{"status":"available","doknr":"OLD268544","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1115.1K2055.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"1 K 2055/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums C. vom 6. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung B. vom 25. März 2004 verpflichtet, den Antrag des \nKlägers auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen \nnichttechnischen Verwaltungsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu bescheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 13. März 1964 geborene Kläger steht als \nRegierungsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) beim \nPolizeipräsidium C. im Dienst des Beklagten. Nach Erreichen der \nallgemeinen Hochschulreife an der Gesamtschule der Stadt C. trat er am \n1. Oktober 1984 in den Polizeidienst ein. Als Polizeimeister (A 7 BBesO) \nwurde ihm am 13. März 1991 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit \nverliehen. Nach Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit und erfolgreicher \nAbsolvierung der Unterweisungszeit stellte das Innenministerium durch Erlass \nvom 18. Februar 1997 fest, dass der Kläger die Befähigung für den mittleren \nallgemeinen Verwaltungsdienst erworben habe. Das Polizeipräsidium C. \nverlieh ihm im März 1997 das Amt eines Regierungsobersekretärs \n(Besoldungsgruppe A 7 BBesO) und setzte ihn als Sachbearbeiter im \nDezernat VL 2 / VL 2.13 ein. Der Kläger wurde zuletzt am 19. Februar 2003 \nzum Regierungsamtsinspektor befördert. Seine letzte dienstliche Beurteilung \nvom 21. März 2006 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember \n2005) enthält u. a. das Gesamturteil 4 Punkte und unter Ziffer III. 4. folgende \nAngabe: „Aufgrund seiner sehr guten Leistungen und seines vorbildlichen \nEinsatzes ist RAI D. wie ein Beamter des gehobenen \nVerwaltungsdienstes einsetzbar und liefert auch vergleichbare \nArbeitsergebnisse. Er könnte uneingeschränkt auf jedem Sachgebiet auch mit \nhohen Verantwortungsanteilen verwendet werden.\" Der Kläger nahm am \nAuswahlverfahren für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst teil; am \n26. Mai 2003 schlug die Auswahlkommission nach einem fünfstündigen \nschriftlichen Test zu allgemeinen Wissens- und Befähigungsfragen die \nBewertung „nicht geeignet\" vor.\n\n3\n\nAm 7. Juli 1995 bestand der Kläger an der Verwaltungs- und \nWirtschaftsakademie C. die Diplom-Prüfung zum Betriebswirt (VWA). Am \n22. Juni 2001 bestand er an der Fachhochschule für Oekonomie und \nManagement in die Diplom-Prüfung im Zusatzstudiengang \nWirtschaftsrecht und erhielt dadurch den akademischen Grad des Diplom-\nWirtschaftsjuristen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2002 beantragte der Kläger die \nZuerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen \nVerwaltungsdienst. Dabei verwies er auf den Runderlass des \nInnenministeriums vom 14. März 1961 in der aktuellen Fassung vom 23. \nNovember 2001 (SMBl. 203030), wonach VWA-Diplome als Nachweis \nbesonderer fachlicher Kenntnisse anzuerkennen seien. Das Polizeipräsidium \nC. legte den Antrag dem Landespersonalausschuss Nordrhein-Westfalen \n(LPA NRW) befürwortend vor; in dem Vorlagebericht vom 14. März 2002 wird \ndarauf hingewiesen, dass der Kläger Polizeidienstunfähigkeits-Verfahren \nbearbeite, die in der Vergangenheit ausschließlich vom gehobenen Dienst \nbetreut worden seien. Unter dem 25. April 2002 teilte die Geschäftsstelle des \nLPA NRW mit, dass davon abgesehen worden sei, das Innenministerium zu \nbitten, den nach § 1 der Verfahrensordnung erforderlichen Antrag zu stellen, \nda ein solcher Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach § 1 Abs. 4 der \nVerfahrensordnung sei ein Aufstieg vom mittleren allgemeinen \nVerwaltungsdienst in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung nur \nim Wege des in der Laufbahnverordnung geregelten Aufstiegs (§ 30 LVO) und \nnicht über eine Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn durch \nden LPA NRW möglich. Der Befähigungserwerb durch die vom Kläger \nerreichten Diplome sei ebenfalls ausgeschlossen. Durch Bescheid vom 6. \nJuni 2002 lehnte das Polizeipräsidium C. den Antrag des Klägers ab.\n\n5\n\nDen Widerspruch vom 17. Juni 2002 begründete der Kläger damit, dass § \n30 LVO, dessen Wortlaut in seinem Fall nicht erfüllt sei, keine abschließende \nRegelung darstelle. Die Vorschrift sei verfassungskonform dahin auszulegen, \ndass auch eine anderweitige Befähigung zum Aufstieg in eine Laufbahn des \ngehobenen Dienstes derselben Fachrichtung berechtige. Dies ergebe sich \naus einem Vergleich mit einem außenstehenden Bewerber, der sich direkt um \neine Stelle des gehobenen Dienstes bewerbe. Bei einem solchen Bewerber \nwürde der LPA NRW nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 LVO prüfen, ob die Diplom-\nPrüfungen ausreichten. Dabei habe der LPA NRW zu würdigen, dass die vom \nKläger erworbenen Diplome als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse \nanzuerkennen seien (§ 48 Abs. 3 Satz 2 LVO). Ohne sachlichen Grund dürfe \nder Kläger nicht schlechter gestellt werden als ein Bewerber von außen. \nAbgesehen davon sei § 1 Abs. 4 Ziffer 2. der Verfahrensordnung unwirksam, \nweil er die Ermessensentscheidung, die § 7 der Geschäftsordnung des LPA \nNRW vorsehe, insgesamt ausschließe und damit Ausnahmen unmöglich \nmache. Er, der Kläger, habe zumindest Anspruch darauf, dass der LPA NRW \nunter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles über seinen Antrag \nentscheide. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in seinen Beurteilungen \nfestgestellt werde, dass er im gehobenen Dienst uneingeschränkt \nVerwendung finden könne.\n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 25. März 2004, zugestellt am 29. März \n2004, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, der Kläger könne den Laufbahnwechsel nur nach \nden Vorschriften über Aufstiegsbeamte vollziehen. Die Feststellung der \nBefähigung durch den LPA NRW für andere Bewerber, die entsprechende \nLebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen \nDienstes erworben hätten, sei auf Ausnahmefälle begrenzt, die nicht zu einer \nRegel - auch nicht für eine begrenzte Zahl von Fällen - werden dürfte.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 21. April 2004 Klage erhoben. Über sein \nWiderspruchsvorbringen hinaus macht er geltend, dass er nach § 19 Abs. 1 \nNr. 4 b LBG in der Fassung des Zehnten Dienstrechtsänderungsgesetzes \ndurch sein abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Diplom-Wirtschaftsjurist, \nFH) die Einstellungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes \nim Rahmen der Akkreditierung erfüllen könne. Dies stehe erst recht im \nWiderspruch zur Ablehnung seines Antrags.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums \nC. vom 6. Juni 2002 und des Widerspruchbescheides der \nBezirksregierung B. vom 25. März 2004 zu verpflichten, den Antrag des \nKlägers auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen \nnichttechnischen Verwaltungsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt vor, die vom Kläger erlangten Diplome ersetzten nicht den \nVorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung. Außerdienstliche \nBerufserfahrung habe der Kläger nicht aufzuweisen. Dem Erlass des \nInnenministeriums vom 14. März 1961 in der Fassung vom 23. November \n2001 (SMBl. 203030) sei dadurch genüge getan worden, dass der Kläger mit \nhöherwertigen Aufgaben, nämlich Polizeidienstunfähigkeitsangelegenheiten, \nbetraut sei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die Personalakte des Klägers sowie die Verwaltungs- und \nWiderspruchsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der \nBefähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen \nVerwaltungsdienstes durch den Bescheid vom 6. Juni 2002 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf \nNeubescheidung seines Antrags auf Zuerkennung dieser Befähigung.\n\n16\n\nDer Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 3 LBG. Nach dieser Vorschrift \nstellt der LPA NRW die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der \nsie verwendet werden sollen, fest. Wer in das Beamtenverhältnis berufen \nwerden soll, muss grundsätzlich als Laufbahnbewerber die für seine Laufbahn \nvorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung \nbesitzen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LBG). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG kann in das \nBeamtenverhältnis auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung \ndurch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen \nDienstes erworben hat; von einem solchen „anderen Bewerber\" dürfen die für \ndie Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst \noder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden \n(§ 22 Abs. 1 LBG). Der Kläger ist „anderer Bewerber\" im Sinne von § 22 Abs. \n1 und 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 45, § 110 Abs. 1 Nr. 2 LVO. Anderer \nBewerber ist jeder Bewerber, der nicht Laufbahnbewerber ist. \n\n17\n\n BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 6 C 52.78 - BVerwGE 66, 207, \n210; Urteil vom 11. Juni 1985 - 2 C 12.83 - BVerwGE 70, 330, 332; vgl. für \nAngestellte im öffentlichen Dienst: OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1977 \n- 1 A 843/76 - ZBR 1978, 172.\n\n18\n\nNach dieser rein negativen Abgrenzung reicht das Nichtvorliegen eines für \ndie angestrebte Laufbahn wesentlichen Elements: etwa das Fehlen der \nVorbildung, des Vorbereitungsdienstes oder der Laufbahnprüfung. Nach dem \nWortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG - und insbesondere der \nAusschlussvorschrift des 2. Halbsatzes, die andere Bewerber nur für den Fall \nbestimmter in anderen Gesetzen geregelter Vorbildungserfordernisse \nausschließt, - sind Beamte, die bereits im Dienst desselben Dienstherrn \nstehen und die Befähigung für eine andere Laufbahn erstreben, vom Kreis der \n„anderen Bewerber\" nicht ausgeschlossen.\n\n19\n\nHöffken/Kohlen/Kleeberg, § 45 LVO NRW, Anm. 4 c.\n\n20\n\nDie systematische Auslegung stützt das Wortlautauslegungsergebnis. Die \nVorschriften über den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst - § 26 \nLBG, § 30 LVO - haben keinen Ausschließlichkeitscharakter. Ihnen ist nicht zu \nentnehmen, dass der Weg über den Aufstieg als „Spezialweg\" für bereits im \nDienst befindliche Beamte der einzige Weg in die nächsthöhere Laufbahn \nsein soll. Der Gesichtspunkt, dass auch der andere Bewerber regelmäßig eine \nProbezeit absolvieren muss (§ 46 LVO), spricht ebenfalls nicht für einen \nsolchen Ausschließlichkeitscharakter des Aufstiegs. Entsprechend § 83 Abs. \n7 LVO ist für einen bereits im Dienst befindlichen Beamten ein Surrogat für \ndie Probezeit möglich: Der Beamte kann in seinem bisherigen Status eine \nBewährungszeit absolvieren. Im konkreten Fall des Klägers wäre ein solcher \nSurrogatzeitraum angesichts der langjährigen und ausweislich der \ndienstlichen Beurteilungen erfolgreichen Befassung mit Aufgaben des \ngehobenen Dienst bereits abgelaufen. Die Einbeziehung der bereits im Dienst \ndesselben Dienstherrn stehenden Beamten in den Kreis der anderen \nBewerber lässt auch keine bedenkliche Umgehung der Aufstiegsvorschriften \nbefürchten. Der LPA NRW hat es in Hand, durch eine einerseits den Einzelfall \nwürdigende und andererseits restriktive Praxis einer Aushöhlung der \nAufstiegsvorschriften entgegenzuwirken. Durch eine derart flexible \nEntscheidungspraxis kann der LPA NRW dem Zweck des § 22 LBG in \ngeeigneter Weise entsprechen, besonders befähigte Bewerber für eine \nbestimmte Laufbahn auch dann zu gewinnen, wenn diese Bewerber bereits \nim Dienst des Landes stehen, aber eine Laufbahnvoraussetzung nicht \nerfüllen.\n\n21\n\nSchließlich spricht Art. 33 Abs. 2 GG für das vom Wortlaut indizierte \nAuslegungsergebnis. Die Vorschrift gilt auch für bereits im Dienst befindliche \nBeamte, soweit sie eine höhere Laufbahn anstreben. Auch diese Beamten \nkönnen beanspruchen, nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung gleichen Zugang zu einem derartigen öffentlichen Amt zu erhalten. \nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen zum Laufbahnwechsel bei Lehrern darf der \nLaufbahnwechsel in eine höhere Laufbahn - auch bei Vorliegen sachlicher \nGründe des Dienstherrn (bei Lehrern etwa die pädagogische Kontinuität im \nInteresse der Schüler) - nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein. \n\n22\n\n OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2001 - 6 B 785/01 - ; Beschluss \nvom 1. Juli 2003 - 6 B 718/03 - ; Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 B 1354/04 - ; \nvgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. August 2004 - 1 K 3606/04 - .\n\n23\n\nErfüllt der Kläger damit die Tatbestandsvoraussetzung des „anderen \nBewerbers\" im Sinne von § 22 Abs. 3 LBG, so ist das Ermessen des \nBeklagten, von dieser Ausnahmevorschrift Gebrauch zu machen, eröffnet. \nDieses Ermessen hat der Beklagte fehlerhaft nicht ausgeübt. Der Antrag des \nKlägers ist ohne inhaltliche Prüfung seiner Befähigung abgelehnt worden, weil \n§ 1 Abs. 4 Verfahrensordnung des LPA NRW angewendet wurde, wonach \nbereits im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehende Beamte von der \nAnwendung der § 22 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG generell ausgeschlossen \nsind. Auf den Einzelfall des Klägers bezogene Überlegungen hat der Beklagte \nnicht angestellt.\n\n24\n\nDas Absehen von einer einzelfallbezogenen Prüfung kann nicht durch § 1 \nAbs. 4 Verfahrensordnung - etwa im Sinne der Anwendung einer \nErmessensrichtlinie - legitimiert werden. Denn § 1 Abs. 4 Verfahrensordnung \nverstößt gegen höherrangiges Recht. Der generelle, dauerhafte Ausschluss \nvon bereits im Dienst befindlichen Beamten aus dem Kreis der anderen \nBewerber steht mit dem durch § 22 LBG vorgegebenen Rahmen nicht im \nEinklang. Wenn eine gesetzliche Vorschrift wie hier § 22 LBG in \nKonkretisierung des Art 33 Abs. 2 GG und bei Wahrung des \nAusnahmecharakters des Instituts des „anderen Bewerbers\" den Kreis der \nbegünstigten Normadressaten unter Einbeziehung der bereits im Dienst \nbefindlichen Beamten weit zieht, darf eine untergesetzliche Regelung nicht \nganze Gruppen von potentiell Begünstigten von Vornherein aus dem \nAnwendungsbereich der Norm ausschließen.\n\n25\n\nDie Nichtausübung des Ermessens stellt sich als rechtswidrig dar. Denn \nbei dem Kläger liegen angesichts seiner Vorbildung, der erreichten Diplome \nund der dienstlichen Tätigkeit im Bereich von Aufgaben des gehobenen \nDienstes Besonderheiten vor, die den Einstieg in eine \nErmessensentscheidung indizieren und nicht von Vornherein eine Ausübung \ndes Ermessens zu Lasten des Klägers nahelegen. Der Beklagte ist demnach \nzu einer den Einzelfall des Klägers würdigenden erneuten Entscheidung \nverpflichtet.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-15/1-k-2055-04","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-15/1-k-2055-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268544","retrieved":"2026-07-09 02:37:40.475308+00:00"}}