{"status":"available","doknr":"OLD268275","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1127.14K1168.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-27","aktenzeichen":"14 K 1168/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt I. aus I1. wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n3\n\nDanach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum \nTeil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \nund nicht mutwillig erscheint. \n\n4\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG \nund Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass \nProzesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der \nErfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber \nauch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der \nHauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber \nnur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- \nund Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt \nwerden. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 1996 \n- 8 E 593/96 -, Im Anschluss an Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und \nBeschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, NJW 1991, 413.\n\n6\n\nGemessen hieran bietet die Klage mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n8. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 \nzu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, \n\n8\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe \nunbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen \nschon deshalb zu versagen ist. \n\n9\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Gebührenbefreiung \nnicht zu.\n\n10\n\nSeit dem 01. April 2005 gelten die bisherigen \nRundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder, die u.a. eine \nBefreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 \nNr. 7. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nNRW vom 30. November 1993), nicht mehr. Rechtsgrundlage einer \nGebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner durch den \nAchten Rundfunksänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober 2004 \ngeänderten Fassung (RGebStV).\n\n11\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden von der \nRundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren \nEhegatten im ausschließlich privaten Bereich nur noch dann befreit, wenn der \nBetroffene zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehört, d.h. \nHilfen nach den in § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 1 bis 6, 9 und 10 RGebStV \ngenannten Vorschriften erhält und er dies durch einen entsprechenden \nBewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV) oder er zu den \nbehinderten Menschen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 7 und 8 RgebStV \ngehört. Die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 sind nach \ndem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine \n- ggf. umfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und \nBedarfsberechnung findet nicht mehr statt. \n\n12\n\nVgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu \nArt. 5 Nr. 6 (LT-Drucksache 13/6202 S. 42); VG Freiburg, Urteil vom \n02. Dezember 2005 \n- 2 K 1366/05 -, Juris; Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar \n2006 - RN 4 K 05.1288 - und VG Köln, Beschlüsse vom 30. November 2005 - \n26 K 5318/05 - und vom 02. Februar 2006 - 26 K 7276/05 -. \n\n13\n\nDie Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfüllt die \nKlägerin nicht.\n\n14\n\nNach § 6 Abs. 1 Nummer 3 RGebStV werden Empfänger von Sozialgeld \noder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne \nZuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches von der \nGebührenpflicht befreit. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV richtet sich der \nBefreiungszeitraum nach der Gültigkeitsdauer des Sozialleistungsbescheides. \n\n15\n\nDie Klägerin hat indessen zutreffend und insoweit unstreitig durch Vorlage \ndes Bewilligungsbescheides der ARGE Kreis S. vom 27. Mai 2005 mit \nihrem Befreiungsantrag vom 26. August 2005 angegeben, Zuschläge zu \nerhalten und zwar für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 in Höhe von 88,00 \nEUR monatlich. \n\n16\n\nDa folglich die Klägerin unstreitig einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II \nerhalten hat und damit die negative Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 \nNr. 3 RGebStV nicht erfüllt ist, kann sie für den von dem seinerzeit \nvorgelegten Bewilligungsbescheid erfassten Bewilligungszeitraum nach dieser \nNorm keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen.\n\n17\n\nEntsprechendes gilt im übrigen, soweit ihr mit weiterem Bescheid der \nARGE Kreis S. vom 23. November 2005 für den Zeitraum von Januar \nbis einschließlich Juni 2006 ein Zuschlag in Höhe von 17,60 EUR bewilligt \nworden ist.\n\n18\n\nDie Tatsache, dass der Gesetzgeber Bezieher von Arbeitslosengeld II mit \nZuschlag anders behandelt als diejenigen Leistungsempfänger, die einen \nsolchen nicht erhalten, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, \ninsbesondere nicht gegen Art. 3 GG. \n\n19\n\nDer Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt den Vergleich von \nLebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen \nElementen gleich sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers \nzu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine \nGleich- und Ungleichbehandlung ansieht. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist \ndem Gesetzgeber dabei eine besonders weite Gestaltungsfreiheit \nzuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen \nKontrolle unterliegt. Das gilt insbesondere auch für die Abgrenzung des durch \neine sozialrechtliche Norm begünstigten Personenkreises. Bei der Ordnung \nvon Massenerscheinungen - wie hier der Rundfunkgebührenpflicht und der \nBefreiung hiervon - braucht der Gesetzgeber nicht um eine differenzierende \nBerücksichtigung aller denkbarer Fälle besorgt zu sein. Er darf vielmehr \ngeneralisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, \nohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen \nden allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt \nallerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und \nUngerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen \nbetreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. \nWesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar \nwären, wofür praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 \n- 1 BvR 1690/92 -, NVWZ 1993, 881. \n\n21\n\nDiese Grundsätze werden durch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV \nenthaltene Bestimmung nicht verletzt. Diese Vorschrift stellt hinsichtlich der \nGewährung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine \nabschließende Regelung dar. Es ist der Entscheidung des Gesetzgebers \nüberlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für \nandere aber nicht. Der dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen, zu \ndenen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, eröffnete \nweite Ermessensspielraum endet erst an der Willkürgrenze. Zudem sind im \nBereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung \ndarstellt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende \nRegelungen geschaffen worden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall \nentstehende Härten durchaus hingenommen hat und hinnehmen konnte. \n\n22\n\nVgl. zu den Grundsätzen OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004 - \n4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379 m.w.Nw.; zur abschließenden Regelung der \nAusbildungsförderung für die dem BerRehaG unterliegende Personengruppe \nBVerwG, Beschluss vom 31. März 1999 - 5 B 89/98 -; zu Stichtagsregelungen \nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 11 B 13.92 - und vom 07. Oktober \n1996 - 5 B 80. \n96 -; OVG NRW, Urteil vom 07. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 -.\n\n23\n\nEs ist hiernach von Gerichts wegen nicht zu beanstanden, dass der \nGesetzgeber zwischen Leistungsempfängern ohne und mit Zuschlag \nunterschieden hat. Insbesondere ist eine willkürliche Differenzierung nicht \ngegeben, weil letztere bei der gebotenen typisierenden Betrachtung \nregelmäßig besser gestellt sind als Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne \nZuschlag.\n\n24\n\nStändige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts seit Beschluss vom \n29. Mai 2006 - 14 K 161/06 - mit nach-folgendem, die Beschwerde \nzurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom 24. Juli 2006 - 16 E 695/06 -\n.\n\n25\n\nDies gilt nach aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, der sich \ndas erkennende Gericht anschließt, selbst in den Fällen, in denen der \nZuschlag zum Arbeitslosengeld II geringer ist als die zu zahlenden Gebühren, \nso dass ohne die Befreiung der Rundfunkteilnehmer nicht mehr über die \nungeschmälerte Regelleistung verfügt bzw. schlechter gestellt ist als der von \nder Gebührenpflicht zu befreiende Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne \nZuschlag \n\n26\n\nvgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 \n- 3 K 3135/05 - (Zuschlag i.H.v. 7,- EUR monatlich) mit nachfolgendem \nbestätigendem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13. März 2006 - \n2 S 202/06 - sowie mit umfangreichen Erwägungen, VG Berlin, Urteil vom \n14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05 - (Schlechterstellung i.H.v. 4,08 EUR \nmonatlich). \n\n27\n\nEin anderer der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände \nist für die Klägerin nicht erkennbar. \n\n28\n\nEntgegen ihrer Ansicht begründet der Ausschluss von Beziehern von \nArbeitslosengeld mit Zuschlag regelmäßig auch keine besondere Härte nach \n§ 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Vorschrift kann die Rundfunkanstalt \nunbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen \nauf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. \n\n29\n\nDie Klägerin hat bereits für den vorliegend streitigen Zeitraum bis \neinschließlich Dezember 2005 (siehe den obigen Hinweis zu § 6 Abs. 6 Satz 1 \nRGebStV) einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten nicht gestellt. \n\n30\n\nVgl. zu den besonderen Voraussetzungen eines Härtefallantrages \neingehend VG Magdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 \nMD -.\n\n31\n\nSelbst wenn man entgegen der zur Befreiungsverordnung ergangenen \nRechtsprechung,\n\n32\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 29. September 2003 - 2 S 360/ \n03 -, NVWZ-RR 2004, 260, \n\n33\n\nannehmen wollte, dass es jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen \nsachdienlich wäre, über einen ggf. erstmals im gerichtlichen Verfahren \nausdrücklich gestellten Härtefallantrag in der Sache zu befinden - wofür \nimmerhin sprechen könnte, dass, anders als nach der alten Rechtslage, vom \nBeklagten über beide Anträge zu entscheiden wäre/ist - hätte die Klage keine \nAussicht auf Erfolg. \n\n34\n\nDenn die Klägerin könnte auch keine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV \nbeanspruchen, weil ein Fall der besonderen Härte nicht vorliegt.\n\n35\n\n§ 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 \nder Befreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber \nunberücksichtigte besondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 \nBefreiungsverordnung aufgeführten Fälle war auszuschließen. Für das \nVerhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV kann nichts anderes gelten. \nDurch die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und die \nAufhebung der Befreiungsverordnung zum 01. April 2005 wurde einerseits der \nKreis der Befreiungsberechtigten erweitert, andererseits aber auch der \nallgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (niedriges \nEinkommen) Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. Ausweislich der \nBegründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 \nNr. 6, soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, „wenn ohne \ndass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare \nBedürftigkeit nachgewiesen werden kann.\" (LT-Drucksache 13/6202 S. 42). \nEine Härtefallregelung kann mithin nur in den Fällen greifen, in denen der \njeweilige Antragsteller nicht zu dem in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV \nbenannten Personenkreis gehört. Die Klägerin indessen unterfällt diesem \nPersonenkreis, soll aber kraft ausdrücklicher Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 \nRGebStV wegen des ihr gewährten Zuschusses nicht zu den zu befreienden \nSozialleistungsempfängern gehören, so dass die Härtefallregelung nach § 6 \nAbs. 3 RGebStV nicht zur Anwendung kommt.\n\n36\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe \neinen solchen Fall nicht bedacht und es liege ein von der Regelvorschrift des \n§ 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfasster atypischer Fall vor, dem die \nHärteregelung begegnen solle. Wenn eine Einkommensermittlung unter \nBerücksichtigung von notwendigen Ausgaben nach dem Willen des \nGesetzgebers von der Rundfunkanstalt nicht mehr vorzunehmen ist, würde es \nvielmehr der gesetzlichen Intention widersprechen, wenn im Rahmen der \nHärtefallregelung eine einkommensabhängige Berechnung durchgeführt und \neine Befreiung wieder zugelassen würde. \n\n37\n\nDeshalb bedingt allein der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise \nlediglich über ein Einkommen verfügt, das dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV \nbenannten Personenkreis der Höhe nach entspricht, nicht die Annahme eines \nbesonderen atypischen Härtefalls. Hierzu müssen vielmehr weitere in ihrer \nPerson und ihren besonderen Lebensumständen liegende Gründe gegeben \nsein, die eine solche Annahme begründen könnten. \n\n38\n\nIm Ergebnis soweit ersichtlich einhellige Meinung: VG Berlin, Urteil vom \n14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05 -, Bayerisches VG Regensburg, Urteil \nvom 17. Januar 2006 \n- RN 4 K 05.1288 -, VG Magdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A \n324/05 MD -, VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 3 K 3135/05 - \nVG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 - a. a. O. und OVG \nNRW, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 16 E 695/06 -.\n\n39\n\nEinen solchen besonderen und untypischen Sachverhalt hat die Klägerin \nmit ihrem Hinweis darauf, die befristeten Zuschläge für eine \nStromnachzahlung, Bekleidung und „sonstige Dinge\" verwenden zu müssen, \nnicht ansatzweise geltend gemacht.\n\n40\n\nDarüber, ob ihr eine Rundfunkgebührenbefreiung nach Maßgabe des \naktuellen, den Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 erfassenden \nBewilligungsbescheides vom 9. Juni 2006 zu bewilligen ist, hat der Beklagte \nnoch nicht befunden. Das Gericht geht davon aus, dass es insoweit keiner \nstreitigen Entscheidung bedarf.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-27/14-k-1168-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-27/14-k-1168-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268275","retrieved":"2026-07-09 02:37:16.710225+00:00"}}