{"status":"available","doknr":"OLD268244","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1128.12K4670.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"12 K 4670/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über den von der Beklagten bei der Festsetzung\nder Versorgungsbezüge der Klägerin in Ansatz gebrachten\nVersorgungsabschlag in Höhe von 10,8%. \n\n3\n\nDie am 31. Dezember 1945 geborene Klägerin stand seit 1971 als\nSachbearbeiterin für den Pflegekinderdienst und die Adoptionsvermittlung im\nDienst der beklagten Stadt. Im Jahre 1996 litt die Klägerin an einer\nAtemwegserkrankung, die sie auf eine Schadstoffbelastung ihres\nDienstzimmers zurückführte. Daraufhin wurde das Dienstzimmer saniert.\nNach der Sanierung war die Klägerin zunächst - nach eigenen Angaben zwei\nJahre - beschwerdefrei. Das sanierte Büro hatte die Klägerin allerdings bereits\nim Sommer 1996 aus organisatorischen Gründen verlassen. Der danach\nbezogene Raum 301 war vor Bezug in der gleichen Weise saniert worden wie\nder zuvor genutzte Raum. \n\n4\n\nIm Februar 2001 löste sich in Zimmer 301 eine Deckenleuchte. Danach litt\ndie Klägerin - nach ihren Angaben - erneut unter Beschwerden. Im April 2001\nlitt sie an einer eitrigen Nasennebenhöhlenentzündung und wurde ambulant\nund stationär behandelt. Aufgrund ihrer Erkrankung kam es zu vermehrten\nFehlzeiten. \n\n5\n\nDie Beklagte leitete umfangreiche Untersuchungsmaßnahmen ein: So\nfand zunächst im Juni 2001 eine arbeitsmedizinische Untersuchung der\nRäumlichkeiten statt. Der Betriebsarzt empfahl eine orientierende\nLuftschadstoffmessung durch ein unabhängiges Institut. Daraufhin wurde das\nDienstzimmer der Klägerin im Oktober 2001 durch die Firma J.\n(Ingenieurgesellschaft für Dienstleistungen, Gebäude- und Objektservice\nmbH) untersucht. Bei den durchgeführten Raumluftmessungen konnte keine\nerhöhte Raumluftbelastung mit \"Kolonie bildenden Einheiten\" (KBE) in dem\nDienstzimmer der Klägerin ermittelt werden. Nachgewiesen wurden PCB in\nerhöhten Konzentrationen sowie bromierte Flammschutzmittel und\nWeichmacher in geringen Konzentrationen. Im November 2001 teilte die\nFirma J. jedoch mit, dass die PCB-Raumluftkonzentration unterhalb der\nBestimmungsgrenze liege, also nicht nachweisbar sei. Die ermittelten \"KBE\"\nseien als geringe Belastung einzustufen. Es sei davon auszugehen, dass\nkeine verdeckte Schimmelpilzquelle im Raum vorhanden sei.\n\n6\n\nAuf Anregung der Klägerin wurde darüber hinaus das Institut für\nInnenraumdiagnostik Dr. M. mit weiteren Untersuchungen beauftragt. Im\nNovember 2002 fand u.a. eine Begehung des Raumes mit einem Schimmel-\nSpürhund statt. Das Gutachten des Instituts Dr. M. vom 17. Dezember\n2002 kam zu folgendem Ergebnis: \"Da weitgehend nur geringe Mengen an\nMirkoorganismen vorliegen, kann von diesen Laborergebnissen nicht auf eine\nrelevante gesundheitliche Belastung geschlossen werden. Wegen der\nMarkierungen des Spürhundes, des Nachweises auffälliger Mengen an\nToxinen und dem Auftreten von Indikatororganismen ist zu vermuten, dass es\nin den Räumen zumindest ein mikrobielles Problem gegeben hat. (...) Auch\nwenn keine gesundheitliche Gefährdung erkennbar ist, können bei einer\nKontamination, z.B. mit abgestorbenen, nicht anzüchtbaren mikrobiellen\nPartikeln, bei sensiblen Personen gesundheitliche Beschwerden auftreten.\n(...) Aufgrund der Untersuchungsergebnisse besteht eigentlich kein weiterer\nHandlungsbedarf.\" \n\n7\n\nDa die Klägerin auch im Jahr 2002 häufig aufgrund von Dienstunfähigkeit\ngefehlt hatte, wurde sie am 8. Januar 2003 amtsärztlich untersucht. Der\nAmtsarzt diagnostizierte in seinem Gutachten vom 13. Januar 2003 ein\nhyperreagibles Bronchialsyndrom bei nachgewiesener Schimmel- und\nHausstaubmilbenallergie, eine Schilddrüsenerkrankung, eine weiterhin\nabzuklärende Herzrhythmusstörung sowie funktionelle Beschwerden bei\npsychischer Alteration. Er stellte fest, dass eine Besserung der Erkrankungen\nnicht zu erwarten und die Klägerin als dauernd dienstunfähig anzusehen sei.\nNach Anhörung der Klägerin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 5. März\n2003 mit Wirkung vom 1. April 2003 die Versetzung der Klägerin in den\nRuhestand. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. März 2003 setzte die Beklagte die\nVersorgungsbezüge der Klägerin fest. Dabei brachte sie einen\nVersorgungsabschlag in Höhe von 10,8% (230,81 Euro) in Ansatz, weil die\nKlägerin wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhte,\nvorzeitig ausgeschieden sei. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom\n14. April 2003 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 5. Juni 2003 wie\nfolgt begründete: Bei ihr liege eine als Dienstunfall anzuerkennende Krankheit\nnach der Verordnung zu § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -\nvor. Der nun bestehende Gesundheitsschaden sei durch den Einzug in das\nBürogebäude in der G. -H. -Straße im Jahre 1991 begründet. Die\nRäumlichkeiten, in denen sie ihre Tätigkeit habe ausführen müssen, seien\nschadstoffbelastet gewesen. Nachdem man das Zimmer saniert habe, in dem\nsie zunächst tätig gewesen sei, sei im Jahre 1996 eine vorrübergehende\nBesserung eingetreten. Als sie dann jedoch in das Zimmer 301 habe\numziehen müssen, hätten ihre Beschwerden extrem zugenommen. Seit ihrer\nletzten Krankschreibung im Sommer 2002 und dem seitdem andauernden\nFernbleiben aus den Arbeitsräumen habe sie keine neuen\nAtemwegserkrankungen durchmachen müssen. Es könne auch nicht sein,\ndass öffentliche Arbeitgeber - im Gegensatz zu Arbeitgebern der freien\nWirtschaft - ihre Mitarbeiter in schadstoffverseuchter Umgebung arbeiten\nlassen könnten, ohne hierfür zur Verantwortung gezogen zu werden.\n\n9\n\nDie Klägerin überreichte als Anlage zu ihrem Widerspruchsschreiben\ndiverse Atteste, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird\n(Beiakte Heft 1, Bl. 24 ff.). Hervorzuheben ist die Stellungnahme des Arztes\nfür Kinderheilkunde und Allergologie Dr. L. vom 17. März 2003. Dr. L.\nkommt nach Studium der Akte der Klägerin zu dem Ergebnis, dass bei ihr die\nSymptome einer Allergischen Alveolitis vorlägen. Bei der Untersuchung der\nRäumlichkeiten am Arbeitsplatz seien außerdem Versäumnisse zu\nverzeichnen. Es liege die Vermutung nahe, dass im Zimmer 301 ein\nFeuchtigkeits- und Pilzbefall der Decke vorliege. Die Verschlechterung des\nGesundheitszustandes der Klägerin nach dem Öffnen von Bohrlöchern an der\nDecke bekräftige diese Annahme. Die Zimmerdecke sei jedoch nie in die\nUntersuchungen einbezogen worden. Der Nachweis des Auslösers der\nErkrankung der Klägerin in den Arbeitsräumen sei daher fehlerhaft\nangegangen worden und mithin anfechtbar. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2003 wies die Beklagte den\nWiderspruch zurück. Eine Anerkennung der Erkrankung der Klägerin als\nDienstunfall komme nicht in Betracht. Ein Dienstunfall liege nicht vor; insoweit\nfehle es schon an einem konkreten Unfallereignis. Für eine Berufskrankheit im\nSinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG sei erforderlich, dass der jeweilige Beamte\nnach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung\nbesonders ausgesetzt gewesen sei. Krankheiten, die durch Umstände\nverursacht würden, die während der dienstlichen Tätigkeit mit einwirkten (z.B.\nfeuchte Räume, Abgase von einer am Dienstzimmer vorbeiführenden\nHauptverkehrsstraße, allergieauslösende Stoffe in den\nEinrichtungsgegenständen), seien nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31\nAbs. 3 BeamtVG anzuerkennen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 19. September 2003 Klage erhoben. Sie wiederholt\nihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und betont, dass\nausschließlich die Tätigkeit in den schadstoffbelasteten Räumen zu ihrer\nErkrankung geführt habe. Aufgrund ihres Berufsbildes sei sie in erster Linie in\ndiesen Büroräumen tätig gewesen. Der im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG\nerforderliche Kausalzusammenhang sei damit gegeben. Sie hebt hervor, dass\nsie inzwischen aufgrund des Fernbleibens vom Dienstort nicht mehr an dem\nfraglichen Krankheitsbild leide.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\n die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. März 2003 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 zu\nverpflichten, ihr Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag i.H.v.\n10,8 % zu gewähren.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie trägt vor: Es liege weder ein Dienstunfall noch eine diesem\nausnahmsweise gleichzustellende Berufskrankheit vor. In den eingeholten\nGutachten sei schon nicht festgestellt worden, dass die aufgetretenen\nBeschwerden der Klägerin ihre Ursache in einer Kontaminierung der von ihr\ngenutzten Diensträume gehabt hätten. Die Anerkennung als Berufskrankheit\nscheitere aber jedenfalls daran, dass die Klägerin nach Art ihrer dienstlichen\nVerrichtung der Gefahr einer solchen Krankheit nicht besonders ausgesetzt\ngewesen sei. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Art der dienstlichen\nVerrichtung umfasse nicht die besonderen räumlichen Bedingungen, unter\ndenen der Beamte seinen Dienst versehe. Ein Verstoß gegen Art. 3 des\nGrundgesetzes - GG - bedeute diese Sichtweise nicht, weil - im Vergleich zu\nin der Privatwirtschaft Tätigen - keine Ungleichbehandlung von gleichen\nSachverhalten vorliege. In der Rechtsprechung der Obergerichte sei\nwiederholt dargelegt worden, dass es keinen Grundsatz des\nBerufsbeamtentums gebe, den Beamten dienstunfallrechtlich in jeder\nBeziehung den Arbeitern im normalen Wirtschaftsleben gleichzustellen. Es sei\nschließlich auch zu beachten, dass die Atemwegserkrankung laut\namtsärztlichem Gutachten vom 13. Januar 2003 nicht die einzige Ursache für\ndie Zurruhesetzung der Klägerin gewesen sei. Soweit die Klägerin die\nValidität der zur Frage der Schadstoffbelastung eingeholten Gutachten in\nFrage stelle, sei darauf hinzuweisen, dass im Büroraum 301, in dem die\nKlägerin seit 1996 gesessen habe, keinerlei Wasserflecken oder\nFeuchtigkeitsschäden im Deckenbereich festgestellt worden seien. Der Raum\nverfüge auch nicht über eine sogenannte abgehängte Decke, sondern über\neine reine Betondecke. Auch im Dachbereich seien keine Wassereinflüsse\noder Feuchtigkeitsschäden festgestellt worden. Beanstandungen hinsichtlich\nder Räumlichkeiten habe es trotz Durchführung von Mitarbeiterbefragungen\nnicht mehr gegeben.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1)\nBezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet. Die angefochtenen\nBescheide sind rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf\nGewährung von Versorgungsbezügen ohne den von der Beklagten\nfestgesetzten Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 %.\n\n20\n\nNach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt\num 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des\nMonats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, wegen\nDienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand\nversetzt wird. Dabei darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert\nnicht übersteigen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, gegen die keine\nverfassungsrechtlichen Bedenken bestehen,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Februar 2004 -\n2 C 12/03 -, RiA 2004, 282, und vom 25. Januar 2005 - 2 C 48/03 - RiA 2005,\n189; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. März 2005 - 3 B 03.498 -, juris; VG\nAnsbach, Urteil vom 7. März 2006 - AN 1 K 05.01676 -, juris, sowie ferner\nBVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -,\njuris,\n\n22\n\nliegen vor.\n\n23\n\nDie Klägerin ist mehr als fünf Jahre vor Ablauf des Monats, in dem sie das\ndreiundsechzigste Lebensjahr vollendet (31. Dezember 2008), in den\nRuhestand versetzt worden. Aufgrund dieses Zeitraums hat die Beklagte bei\neinem nach der Übergangsvorschrift des § 69d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG\nmaßgeblichen jährlichen Abschlag in Höhe von 3% zu Recht den Höchstsatz\nder Minderung in Höhe von 10,8% festgesetzt. Die Zurruhesetzung der\nKlägerin erfolgte auch wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem\nDienstunfall beruhte. Es liegen weder die Voraussetzungen für die\nAnerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 BeamtVG noch einer\nBerufserkrankung nach § 31 Abs. 3 BeamtVG vor. \n\n24\n\nAllerdings wird man entgegen der Auffassung der Beklagten davon\nauszugehen haben, dass die Zurruhesetzung der Klägerin auf ihrer\nAtemwegserkrankung beruhte. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März\n2003, mit dem diese die Zurruhesetzung verfügt hat, stützte sich auf das\namtsärztliche Gutachten vom 13. Januar 2003. Danach litt die Klägerin an\neinem hyperreagiblen Bronchialsyndrom bei nachgewiesener Schimmel- und\nHausstaubmilbenallergie, einer Schilddrüsenerkrankung, einer \"weiterhin\nabzuklärenden\" Herzrhythmusstörung sowie funktionellen Beschwerden bei\npsychischer Alteration. Obgleich in dem amtsärztlichen Gutachten neben der\nAtemwegserkrankung der Klägerin weitere Erkrankungen genannt werden,\nwar jene erkennbar die Hauptursache für die ärztliche Einschätzung, die\nKlägerin sei als dauernd dienstunfähig anzusehen. Es spricht nichts dafür,\ndass die daneben gestellten Diagnosen wesentliche Ursachen für die\nZurruhesetzung der Klägerin waren. So werden zur Bronchialhyperreagibilität\ngesonderte Ausführungen hinsichtlich gescheiterter Therapieversuche\ngemacht, während die Schilddrüsenerkrankung nicht näher erläutert und die\nHerzrhythmusstörungen als \"weiterhin abzuklären\" charakterisiert werden.\nAuch die \"funktionellen Beschwerden\" werden nicht näher spezifiziert. Hierzu\nfügt sich, dass die auf Dienstunfähigkeit beruhenden Fehlzeiten der Klägerin\nin den Jahren 2001 und 2002, die Anlass für die Einleitung des\nZurruhesetzungsverfahrens waren, wohl im Wesentlichen auf der\nAtemwegserkrankung beruhten. \n\n25\n\nDie Atemwegserkrankung der Klägerin kann nicht als Dienstunfall im\nSinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG angesehen werden. Danach ist ein\nDienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und\nzeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in\nAusübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Atemwegserkrankung\nder Klägerin ist jedoch nicht auf eine äußere Einwirkung im Rahmen eines\nkonkreten (Unfall-)Ereignisses zurückzuführen. Die Klägerin sieht die Ursache\nfür ihre Atemwegserkrankung vielmehr darin, dass sie in einem - ihrer Ansicht\nnach - schadstoffbelasteten Dienstzimmer ihren Dienst habe verrichten\nmüssen. Derartige gesundheitsschädigende Dauereinwirkungen, die in einem\nlängeren Entwicklungsprozess die Beschwerden eines Beamten\nhervorgerufen haben sollen, fallen jedoch, auch wenn sie vom dienstlichen\nBereich ausgehen, nicht unter den Begriff des Unfalls im Sinne des § 31 Abs.\n1 BeamtVG. \n\n26\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/95 -\nNVwZ-RR 1997, 45; Bay. VGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 - ZBR\n1996, 343; VG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2003 - 17 K 5318/02 -, juris; VG\nGöttingen, Urteil vom 22. August 2006 - 3 A 38/05 -, juris; Gesamtkommentar\nÖffentliches Dienstrecht (GKÖD), Stand, Oktober 2006, BeamtVG, § 31 Rdn.\n116. \n\n27\n\nGemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG wird jedoch eine sogenannte\nBerufserkrankung unter den dort genannten Voraussetzungen einem\nDienstunfall gleichgestellt. Danach gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter,\nder nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung\nan bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen\nKrankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit\n(erwiesenermaßen) außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach § 31 Abs. 3\nSatz 3 BeamtVG bestimmt die Bundesregierung die in Betracht kommenden\nKrankheiten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. § 1\nder Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG (Bestimmung von\nKrankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977\n(BGBI. S. 1004) legt fest, dass als Krankheit im Sinne des § 31 Abs. 3\nBeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - vom\n08. Dezember 1976 (BGBI. l S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung\ngenannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben\nbestimmt werden. Selbst wenn man unterstellt, dass die\nAtemwegserkrankung der Klägerin durch in ihrem Dienstzimmer befindliche\nSchadstoffe hervorgerufen worden ist - wofür nach Überzeugung der Kammer\naufgrund der umfassenden Bemühungen der Beklagten, eine etwaige\nKontamination des Dienstzimmers der Klägerin zu verifizieren, keine\nhinreichenden Anhaltspunkte bestehen -, liegen die Voraussetzungen des §\n31 Abs. 3 BeamtVG nicht vor. Es fehlt bereits an einer gesicherten Diagnose\neiner Berufserkrankung nach der Anlage 1 zur BKV. Darüber hinaus war die\nKlägerin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer\nAtemwegserkrankung nicht besonders ausgesetzt. \n\n28\n\nDie Klägerin macht geltend, bei ihrer Atemwegserkrankung handle es sich\num eine exogen-allergische Alveolitis (Nr. 4201 der Anlage 1 zur BKV).\nAusweislich des Merkblatts für die ärztliche Untersuchung (Bekanntmachung\ndes BMA vom 16. August 1989, BABl. 11/1989,\nvgl.http://arbmed.med.uni-rostock.de/bkvo/m4201.htm) handelt es sich hierbei\num akute, subakute und chronische Lungenentzündungen, die durch\neingeatmete Antigene verursacht werden und zur Lungenfibrose neigen.\nHierzu gehören die Farmerlunge, die Vogelhalter-Lunge und die Befeuchter-\nLunge sowie eine Reihe seltener beobachteter Erkrankungen. Die\nFarmerlunge tritt bevorzugt in regenreichen Gebieten (Alpenrand,\nKüstengebiete) während der Spätherbst-, Winter- und Frühjahrsmonate auf.\nGefährdet sind vor allem Personen, die bei landwirtschaftlichen Arbeiten den\nStaub von verschimmelten Futter- und Einstreumitteln (Heu, Stroh u. a.)\neinatmen. Der Staub, der sich bei der Geflügelhaltung oder\nWeiterverarbeitung der \n\n29\n\nFedern entwickelt, kann eine Vogelhalter-Lunge hervorrufen. Die\nBefeuchter-Lunge wird vorwiegend in Druckereibetrieben, vereinzelt auch in\nvollklimatisierten Arbeitsräumen beobachtet.\n\n30\n\nDie Diagnose einer exogen-allergischen Alveolitis wurde im\namtsärztlichen Gutachten vom 13. Januar 2003 nicht gestellt. Der\nbehandelnde Arzt der Klägerin Dr. Warmuth spricht in seinen Berichten das\nKrankheitsbild zwar an, (etwa in den Berichten vom 6. Juni und 7. Juli 2001),\nbenennt eine exogen-allergische Alveolitis aber lediglich als\nDifferenzialdiagnose. Es handelte sich insofern um eine Erkrankung mit\nähnlicher bzw. nahezu identischer Symptomatik, die vom Arzt neben der\neigentlichen Verdachtsdiagnose ebenfalls als mögliche Ursache der\nBeschwerden der Klägerin in Betracht gezogen werden musste. Offensichtlich\nwurde die Klägerin zur Abklärung der genauen Diagnose an Dr. Nakhosteen\nüberwiesen. Dieser bescheinigt in seiner zusammenfassenden Diagnose aber\ngerade keine exogen-allergische Alveolitis, sondern rezidivierende pulmonale\nInfekte. In der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Dr. L. wird\ndie Erkrankung zwar angesprochen (\"sind die Symptome wie bei einer\nAllergischen Alveolitis\", \"auf das Vorliegen einer Allergischen Alveolitis\ndeuten\"), aber keine eindeutige Diagnose gestellt. Dr. L. äußert vielmehr\nVermutungen, die er offensichtlich auf die Angaben der Klägerin und ein nicht\nnäher spezifiziertes Aktenstudium stützt. Dr. L. selbst weist darauf hin,\ndass wichtige Tests zur Bestimmung dieser Erkrankung unterblieben seien.\nAuch von ihm wurden sie nicht durchgeführt. \n\n31\n\nDie Erkrankung der Klägerin kann auch nicht als obstruktive\nAtemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4301 oder Nr. 4302 der Anlage 1 zur\nBKV angesehen werden. Danach sind obstruktive Atemwegserkrankungen\nnur dann Berufskrankheiten, wenn sie \"zur Unterlassung aller Tätigkeiten\ngezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das\nWiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können\". Selbst\nwenn unterstellt wird, dass es sich bei der Atemwegserkrankung der Klägerin\num eine durch allergisierende, chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe\nverursachte obstruktive Atemwegserkrankung handelt, fehlt es an der zuvor\ngenannten qualifizierenden Voraussetzung, die typisierend den Schweregrad\nder Krankheit umschreiben soll. Nach dieser Maßgabe muss wegen der\nErkrankung objektiv ein Zwang zum Unterlassen der schädigenden\nberuflichen Tätigkeiten vorgelegen haben, die Tätigkeiten müssen tatsächlich\nunterlassen, d.h. aufgegeben \n\n32\n\nworden sein. Gemeint ist damit - dem Zweck der Regelung entsprechend\n- eine Notwendigkeit der Aufgabe gerade der beruflichen Tätigkeiten, die nach\nLage der Dinge als solche für die betreffende Person erkrankungsträchtig\nsind. Nach der Wertung des Verordnungsgebers handelt es sich nicht auch\num Sachverhalte, bei denen lediglich, um der Gesundheitsgefährdung zu\nbegegnen, der Ort von Tätigkeiten verlegt wird.\n\n33\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 1993 - 4 S\n2915/92 - IÖD 1994, 95.\n\n34\n\nFür die Klägerin bestand indessen kein Zwang, ihre berufliche Tätigkeit\nals Sachbearbeiterin für den Pflegekinderdienst und in der\nAdoptionsvermittlung zu unterlassen. Vielmehr wäre eine Verlegung des Orts,\nan dem sie ihre Tätigkeit ausübte, ausreichend gewesen, weil sie ihre\nAtemwegserkrankung allein auf den Zustand ihres Dienstraumes\nzurückführte.\n\n35\n\nSelbst wenn entgegen der obigen Ausführungen unterstellt wird, die\nAtemwegserkrankung der Klägerin sei als solche im Sinne der Anlage 1 zur\nBKV anzuerkennen, liegt eine Berufserkrankung nach § 31 Abs. 3 BeamtVG\nnicht vor. Denn die Klägerin war der Gefahr der Erkrankung nach Art ihrer\ndienstlichen Verrichtung nicht besonders ausgesetzt. Zwar wird insoweit von\nder Rechtsprechung, die dieses Merkmal konkretisiert hat, nicht\nvorausgesetzt, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung\nhervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet.\nVielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten\ndienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann,\nwenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt.\nMaßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der\nErkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe\nWahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt.\n\n36\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 9. November\n1960 - VI C 144.58 -, BVerwGE 11, 229; vom 4. September 1969 - II C 106.67\n-, BVerwGE 34, 4; Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106/95 -, juris. \n\n37\n\nIndem sich der Gesetzgeber in § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG dafür\nentschieden hat, auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, sind für\ndie Frage, ob der Beamte der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt\nwar, gerade nicht die sonstigen dienstlichen Bedingungen ausschlaggebend,\nunter denen die Tätigkeit verrichtet wird. Zu diesen sonstigen dienstlichen\nBedingungen zählt auch die Beschaffenheit der Diensträume. Eine andere\nInterpretation der Vorschrift würde zur unzulässigen Ersetzung des\ngesetzlichen Tatbestandsmerkmals der \"Art der dienstlichen Verrichtung\"\netwa durch das Tatbestandsmerkmal \"dienstliche Verrichtung unter\nbesonderen räumlichen Bedingungen\" führen. \n\n38\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Mai 1995, a.a.O.; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 16. Februar 1996, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai\n2004 - 1 A 187/01 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2003, a.a.O., VG\nAnsbach, Urteil vom 19. Oktober 2005 - AN 11 K 03.02595 - juris, vgl. auch\nGKÖD, a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 117.\n\n39\n\nFür diese Auslegung streitet nicht nur der Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1\nBeamtVG, sondern auch ein Vergleich mit dem in § 31 Abs. 3 Satz 2\nBeamtVG geregelten Fall. Denn hält sich der betreffende Beamte aufgrund\neiner dienstlichen Anordnung im Ausland auf, kommt es für die Annahme\neiner Berufserkrankung nicht auf die Art der dienstlichen Verrichtung an.\nAusreichend ist vielmehr, dass die Erkrankung durch\ngesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der\nBeamte im Ausland besonders ausgesetzt war. Das bedeutet aber im\nUmkehrschluss, dass im Inland gerade auf außerhalb der Art der dienstlichen\nVerrichtung liegende gesundheitsschädigende Verhältnisse nicht abzustellen\nist. Soweit dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist, kommt die\nGewährung von Dienstunfallfürsorge selbst dann nicht in Betracht, wenn die\ngesundheitsschädigende Dauereinwirkung der dienstlichen Sphäre\nentstammt.\n\n40\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 19. Oktober 2005, a.a.O.\n\n41\n\nDiese Frage sowie die noch darüber hinausgehende, ob ein Dienstherr\nvon der besonderen Gefahr der Erkrankung gewusst und diese in Kauf\ngenommen hat, erlangen nicht im Zusammenhang mit der angestrebten\nAnerkennung von Beschwerden als Dienstunfall an Bedeutung. Sie stellen\nsich vielmehr nur bei der \n\n42\n\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der\nFürsorgepflicht des Dienstherrn, die darauf gestützt werden, dass bestimmte\nkörperliche Beschwerden auf gesundheitsschädliche Dauereinwirkungen\nwegen der Beschaffenheit der Diensträume zurückzuführen sind.\n\n43\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Mai 1995, a.a.O.\n\n44\n\nDa die Klägerin ihre Erkrankung lediglich auf den Zustand des ihr\nzugewiesenen Dienstraums zurückführt, die Gefahr einer\nAtemwegserkrankung dagegen nicht der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit als\nSachbearbeiterin im Jugendamt der Beklagten innewohnt, scheidet eine\nAnerkennung als Berufserkrankung aus.\n\n45\n\nDiese Rechtslage führt auch im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin\nnicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Beamten einerseits\nund in der freien Wirtschaft Tätigen andererseits. Selbst wenn insoweit eine\nunterschiedliche rechtliche Ausgestaltung vorliegen sollte, gibt es nach der\nRechtsprechung des BVerwG gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des\nBerufsbeamtentums, den Beamten dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung\nden Arbeitnehmern gleichzustellen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 1978 - VI B 57.78 -, ZBR 1978,\n202, und vom 29. Juli 1987 - 2 B 65/87 -, juris; vgl. auch GKÖD, a.a.O., § 31\nBeamtVG Rdnr. 117.\n\n47\n\nDarüber hinaus bleibt es der Klägerin unbenommen, ihr Begehren in\nGestalt eines Schadensersatzanspruchs weiter zu verfolgen, wobei aus\ngerichtlicher Sicht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die\nBeklagte insoweit schuldhaft ihre gegenüber der Klägerin bestehende\nFürsorgepflicht verletzt hat.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr.11, § 711\nZPO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-28/12-k-4670-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69d","ref_norm":"69d","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-28/12-k-4670-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268244","retrieved":"2026-07-09 02:37:14.232752+00:00"}}