{"status":"available","doknr":"OLD268545","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1115.1K6004.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"1 K 6004/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe \nA 12 BBesO) beim Polizeipräsidium E. im Dienst des Beklagten. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 23. März 2004 legte er Widerspruch gegen die am 1. Januar \n2004 in Kraft getretene Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 41 \nStunden ein. Zur Begründung führte er aus, die Verlängerung der Wochenarbeitszeit \nverstoße gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz des \nVertrauensschutzes. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes habe \nfür das Beamtenrecht seine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung \nerfahren. Der Vertrauensschutz komme nicht nur bei rückwirkend erlassenen \nRechtsnormen zum Tragen, sondern auch bei Gesetzen, die auf gegenwärtige noch \nnicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkten und damit die \nbetroffene Rechtsposition nachträglich entwerteten. Zwischen dem Vertrauen auf den \nFortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen \nAnliegens für das Wohl der Allgemeinheit sei abzuwägen. Diese Abwägung falle zu \nGunsten des Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Regelung aus. Das \nVertrauen habe deshalb besondere Bedeutung, weil die Verlängerung der \nWochenarbeitszeit im Zusammenhang mit weiteren Verschlechterungen der \nRechtsstellung der Polizeibeamten gesehen werden müsse: Verlängerung der \nLebensarbeitszeit um zwei Jahre, Streichung des Urlaubsgeldes und Reduktion des \nWeihnachtsgeldes. Diesem erheblichen Eingriff, der auch Auswirkungen auf die \ngesundheitliche Situation der Polizeibeamten haben werde, stehe lediglich das \nInteresse der Landesregierung gegenüber, den desolaten Haushalt zu entlasten. \nAußerdem verstoße die Verlängerung der Wochenarbeitszeit gegen den Grundsatz \nder amtsangemessenen Alimentation.\n\n4\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2004, ohne \nRechtsmittelbelehrung zugestellt am 17. September 2004, wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, die \nRechtsverordnung zur Verlängerung der Arbeitszeit könne nicht durch Anfechtungs- \noder Leistungsklage angegriffen werden. Für eine Feststellungsklage fehle das \nerforderliche Feststellungsinteresse.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 26. Oktober 2004 Klage erhoben. Er vertieft seine \nArgumentation aus dem Widerspruchsverfahren zum Alimentationsprinzip und zum \nVertrauensschutz.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom \n14. September 2004 festzustellen, dass die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit \ndes Klägers auf 41 Stunden auf Grund des Zehnten Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 rechtswidrig ist.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hält die Klage für unzulässig; die begehrte Feststellung führe zu einer \nUmgehung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Abgesehen davon sei die Klage auch \nunbegründet. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die \nVerlängerung der Arbeitszeit nur bei Erhöhung der Bezüge rechtmäßig sei, existiere \nnicht. Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit sei eine organisationsrechtliche \nMaßnahme und keine Besoldungsregelung. Die Alimentation sei gerade keine \nEntlohnung für konkret geleistete Dienste. Ein schützenswertes Vertrauen zu \nGunsten der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Wochenarbeitszeit habe sich nicht \nbilden können. Die Wochenarbeitszeit sei nie über einen längeren Zeitraum konstant \ngeblieben und werde auf politischer und gewerkschaftlicher Ebene regelmäßig \ndiskutiert.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die Akte des Verfahrens 1 K 1117/04 (betreffend die Sonderzahlung \n2003) sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n14\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Der Kläger \nerstrebt die Feststellung, dass die Bestimmung seiner Arbeitszeit auf 41 \nWochenstunden rechtswidrig ist. Mit dieser Antragsfassung begehrt er die \nFeststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich nur 38,5 Stunden Dienst leisten zu \nmüssen und nicht darüber hinaus zu einer Arbeitsleistung im Umfang von 41 \nWochenstunden verpflichtet zu sein. Angesichts seiner unmittelbaren Betroffenheit \nhat er auch ein Feststellungsinteresse.\n\n15\n\nDie Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht der \nZulässigkeit nicht entgegen. Arbeitszeitregelungen können zwar nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n16\n\nUrteil vom 14. Dezember 1981 - 12 A 2733/79 - ZBR 1982, 177; entgegen \nanders lautender Rechtsprechung anderer Gerichte, vgl. Sächs. OVG, Urteil vom \n31. Mai 2001 - 2 B 476/99 - ZBR 2002, 438 mit weiteren Nachweisen; \n\n17\n\nVerwaltungsaktcharakter haben, eine derartige Einzelfallregelung hat der \nBeklagte für den Kläger jedoch nicht getroffen, so dass eine Anfechtungsklage \nausscheidet. In der auf den individuellen Umfang der Dienstleistungspflicht des \nKlägers abgestellten Antragsfassung führt die Feststellungsklage auch nicht zu einer \nUmgehung der Regelungen über die Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).\n\n18\n\nDas erforderliche Vorverfahren hat der Kläger eingehalten (§ 126 Abs. 3 \nBRRG).\n\n19\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2004 zu \neiner Dienstleistung im Umfang von 41 Wochenstunden verpflichtet. Die Bestimmung \nder Arbeitszeit durch § 1 Abs. 1 AZVO-Pol in der Fassung des Art. 5 des Zehnten \nGesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. \nNRW. S. 814) ist rechtmäßig. Diese verordnungsrechtliche Regelung der Arbeitszeit \nder Polizeibeamten,\n\n20\n\nvgl. zum Rechtscharakter die sogenannte Entsteinerungsklausel in Art. 8 des \nvorgenannten \nGesetzes sowie BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02, 2 BvL \n12/02 und 2 BvL 13/02 -;\n\n21\n\ndie für den Kläger angesichts seines Lebensalters unter 55 Jahren zu einer \nwöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden führt, ist mit höherrangigem Recht \nvereinbar.\n\n22\n\nEin Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist \ndas Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten \nGrundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und nach dem Wortlaut der seit dem \n1. September 2006 geltenden Fassung auch fortzuentwickeln. \n\n23\n\nDie Arbeitszeitregelung steht insbesondere mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz \ndes Vertrauensschutzes, der durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere \nbeamtenrechtliche Ausprägung findet, im Einklang. Eine rechtlich bedenkliche \nRückwirkung enthält die Regelung nicht. Die Neuregelung der Arbeitszeit gilt nur für \ndie Zukunft, denn sie wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 31. Dezember 2003 verkündet und trat gemäß Art. 9 des \nZehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften am 1. Januar 2004 in \nKraft. Im Übrigen prägen die Arbeitszeitregelungen den Status eines Beamten nicht \nin der Weise, dass der Status eines vor der Neuregelung ernannten Beamten durch \neine Erhöhung der Arbeitszeit - auch wenn sie nur für die Zukunft gilt - nachträglich \nentwertet würde. Bei der Regelung der Arbeitszeit handelt es sich um eine \norganisationsrechtliche Regelung, die grundsätzlich keinen Vertrauensschutz \nbegründen kann.\n\n24\n\n BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Juli 1995 - Vf. 10-VII-93 - ZBR \n1995, 379.\n\n25\n\nDie Arbeitszeitregelung verstößt auch nicht gegen das Alimentationsprinzip. Es \nbesteht keine rechtliche Verknüpfung zwischen Besoldung und Arbeitszeit in dem \nSinne, dass die rechtliche Zulässigkeit der Veränderung der Arbeitszeit von der \nBesoldung abhängig ist. Im Rahmen der gebotenen Alimentierung des Beamten stellt \ndie Besoldung kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste dar. Die \nBesoldung ist einerseits die Voraussetzung und andererseits die öffentlich-rechtliche \nGegenleistung dafür, dass der Beamte sich grundsätzlich mit seiner ganzen \nArbeitskraft und seinem vollen Einsatz dem Dienstherrn zur Verfügung stellt.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55, \n207, 241; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 2 NB 2.94 - NJW 1995, 978; \nVerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. März 1997 - VGH B 1/97 - ZBR \n1997, 616; BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Juli 1995 - Vf. 10-VII-93 - ZBR 1995, \n379.\n\n27\n\nDie Erhöhung der Arbeitszeit steht mit der Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § \n85 LBG) im Einklang. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst insbesondere den \nSchutz der Gesundheit des Beamten und damit auch den Schutz vor einer zeitlich \nübermäßigen Beanspruchung des Beamten, die seine Gesundheit gefährden könnte. \nDie Gesundheit ist jedoch noch nicht gefährdet, wenn die regelmäßige wöchentliche \nArbeitszeit um rund 6,6 vom Hundert auf 41 Stunden erhöht wird und damit ein \nNiveau erreicht, das dem in früheren Jahren üblichen Umfang bei Beamten \nentspricht.\n\n28\n\nDie Erhöhung der Arbeitszeit auf 41 Stunden ist schließlich auch nicht willkürlich. \nBei der Regelung der Arbeitszeit der Beamten steht dem Dienstherrn ein weites \nOrganisationsermessen zu. In diesem Rahmen ist es nicht willkürlich, wenn die \nArbeitszeit bei schlechter Haushaltslage maßvoll von 38,5 auf 41 Stunden erhöht \nwird. Dabei stellt die Abweichung von der für die Angestellten im öffentlichen Dienst \ngeltenden Arbeitszeit keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG dar. Die wesentlichen Strukturunterschiede zwischen Arbeits- und \nBeamtenverhältnis sind auch für das Arbeitszeitrecht bedeutsam. Sie stellen damit \neinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Regelung der Arbeitszeit dar.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4/05 - DVBl. 2006, 648; Beschluss \nvom 14. Oktober 1994 - 2 NB 2.94 - NJW 1995, 978; VerfGH Rheinland-Pfalz, \nEntscheidung vom 10. März 1997 - VGH B 1/97 - ZBR 1997, 153; BayVerfGH, \nEntscheidung vom 24. Juli 1995 - Vf. 10-VII-93 - ZBR 1995, 379; vgl. inzwischen zur \nVerringerung dieser Abweichung: § 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst \nder Länder vom 12. Oktober 2006, der für Nordrhein-Westfalen eine wöchentliche \nArbeitszeit von 39 Stunden 50 Minuten vorsieht.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-15/1-k-6004-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-15/1-k-6004-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268545","retrieved":"2026-07-09 02:37:40.558973+00:00"}}