{"status":"available","doknr":"OLD268467","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1117.19K1789.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-17","aktenzeichen":"19 K 1789/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 wird aufgehoben und der \nBeklagte verpflichtet, der Klägerin 80 % der aufgrund der Gruppenschließung \nzum 31. Juli 2005 entstandenen nachwirkenden Personalkosten in Höhe von \n8.854,67 Euro zu erstatten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Bezuschussungsfähigkeit von \nPersonalkosten.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in I. den Kindergarten St. K. . In dieser \nEinrichtung wurde zum 1. August 2005 eine Gruppe geschlossen. Aufgrund \ndieser Gruppenreduzierung sah sich die Klägerin veranlasst, zwei \nMitarbeiterinnen (Frau I1. und Frau T. ) betriebsbedingt zu kündigen. \nWegen der einschlägigen tarifrechtlichen Bestimmungen, wonach \nKündigungen nur zum Quartalsende möglich waren, wurden die Kündigungen \nnicht schon zum Ende des Kindergartenjahres am 31. Juli 2005, sondern erst \nzum 30. September 2005 ausgesprochen. Für einen Zeitraum von zwei \nMonaten hätten die Mitarbeiterinnen daher vergütet werden müssen, obwohl \nihre Arbeitsleistung nicht mehr benötigt wurde.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. März 2005 beantragte die Zentralrendantur der \nKatholischen Kirchengemeinden des Dekanates I. beim Beklagten die \nÜbernahme dieser sog. nachwirkenden Personalkosten. Mit Bescheid vom \n29. März 2005 lehnte der Beklagte die Anerkennung unter Bezug auf den \nErlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 2004 (AZ: 311-6001.5) ab. \nHiergegen legte die Zentralrendantur für die Klägerin unter dem 7. April 2005 \nWiderspruch ein, den sie mit Schreiben vom 2. Mai 2005 begründete. \nNachdem der Landschaftsverband X. -M. - Landesjugendamt - mit \nSchreiben vom 17. August 2005 mitgeteilt hatte, dass die nachwirkenden \nPersonalkosten der Schließungen nicht zu den förderungsfähigen \nBetriebskosten einer Tageseinrichtung für Kinder zählten, wies der Beklagte \nden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2005 zurück.\n\n5\n\nVor Erlass des Widerspruchsbescheides war es am 12. Juli 2005 \naufgrund der Klage einer der beiden gekündigten Mitarbeiterinnen (Frau \nI1. ) zu einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung gekommen, in der das \nArbeitsgericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, der für die \nMitarbeiterin eine Abfindung in Höhe von 20.150,00 Euro vorsah. Für die \nMonate August und September 2005 kamen Gehaltskosten i.H.v. jeweils \n3.273,46 Euro hinzu. Tatsächlich kam es nicht zu der Abfindungszahlung; \nvielmehr wurde das Arbeitsverhältnis mit der gekündigten Mitarbeiterin über \nden 30. September 2005 hinaus fortgesetzt, weil zum 20. Oktober 2005 eine \nandere Mitarbeiterin (Frau T1. ) zunächst in eine Vertretungsstelle und \ndann in einen anderen Kindergarten übergeleitet werden konnte. Die \nPersonalkosten für diese Mitarbeiterin beliefen sich für August und September \n2005 auf je 2.394,41 Euro und für Oktober anteilig auf 1.696,01 Euro. Die \nandere gekündigte Mitarbeiterin (Frau T. ) blieb nur bis zum 15. August \n2005 im Kindergarten der Klägerin, da sie dann ebenfalls einvernehmlich in \neine andere Einrichtung vermittelt werden konnte. Die anteiligen \nPersonalkosten für August 2005 beliefen sich auf 2.369,84 Euro.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 14. Juni 2006 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie ist der Ansicht, dass eine Auslegung der maßgeblichen Regelung des \n§ 16 GTK nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck ergäbe, dass \nauch nachwirkende Personalkosten durch den Betrieb der Einrichtung \nentstanden und damit angemessen seien. Die Klägerin räumt ein, zwar schon \nzum Jahreswechsel 2004/2005 von der Schließung einer Gruppe zum \nnächsten Kindergartenjahr gewusst zu haben. Von einer Kündigung der \nMitarbeiterinnen noch im laufenden Kindergartenjahr zum 30. Juni 2005 habe \nsie aber abgesehen, da in einem so praktizierten Fall im Bistum Aachen das \nArbeitsgericht die Kündigung als rechtswidrig, da nicht betriebsbedingt \nangesehen habe. Im Übrigen macht die Klägerin geltend, dass erst die \nVermittlung einer ungekündigten Mitarbeiterin (Frau T1. ) in eine andere \nVerwendung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der gekündigten \nMitarbeiterin (Frau I1. ) ermöglicht habe. Dadurch seien statt der Lohn- \nund Abfindungskosten infolge der Kündigung i.H.v. 26.696,92 Euro nur \nGehaltskosten für die wegen der Gruppenreduzierung überzählige \nMitarbeiterin vom 1. August bis zum 20. Oktober 2005 i.H.v. 6.484,83 Euro \nentstanden. Hinzu kämen die Aufwendungen für die schon zum 15. August \n2005 statt zum Quartalsende am 30. September 2005 ausgeschiedene \nMitarbeiterin (Frau T. ) über 2.369,84 Euro.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten \nzu verpflichten, der Klägerin die nachwirkenden Personalkosten in Höhe von \n80 % von 8.854,67 Euro zu erstatten.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr meint, bei Gruppenschließungen verändere sich die Betriebserlaubnis, \nauf die § 16 GTK ausdrücklich Bezug nehme. Wenn dem Einrichtungsträger \naufgrund von privat- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen Personalkosten \nentstünden, die nicht durch die in der Betriebserlaubnis festgelegte Anzahl der \nGruppen bzw. Kinderplätze gedeckt seien, seien diese auch nicht \nbezuschussungsfähig.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 17. November \n2006 Gelegenheit erhalten, ergänzende Ausführungen zu machen. Insoweit \nwird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen.\n\n14\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat \neinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung eines \nBetriebskostenzuschusses i.H.v. 80 % von 8.854,67 Euro.\n\n18\n\nDie Klägerin hat den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung \nzulässigerweise dahin konkretisiert, dass sie 80 % der nach Ende des \nKindergartenjahres 2004/2005 entstandenen Gehaltsaufwendungen für zwei \nMitarbeiterinnen (Frau T1. und Frau T. ) erstattet verlangt. Zu \nUnrecht hat der Beklagte der Klägerin keinen Zuschuss zu diesen \nPersonalkosten bewilligt.\n\n19\n\nNach §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 18a Abs. 1 GTK gewährt der örtliche Träger \nder Jugendhilfe dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss von 80 % der \nBetriebskosten der Einrichtung, soweit in dieser mindestens die \nRegelöffnungsdauer nach § 19 GTK angeboten wird. Diese Voraussetzung ist \nvorliegend ebenso erfüllt wie die des § 18 Abs. 6 GTK.\n\n20\n\nZu den Betriebskosten im Sinne des GTK zählen gem. § 16 Abs. 1 die \nangemessenen Personalkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, \nsofern sie die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 4 GTK erfüllt. Gemäß der \nDefinition der Personalkosten in § 16 Abs. 2 GTK werden u.a. die \nAufwendungen des Einrichtungsträgers für die Vergütung der pädagogisch \ntätigen Kräfte nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages \noder vergleichbarer Vergütungsregelungen erfasst. Hierzu zählt auch die \nvorliegend maßgebliche Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für die \n(Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (KAVO).\n\n21\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin geltend gemachten \nPersonalkosten für die Mitarbeiterinnen T1. und T. keine \nPersonalkosten i.S.v. § 16 Abs. 2 GTK darstellen, sind weder vorgetragen \nnoch ersichtlich.\n\n22\n\nDie streitgegenständlichen Personalaufwendungen sind zudem durch den \nnach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für \nKinder entstanden. Die Klägerin verfügte auch in den Monaten August bis \nOktober 2005 über eine entsprechende Erlaubnis für den Kindergarten St. \nK. . Der Umstand, dass die hier relevanten Kosten erst entstanden sind, \nnachdem die Betriebserlaubnis mit Beginn des Kindergartenjahres 2005/2006 \neine um eins reduzierte Gruppenanzahl erfasste, ändert nichts an der \nKostenverursachung durch einen erlaubten Kindergartenbetrieb. Die \nverlangten Personalaufwendungen sind durch die (Weiter-)Beschäftigung \nzweier Mitarbeiterinnen im Kindergarten St. K. entstanden, dessen Betrieb \n- trotz Gruppenreduzierung - auch über den 31. Juli 2005 hinaus erlaubt \ngewesen ist.\n\n23\n\nZwar handelt es sich insoweit um sog. nachwirkende Personalkosten. \n§ 16 Abs. 1 GTK statuiert mit dem Bezug zum erlaubten Betrieb indes nur \neine kausale Beziehung zur tatsächlichen Aufgabenerfüllung der Einrichtung. \nDie Regelung der bezuschussungsfähigen Bestandteile der Betriebskosten \ndem Grunde und der Höhe nach erfolgt nicht schon über die \nBetriebserlaubnis. Insbesondere setzt sie insoweit keinen zeitlichen Rahmen. \nDer Gesetzeswortlaut stellt allgemein auf den erlaubten Betrieb der \nEinrichtung, nicht denjenigen einzelner Gruppen ab. § 16 Abs. 1 GTK \nrekurriert ausdrücklich nur auf § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in dem das \npräventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt statuiert wird. Dieser Bezug lediglich \nauf den generellen Erlaubnisvorbehalt im Rahmen der \nFörderungsvoraussetzungen belegt, dass ein Ausschlussgrund für nicht \nerlaubte Kindertageseinrichtungen geschaffen werden sollte, ohne dadurch \nzugleich Einzelfragen der Erstattung im Falle erlaubter Inbetriebnahme zu \nregeln.\n\n24\n\nEinem anderen Verständnis widerstreitet zum einen, dass die \nBetriebserlaubnis vorausschauend auf das nächste Kindergartenjahr bezogen \nist, während der Betriebskostenzuschuss gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 erst nach \nAblauf des Kalenderjahres festgesetzt wird. In einem gesonderten \nVerwaltungsverfahren wird die Erstattung der angefallenen Betriebskosten \ndes vergangenen Kalenderjahres bestimmt. Zum anderen obliegt die Prüfung \nzur Erteilung der Betriebserlaubnis und damit die Feststellung, ob die \nEinrichtung das Wohl der Kinder nicht gefährdet, nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB \nVIII i.V.m. § 15 AG KJHG ausschließlich dem überörtlichen Träger und nicht \nder Bewilligungsbehörde. Letztere hat nur zu prüfen, ob die Erlaubnis vorliegt \noder nicht.\n\n25\n\nDes weiteren enthält § 16 Abs. 1 GTK zusätzlich das Merkmal der \nAngemessenheit. Diesbezüglich regelt die auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 \nNr. 1 c) GTK erlassene Betriebskostenverordnung (BKVO) Näheres über die \nBestandteile und die Angemessenheit der Betriebskosten und die Höhe der \nPauschalen. Diese Rechtsverordnung enthält u.a. in § 4 Abs. 1 Satz 2 eine \nBestimmung über die Bezuschussungsfähigkeit von Vorlaufkosten in Gestalt \nder Kaltmiete vor Inbetriebnahme der Tageseinrichtung. Diese \nuntergesetzliche Norm wäre rechtswidrig, wenn die Betriebserlaubnis schon \nden zeitlichen Rahmen erstattungsfähiger Betriebskosten determinierte. \n\n26\n\nDieses Auslegungsergebnis wird durch die - für das Gericht nicht \nbindende - Erlasslage bestätigt: So stellt der Erlass des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. \nDezember 2004 (AZ: 311-6001.5) zur Berücksichtigung nachwirkender \nPersonalkosten bei Gruppen- bzw. Einrichtungsschließungen zutreffend \ndarauf ab, „dass tatsächlich ein Betrieb stattfinden muss, also eine Betreuung \nvon Kindern erfolgt\", um nachfolgend als Negativbeispiel (nur) die \n„Betriebsaufnahme\" und die Schließung einer Einrichtung anzuführen. In \nBezug auf die Problematik, dass sich eine Kraft zum Zeitpunkt der Schließung \nder Tageseinrichtung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, \nheißt es dann: „Der Träger hat vielmehr von sich aus auf die Beendigung des \nArbeitsverhältnisses hinzuwirken. Insofern sind lediglich die Personalkosten \nfür die pädagogische Kraft, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung des \nAltersteilzeitarbeitsverhältnisses ergeben, nicht jedoch die Kosten einer \nFortführung dieses Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, der in der \nAltersteilzeitvereinbarung festgelegt ist, refinanzierbar.\" Daraus wird \nersichtlich, dass bezuschussungsfähig sogar Personalkosten nach \nSchließung der Einrichtung, nicht nur einer Gruppe, sein können. In \ndemselben Sinne führt der Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und \nKinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2004 (AZ: 311-\n6272.14.10) zur Einbringung von Hortgruppen in das System der „offenen \nGanztagsschule\" die Bereitschaft aus, „entsprechende Personalkosten ab \ndem Zeitpunkt der Entscheidung über das Einbringen für die Dauer eines \nZeitraums, der den tarifvertraglichen Kündigungsfristen entspricht, \nanzuerkennen\". \n\n27\n\nSchließlich sind die im Wege des Zuschusses veranschlagten \nPersonalkosten für die Mitarbeiterinnen T1. und T. dem Grunde \nund der Höhe nach angemessen im Sinne des § 16 Abs. 1 GTK. Die Klägerin \nwar weder darauf verwiesen, die Gruppenschließung zum Kindergartenjahr \n2005/2006 dadurch organisatorisch umzusetzen, dass sie Mitarbeiterinnen \nbereits vor Ende des laufenden Kindergartenjahres entließ, noch musste sie \nbei der einmal getroffenen Entscheidung bleiben.\n\n28\n\nDer Maßstab der Angemessenheit ergibt sich aus der Aufgabenstellung \nder Tageseinrichtung für Kinder. Alles für den Betrieb einer Tageseinrichtung \nErforderliche ist auch angemessen. Der Begriff „angemessen\" ist nicht mit \neinem unumgänglichen Minimum gleichzusetzen. Zwischen dem \nMindeststandard und dem Überflüssigen, d.h. Unangemessenem, liegt ein \ngewisser Zwischenraum.\n\n29\n\nMoskal/Foerster, GTK, Kommentar, 18. Aufl. 2004, C § 16 Anm. III 1.\n\n30\n\nDie Angemessenheit bestimmt sich im Hinblick auf das Wohl der Kinder in \nder Einrichtung. Dieser Begriff umfasst das leibliche, geistige und seelische \nWohl der Kinder in der Einrichtung.\n\n31\n\nMoskal/Foerster, a.a.O, C § 16 Anm. III 3 a) ab).\n\n32\n\nNähere Regelungen zur Angemessenheit von Personalkosten enthält § 1 \nBKVO. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 BKVO werden Aufwendungen nicht \nberücksichtigt, die den Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder nicht \nfördern oder die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen \nVerwaltung widersprechen. Wirtschaftlichkeit im Verbund mit Sparsamkeit \nbedeutet danach, einen vorgegebenen öffentlichen Nutzen unter Einsatz \nmöglichst geringer Mittel zu gewährleisten, d.h. die für die Erfüllung des \nAuftrags i.S.v. § 2 GTK notwendigen Kosten so niedrig wie möglich zu halten. \nDabei hat der Einrichtungsträger anlassbezogen Personalentscheidungen zu \ntreffen, denen ein prognostisches Element eigen ist, nicht zuletzt deshalb, weil \nder Einrichtungsträger nicht alle Kostenfaktoren beeinflussen kann. \nMaßgeblich ist daher, dass er die Kostenfolgen und -risiken der in Betracht \nkommenden Handlungsoptionen in den Blick nimmt und die unter \nBerücksichtigung des Auftrags im Entscheidungszeitpunkt vermeintlich \nkostengünstigste Lösung wählt.\n\n33\n\nGemessen daran hält sich das Vorgehen der Klägerin im Rahmen einer \nwirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungsführung. Zwar hat sie zwei \nMitarbeiterinnen erst zum 30. September 2005 gekündigt, so dass sie deren \nGehalt noch für zwei Monate hätte bezahlen müssen, obwohl bereits zum 31. \nJuli 2005 eine Gruppe geschlossen worden war und die Arbeitsleistung \ninfolgedessen nicht mehr benötigt wurde. Allerdings hatte die Klägerin wegen \nder Bestimmung des § 41 Abs. 2 KAVO zur Kündigungsfrist nur die \nMöglichkeit, zum Schluss des Kalendervierteljahres zu kündigen. Eine \nKongruenz mit dem am 31. Juli endenden Kindergartenjahr ließ sich deshalb \nohnehin nicht herstellen; allenfalls wären eine Kündigung bereits zum 30. Juni \n2005 und der Einsatz von Vertretungskräften für einen Monat in Betracht \ngekommen. Angesichts der Kenntnis der Klägerin von der bevorstehenden \nGruppenschließung bereits zum Jahreswechsel 2004/2005 war eine \nfrühzeitigere Kündigung auch nicht unmöglich. Diese Option barg jedoch das \nRisiko, dass die Kündigungen im Falle der Anrufung des Arbeitsgerichts durch \ndie Mitarbeiterinnen keinen Bestand haben könnten, da das Vorliegen des \nKündigungsgrundes dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer \nWeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, \nzum 30. Juni 2005 noch nicht vorgelegen haben könnte. Denn die \nGruppenanzahl erforderte bis zum Ende des Kindergartenjahres gerade den \nweiteren Einsatz der beiden Mitarbeiterinnen. Wäre die Kündigung deshalb \nungerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes \n(KSchG) gewesen, hätte das Arbeitsgericht festgestellt, dass das \nArbeitsverhältnis nicht durch Kündigung aufgelöst worden ist. Die Folge wäre \ndie Weiterbeschäftigung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen \nZahlung einer angemessenen Abfindung gewesen (vgl. §§ 9, 10 KSchG). \nDarüber hinaus hätte die Klägerin bei einem solchen Vorgehen sofort \nVertretungskräfte einstellen müssen, deren Kosten im Falle einer \narbeitsgerichtlichen Niederlage zu den Gehalts- und Abfindungskosten der \nvermeintlich zum 30. Juni 2005 entlassenen Mitarbeiterinnen hinzu \ngekommen wären.\n\n34\n\nUnter Berücksichtigung dieses Risikos konnte die Klägerin von einer \nKündigung schon zum 30. Juni 2005 absehen. Dies um so mehr, als ihr zum \neinen ein Parallelfall aus einem anderen Bistum bekannt war, in dem das \nArbeitsverhältnis zum 31. Juli 2005 nur gegen Zahlung einer Abfindung im \nWege des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht beendet worden ist (vgl. \nBeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 7. April 2005 - 1 Ca 459/05 h -). \nZum anderen war der Klägerin eine (außerordentliche) Kündigung mit sozialer \nAuslauffrist zum 31. Juli 2005 ebenfalls verwehrt. Anderenfalls würde dem \nEinrichtungsträger die Möglichkeit eingeräumt, trotz der entgegenstehenden \nRegelung in der KAVO den Beendigungszeitpunkt einseitig bestimmen zu \nkönnen. Als Grund für eine solche (außerordentliche) Kündigung kann nicht \ndie Einstellung der Refinanzierung der Stelle durch das Jugendamt dienen, \nweil dieses Risiko den Arbeitgeber trifft (vgl. Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil \nvom 29. Juni 2005 - 3 Ca 2262/05 -).\n\n35\n\nErweisen sich die der Organisationsentscheidung zugrunde gelegten \nAnnahmen im Verlauf des weiteren Wirtschaftsjahres als unzutreffend, muss \nder Einrichtungsträger gegebenenfalls sein Verhalten am Maßstab von \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit neu ausrichten. Angesichts des nach § 23 \nAbs. 1 Satz 1 GTK für die Betriebskostenzuschüsse geltenden \nJährlichkeitsprinzips ist der Maßstab der Angemessenheit das abgelaufene \nKalenderjahr. Für die Erstattungsfähigkeit von Betriebskosten kann daher \nnicht außer Betracht bleiben, wenn der Einrichtungsträger im laufenden \nKindergartenbetrieb umdisponiert und eine kostengünstigere Lösung gewählt \nhat.\n\n36\n\nVgl. zur Gestaltungsfreiheit des Einrichtungsträgers OVG NRW, Urteil \nvom 21. Februar 1989 - 8 A 512/87 -: Abschluss eines arbeitsgerichtlichen \nVergleichs.\n\n37\n\nSo muss der Einrichtungsträger beispielsweise ins Kalkül ziehen, dass die \nzwischenzeitlich erhobene Klage gegen die fristlose Kündigung Erfolg haben \nkönnte, und dass folglich die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung \nzum nächstmöglichen Zeitpunkt zu prüfen ist.\n\n38\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 16 A 4276/93 -.\n\n39\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die \nGehaltsaufwendungen für die zum 30. September 2005 gekündigte \nMitarbeiterin T. nur insoweit zum Ansatz gebracht werden können, wie \nsie tatsächlich noch in der Einrichtung gearbeitet hat, d.h. bis zum 15. August \n2005. \n\n40\n\nAuch die Personalkosten der Mitarbeiterin T1. für die Zeit vom 1. \nAugust bis 20. Oktober 2005 sind i.H.v 80 % erstattungsfähig. Zwar ist \nursprünglich einer anderen Arbeitnehmerin (Frau I1. ) zum 30. September \n2006 gekündigt worden. Im daraufhin von der Mitarbeiterin angestrengten \nArbeitsgerichtsprozess schlug das Gericht für den Fall der einvernehmlichen \nBeendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Termin eine Abfindung i.H.v. \n20.150,- Euro vor, die zusätzlich zu den Monatsgehältern für August und \nSeptember 2005 von der Klägerin zu tragen gewesen wäre. Diese \nAufwendungen wären bezuschussungsfähig gewesen. Insbesondere für \nAbfindungen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-X. \n(OVG NRW) entschieden, dass diese als Personalkosten anzusehen \nseien.\n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 16 A 4276/93 -, zu § 13 Abs. 1 \nKgG. Ausdrücklich klarstellend auch der Erlass des Ministeriums für Schule, \nJugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2004 (AZ: \n311-6001.5) zur Betriebskostenfinanzierung von Tageseinrichtungen für \nKinder; Anerkennung von Personalkosten bei Gruppenschließungen.\n\n42\n\nEs entspricht hier wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung, wenn die \nzunächst gekündigte Mitarbeiterin weiterbeschäftigt und gleichzeitig eine \nandere Arbeitnehmerin in eine andere Verwendung vermittelt wird. Denn \ndadurch ist zunächst die Abfindung nicht zur Auszahlung gekommen; darüber \nhinaus sind die monatlichen Lohnkosten für die ersatzweise aus dem \nKindergarten entlassene Mitarbeiterin so viel niedriger ausgefallen, dass der \nabsolute Aufwand für sie bis zum Ausscheiden aus der ursprünglichen Stelle \nzum 20. Oktober 2005 nahezu genauso hoch ist wie derjenige für die \ngekündigte Mitarbeiterin für zwei Monate (ohne Abfindung) gewesen wäre. \nSchließlich dürfte der Beklagte diese Praxis nicht zuletzt sanktioniert haben, \nwenn und soweit er die Personalkosten der zunächst gekündigten \nMitarbeiterin (Frau I1. ) für das Kindergartenjahr 2005/2006 im Rahmen \ndes Betriebskostenzuschusses für das Kalenderjahr 2005 berücksichtigt hat. \nDie Tatsache, dass zwanzig Tage mehr in Rechnung gestellt werden als im \nFalle der Kündigung zu bezahlen gewesen wären, fällt bei rückschauender \nBetrachtung demnach nicht ins Gewicht. Vielmehr hätte sich die Klägerin \nunter Umständen dem Vorwurf unwirtschaftlichen Verhaltens ausgesetzt, \nwenn sie Frau I1. unter Zahlung von zwei Monatsgehältern und \nAbfindung entlassen und dann - nach Ausscheiden von Frau T1. - \nhierfür eine neue Arbeitnehmerin angestellt hätte.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der \nWortlaut des § 188 Satz 2 VwGO lässt mit Blick auf die Anknüpfung der \nTageseinrichtungen an die jugendhilferechtliche Regelung in § 22 SGB VIII \nkeinen Raum für eine Ausgliederung der die Finanzierung dieser Einrichtung \nbetreffende Streitigkeiten aus dem Geltungsbereich des § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n44\n\nOVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 \n- 12 A 2031/04 -.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-17/19-k-1789-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-17/19-k-1789-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268467","retrieved":"2026-07-09 02:37:33.043969+00:00"}}