{"status":"available","doknr":"OLD268308","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1124.12L1471.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"12 L 1471/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit \nWirkung zum 1. Oktober 2006 erfolgte Umsetzung der Antragstellerin rückgängig zu \nmachen,\n\n4\n\nhilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine \namtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen,\n\n5\n\nist gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet.\n\n6\n\nNach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf \nden Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1), oder wenn \neine vorläufige Regelung, vor allem bei Dauerrechtsverhältnissen, zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung setzt danach voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen \nAnspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) als auch \ndie Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf diesen \nAnspruch zur Abwehr wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ \n123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). \n\n7\n\nDarüber hinaus darf die einstweilige Anordnung in der Regel die Entscheidung in \nder Hauptsache (Klageverfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie nur der Sicherung \nvon Rechten, nicht jedoch ihrer endgültigen Befriedigung dient. Mit der im \nHauptantrag begehrten Rückgängigmachung der Umsetzung erstrebt die \nAntragstellerin allerdings eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche ist nur \ndann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren \nnicht erreichbar ist, das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin \nunzumutbar wäre und die Antragstellerin nach dem von ihr glaubhaft gemachten \nSachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 1994 \n- 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200 m. w. N. und Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 6 B \n1828/02 -; siehe auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., \nRdnr. 151. \n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an der Glaubhaftmachung \neines Anordnungsanspruchs, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die \nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (vgl. unter 1.). \nDie Antragstellerin hat darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein \nwirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar und das Abwarten der \nEntscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre, so dass es auch an \neinem Anordnungsgrund fehlt (vgl. unter 2.).\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nDie - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine summarische \nKontrolle beschränkte - Prüfung der auf der Geschäftsplanänderung beruhenden \nUmsetzung der Antragstellerin ergibt, dass diese Maßnahme rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist.\n\n12\n\nVgl. zur Gleichstellung einer Aufgabenänderung, die - wie hier - aus einer \nGeschäftsplanänderung folgt, mit der Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets \ninnerhalb der Behörde: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Stand: \nOktober 2006, Band I, Teil 2 a, § 26 BBG Rdnr. 9.\n\n13\n\na)\n\n14\n\nDie Umsetzung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen \nBedenken. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin ein Verstoß \ngegen personalvertretungsrechtliche Vorschriften nicht ersichtlich. Der \nAntragsgegner hat den Personalrat im Hinblick auf ein Mitbestimmungsrecht bei \nUmsetzungen innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten (§ \n71 Abs. 1 Nr. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW - LPVG NRW -) mit \nSchreiben vom 16. Mai 2006 um Zustimmung gebeten. Nach einigen Schriftwechseln \nhat der Personalrat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August 2006 \nmitgeteilt, er habe in der Sitzung vom selben Tage beschlossen, keinen Beschluss zu \nfassen. Es sei nicht gelungen, Tatsachendarstellungen in Einklang zu bringen. Da er \nes als Personalrat nicht als seine Aufgabe ansehe, Wahrheitsfindung zu betreiben, \nkönne keine wirklich sachgerechte Entscheidung getroffen werden. Indem der \nPersonalrat keinen Beschluss gefasst, also nicht innerhalb einer Frist von zwei \nWochen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert hat, gilt die \nUmsetzung der Antragstellerin nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt. Im \nHinblick auf den Vortrag der Antragstellerin, das personalvertretungsrechtliche \nVerfahren habe mangels Tatsachenaufklärung des Antragsgegners nicht \nordnungsgemäß durchgeführt werden können; es könne nicht ausgeschlossen \nwerden, dass der Personalrat bei ordnungsgemäßer Information seine Zustimmung \nverweigert hätte, ist Folgendes zu bemerken: Zum einen fehlt es bereits an einer \ndahingehenden Rüge des Personalrats. Das Schreiben vom 22. August 2006 kann \nbei verständiger Würdigung nicht in dieser Weise interpretiert werden, zumal der \nAntragsgegner mit Schreiben vom 17. Juli 2006 auf die zuvor gestellten Fragen des \nPersonalrats eingegangen war. Zum anderen hat ein Personalrat bei etwaiger \nmangelnder Information durch die Dienststelle gerade die Möglichkeit, die \nZustimmung unter Berufung auf diesen Umstand schriftlich zu verweigern. Der von \nder mitbestimmungspflichtigen Maßnahme betroffene Beamte hat es hinzunehmen, \nwenn der Personalrat von diesem Recht keinen Gebrauch macht.\n\n15\n\nDie Bedenken der Antragstellerin, der mit Schreiben vom 4. September 2006 \nverfügten Maßnahme fehle die erforderliche Bestimmtheit, teilt die Kammer ebenfalls \nnicht. Denn die Antragstellerin war bereits im Vorfeld durch diverse Vermerke und \nSchreiben (etwa: Vermerk vom 5. Mai 2006, Schreiben vom 19. Mai 2006, Schreiben \nvom 6. Juli 2006) hinreichend über den neuen Zuschnitt des Dezernats 1 informiert \nworden; (spätestens) am 29. September 2006 wurde ihr zudem ein neuer \nOrganisationsplan übermittelt. Damit war aber im Rahmen der Umsetzungsverfügung \nder Hinweis auf eine Umsetzung in das geänderte Dezernat 1 ausreichend.\n\n16\n\nb)\n\n17\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ngegen die Umsetzung der Antragstellerin. Gegen die hier vorliegende Entziehung \ndienstlicher Aufgaben, des funktionellen Amtes im konkreten Sinne, ist der Beamte in \nerheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im \nstatusrechtlichen Sinne (etwa durch gesetzmäßige Beendigung des \nBeamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (unter \nanderem durch Versetzung) rechtlich geschützt. Er hat zwar Anspruch auf \nÜbertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden \nfunktionellen Amtes, eines \"amtsgemäßen Aufgabenbereiches\". Zu den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art 33 Abs 5 GG gehört \njedoch kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung \ndes ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muss \nvielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe \nseines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich \ndes neuen Dienstpostens des Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines \nstatusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige \nund der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob der neue Dienstposten - ebenso \nwie der bisherige - mit Vorgesetztenfunktionen und der gleichen Mitarbeiterzahl \nverbunden ist. Sind bei einer derartigen Umsetzung - die in einem Wechsel des am \nAmt im statusrechtlichen und im abstrakt funktionellen Sinne ausgerichteten \nDienstpostens besteht - sonstige einschlägige Rechtsvorschriften, etwa des \nPersonalvertretungsrechts und des Schwerbehindertenrechts, beachtet worden, so \nkann deren Rechtmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BverwG) nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Bei \ndieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen \ngesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten \nbefördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber \numzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. \nAuch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder \nvermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich \nunbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für \neinen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige \nVerwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich \nseiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von \nvornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet.\n\n18\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG: Vgl. Urteil vom \n22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BverwGE 60, 144 m.w.N.; Beschluss vom 27. November \n2000 - 2 B 42/00 -; juris; Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5/01 -, juris. \n\n19\n\nZusammengefasst kann danach der Dienstherr grundsätzlich aus jedem \nsachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten ändern, solange diesem ein \namtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des \nDienstherrn können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin geprüft \nwerden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Diese \nPrüfung bleibt in der Regel darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn \nwillkürlich sind.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 \n- 2 B 72/04 -, juris.\n\n21\n\nVor diesem Hintergrund hält die Umsetzung der Antragstellerin einer rechtlichen \nPrüfung stand. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin infolge ihrer \nUmsetzung kein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. In diesem \nZusammenhang ist hervorzuheben, dass es für die Frage der amtsangemessenen \nBeschäftigung unerheblich ist, ob die Antragstellerin bislang Aufgaben \nwahrgenommen hat, die einer Wertigkeit des Amtes der Besoldungsgruppe A 16 \nBBesO entsprachen. Selbst wenn ihr Vortrag zutreffen sollte - wofür allerdings keine \nAnhaltspunkte bestehen -, dass die ihr nun zugewiesenen Aufgaben dieser \nWertigkeit nicht mehr entsprechen, beschränkt sich der gerichtliche Prüfungsrahmen \ndarauf, ob sie ihrem statusrechtlichen Amt als Oberregierungsrätin (A 14 BBesO) \nentsprechend beschäftigt ist.\n\n22\n\nVgl. hierzu auch VG Wiesbaden, Beschluss vom \n17. Oktober 1997 - 8 G 759/96(V) -, ZBR 1998, 220.\n\n23\n\nDie Antragstellerin bleibt Leiterin des Dezernats 1. Sie hat damit einen \nDienstposten inne, dessen Aufgaben ohnehin auf höhere Besoldungsgruppen (im \nBereich der Universität Dortmund mindestens A 15 BBesO) zugeschnitten sind. Ihr \nDezernat umfasst nach der Umorganisation drei Abteilungen. Abgesehen davon, \ndass der Antragstellerin damit Personalführungsaufgaben verbleiben, ist ihr Dezernat \nim Vergleich zu den übrigen Dezernaten auch nicht von unterdurchschnittlicher \nGröße. Dass die ihr zugeordneten Abteilungen im Vergleich zu den anderen \nDezernaten angehörigen Abteilungen eine deutlich geringerwertige Bedeutung \nhaben, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig trägt ihre Behauptung, die Führung der \nAbteilung des Akademischen Auslandsamtes verbleibe faktisch beim Rektor und sei \ndamit für sie ohne Wert. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung dieser \nBehauptung lassen sich die Tatsachen auch nicht aus der von ihr vorgelegten E-mail \nvom 30. Oktober 2006 verifizieren. Wenn sie außerdem vorträgt, aufgrund ihrer \nSchwerbehinderung könne sie die im Bereich des Akademischen Auslandsamtes \nanfallenden Reisen nicht persönlich wahrnehmen, ist damit nicht dargelegt, dass ihr \ninsoweit keine (Führungs-)Aufgaben verbleiben. Des weiteren fehlt es an einer \nErläuterung, aus welchem Grund Reisetätigkeiten - wie andere Tätigkeiten innerhalb \nihres Dezernats auch - nicht auf Mitarbeiter delegiert werden können. Die \nAntragstellerin bleibt im Übrigen Ständige Vertreterin des Kanzlers. Selbst der \nPersonalrat ist in seiner Stellungnahme vom 21. April 2006 davon ausgegangen, der \nverbleibende Bereich sei „insbesondere in Verbindung mit der Funktion der \nständigen Vertreterin des Kanzlers amtsangemessen\".\n\n24\n\nSoweit sich die Antragstellerin auf den Verlust von Mitarbeitern, \nGestaltungskompetenz und beruflicher Aufstiegschancen beruft, kann das bei einem \nVerbleib eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs nach der oben zitierten \nRechtsprechung dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Darüber hinaus ist der \nVortrag, infolge der Umsetzung stehe ihre Beförderung in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 16 BBesO im Jahre 2009 in Frage, angesichts der obigen \nDarlegungen zu dem ihr verbliebenen Aufgabenbereich und der wiederholten \nschriftlichen Stellungnahmen des Antragsgegners zu dieser Frage aus gerichtlicher \nSicht nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als selbst der Antragsgegner in \nseiner Erwiderung vom 17. Oktober 2006 betont, es sei unverändert vorgesehen und \nsichergestellt, dass die Antragstellerin perspektivisch zur Leitenden \nRegierungsdirektorin befördert werde.\n\n25\n\nDer Antragsgegner hat sachliche Gründe für die der Umsetzung zugrunde \nliegende Organisationsveränderung dargelegt. Es deutet nichts darauf hin, dass sie \neigens zum Zweck der Benachteiligung der Antragstellerin erfolgt ist. Das Anliegen, \nAufgaben des Studierendenservice innerhalb der Universitätsverwaltung \nweitestgehend organisatorisch in einem hierfür ausschließlich zuständigen Dezernat \nzusammenzufassen, ist nachvollziehbar. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass \ndiese Idee auch an anderen Universitäten bereits verfolgt wird bzw. umgesetzt \nworden ist (vgl. etwa TU Harburg, Uni Mannheim, TU München). Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Personalratsvorlage vom 6. März 2006 (Beiakte Heft 2, Bl. 9 \nff.) verwiesen. Dass die Antragstellerin eine anderweitige Zuordnung der betroffenen \nAbteilungen für sinnvoll hält, stellt diese Einschätzung nicht in Frage. \nEntsprechendes gilt für die weitere Kritik der Antragstellerin, etwa, die Maßnahme \nführe zu einer Trennung von inländischen Studierendenangelegenheiten einerseits \nund ausländischen Studierendenangelegenheiten andererseits. Denn im Rahmen \ndieser gerichtlichen Entscheidung ist nicht zu prüfen, ob der von dem Antragsgegner \ngewählte Weg die beste denkbare Variante einer Umorganisation ist, sondern allein \ndie Frage zu klären, ob jener Weg unter Berücksichtigung des \nOrganisationsermessens des Dienstherrn von sachlichen, also nachvollziehbaren \nGründe getragen wird. Dem entsprechend rechtfertigt auch der Einwand, die \nBeratungskommission der Dekane der Naturwissenschaften, Ingenieure und \nMathematik habe gegenüber dem Rektor zum Ausdruck gebracht, dass eine \nVergrößerung der Dezernate sowie die Schaffung neuer Stellen bzw. Beförderungen \nund Neueinstellungen im Verwaltungsapparat der Universität Dortmund aufgrund des \ngeringen finanziellen Etats nicht zweckmäßig sei, keine andere Beurteilung. \n\n26\n\nReichen solche sachlichen Gründe nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts grundsätzlich aus, um eine willkürliche und damit \nermessensfehlerhafte Umsetzung zu verneinen, kann der Prüfungsmaßstab unter \nbestimmten Voraussetzungen weiter eingeschränkt sein. Im vorliegenden Fall kann \ndahinstehen, ob das aufgrund der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und \nTeilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Landes NRW \n(RdErl. des Innenministeriums vom 14. November 2003) der Fall ist. Nach Nr. 9.1 \ndieser Richtlinie sollen schwerbehinderte Menschen gegen ihren Willen unter \nBerücksichtigung des § 81 Abs. 4 SGB IX nur aus dringenden dienstlichen Gründen \nversetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob \ndanach dringende dienstliche Gründe für die Umsetzung der Antragstellerin \nsprechen müssen oder die Richtlinie im vorliegenden Fall - wie der Antragsgegner im \ngerichtlichen Verfahren vertreten hat - keine Anwendung findet. Denn jedenfalls \nweisen die vom Antragsgegner als Rechtfertigung für die organisatorischen \nVeränderungen angeführten sachlichen Gründe auch den Charakter von dringenden \ndienstlichen Gründen im Sinne der Nr. 9.1 Satz 2 der genannten Richtlinie auf.\n\n27\n\nIn diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten: Zwar setzt Nr. 9.1 der \nRichtlinie ihrem Wortlaut nach dringende dienstliche Gründe für die nicht \neinverständliche Umsetzung eines schwerbehinderten Beamten auch dann voraus, \nwenn die Umsetzung keine konkrete zusätzliche Belastung seiner Gesundheit - etwa \naufgrund einer räumlichen Veränderung - erwarten lässt. Das bedeutet aber \nkeineswegs, dass es im Rahmen der Ermessensausübung für die Frage, wann \ndienstliche Gründe „dringend\" sind, nicht mehr darauf ankäme, in welcher Weise die \nVeränderung des Dienstpostenzuschnitts die Antragstellerin trifft, und es stattdessen \nnur noch der Subsumtion unter einen absoluten Begriff „dringender dienstlicher \nGründe\" bedürfte. Die Gründe, die in Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen \nsind, müssen nämlich lediglich dergestalt „relativ\" dringend sein, dass es eindeutig \nerforderlich ist, ihnen im Verhältnis zu den im Einzelfall tatsächlich \nentgegenstehenden schutzwürdigen Belangen schwerbehinderter Beamter den \nVorrang einzuräumen. Dass das Vorhandensein entgegenstehender schutzwürdiger \nBelange typisierend vermutet wird, wenn der betroffene Beschäftigte sein \nEinverständnis mit einem Arbeitsplatzwechsel versagt, erübrigt daher keine \nAufklärung und Gewichtung seiner Betroffenheit. Dabei ist auch zu beachten, dass \nes nicht Sinn der Richtlinien und des dem Dienstherrn bei einer Umsetzung \ngrundsätzlich eingeräumten Ermessens ist, solchen Vorbehalten gegen einen \nArbeitsplatzwechsel zur Durchsetzung zu verhelfen, die in Wahrheit lediglich einem \nunabhängig von der Behinderung bestehenden Verwendungswunsch oder einer \nunverständigen Würdigung der Motive der beabsichtigten Maßnahme entspringen. \n\n28\n\nVgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 5 ME 165/06 \n-, juris.\n\n29\n\nDanach ist für den vorliegenden Fall bedeutsam, dass die Umsetzung der \nAntragstellerin weder mit einem Ortswechsel noch mit einer ähnlich gravierenden \nÄnderung des Tätigkeitsfeldes verbunden ist. Ebenfalls nicht unberücksichtigt \nbleiben kann, dass die Antragstellerin, abgesehen von dem Einwand, im Rahmen der \nAufgaben des Akademischen Auslandsamtes keine Reisen wahrnehmen zu können, \nausschließlich nicht auf ihrer Schwerbehinderung beruhende Argumente gegen die \nUmsetzung geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund und unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass die Umsetzung der Antragstellerin im \nZusammenhang mit einem umfassenden und zeitnah umzusetzenden \nReorganisationskonzept steht, begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass \nder Antragsgegner - dem, wie aus der ausdrücklichen Erwähnung in den Vorlagen \nvom 16. Mai 2006 an die Gleichstellungsbeauftragte, die \nSchwerbehindertenvertretung und den Personalrat hervorgeht, das Erfordernis \ndringender dienstlicher Belange bewusst war - die für die Umsetzung sprechenden \ndienstlichen Gründe im Verhältnis zu den Belangen der Antragstellerin als dringend \nangesehen hat.\n\n30\n\nErmessenseinschränkungen können sich schließlich auch aus \nVertrauensschutzgesichtspunkten ergeben. Für eine solche Einschränkung bestehen \nhier keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht darauf \nberufen, sie habe sich auf den Dienstposten des ursprünglichen Zuschnitts \nbeworben, eine Änderung dieses Zuschnitts sei daher im Hinblick auf die \nAusschreibung unzulässig. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die \nAntragstellerin immerhin für einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren auf dem \nentsprechend der Ausschreibung zugeschnittenen Dienstposten tätig war. Zum \nanderen hat ein Beamter, wie oben bereits dargelegt, grundsätzlich keinen Anspruch \ndarauf, dass sein Dienstposten unverändert erhalten bleibt.\n\n31\n\n2. \n\n32\n\nDarüber hinaus fehlt es auch an einem (qualifizierten) Anordnungsgrund. Ob \neine besondere Dringlichkeit im oben dargelegten Sinne gegeben ist, richtet sich \nnach den näheren Umständen des Einzelfalls. Dabei kommt es für die Frage der \nZumutbarkeit nicht so sehr auf die Zeitspanne an, die ein Hauptsacheverfahren \ndauern würde, sondern vielmehr ist dafür die besondere Schwere der Betroffenheit \ndes jeweiligen Antragstellers entscheidend.\n\n33\n\nSiehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 \n- 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 31.\n\n34\n\nIm Falle der Antragstellerin ist schon nicht ersichtlich, dass ein endgültiger \nRechtsverlust droht, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Ein \nendgültiger Rechtsverlust droht bei beamtenrechtlichen Umsetzungsentscheidungen \nnicht, weil diese - regelmäßig - jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. \nDas trifft auch auf die vorliegende Umsetzung zu, da die Antragstellerin insoweit eine \nandere Bewertung rechtfertigende Umstände nicht vorgetragen hat. Auch in dem \nFall, dass die wohl ausgeschriebene Stelle des Dezernenten 7 besetzt wird, wäre \neine Rückgängigmachung der der Umsetzung der Antragstellerin zugrunde \nliegenden Organisationsmaßnahmen grundsätzlich möglich. Der Antragsgegner wäre \ndann ggf. gehalten, die amtsangemessene Beschäftigung des neuen Dezernenten 7 \ndurch anderweitige Umstrukturierungen sicher zu stellen.\n\n35\n\nEin Anordnungsgrund liegt mithin nur vor, wenn der Antragstellerin in sonstiger \nWeise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare \nNachteile drohen.\n\n36\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001, a.a.O., m.w.N.\n\n37\n\nDerartige Nachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Wie oben \ndargelegt, ist eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin sicher \ngestellt, wobei im Übrigen ohnehin nicht jegliche nicht mehr im vollen Umfang \namtsangemessene Beschäftigung die Annahme eines Anordnungsgrundes für eine \nerstrebte Regelungsanordnung impliziert. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001, a.a.O., m.w.N.\n\n39\n\nDer weitere Einwand der Antragstellerin, ihre Chancen, im Oktober 2009 auf die \nfür die Leiterin des Dezernats 1 und gleichzeitig ständige Vertreterin des Kanzlers \nvorgesehene A 16 BBesO-Planstelle befördert zu werden, verschlechterten sich \nerheblich, wenn sie bis zum Ablauf des Hauptsacheverfahrens auf dem neu \nzugeschnittenen Dienstposten tätig sein müsse, greift ebenfalls nicht durch. \nAbgesehen davon, dass eine solche Verschlechterung vor dem Hintergrund der \nobigen Darlegungen schon nicht glaubhaft gemacht worden ist, sind derartige \nBeförderungserwartungen auch nicht durch eine Vorwegnahme der Hauptsache \nsicherungsfähig.\n\n40\n\nDer Hilfsantrag kann aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls keinen \nErfolg haben, weil eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellern \ngewährleistet ist.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes wird dabei lediglich der hälftige Betrag des \nRegelstreitwertes in Ansatz gebracht.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-24/12-l-1471-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-24/12-l-1471-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268308","retrieved":"2026-07-09 02:37:19.843905+00:00"}}