{"status":"available","doknr":"OLD268546","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1115.7K4071.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"7 K 4071/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war in den 90er Jahren Geschäftsführer mehrerer GmbHs, \nderen Sitz in I. /Ennepe-Ruhr-Kreis lag. Im Februar 1998 beantragte das \nFinanzamt I. wegen Vermögenslosigkeit dieser Firmen die Einleitung \neines Gewerbeuntersagungsverfahrens. Im weiteren Verlauf wurde eine \numfangreiche Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. vom 30. März 2000 \nwegen vielfachen Betruges bekannt (Az. 38 Js 563/96). In diesem Verfahren \nwurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts C. vom 11. Dezember \n2000 (Az. 13 KLs 38 Js 563/96) wegen Betruges in sechs Fällen, \nVorenthaltens von Arbeitsentgelt in elf Fällen, falscher Angaben über eine \nEinlage zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wegen \nUmsatzsteuerhinterziehung in fünfzehn Fällen unter Einbeziehung einer \nVorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 5 Monaten \nsowie wegen Betruges in drei Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in \nsechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten \nverurteilt. Nach Verbüßens eines Teils der Strafe wurde der Kläger auf \nBewährung (März 2007) vorzeitig entlassen.\n\n3\n\nIm Januar 2001 gab der Ennepe-Ruhr-Kreis das Verfahren an die \nBeklagte ab, da der Firmensitz nach C. verlegt worden war. Erhebungen \nder Beklagten ergaben in der Folgezeit, dass nach Mitteilung des \nFinanzamtes C. -Süd der Kläger dort persönliche Steuerrückstände aus \nden 90er Jahren von ca. 88.000 EUR hatte und ein Antrag auf Einleitung \neines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden war (AG \nC. 80 IK 245/01). Darüber hinaus bestanden Gewerbesteuerrückstände \nvon über 12.000 EUR.\n\n4\n\nZu einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Absätze 1 und 7a \nder Gewerbeordnung (GewO) angehört stellte der Kläger mit Schreiben vom \n4. März 2003 den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und gab an, bis Ende \nNovember 2003 einen Plan zur Klärung seiner gewerblichen Situation \nerstellen zu wollen; bis dahin solle das Verfahren ruhen. Dem kam die \nBeklagte zunächst nach. \n\n5\n\nMit weiteren Schreiben vom 22. Oktober 2003 und 21. Januar 2004 wies \nder Kläger darauf hin, dass die Insolvenzverfahren der Firmen noch nicht \nabgeschlossen seien und sich neue steuerrechtliche Fragen \n(Organträgerschaft des Klägers als Einzel-gewerbetreibender?) ergeben \nhätten. Auch könne er nur als Selbständiger den Abbau seiner Schulden \nangehen.\n\n6\n\nNach erneuter Anhörung mit Schreiben vom 9. Juni 2004 und Beteiligung \nder IHK untersagte die Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom \n23. August 2004 dem Kläger sämtliche gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 35 \nAbsätze 1 und 7a GewO. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim \nFinanzamt von ca. 95.000 EUR und Gewerbesteuerrückstände von ca. \n40.000 EUR. Hinzu kam eine Eidesstattliche Versicherung seiner \nVermögenslosigkeit vom 28. Mai 2004, die den Strafurteilen zu Grunde \nliegenden einschlägigen Delikte und die Tatsache, dass trotz Zuwartens \nbislang nichts zur Regelung konkret passiert sei. Hinsichtlich der weiteren \nEinzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung \nBl. 222 ff. der Beiakte Heft 2 Bezug genommen.\n\n7\n\nSeinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im \nWesentlichen damit, dass eine Resozialisierung und Schadensregulierung nur \nmit einer selbständigen Tätigkeit möglich sei. Vom Strafgericht sei ihm die \nAbwicklung seiner Firmen erlaubt worden; dies müsse Vorrang haben. \nDeshalb solle das Verfahren bis zum Ende der Bewährungsfrist März 2007 \nruhen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf sein Begründungsschreiben vom \n29. Oktober 2004 Bezug genommen (Bl. 234 ff der Beiakte Heft 2). \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 wies die \nBezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers zurück. Hinsichtlich \nder Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides Bl. 13 ff der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.\n\n9\n\nDaraufhin hat der Kläger am 19. Dezember 2005 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n10\n\nZur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass er aus den \nStrafverfahren gelernt habe und die aus seinen Delikten resultierenden \nProbleme aufarbeiten und bewältigen wolle; dies sei ihm auch mit seinen \nBewährungsauflagen erlaubt worden. Deshalb solle das Verfahren bis zum \nAblauf der Bewährungszeit ausgesetzt werden.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 23. August 2004 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. November \n2005 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die streitigen Bescheide.\n\n16\n\nNach informatorisch eingeholten Auskünften des Finanzamtes C. -Süd \nbelaufen sich die Steuerrückstände des Klägers auf über 100.000 EUR. \nHinsichtlich der Gewerbesteuer bestehen Rückstände von über \n38.000 EUR.\n\n17\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 1. August 2006 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen; diese sind Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind \nund den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n20\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes \nganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe \ndartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im \nBetrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines \nGewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes \nbeauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe \nerstreckt werden. Gemäß Abs. 7a des § 35 GewO kann die Untersagung \nauch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des \nGewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden, wobei das \nUntersagungsverfahren gegen diese Personen unabhängig von dem Verlauf \ndes Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt \nwerden kann.\n\n21\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung\n\n22\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n23\n\nbei Erlass des Widerspruchsbescheides Ende November 2005 erfüllt. \nInsoweit folgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide und \nkann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen \n(§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO \ngestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe \nbeziehungsweise der Anwendung des Abs. 7a des § 35 GewO sind Rechts- \noder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n24\n\nNur zusätzlich wird angemerkt, dass die Rechtmäßigkeit der hier streitigen \ngewerberechtlichen Verfügungen nicht von Entscheidungen in den \nStrafverfahren bzw. Bewährungsentscheidungen abhängt. Denn beide \nRechtsgebiete bestehen unabhängig neben einander. Im Übrigen hatte der \nKläger bereits im Jahre 2003 einen Plan zur Klärung der gewerberechtlichen \nSachverhalte erstellen wollen, ohne dass bis zum heutigen Tag konkrete \nErgebnisse vorliegen. Ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung in \ndiesem Verfahren war deshalb nicht geboten.\n\n25\n\nDie Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-15/7-k-4071-05","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-15/7-k-4071-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268546","retrieved":"2026-07-09 02:37:40.647105+00:00"}}