{"status":"available","doknr":"OLD268205","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1129.4K2911.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"4 K 2911/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 27. Oktober 1941 geborene Klägerin studiert, nachdem sie im \nJahr 2005 die allgemeine Hochschulreife erworben hat, seit dem \nWintersemester 2005/06 an der beklagten Ruhr-Universität Bochum \nPolitikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft, Bachelor (2-Fächer) \n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. Juni 2006 zog die Beklagte die Klägerin zur \nZahlung von Studiengebühren in Höhe von 650,00 EUR für das \nWintersemester 2006/07 heran, weil für die Klägerin nach den Bestimmungen \ndes Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StKFG) \nvom 28. Januar 2003 kein Studienkonto geführt werde.\n\n4\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 28. Juli 2006 Widerspruch, zu dessen \nBegründung sie sich auf ihre früheren Widersprüche gegen die \nGebührenbescheid für das Wintersemester 2005/06 und das \nSommersemester 2006 bezog.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 wies die Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 21. September 2006 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begrünung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Klagebegründungen in \nden Parallelverfahren 4 K 36/06 und 4 K 1462/06.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. Juni 2006 und den \nWiderspruchsbescheid vom 21. August 2006 aufzuheben,\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin folglich \nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO \n-.\n\n14\n\n1.\n\n15\n\nDer (Studien-) Gebührenpflicht der Klägerin steht zunächst nicht \nentgegen, dass die auf sie angewendeten Regelungen des Gesetzes zur \nEinführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren \nvom 28. Januar 2003 - StKFG - und der RVO-StKFG gegen höherrangiges \nRecht verstoßen. \n\n16\n\na) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die grundsätzliche Einführung \nvon Studiengebühren für Langzeitstudierende aufgrund des StKFG nach \ngefestigter Rechtsprechung namentlich weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch \ngegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden \nVertrauensschutz verstößt. Insoweit kann sich die Kammer auf die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, Urteile vom 1. \nDezember 2004 - 8 A 3358/04 -, - 8 A 3797/04 - und - 8 A 3878/04 - und des \nBundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05 - sowie \ndes Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR \n1938/05 - beziehen. \n\n17\n\nb) Auch die Einführung der sog. Seniorenstudiengebühr durch das StKFG \nverstößt nicht gegen höherrangiges Recht. \n\n18\n\naa) Soweit aus § 2 Abs. 4 StKFG folgt, dass ein Studium nach Vollendung \ndes 60. Lebensjahres ohne weiteres studiengebührenpflichtig ist, lässt sich \ndie o.g. Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit \nArt. 12 Abs. 1 und Art. 20 GG ohne Bedenken übertragen. Allerdings \nunterliegt ein sog. Seniorenstudium, für das kein Studienkonto mit \nStudienguthaben eröffnet wird, weitergehenden Beschränkungen, die nach \nAuffassung der Kammer jedoch ebenfalls nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG \nverstoßen. So werden sich sog Seniorenstudenten in der Regel schon nicht \nauf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit berufen können, da \nes ihnen grundsätzlich nicht um die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach \nAbschluss des Studiums gehen dürfte. Soweit aber im Einzelfall der \nSchutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet sein mag, weil selbst eine \nBeschäftigung im Ruhestand wesensmäßig auf Dauer angelegt und auch \ngeeignet sein kann, als Grundlage der Lebensführung zu dienen, wäre ein \nVerstoß gegen das Grundrecht nicht gegeben. Schließlich steht das aus dem \nGrundrecht abgeleitete Teilhaberecht des Einzelnen auf Zulassung zu den \nAusbildungseinrichtungen unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne \ndessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen \nkann und beinhaltet jedenfalls keinen Anspruch auf ein kostenloses \nStudium.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 f.\n\n20\n\nHiervon ausgehend können Seniorenstudierende nicht erwarten, dass \nihnen die Inanspruchnahme der Ausbildungskapazitäten einer Hochschule \nkostenfrei ermöglicht wird. Schließlich sollen die begrenzten und \nkostenintensiven Studienplatzkapazitäten vorwiegend den Studierenden zum \nErwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorbehalten werden, \num ihnen den Einstieg in das Berufsleben und damit die Begründung einer \nberuflichen Existenzgrundlage zu ermöglichen. Diese Bedeutung kommt dem \nSeniorenstudium, das oft erst nach Beendigung der Berufstätigkeit \naufgenommen wird, hingegen nicht mehr zu. Im Gegenteil ist bei \nStudierenden im fortgeschrittenen Alter von 60 Jahren regelmäßig davon \nauszugehen, dass sie nach Abschluss des Studiums den ihnen dann \neröffneten Beruf nicht mehr umfassend ausüben werden, sie zumindest aber \nin einem Alter als Berufsanfänger in den Arbeitsmarkt eintreten werden, der \nihnen bei realistischer Betrachtungsweise nahezu keine Chance zur \nAusübung des Berufes bieten wird. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 B 1691/00 -, DVBl. \n2001, 822 f.\n\n22\n\nbb) Die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG verstößt auch nicht gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG. Die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte von \nErststudenten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und solchen, die \ndiese Altergrenze überschritten haben, liegt auf der Hand und rechtfertigt die \nunterschiedliche Behandlung bei den Studiengebühren. Junge bzw. jüngere \nMenschen betreiben ihr Studium regelmäßig, um einen berufsqualifizierenden \nStudienabschluss zu erwerben, der ihnen den Einstieg in das Berufsleben \nbzw. zumindest die berufliche Weiterbildung ermöglichen oder erleichtern soll. \nHierum geht es indessen bei dem Studium eines über 60-jährigen, der in \neinem Alter das Studium abschließt, in welchem das Berufsleben für den ganz \nüberwiegenden Teil der Bevölkerung bereits beendet ist, regelmäßig nicht \nmehr. \n\n23\n\nVgl. zur verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit von \nSeniorenstudiengebühren auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. \nNovember 1998 - 10 L 5099/96 -, Juris-Dokument.\n\n24\n\ncc) Angesichts der obigen Darlegungen kann in der \nStudiengebührenpflicht für das sog. Seniorenstudium auch kein Verstoß \ngegen andere grundrechtliche Regelungen sowie gegen Art. 17 Verf NRW \noder gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur \nFestlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der \nGleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - gesehen \nwerden. \n\n25\n\nHinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG, \n\n26\n\nvgl. zu deren Anwendbarkeit auch BAG, Urteil vom 26. April 2006 - 7 AZR \n500/04 -, BB 2006, 1858 ff.,\n\n27\n\ndie mittlerweile (ganz oder teilweise) durch das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14. August 2006 in nationales Recht \numgesetzt worden ist, ist insoweit noch Folgendes dazulegen: Nach dem \nInhalt der Richtlinie sowie des AGG erscheint es bereits zweifelhaft, ob die \nRegelungen überhaupt auf den hier in Rede stehenden Fall des \nHochschulzugangs bzw. des Hochschulstudiums anwendbar sind oder nur für \ndie ausdrücklich genannte berufliche Bildung gelten. So regelt gerade das \nAGG wohl an sich nur den Schutz der Beschäftigten, hierbei allerdings auch \nden Zugang zur Berufsbildung, sowie den Schutz im Zivilrechtsverkehr, um \nden es hier unmittelbar nicht geht. Diese Frage kann aber letztlich \ndahinstehen. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Richtlinie \n2000/78/EG oder auch des AGG auf ein Hochschulstudium und den Zugang \nhierzu ausginge, so wäre jedenfalls ein Verstoß nicht gegeben. Denn nach \nArt. 1 der RL 2000/78/EG besteht deren Zweck in der Schaffung eines \nallgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen des \nAlters im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der \nGleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG \nbestimmt, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen \ndes Alters geben darf. Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG können die \nMitgliedstaaten allerdings vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des \nAlters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen \nsind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel aus den \nBereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung \ngerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und \nerforderlich sind. In Übereinstimmung hiermit bestimmt § 10 AGG („für \nBeschäftigte\"), dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters \nzulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel \ngerechtfertigt ist, wobei die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen \nund erforderlich sein müssen.\n\n28\n\nVorliegend mag die in § 2 Abs. 4 StKFG geregelte generelle \nStudiengebührenpflicht für Studierende ab Vollendung des 60. Lebensjahres \nzwar eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung \ndarstellen. Doch ist das mit der Vorschrift verfolgte Ziel eine objektive und \nangemessene Rechtfertigung der auf dem Merkmal des Alters beruhenden \nUngleichbehandlung. Wie bereits oben dargelegt sollen die begrenzten und \nkostenintensiven Studienplatzkapazitäten kostenfrei vorwiegend den \nStudierenden zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden \nStudienabschlusses vorbehalten werden, bei denen es um die Ermöglichung \ndes Einstiegs in das Berufsleben und damit die Begründung einer beruflichen \nExistenzgrundlage geht, während dieser Aspekt der Berufsqualifikation und \nExistenzsicherung für das Studium eines über 60-jährigen regelmäßig nicht \nträgt. Denn in diesem Alter wird ein Studium in der ganz überwiegenden Zahl \nder Fälle aus rein privaten Bildungsinteressen und oft erst nach Beendigung \nder Berufstätigkeit betrieben. Auch wenn damit eine spätere Berufsausübung \nim Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, so ist doch davon auszugehen, dass \nder nach dem Studium eröffnete Beruf nicht mehr umfassend und dauerhaft \nausgeübt werden wird. Dies rechtfertigt es, von Studierenden mit Vollendung \ndes 60. Lebensjahres, anders als von jüngeren Studierenden, \nStudiengebühren zu erheben.\n\n29\n\ndd) Die Studiengebührenpflicht für ein Seniorenstudium verstößt auch \nnicht gegen Völkerrecht. Sie steht namentlich nicht im Widerspruch zum \nInternationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und \nkulturelle Rechte (BGBl II 1973, 1569 ff.), wobei dahinstehen mag, ob sich der \neinzelne Studierende hierauf überhaupt berufen kann. Soweit die \nVertragsstaaten in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 das Recht eines jeden auf Bildung \nanerkennen sowie in Art. 13 Abs. 2 lit. c), dass im Hinblick auf die volle \nVerwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete \nWeise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, \njedermann gleichermaßen zugänglich gemacht werden muss, hat der \nLandesgesetzgeber durch die grundsätzliche Gewährung des Studienkontos \nfür Erststudierende bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und die \nÜbergangsfrist für das In-Kraft-Treten des Gesetzes das Angebot eines \ngrundsätzlich unentgeltlichen Studiums in einem Umfang aufrechterhalten, \nder die Gewährleistung des Art. 13 des Paktes nicht beeinträchtigt.\n\n30\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O.\n\n31\n\nee) Ein Verstoß gegen andere höherrangige Regelungen ist ebenfalls \nnicht erkennbar.\n\n32\n\n2.\n\n33\n\nDie materiellen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zu \nStudiengebühren lagen zum Wintersemester 2006/07 vor: Gemäß § 9 Abs. 1 \nSatz 1 StKFG wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein \nStudienguthaben zusteht, für jedes Semester eine Gebühr erhoben. Nach § 2 \nAbs. 4 StKFG werden Studienkonten mit einem Studienguthaben nur bis zu \ndem Semester eingerichtet und geführt, das der Vollendung des 60. \nLebensjahres vorausgeht. Für die Klägerin war kein Studienkonto einzurichten \nmit der Folge der unmittelbaren Studiengebührenpflicht, da sie im \nWintersemester 2006/07 das 60. Lebensjahr bereits weit überschritten hatte \nund damit zu den sog. Seniorenstudierenden zählte. Wie bereits oben \ndargelegt sind die Vorschriften zum sog. Seniorenstudium auch ohne weiteres \nmit höherrangigem Recht vereinbar. Dass die Klägerin nach Beendigung des \nStudiums eine Berufstätigkeit anstrebt, gibt angesichts der obigen \nDarlegungen - unabhängig von der Frage ihrer Chancen auf dem \nArbeitsmarkt - keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise.\n\n34\n\nNichts anderes gilt auch für den Umstand, dass im Falle der Klägerin bei \neiner finanziellen Bedürftigkeit ein Anspruch nach dem BAföG bestehen \nkönnte, weil sie die allgemeine Hochschulreife erst an einem \nAbendgymnasium im Jahre 2005 erworben und unmittelbar danach das \nStudium aufgenommen hat, weshalb die Altersbeschränkung für eine \nFörderung nach § 10 Abs. 3 BAföG - Vollendung des 30. Lebensjahres - wohl \nnicht einschlägig ist. Denn abgesehen davon, dass bei über 60-jährigen \naufgrund ihrer in der Vergangenheit erworbenen Ansprüche aus einer \nErwerbstätigkeit etc. und des aufgebauten Vermögens auch in diesen Fällen \nregelmäßig die finanziellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf \nAusbildungsförderung nicht vorliegen dürften, berühren die Regelungen des \nBAföG die Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Studiengebühren \nin keiner Weise. \n\n35\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ \n167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-29/4-k-2911-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-29/4-k-2911-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268205","retrieved":"2026-07-09 02:37:11.073384+00:00"}}