{"status":"available","doknr":"OLD268206","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1129.7K7026.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"7 K 7026/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nUnter dem 4. November 1996 stellte der Kläger bei der Beklagten einen \nAntrag auf Zuwendungen zur Förderung von vier betrieblichen \nBerufsausbildungen im Verbund, welche er koordinieren wollte. Mit Bescheid \nvom 12. Dezember 1996 (im Folgenden „Bewilligungsbescheid 1\") bewilligte \ndie Beklagte die beantragten Zuwendungen von insgesamt 40.000,- DM in \nForm der Projektförderung durch Festbetragsfinanzierung. Grundlage des \nZuwendungsbescheides war die Richtlinie über die Gewährung von \nZuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund \n(RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und \nVerkehr vom 1. Juli 1996). Durch die Nebenbestimmungen wurden die \nANBest-P zum Bestandteil des Bescheides erklärt, wobei u.a. durch \nNebenbestimmung Nr. 7 die Anwendung von Nr. 6.1 der ANBest-P \nausgeschlossen wurde. Durch Nebenbestimmung Nr. 5 wurde ein \nvereinfachter Verwendungsnachweis nach einem beigefügten Muster \nzugelassen. Da die Auszubildenden ihre Ausbildungen nicht beendeten, \nsondern zu unterschiedlichen Zeitpunkten abbrachen, reduzierte die Beklagte \ndie Bewilligungssumme durch teilweisen Zuwendungswiderruf (mit Bescheid \nvom 5. August 1997 auf 25.000,04 DM und mit Bescheid vom 14. Juli 1999 \nauf 13.333,44 DM). Hierbei legte die Beklagte unter Bezugnahme auf Nr. 2 \nder Nebenbestimmungen zum Ausgangsbescheid eine Kürzung von 416,67 \nDM je nicht absolviertem Ausbildungsmonat zugrunde.\n\n3\n\nIn den Folgejahren bewilligte die Beklagte auf Anträge des Klägers (auf \nder Grundlage der jeweils gültigen Richtlinie über die Gewährung von \nZuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund) \nweitere Mittel für Verbundausbildungen: Mit Bescheid vom 18. Dezember \n1997 (im Folgenden: „Bewilligungsbescheid 2\") bewilligte sie für zwei \nAusbildungen insgesamt 18.000,- DM als Festbetragsfinanzierung. Diese \nwurde reduziert durch teilweisen Widerruf vom 10. Mai 1999 auf 12.750,- DM \naufgrund des vorzeitigen Ausscheidens einer Auszubildenden, wobei gem. Nr. \n2 der Nebenbestimmungen je nicht absolviertem Ausbildungsmonat ein \nBetrag von 375,- DM abgezogen wurde. Mit Bescheid vom 19. Dezember \n1997 (im Folgenden: „Bewilligungsbescheid 3\") bewilligte die Beklagte für \nweitere zwei Ausbildungen insgesamt 18.000,- DM (reduziert durch teilweisen \nWiderruf vom 9. Dezember 1998 auf 13.875,- DM). Mit Bescheid vom 23. \nDezember 1998 bewilligte die Beklagte zur Förderung einer weiteren \nVerbundausbildung 9.000,- DM. In jedem Bewilligungsbescheid wurden die \nANBest-P zum Bestandteil der Bescheide erklärt, die Anwendung von Nr. 6.1 \nANBest-P ausgeschlossen und ein vereinfachter Verwendungsnachweis \nzugelassen.\n\n4\n\nIm November 1999 wurde der Beklagten bekannt, dass gegen die erste \nVorsitzende des Klägers, Frau K. N. , und ihren Ehemann G. N. \nein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet \nworden war. Sie forderte die Einreichung der Verwendungsnachweise an; \neiner wurde ihr von dem Kläger unter dem 29. Februar 2000 vorgelegt. Die \nBeklagte konnte bei einer anschließenden Überprüfung der Kontenauszüge \nund Zahlungsbelege, die sie durch Akteneinsicht beim Polizeipräsidenten \nDortmund am 18. April 2000 durchführte, keine einzige Zahlung ermitteln, die \neinen Bezug zu der Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund \nerkennen ließ. Mit Schreiben vom 27. April 2000 hörte die Beklagte den \nKläger zu der beabsichtigten Rückforderung der Fördergelder an. Auf \nNachfrage der Beklagten teilte darüber hinaus die Bereichsleiterin der \nPädagogischen Dienste des Schulverwaltungsamtes der Stadt E. mit \nSchreiben vom 7. August 2000 mit, dass Herr G. N. in seiner Funktion \nals Mitarbeiter der Stadtverwaltung für die Koordination der konkret \nbenannten 10 Verbundprojekte zuständig gewesen sei. Alle anfallenden \nKosten habe die Stadt E. getragen; diese habe erst durch die \npolizeilichen Ermittlungen erfahren, dass Subventionen für die \nVerbundausbildungen beantragt worden seien. Mit Schreiben vom 24. August \n2000 gab die Beklagte dem Kläger erneut Gelegenheit, Einnahmen und \nAusgaben im Detail zu belegen. Der Kläger berief sich darauf, wegen der \nBewilligung als „Festbetragsfinanzierung\" nicht zur Vorlage von Einzelbelegen \nverpflichtet zu sein. Außerdem ließen sich speziell zurechenbare Kosten nach \nseiner Einlassung kaum nachweisen, weil es sich um allgemeine Kosten wie \nMiete, Strom, Telefon, Fahrtkosten, etc. handelte.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. September 2000 widerrief die Beklagte den \nBewilligungsbescheid 1 und mit weiteren drei Widerrufsbescheiden vom 4. \nOktober 2000 die Bewilligungsbescheide 2, 3 und 4. Zur Begründung führte \nsie jeweils an: Die Prüfung der Konten des Klägers habe ergeben, dass keine \nAusgabe ermittelt werden konnte, die auf eine Verwendung für die \nVerbundausbildungsprojekte habe schließen lassen. Vielmehr habe die Stadt \nE. mitgeteilt, dass Herr N. als städtischer Angestellter für die \nKoordination der Verbundprojekte zuständig gewesen sei und in diesem \nZusammenhang anfallende Kosten von der Stadt getragen worden seien. \nNachweise über die Verwendung der Mittel habe der Kläger nicht geführt. \nDaher sei eine zweckentsprechende Verwendung der Gelder nicht erkennbar. \nDie widerrufenen Beträge von 13.333,44 DM (Bewilligungsbescheid 1), \n12.750,- DM (Bewilligungsbescheid 2), 13.875,- DM (Bewilligungsbescheid 3) \nund 9.000,- DM (Bewilligungsbescheid 4) forderte die Beklagte gemäß § 49a \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) zurück und setzte die bis zum 30. September 2000 zu \nerstattenden Zinsen fest auf 2.796,98 DM (Bewilligungsbescheid 1), \n2.297,89 DM (Bewilligungsbescheid 2), 1.806,- DM (Bewilligungsbescheid 3) \nund 838,53 DM (Bewilligungsbescheid 4). Unter dem 9. Oktober 2000 legte \nder Kläger weitere Pauschalverwendungsnachweise auf dem dafür \nvorgesehenen Formblatt vor.\n\n6\n\nGegen die Widerrufsbescheide legte der Kläger Widerspruch ein und \nführte zur Begründung aus, dass er nicht zum Nachweis durch Einzelbelege \nverpflichtet sei, weil es sich um eine Festbetragsfinanzierung handele. \nAußerdem bestritt er, dass Herr N. die Koordination der Verbundprojekte \nin seiner Funktion als städtischer Angestellter durchgeführt habe. Dies sei \nallein Aufgabe des Klägers gewesen, dabei habe die Angestellte Frau H. \ndie inhaltliche Arbeit geleistet.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 30. November (betr. \nBewilligungsbescheid 1), 1. Dezember (betr. Bewilligungsbescheid 2), 4. \nDezember (betr. Bewilligungsbescheid 3) und 5. Dezember 2000 (betr. \nBewilligungsbescheid 4) wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als \nunbegründet zurück, weil eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel \nnicht nachweisbar sei und auch nach eigenen Ermittlungen der Beklagten \neine solche nicht erkennbar sei. Was die Tätigkeit von Frau H. anbelange, \nso hätten weitere Ermittlungen ergeben, dass diese mit 36,5 h/Wo aus Mitteln \nder Arbeitsverwaltung Köln und des Instituts der Deutschen Wirtschaft e.V. \nKöln finanziert worden sei. Schließlich sei die Beklagte nach Nr. 7.1 ANBest-\nP, die zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden sei, berechtigt, \nEinzelnachweise anzufordern.\n\n8\n\nAm 14. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, dass \nHerr N. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für die Stadt E. \nkeine Koordinierungsaufgaben für Verbundausbildungen durchgeführt habe. \nDie Aussagen der Mitarbeiterin der Stadt E. seien falsch; sie wisse \noffenbar nicht, was eine „Verbundausbildung\" sei und habe etwas \nverwechselt. Die inhaltliche Arbeit sei von Frau H. geleistet worden, die im \nübrigen deutlich mehr als 38,5 h die Woche gearbeitet habe. Der Kläger habe \nMietkosten für die Räumlichkeiten Stahlwerkstraße, Burgholzstraße und \nDeutsche Strasse gezahlt. Er erklärt, über das bisher Beigebrachte bzw. \nVorgetragene hinaus keinerlei Nachweise über den Verbleib der Gelder \nerbringen zu können. Dies sei rechtlich auch nicht erforderlich, weil es sich \num eine Festbetragsfinanzierung handele. Die Nebenbestimmungen zu den \nBewilligungsbescheiden seien so auszulegen, dass die gesamte Nr. 6 der \nANBest-P ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe zudem das Risiko von \nMinderausgaben des Klägers zu tragen. Der Kläger hat ausdrücklich \nbestritten, dass andere Zuwendungsempfänger Einzelbelege vorlegen und \ndass andere Zuwendungsempfänger die Fördergelder im wesentlichen an die \nAusbildungsbetriebe oder deren Verbundpartner ausschütten.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Widerrufs- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom \n29. September und 4. Oktober 2000 und die Widerspruchsbescheide vom 30. \nNovember, 1. Dezember, 4. Dezember und 5. Dezember 2000 \naufzuheben.\n\n11\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung beruft sie sich auf die angefochtenen Bescheide und \nführt ergänzend aus, dass ein Irrtum der Mitarbeiterin der Stadt E. Frau \nL. nicht vorliege und verweist auf deren eindeutige schriftliche \nStellungnahmen, zuletzt am 21. März 2001. Nachweise über gezahlte Mieten \noder Vergütungen an Frau H. seien nicht vorgelegt worden. Es könne auch \ngerade nicht festgestellt werden, dass die Räumlichkeiten oder die \nArbeitskraft von Frau H. in irgendeiner Weise für die Verbundausbildung \ngenutzt worden sei. Der Umstand, dass es sich um eine \nFestbetragsfinanzierung handele, ändere nichts daran, dass gerade bei dem \nVerdacht auf zweckwidrige Verwendung gem. Nr. 7.1 ANBest-P Einzelbelege \nangefordert werden dürften. \n\n15\n\nMit Zustimmung der Beteiligten hat die Kammer durch Beschluss vom 10. \nFebruar 2003 gem. § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens \nangeordnet und mit Beschluss vom 4. August 2006 das Ruhen für beendet \nerklärt. Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten die Sache erörtert, diese \nhaben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen \nauf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten, die Unterlagen der Staatsanwaltschaft \nE. (73 Js 610/99) und das Urteil des Landgerichts E. vom 11. Mai \n2006 (14 III M 3/03). \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 \nVwGO), ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n18\n\nGemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare \nSachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür \nVoraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder \nteilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die \nLeistungen nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in \ndem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werden. So liegt der Fall \nhier. Zweck der Leistungen war die Förderung von zusätzlichen \nverbundspezifischen Ausgaben für Berufsausbildungen; für diesen in den \nZuwendungsbescheiden bestimmten Zweck hat der Kläger die Mittel nicht \nverwandt. \n\n19\n\nDie Erfüllung des Leistungszwecks ist mangels Nachweisbarkeit der \nVerwendung der bewilligten und ausgezahlten Zuschüsse nicht feststellbar, \nwas zu Lasten des Klägers geht. Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden, in \ndenen der Zuwendungsempfänger solchen Pflichten nicht nachgekommen ist, \ndie ihm im Zuwendungsbescheid aufgegeben werden und deren Erfüllung \ndem Zuwendungsgeber gerade eine gesicherte Entscheidungsgrundlage \nbieten sollte für die Prüfung, ob die Mittel zweckentsprechend verwendet \nworden sind,\n\n20\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 \nff.\n\n21\n\nHier wäre der Kläger nach den Bewilligungsbescheiden verpflichtet \ngewesen, genauen Nachweis über die Mittelverwendung mit Hilfe von \nEinzelbelegen zu führen. Dabei ergeben sich entgegen der Auffassung des \nKlägers weder Besonderheiten daraus, dass die Bewilligungsbescheide \nFestbetragsfinanzierungen gewährten noch daraus, dass sie sog. „einfache \nVerwendungsnachweise\" zuließen,\n\n22\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O.\n\n23\n\nDie Annahme, eine Festbetragsfinanzierung stelle unabhängig von den \ntatsächlichen Ausgaben quasi eine Prämie für geschaffene Ausbildungsplätze \ndar, trifft nicht zu. Denn Nr. 2 der Förderrichtlinie statuiert als tauglichen \nFördergegenstand allein die zusätzlichen verbundspezifischen Ausgaben, die \nfür die Ausbildung entstehen. Richtig ist zwar, dass bei \nFestbetragsfinanzierungen nach Nr. 2 ANBest-P (die vorliegend i.ü. nur \nmodifiziert gilt) eine nachträgliche Ermäßigung von Ausgaben nicht zu einer \nKürzung der Zuwendung führt und wegen der pauschalierten Bezuschussung \nder Zuwendungsgeber das Risiko von Minderausgaben trägt,\n\n24\n\nso auch VG Chemnitz, Urteil vom 20. Juli 2006 - 6 K 485/99 -.\n\n25\n\nDies kann bedeuten, dass der Zuwendungsgeber letztlich einen größeren \nAnteil an den tatsächlichen Kosten eines Projektes trägt, als ursprünglich \nveranschlagt. Es bedeutet indes nicht, dass die gewährten Gelder als \n„Gewinn\" eingestrichen werden können oder für etwas anderes als den \nbewilligten Zweck verwandt werden dürfen. Ein Widerruf wegen \nZweckverfehlung kann (und muss) auch bei einer Festbetragsfinanzierung \nerfolgen, wenn die Fördermittel nicht (belegbar) für den bewilligten Zweck \neingesetzt werden, sondern etwa für nicht förderfähige Ausgaben verbraucht \nwerden oder gar nicht nachweisbar sind. Dementsprechend wurde in den \nNebenbestimmungen zu den Bewilligungsbescheiden hier auch nicht auf die \nNachweispflicht verzichtet: Generell wurden die die ANBest-P zum \nBestandteil der Bescheide; nach Nrn. 6 und 7 der Nebenbestimmungen wurde \nausdrücklich nur Nr. 6.1 ANBest-P für unanwendbar erklärt und ein einfacher \nVerwendungsnachweis (bestehend im wesentlichen aus dem Sachbericht mit \nNamen der Auszubildenden und Dauer der Ausbildungen sowie dem \nzahlenmäßigen Nachweis mit der Fördersumme, multipliziert mit der Anzahl \nder Ausbildungsplätze) zugelassen. Damit verzichtete die Beklagte nur auf \nVorlage von Einzelbelegen zusammen mit dem Verwendungsnachweis. \nHiervon unberührt blieben dagegen die Pflichten des Klägers aus Nrn. 6.7. \nund 6.8. ANBest-P, spezielle Einzelbelege zu führen und aufzubewahren. \nAuch das Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde wurde nicht durch die \nZulassung von einfachen Verwendungsnachweisen beschnitten. Nach Nr. 7.1 \nANBest-P ist sie auch in diesen Fällen berechtigt, Bücher, Belege und \nsonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der \nZuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen,\n\n26\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O.; Schriftenreihe des \nBundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Bd. 10 „Prüfung \nder Vergabe und Bewirtschaftung von Zuwendungen\", 2004, S. 69.\n\n27\n\nEntgegen seiner vorgenannten Verpflichtung konnte der Kläger keinerlei \nUnterlagen vorlegen, die Ausgaben für zusätzliche verbundspezifische Kosten \nbelegen. Die allein eingereichten vereinfachten Verwendungsnachweise \nerlauben keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Verwendung der Mittel. Sie \nbelegen lediglich, dass und in welchem Umfang Berufsausbildungen \ndurchgeführt worden sind. Dies indiziert nicht einmal, dass der Kläger auch \nzusätzliche verbundspezifische Kosten gehabt haben müsste. Denn der \nKläger kann nicht nachweisen, überhaupt koordinierend tätig gewesen zu \nsein. Hiergegen spricht vielmehr die schriftliche Auskunft der Bereichsleiterin \nfür pädagogische Dienste im Schulverwaltungsamt der Stadt E. , Frau \nL. , vom 7. August 2000, derzufolge Herr G. N. als Mitarbeiter der \nStadt E. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten die \nKoordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den Verbundausbildungen \ndurchgeführt habe. Anfallende Kosten wie Telefonkosten und allgemeine \nVerwaltungskosten seien von der Stadt getragen worden. Soweit der Kläger \nhiergegen einwendet, Frau L. habe hiermit „andere\" als die zehn \nAusbildungen angesprochen, die den widerrufenen Bewilligungsbescheiden \nzugrunde gelegen haben, ist diese pauschale Behauptung widerlegt. Denn \nFrau L. war von der Beklagten speziell nach den konkreten \n10 Ausbildungsverhältnissen gefragt worden und hat in ihrem Schreiben auch \nausdrücklich geantwortet, dass Herr N. „in den von Ihnen aufgeführten \nProjekten im Verbund\" bis zu seiner Suspendierung am 30. September 1999 \nals Koordinator tätig gewesen sei. Auf den Vorhalt des Klägervertreters, sie \nwisse möglicherweise nicht, was eine Verbundausbildung sei oder \nverwechsele etwas, hat Frau L. mit Schreiben vom 21. März 2001 ihre \nvorherige Stellungnahme bekräftigt. Sie verwechsele in diesem \nZusammenhang nichts und sei sich sehr wohl darüber im Klaren, was mit \neiner Verbundausbildung gemeint sei. Die Stellungnahme der städtischen \nMitarbeiterin, die kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, ist \nüberzeugend und nachvollziehbar. Sie steht auch in Übereinstimmung mit \ndem Umstand, dass in den überprüften Kontenauszügen des Klägers kein \neinziger Posten feststellbar war, der eine Ausgabe für verbundspezifische \nKosten belegte. Soweit der Kläger einwendet, Frau H. habe die inhaltliche \nKoordinierungsarbeit für die Verbundausbildungen durchgeführt, ist dies \nebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn ihr Gehalt (für 36,5 h/Wo) wurde \nnachweislich von der Arbeitsverwaltung Köln und vom Institut der Deutschen \nWirtschaft e.V. Köln für die Durchführung anderer Projekte gezahlt, während \nes über weitere Gehaltszahlungen keinen Nachweis gibt. Weitere \nAufklärungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich; zuletzt im gerichtlichen \nErörterungstermin hat der Kläger angegeben, über das bisher Beigebrachte \nhinaus keine weiteren Belege oder Nachweise führen zu können.\n\n28\n\nDie Beklagte hat das ihr in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte \nErmessen auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). \nMaßgebend für die Prüfung, ob die Widerrufsentscheidungen von \nhinreichenden Ermessenserwägungen getragen sind, sind die Bescheide der \nBeklagten vom 29. September und 4. Oktober 2000 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 30. November, 1., 4. und 5. Dezember 2000. \nDanach erfolgte der Widerruf, weil der Kläger trotz entsprechender \nmehrfacher Aufforderung keine zweckentsprechende Mittelverwendung \nnachgewiesen hatte und auch die Ermittlungen der Beklagten (wie die \nPrüfung der Kontenauszüge und Geschäftsunterlagen der Klägerin) zu \nkeinem Ergebnis geführt hatten, das den Schluss auf eine \nzweckentsprechende Mittelverwendung zuließ. \n\n29\n\nFür die rechtliche Beurteilung der Ermessensausübung ergeben sich in \nFällen der vorliegenden Art Besonderheiten, die aus der Anwendbarkeit der \nGrundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen folgen. Danach ist \neine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer \nErmessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, \ndass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige \nEntscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender \nSachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, \nmit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 \nSatz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im \nBescheid nicht bedarf. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche \nUmstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere \nEntscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht \nerwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens \nvor. \n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG \nNRW, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O..\n\n31\n\nErmessenslenkende Vorgaben im zuvor dargelegten Sinne ergeben sich \nim vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung i.V.m. § 6 \nAbs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Dem darin enthaltenen \ngesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes \ndie Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu \nentnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen \nZuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine \nEntscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese \nHaushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des \nBegünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen \ngroßzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen, \n\n32\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O.\n\n33\n\nIm Falle des Klägers lagen im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides die Voraussetzungen vor, die eine solche \nVerwaltungsentscheidung ohne weitere Abwägung des Für und Wider \nermöglichten, weil der Tatbestand der Zweckverfehlung gegeben war. \nAußergewöhnliche Umstände, die die Beklagte bei ihrer Entscheidung aus der \nSicht des Klägers hätte berücksichtigen müssen, sind von diesem nicht \nvorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Insbesondere stellt die vom \nKläger behauptete Möglichkeit, dass der Zuwendungszweck von ihm erfüllt \nworden sei und nur nicht belegt werden könne, keine Besonderheit des \nEinzelfalls dar. Einem formalen Verstoß gegen die Nachweispflicht kommt \ngenerell eine ausschlaggebende Bedeutung im Verhältnis zur materiellen \nPflicht der Erfüllung des mit der Zuwendung verfolgten Verwendungszweckes \nzu. Der Nachweis der Verwendung eines Zuschusses ist ohne Belege nahezu \nunmöglich zu führen. Deshalb kommt ihnen nicht nur eine nachwirkende \nformale Bedeutung bei der Prüfung zu, ob die Zuwendungen \nzweckentsprechend verwandt worden sind. Sie haben vielmehr auch \nmaterielle Auswirkungen auf das Ausgabeverhalten der \nZuwendungsempfänger, die sich aufgrund der Nachweispflicht gehalten \nsehen, die Zuwendungen zur Vermeidung der Rückforderung \nzweckentsprechend zu verwenden,\n\n34\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O.\n\n35\n\nDie Beklagte misst vorliegend der Nachweispflicht der Mittelverwendung \nzu Recht eine wesentliche Bedeutung bei, die im Rahmen der \nErmessensausübung ein Unterlassen des Widerrufs der \nZuwendungsbescheide nicht gebietet und ein Eingehen hierauf im Rahmen \nder Ermessensbegründung nicht erfordert.\n\n36\n\nDie Rückforderung der gezahlten Zuwendungen in voller Höhe ist \nebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit \n- wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nworden ist. Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten \nBereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der \nBegünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder in Folge \ngrober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes \ngeführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW). \n\n37\n\nDer Kläger kannte oder musste die Umstände kennen, die zum teilweisen \nWiderruf des Zuwendungsbescheides geführt haben. Es musste ihm klar sein, \ndass ein Nachweis der zweckgemäßen Verwendung der Mittel nicht zu \nerbringen sein wird, wenn die Mittel ausgegeben werden, ohne dass \nAusgabenbelege erstellt und aufbewahrt werden, die den \nZahlungsempfänger, den Grund und den Tag der Zahlung, den \nZahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck enthalten, \nwie dies Nr. 6.7 Satz 1 und 6.8 der den widerrufenen Zuwendungsbescheiden \nbeigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur \nProjektförderung ausdrücklich vorsehen. Die Annahme, eine \nFestbetragsfinanzierung stelle ihn von jeglicher Ausgabenkontrolle frei, \nwiderspricht Nr. 7.1 der ANBest-P. Der Kläger hat es mindestens grob \nfahrlässig verabsäumt, seinen Pflichten aus den Zuwendungsbescheiden \nnachzukommen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung \nbestehen nicht.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-29/7-k-7026-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-29/7-k-7026-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268206","retrieved":"2026-07-09 02:37:11.152521+00:00"}}