{"status":"available","doknr":"OLD268468","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1117.11K2398.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-17","aktenzeichen":"11 K 2398/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt aus wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin,\n\n3\n\nihr zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz mit dem Antrag, \n\n4\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24. März 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 10. Juli 2006 \naufzuheben,\n\n5\n\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwalt T. aus H. zu \nbewilligen,\n\n6\n\nist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § \n114 der Zivilprozessordnung abzulehnen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung \nbietet auch unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht\n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, Neue Juristische \nWochenschrift - NJW - 2003, 3190; Beschluss vom 07. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, \nNJW 2000, 1936/1937, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, NJW 1991, \n413\n\n8\n\nentwickelten Prüfungsmaßstabes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n9\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO statthafte Klage wird nach dem \ngegen-wärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet abzuweisen \nsein. Denn der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2006 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 10. Juli \n2006 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n10\n\nNach dem gegenwärtigen Sachstand liegen nämlich die Voraussetzungen der \nErmächtigungsgrundlage des § 50 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch \n- SGB X - vor. \n\n11\n\nZutreffend hat der Beklagte - anders als die missverständliche und unklare \nBegründung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2006 - als Rechtsgrundlage \nfür den Bescheid nicht den Absatz 1 des § 50 SGB X herangezogen. Nach Satz 1 \ndieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwal-\ntungsakt aufgehoben worden ist. Schon der Wortlaut spricht dafür, dass es sich um \ndie nachträgliche Aufhebung eines Bewilligungsbescheids handeln muss. § 50 Abs. \n1 SGB X greift deshalb insbesondere im Fall der (behördlichen) Aufhebung nach den \n§§ 45 und 48 SGB X oder auf der Grundlage einer vergleichbaren Vorschrift ein\n\n12\n\nvgl. von Wulffen, SGB X, Kommentar (5. Auflage 2005), § 50 Rdnr. 8 \n\n13\n\nIm vorliegenden Fall geht es aber um den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 \ndes Wohngeldgesetzes (WoGG) . Danach wird der Bewilligungsbescheid, mit dem \nWohn-geld nach § 26 WoGG bewilligt worden ist, unwirksam, wenn in einem \nBewilligungs-zeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes \nFamilienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der \nWohngeldbewilli-gungsbescheid ist damit kraft Gesetzes auflösend bedingt. Er wird \nmit Eintritt der Bedingung - ggf. rückwirkend - unwirksam. Eines \nAufhebungsverwaltungsaktes bedarf es daher - wie auch durch Satz 4 der Vorschrift \nbestätigt wird - nicht \n\n14\n\n(vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar \n(Stand: August 2005), § 30 WoGG Rdnr. 57). \n\n15\n\nWie beim Eintritt einer im Verwaltungsakt genannten Bedingung handelt es sich \nbei der Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides aufgrund des Eintritts einer im \nGesetz festgelegten auflösenden Bedingung um einen Fall der Erledigung des Ver-\nwaltungsakts auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X \n\n16\n\nVgl. hierzu Wahrendorf, in: Giese, Sozialgesetzbuch (Kommentar), 33. Lfrg. April \n2006, § 39 SGB X Rdnr. 2 und 4 sowie § 45 SGB X Rdnr.11.1.; von Wulffen, aaO, \n§ 39 Rdnr. 14; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.01.1996 - 4 RA 16/95 -, \nBSGE 77, 253 ff.) \n\n17\n\nund nicht um eine Aufhebung im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X . Die \nVoraussetzung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist nicht nur dann erfüllt, wenn von \nvornherein kein Verwaltungsakt ergangen ist, sondern auch dann, wenn sich ein \nvorausgegangener Verwaltungsakt erledigt hat, so dass es hier keiner Aufhebung \ndes Bewilligungsbe-scheides mit Rechenlaufdatum vom 5. April 2005 (abgesandt am \n14. April 2005) für die Zeit ab dem 1. März 2005 bedurfte \n\n18\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 \nC 37.88 - , NJW 1990, 2482; ebenso BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 14 KG 6/97 \nR -, BSGE 84, 16 ff.. \n\n19\n\nVielmehr wurde der Bewilligungsbescheid im Hinblick auf die Regelungen des § \n30 Abs. 4 WoGG mit Wirkung vom 1. März 2005 kraft Gesetzes unwirksam. Nach \ndieser Norm tritt die Unwirksamkeit des Bescheides zum Zeitpunkt der Änderung der \nVer-hältnisse, bei Änderungen im Laufe eines Monats zum auf die Änderung \nfolgenden nächsten Ersten eines Monats ein (Satz 2). Als Zeitpunkt der Änderung \nder Verhält-nisse gilt der Beginn des Zeitraums, in dem das Familienmitglied nach § \n1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist (Satz 3). \n\n20\n\nAusweislich der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nGrundsiche-rungsamtes des Beklagten sind der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. \nMärz 2005 für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Januar 2006 unter \nBerücksichtigung der Kosten der Unterkunft ergänzende Leistungen der \nGrundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von \n279,00 Euro (März 2005) bzw. 280,02 Euro (ab April 2005) mit Bescheid vom 22. \nMärz 2005 bewilligt und an die Klägerin auch überwiesen worden. \n\n21\n\nNach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WoGG sind jedoch Empfänger von Leistungen der Grund-\nsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, bei deren Berech-\nnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von Wohngeld nach diesem \nGesetz ausgeschlossen. Die Klägerin war danach mit Wirkung vom 1. März 2005 von \ndem Bezug von Wohngeld gesetzlich ausgeschlossen.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen der somit maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 50 Abs. 2 \nSatz 1 SGB X) für die Erstattungsforderung sind nach dem gegenwärtigen Sachstand \nerfüllt. \n\n23\n\nNach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. \nDas bedeutet, dass anhand der Umstände des Einzelfalles zu klären ist, ob der \nKlägerin zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. § 45 Abs. 2 \nS. 3 Nr. 2 und 3 SGB X , § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 SGB X ).\n\n24\n\nEntgegen dem Vortrag der Klägerin handelte diese nach dem gegenwärtigen \nSach-stand zumindest grob fahrlässig. Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz \n3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die \nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Damit ist dieses \nMerkmal dann erfüllt, wenn die Antragstellerin aufgrund einfachster und naheliegend-\nster Überlegungen hätte erkennen können und auch müssen, welche Mitteilungen \nvon ihr zu erwarten waren. Abzustellen ist insoweit auf die der jeweiligen Sachlage \nangemessene Sorgfalt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung unter den besonderen \nUmständen des Einzelfalles und von der Person des Begünstigten erwartet werden \ndurfte.\n\n25\n\nVgl. Wahrendorf in: Giese, a.a.O., § 45 Rdnr. 12.3 am Ende; \nBundessozialgericht, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 - Juris - .\n\n26\n\nDie Anforderungen an die an den Begünstigten zu stellenden Sorgfaltspflichten \nwerden maßgeblich auch durch Antragsformulare oder Merkblätter bestimmt, in \ndenen der Antragsteller auf die Bedeutsamkeit seiner Angaben hingewiesen worden \nist. \n\n27\n\nDie hier maßgeblichen Antragsvordrucke belehren auf der Grundlage des § 30 \nAbs. 4a Satz 1 WoGG unter der Rubrik „Wichtige Hinweise\" unter Nr. 16 c) die \nAntrag-stellerin - durch Fettdruck und Unterstreichung auch optisch hervorgehoben - \nu.a. darüber, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, der Wohngeldstelle unverzüglich \nanzuzeigen,\n\n28\n\n„wenn ich, die zu meinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder \nweitere Personen einen Antrag auf eine der im Hinweisblatt genannten \nTransfer-leistungen gestellt haben oder eine dieser Leistungen beziehen.\"\n\n29\n\nAus dem Hinweisblatt, dessen Erhalt die Klägerin nicht in Abrede stellt und um \ndessen „unbedingtes\" Lesen vor dem Ausfüllen des Antrags darin einleitend gebeten \nwird, ist zu entnehmen, dass - wiederum optisch durch Fettdruck hervorgehoben - \n„keinen Anspruch auf Wohngeld Empfänger/innen folgender Transferleistungen \nhaben: \n\n30\n\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch \nSozialgesetzbuch.\n\n31\n\nDamit war schon aus dem Antragsformular in Verbindung mit dem Hinweisblatt \nmit ausreichender Deutlichkeit für die Klägerin zu erkennen, dass sie gesetzlich \nverpflichtet war, bereits die Beantragung von „Transferleistungen unverzüglich der \nWohngeldstelle mitzuteilen. Die Klägerin ist darüber hinaus auf der Rückseite des \nam 14. April 2005 abgesandten Wohngeldbescheides unter der Überschrift „Weitere \nwichtige Hinweise zur Wohngeldbewilligung\" unter 2. „Ausschluss von \nTransferleistungsempfänger/innen\" nochmals auf ihren fehlenden Anspruch \nhingewiesen worden. Die Hinweise enthalten darüber hinaus die Information:\n\n32\n\n„Dieser Bewilligungsbescheid wird unwirksam, wenn ein bei der Berechnung des \nWohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied Transferleistungen (s.o.Nr.2) erhält \noder beantragt hat und damit keinen Anspruch mehr auf Wohngeld hat.\"\n\n33\n\nDie gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerichtete Einlassung der \nKlägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren führt zu keiner für sie günstigeren \nBeurteilung. Der Beklagte weist in seiner Klageerwiderung zutreffend darauf hin, \ndass die bislang attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. \nnervenärztliche Bescheinigung vom 17. Mai 2006) nicht geeignet sind, ein \nVerschulden der Klägerin auszu - schließen. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, \ndass die Klägerin krankheits-bedingt dauerhaft außerstande gewesen sein könnte, \nder Wohngeldstelle unverzüglich die Beantragung und den Bezug von \nTransferleistungen mitzuteilen, sind danach nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles \ndafür, dass die erste Einlassung der Klägerin am 21. Februar 2006 bei der \nWohngeldstelle zutrifft, wonach ihr die Mitteilungspflichten nicht bekannt gewesen \nseien. Dass sie hierauf allerdings unmiss-verständlich hingewiesen worden ist, hat \ndie Kammer oben ausführlich dargelegt. Wenn die - möglicherweise im Umgang mit \nBehörden unerfahrene - Klägerin diese deutlichen Hinweise in dem von ihr \nunterschriebenen Antrag und in dem Bewilli-gungsbescheid nicht zur Kenntnis \ngenommen haben sollte, wäre ihr auch ein solches Verhalten als grob fahrlässig \nvorzuwerfen; denn es kann von demjenigen, der staat-liche Leistungen wie das \nWohngeld beansprucht, auch ohne große Erfahrung im Umgang mit Formularen \nerwartet werden, zumindest die als wichtig gekennzeich-neten Hinweise in einem \nAntrag und einem Bescheid zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und danach zu \nhandeln. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-17/11-k-2398-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-17/11-k-2398-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268468","retrieved":"2026-07-09 02:37:33.126975+00:00"}}