleinung von Hunden keinerlei \nVorgaben macht und dieses dem Hundehalter selbst überlässt. Art. 20a GG steht \nweiter unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Grundgesetz \nverpflichtet daher nicht zu einem unbegrenzten Tierschutz, vielmehr ist ein Ausgleich \nmit anderen Verfassungsgütern herzustellen. Dem Tierschutz steht vorliegend das \nRecht des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit, d.h. die Gesundheit des \nMenschen, aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen. Wie bereits dargelegt, gehen von \nnicht angeleinten Hunden Gefahren für die Bevölkerung aus. \n\n47\n\nDem Schutzgut der menschlichen Gesundheit jedenfalls kommt ein höherer \nRang zu als dem des Tierschutzes.\n\n48\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 3 \nBN 1/97 -, Juris-Dokument. \n\n49\n\nAn dieser Bewertung hält die Kammer auch nach der Einführung des Staatsziels \n„Tierschutz\" in Art. 20a GG fest.\n\n50\n\nVgl. auch Beschluss der Kammer vom 4. Januar 2005 - 16 L 2325/04 - und Urteil \nvom 24. März 2005 - 16 K 659/02.\n\n51\n\nDer durch § 15 OBVO angeordnete Leinenzwang von Hunden verstößt nicht \ngegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 10 Abs. 1 und 11 \nAbs. 6 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LHundG -, das mit \nWirkung vom 1. Januar 2003 an die Stelle der LHV NRW getreten ist. In den \ngenannten Vorschriften wird generell für Hunde an den dort genannten Örtlichkeiten \nund Bereichen (§ 2 Abs. 2 LHundG) und in Abhängigkeit von der Art des Hundes \n(§§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 6 LHundG) zusätzlich eine Anleinpflicht begründet. \nIn § 15 Abs. 2 LHundG wird ausdrücklich geregelt, dass Regelungen in \nordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf \nHunde - wie vorliegend der OBVO - unberührt bleiben. In den zum LHundG \nergangenen Verwaltungsvorschriften vom 2. Mai 2003 heißt es unter Nr. 15.2., mit \nden Anleingeboten des § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 LHundG führe das LHundG \nlediglich eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht \nein. Die hier in der OBVO vorgenommene Erstreckung der Anleinpflicht auf weitere, \nvom LHundG nicht genannte Bereiche für sämtliche Hunde geht über die (Mindest-\n)Regelungen des LHundG hinaus, ohne ihnen zu widersprechen.\n\n52\n\nVgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2003 - IV-2b Ss \n(OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I, 2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I - NStZ-RR 2003, \nS. 281 - 282, Juris-Dokument zur Rechtslage nach § 11 LHV NRW, der im \nWesentlichen dem nunmehr geltenden § 15 Abs. 2 LHundG entspricht.\n\n53\n\n§ 15 OBVO als Vorschrift des allgemeinen Ordnungsrechts und damit \nlandesrechtlicher Normgebungskompetenz unterliegend, ist auch nicht deshalb \nrechtswidrig und damit nichtig, weil sie die bundesrechtliche Straßenverkehrsordnung \n- StVO - ergänzte oder erweiterte. Das Straßenverkehrsrecht dient der Abwehr von \ntypischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr \nvon außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Für das Führen von Tieren \nauf der Straße hat der Bundesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 28 Abs. 1 StVO \ninsofern eine abschließende Regelung getroffen. Die vorliegend zu überprüfende \nVorschrift des § 15 OBVO verfolgt indes ordnungsrechtliche Zwecke, wenn damit \nauch - unter anderem - für den Geltungsbereich der StVO Verhaltens- und \nBenutzungsregeln aufgestellt werden. Die Vorschrift dient aber vornehmlich der \nAbwehr von Gefahren in den weit über den Regelungsbereich der StVO \nhinausreichenden Bereichen. Eine Kollision mit den Regeln des \nStraßenverkehrsrechts besteht danach nicht.\n\n54\n\nBGH, Beschluss vom 18. April 1991 - 4 StR 518/90 -, NJW 1991, S. 1691 - 1692; \nOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 1991 - 5 Ss (OWi) 297/91 - \n(OWi) 125/91 I, NVwZ-RR 1992, S. 301 - 302.\n\n55\n\nDer Anleinzwang für Hunde verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG \ngewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit. \n\n56\n\nDie freie Entfaltung der Persönlichkeit und allgemeine Handlungsfreiheit ist nur \ninsoweit gewährleistet, als dass nicht Rechte anderer oder die verfassungsmäßige \nOrdnung verletzt werden. Ein Anspruch, Hunde im Gebiet einer Gemeinde frei \nherumlaufen zu lassen, ist daraus nicht ableitbar. Das gleiche gilt im Hinblick auf \nArt. 3 Abs. 1 GG. Die erforderliche Gleichheit vor dem Gesetz ist dadurch \ngewährleistet, dass nach der Regelung des § 15 OBVO niemand in den dort \ngenannten Bereichen Hunde unangeleint laufen lassen darf, unabhängig davon, ob \ner private Hundeauslaufflächen besitzt oder nicht.\n\n57\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 1995 - 6 N \n903/92 -, NVwZ-RR 1995, S. 687 - 689.\n\n58\n\nEin im Ermessen des Beklagten stehender Anspruch auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Interessen des Klägers die \ndurch die OBVO geschützten Interessen überwiegen und dadurch ein atypischer Fall \nvorliegt, der eine von der Regel abweichende Beurteilung rechtfertigt. Der Kläger \nbegründet sein Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im \nWesentlichen mit der guten Erziehung seines Hundes „D. „ und dem im Jahre \n2001 erfolgreich bestandenen Wesenstest sowie der Tatsache, dass um den Bereich \n„In der M. „, „Am C. „, „M1.-------straße „ und „G.--------straße „ in E. - \nI. nur Felder sind, auf denen der Hund ohnehin nach der OBVO ohne Leine frei \nlaufen kann.\n\n59\n\nDer Beklagte hat die vom Kläger vorgetragenen Beweggründe bei seiner nach \nErmessen zu treffenden Abwägungsentscheidung berücksichtigt und in nicht zu \nbeanstandender Weise gewürdigt. Im Hinblick auf die von allen Hunden, unabhängig \nvon ihrer Rassezugehörigkeit, Größe, Alter und Naturell ausgehenden Gefahren für \nMenschen und andere Tiere, wie angesprungen, verletzt oder beschmutzt zu \nwerden, sowie für mitgeführte und abgestellte Sachen und die benutzten \nÖrtlichkeiten, können solche Gefahren nicht durch den nicht angeleinten Hund des \nKlägers ausgeschlossen werden. Auch wenn der Hund die vom Kläger geltend \ngemachten Eigenschaften wie in erster Linie eine gute Erziehung besitzt, sind die \nvon nicht angeleinten Hunden ausgehenden typischen tierspezifischen Gefahren, \ndenen durch § 15 OBVO gerade begegnet werden soll, nicht ausgeschlossen. Ein \natypischer Fall, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigte, liegt \nnicht bereits dadurch vor, dass ein Hund ausreichend gut erzogen ist.\n\n60\n\nDie Verwaltungsgebühr wurde im Widerspruchsbescheid zutreffend auf § 15 Abs. \n3 GebG NRW in Verbindung mit der Tarifstelle 18a 1.5 der AVwGebO gestützt und \nbeträgt jeweils für Ausgangs- und Widerspruchsverfahren 25,- EUR; ein \nGebührenspielraum besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Das Gericht \nvermag auch angesichts der geringen Höhe der Gebühr im Verhältnis zum \nVerwaltungsaufwand nicht erkennen, dass - wie der Kläger lediglich pauschal rügt - \nein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegt.\n\n61\n\nDie Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des \nUrteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-30/16-k-3159-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-30/16-k-3159-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268166","retrieved":"2026-07-09 02:37:08.001723+00:00"}}